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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 05.09.2019, RV/7102250/2019

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Anna Mechtler-Höger in der Beschwerdesache NameBf (vormals X und Mitbesitzer), AdresseBf, vertreten durch HLB Prüf-Treuhand GmbH & CoKG, Berggasse 16, 1090 Wien, über die Beschwerde des Ing. X gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 8/16/17 vom , betreffend Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 und betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012 wird gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO  als unzulässig zurück gewiesen.

2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 sowie betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 wird zurückgewiesen.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungsverfahren an eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personenvereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde des Beschwerdeführers (Bf) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Dem gleichzeitig elektronisch übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Datiert mit wies die belangte Behörde die Beschwerde der Miteigentümergemeinschaft gegen die Bescheide betreffen Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012 mit Beschwerdevorentscheidung ab. Diese Entscheidung wurde der damaligen steuerlichen Vertretung am zugestellt.

Mit Schreiben vom beantragte einer der Miteigentümer, Herr Ing. X, vertreten durch Mag. M, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages.

Gleichzeitig holte Herr Ing. X, vertreten durch Mag. M, die versäumte Handlung nach und brachte den Vorlageantrag ein.

Begründend führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, der Bf sei bei Beauftragung der steuerlichen Vertretung davon ausgegangen, dass diese für den Fall einer abweislichen Beschwerdevorentscheidung fristgerecht einen Vorlageantrag einbringen werde. Die steuerliche Vertretung habe jedoch auf eine entsprechende Weisung des Bf gewartet. Der Bf sei deshalb durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert gewesen, die Frist zur Erhebung des Vorlageantrages einzuhalten, wobei ihm an der Nichteinhaltung der Frist nur ein minderer Grad des Versehens treffe.

Mit Erledigung vom wurde der Wiedereinsetzungsantrag des Ing. X abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, die Tatsache, dass durch die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertretung zwar die Beschwerdevorentscheidung an Herrn Ing. X weitergeleitet, aber kein Vorlageantrag erhoben worden sei, könne weder als unvorhergesehen noch als unabwendbar gewertet werden.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, es sei hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwischen der Steuerberatungskanzlei und Herrn Ing. X ein Missverständnis vorgelegen. Wenn wie im vorliegenden Fall einer aufwendigen Beschwerde überhaupt keine Folge gegeben werde, bestehe objektiv betrachtet kein Grund, den Vorlageantrag nicht einzubringen. Vor solchen Missverständnissen seien auch extrem penible und äußerst sorgfältige Menschen nicht gefeit. Es liege daher ein trotz größter Sorgfalt und Umsicht nicht vermeidbarer Fehler vor. Herr Ing. X sei daher durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis daran gehindert worden, die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages einzuhalten.

Mit Beschwerdevorentscheidung wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, der Antragsteller hätte unter Bedachtnahme auf die ihm zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht auf Grund der durch die steuerliche Vertretung erfolgten Weiterleitung der Beschwerdevorentscheidung an ihn Kontakt mit dieser aufnehmen müssen, um sicherzustellen, dass ein Vorlageantrag gestellt wird.

Fristgerecht wurde gegen diese Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht.

Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes teilte die im Zeitpunkt der Erlassung der Erledigung vom zustellungsbevollmächtigte HLB Prüf-Treuhand GmbH & CoKG mit, dass ihr die Erledigung vom nicht zugestellt worden und ihr auch im Original nicht zugekommen sei.

Mit Beschluss vom wurde auch Mag. M ersucht bekanntzugeben,

  • ob er im Zeitpunkt der Erlassung der abweislichen Erledigung vom für die Miteigentümergemeinschaft zustellungsbevollmächtigt gewesen sei und

  • bejahendenfalls, ob und wann ihm diese im Original zugekommen sei.

Mag. M gab bekannt, dass ihm lediglich von Herrn Ing. X eine Vollmacht erteilt worden sei, die auch eine Zustellvolllmacht umfasse, nicht aber von den übrigen Miteigentümern. Die abweisliche Erledigung vom sei ihm am im Original von Herrn Ing. X übergeben worden.

Über die  Beschwerde wurde erwogen:

Aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten und der darin einliegenden Unterlagen ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012, Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012 vom wurde an die Miteigentümergemeinschaft zu Handen der seinerzeitigen steuerlichen Vertretung zugestellt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages und der gleichzeitig nachgeholte Vorlageantrag wurde jedoch von einem der Miteigentümer, Herrn Ing. X, vertreten durch Mag. M, im eigenen Namen gestellt.

Die Erledigung vom , mit dem der Antrag des Herrn Ing. X auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen wurde, ist wie folgt adressiert

"X u Mitbesitzer
z.H. Ing. X
AdresseX
AdresseX"

und enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs. 3 BAO.

Herr Ing. X erteilte Herrn Mag. M Zustellvollmacht. Für die Miteigentümergemeinschaft ist nicht Herr Mag. M, sondern die HLB Prüf-Treuhand GmbH & CoKG zustellungsbevollmächtigt, der die Erledigung vom nicht (im Original) zugekommen ist. 

Dieser Sachverhalt gründet sich

  • hinsichtlich des tatsächlichen Zukommens bzw. Nichtzukommens der abweislichen Erledigung vom auf die Auskünfte der HLB Prüf-Treuhand GmbH & CoKG und des Mag. M und

  • hinsichtlich der Vertretungsbefugnisse auf die Auskunft von Mag. M und die Daten des Abgabeninformationssystems des Bundes

und ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

I) Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2011 und Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 2008 bis 2012

Gemäß § 188 Abs. 1 lit. d BAO werden die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind. Nach Abs. 3 leg. cit. ist Gegenstand der Feststellung auch die Verteilung des festgestellten Betrages auf die Teilhaber.

Gemäß § 191 Abs. 1 lit. c BAO ergeht der Feststellungsbescheid in den Fällen des § 188 BAO an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.

Nach § 191 Abs. 3 BAO wirken Feststellungs­bescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen im Spruch des Bescheides Einkünfte zugerechnet bzw. nicht zugerechnet werden.

Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

Gemäß § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind.

Gemäß § 246 Abs. 2 BAO ist zur Einbringung einer Beschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken.

Gemäß § 101 Abs. 3 BAO sind schriftliche Ausfertigungen, die in einem Feststellungs­verfahren an eine Personen­vereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit oder an eine Personengemeinschaft gerichtet sind (§ 191 Abs. 1 lit. a und c BAO), einer nach § 81 BAO vertretungsbefugten Person zuzustellen. Mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an diese Person gilt die Zustellung an alle Mitglieder der Personen­vereinigung oder Personengemeinschaft als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Herr Ing. X war entsprechend der Bestimmung des § 191 Abs. 3 BAO iVm § 246 Abs. 2 BAO zur Einbringung einer Beschwerde gegen die streitgegenständliche Erledigung insoweit berechtigt, als damit der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Vorlage der gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünfte 2008 bis 2011 und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2008 bis 2012 erhobenen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht abgewiesen worden ist.

Diese abweisliche Erledigung enthält aber nach den vorgelegten Unterlagen keinen Hinweis gemäß § 101 Abs. 3 BAO. Daher ist die Zustellwirkung im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO im gegenständlichen Fall nicht eingetreten. Die als Bescheid intendierte Erledigung erlangte im Hinblick auf das durch die Einheitlichkeit einer solchen Feststellung geprägte Wesen damit insgesamt keine Rechtswirksamkeit (, mwN).

Gemäß § 260 Abs. 1 lit a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Da die angefochtene Erledigung hinsichtlich der beantragten Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Feststellung der Einkünften 2008 bis 2011 und Feststellung der Einkünfte für die Jahre 2008 bis 2012 nicht rechtswirksam erlassen wurde, war die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (zB ; , 2006/13/0001; , 2004/15/0131, 0132; , 2010/17/0066).

II) Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages in die Frist zur Erhebung eines Vorlageantrages hinsichtlich der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012

Gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994 ist Steuerschuldner in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 der Unternehmer.

§ 246 BAO lautet:

"(1) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde ist jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.

(2) Zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen Feststellungsbescheide und Grundsteuermessbescheide ist ferner jeder befugt, gegen den diese Bescheide gemäß § 191 Abs. 3, 4 und 5 und gemäß § 194 Abs. 5 wirken."

Unternehmer können auch Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit (wie z.B. die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht) sein. Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist daher eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht ein eigenes, von ihren Gesellschaftern unabhängiges Steuersubjekt (, mwN).

Nach der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, anders als hinsichtlich die Feststellung von Einkünften betreffende Bescheide, nur der Vereinigung das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu.

Eine Miteigentümergemeinschaft bedarf zwar mangels Rechtspersönlichkeit eines Vertreters, sie ist jedoch nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes Abgabenschuldnerin der Umsatzsteuer und als solche Abgabepflichtiger im Sinne des § 77 BAO. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom an die zustellungsbevollmächtigte steuerliche Vertretung bewirkte noch nicht das Ergehen an die einzelnen Mitglieder der Personengemeinschaft (). Hinsichtlich Umsatzsteuer betreffende Bescheide, die an eine Personenvereinigung gerichtet sind, kommt - anders als hinsichtlich die Feststellung von Einkünften betreffende Bescheide - nur der Vereinigung das Beschwerderecht gemäß § 246 Abs. 1 BAO zu. Herr Ing. X wäre daher nicht zur Einbringung eines Vorlageantrages betreffend die nicht an ihn ergangene Beschwerdeschwerdevorentscheidung hinsichtlich der Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 und Umsatzsteuer für die Jahre 2008 bis 2012 legitimiert gewesen. Er konnte daher auch die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages gar nicht versäumen. Der dennoch eingereichte Wiedereinsetzungsantrag war zurückzuweisen (Ritz, BAO6, § 308, Tz 4).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Da die im gegenständlichen Fall zu beurteilenden Rechtsfragen der Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung und der Befugnis, ein Rechtsmittel dagegen zu erheben, in im Sinne der oben zitierten herrschenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt wurden, war die Revision für unzulässig zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 191 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 246 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 19 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 246 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102250.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at