Einstellung, ruhender Nachlass
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.P in der Beschwerdesache Verlass nach W.M senior, verstorben am tt.mm.jjjj, vertreten durch C.W Stb. GmbH, A.Str 2, St.A gegen den Bescheid des Finanzamtes U.L.O vom B.D betreffend Einkommensteuer Jahr beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlangte Kenntnis davon, dass dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) im Jahr Jahr aufgrund eines Kaufvertrages, eines Servitutsvertrages und Bestandsvertrages als Hälfteeigentümer landwirtschaftlicher Agrar- und Grundflächen Entschädigungszahlungen von der B.u.I AG zugeflosssen waren.
Nachdem der Bf. für das Jahr Jahr keine Einkommensteuererklärungen eingereicht hat, setzte das Finanzamt aufgrund der vorhandenen Urkunden die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Schätzungswege fest. Dagegen richtet sich die Beschwerde mitsamt Vorlageantrag. Der Bf. verstarb am tt.mm.jjjj.
Die Verlassenschaft war überschuldet, sodass gemäß § 153 Außerstreitgesetz (AußStG) eine Abhandlung unterblieb. Mangels Einantwortung der Verlassenschaft gibt es keinen Gesamtrechtsnachfolger (Beschluss des Bezirksgerichtes, Aktenzahl AZl.).
Bei der sog „Abtuung armutshalber“ (§ 153 AußStrG) sowie bei der Überlassung des Nachlassvermögens an Zahlungs Statt (§ 154 AußStrG ) unterbleibt eine Einantwortung (daher keine Gesamtrechtsnachfolge); der Zustand der ruhenden Erbschaft dauert fort (vgl. Ritz, BAO6, § 19 Rz 13 mit Verweis auf , EvBl 1993/112). Allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen und Ansprüche des Erblassers können nicht im Weg des § 19 BAO übergehen.
Das Beschwerdeverfahren war daher einzustellen.
Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).
Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung (siehe oben) ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig. Es liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 153 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 § 154 AußStrG, Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003 |
Schlagworte | Tod Einstellung Verfahren |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100465.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at