Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2019, RV/7100663/2019

Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlages

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch INTER-TREUHAND PRACHNER Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., Hauptplatz 7, 3430 Tulln, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom setzte die Abgabenbehörde von der Umsatzsteuer 08/2018 in Höhe von € 19.985,74 gemäß § 217 Abs.1 und 2 BAO einen ersten Säumniszuschlag mit 2%, das sind € 399,71, fest.

Die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis entrichtet worden sei.

Mit Eingabe vom erhob der Beschwerdeführer (Bf) durch seinen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde.

Der Säumniszuschlag sei im Rahmen einer Umsatzsteuernachschau für das Monat August festgesetzt worden, da der Prüfer die Vorsteuerberichtigung zu einem Grundstücksverkauf im Rahmen der Prüfung festsetzen habe wollen. Der Verkauf habe erst im Oktober 2018 stattgefunden und der Prüfbericht sei mit datiert. Die fristgerechte Zahlung wäre somit niemals möglich gewesen, weshalb der Bf um Stornierung des Säumniszuschlages ersuche. Er sei in den letzten 12 Monaten niemals säumig gewesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde vom als unbegründet ab und führte zur Begründung wie folgt aus:

§ 217 Bundesabgabenordnung bestimmt: Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines ersten Säumniszuschlages ein.

Da die Umsatzsteuer 08/2018 in der Höhe von Euro 19.985,74 nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichtet wurde, war mit Ablauf des Fälligkeitstages ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 399,71 (2% von € 19.985,74 gemäß § 217 Abs. 2 Bundesabgabenordnung) verwirkt.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 bestimmt (15. Tag des auf den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Nach Abs. 3 hat eine festgesetzte Vorauszahlung den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag. Da es sich bei dem Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 08/2018 um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt.“

Mit Vorlageantrag vom stellte der Bf durch seinen Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde vom durch das Bundesfinanzgericht und führte wie folgt aus:

„Unsere Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung bzw die Vorschreibung eines ersten Säumniszuschlages auf die Umsatzsteuer August 2018 (Umsatzsteuer 19.985,74), da diese nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet wurde. Der entsprechende Säumniszuschlag, gegen den sich unsere Beschwerde richtet, beträgt 2%, das sind 399,71.

In unserer ursprünglichen Beschwerde wurde bereits ausgeführt, dass es uE eine verfehlte Rechtsmeinung der Betriebsprüfung war, bereits im Monat der Entscheidung über den Verkauf und dem Inserieren zum Verkauf (August 2018) die Vorsteuer auf die diversen Kosten im Zusammenhang mit dem Teilabbruch und Vermessungsarbeiten beginnenden Baumaßnahmen (zur Wohnraumvermietung) zu korrigieren, da das Objekt sowohl an Investoren mit Ust-Option aber auch an Private unecht ust-befreit angeboten wurde.

Der tatsächliche Verkauf an einen Privaten (ohne Option auf Umsatzsteuer) wurde erst im Oktober verwirklicht und daher wäre die Vorsteuerkorrektur erst im Monat Oktober 2018 vorzunehmen gewesen (siehe auch Anmerkung zu TZ 2 des BP Berichtes) und diese wäre erst bis 15. Dezember zu zahlen gewesen.

Die BP wollte dies aber unbedingt bereits im Prüfungszeitraum (Umsatzsteuervoranmeldung August) festsetzen. Die Betriebsprüfung begründete ihre Meinung damit, dass das Inserat über den das Verkauf des Objektes im August geschalten wurde (wobei in dem Inserat sowohl auf einen Verkauf mit Umsatzsteueroption für Investoren als auch ein Verkauf mit unechter Umsatzsteuerbefreiung an private Hausbauer hingewiesen wurde), weil man im Oktober schon wusste, wie nun tatsächlich verkauft wurde (die BP wurde im Nov abgeschlossen).

Wir haben dieser Festsetzung schließlich zugestimmt, um die Betriebsprüfung rasch abzuschließen, obwohl wir inhaltlich mit dem Sachverhalt der Festsetzung der Vorsteuerberichtigung im Monat August 2018 anderer Meinung sind. Aber um das Verfahren nicht zu verlängern, haben wir dem zugestimmt, weil es ja nur eine geringe zeitliche Verschiebung darstellt.

Wir sind eigentlich die Rechtsmeinung, dass die Festsetzung der Vorsteuern bereits im Monat des Inserates des Verkaufes auf welche Art auch immer verfrüht und damit nicht korrekt ist, und es wäre ein leichtes gewesen, im Nachhinein gegen die Umsatzsteuervoranmeldung 8/2018 als solches zu berufen, wir haben allerdings der Betriebsprüfung zugestanden, dies nicht zu tun, da es sich nur um eine zeitliche Verschiebung handelt.

Nun wurde aber auf die Umsatzsteuer 8/2018 ein Säumniszuschlag festgesetzt. Wir suchen daher um Abschreibung des Säumniszuschlages aus den oben angeführten Gründen.

Der Klient war auch sonst bei der Entrichtung aller andern Abgaben niemals in der Entrichtung säumig.

Da der Kunde den Kaufpreis auf Raten zahlt, wurde auch für die U 8/2018 (die eigentlich die U 10/2018 sein sollte) ein Ratenansuchen gestellt und dieses pünktlich bedient.

Wir ersuchen um Stattgabe der Beschwerde.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

Laut Aktenlage wurden mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 08/2018 in der Höhe von € 19.985,74 festgesetzt. Aufgrund der gesetzlichen Fälligkeit der Umsatzsteuer kann hinsichtlich dieser Selbstbemessungsabgaben die Anlastung eines Säumniszuschlages vom Nachforderungsbetrag im Allgemeinen nicht verhindert werden (vgl. ).

Dem Einwand des Bf, dass eine verfehlte Rechtsmeinung der Betriebsprüfung vorliege, da die Vorsteuerkorrektur erst im Monat Oktober 2018 vorzunehmen gewesen wäre, ist zu entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (//0028) die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraussetzt, sondern nur einer formellen, und dass die den Säumniszuschlag festsetzende Behörde lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen hat.

Der bloße Hinweis auf eine andere Rechtsmeinung vermag somit an der Rechtmäßigkeit der Festsetzung des Säumniszuschlages nichts zu ändern.

Aufgrund der zwingenden Bestimmung des § 217 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Betrages zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.

Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100663.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at