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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.09.2019, RV/7500595/2019

Parkometerabgabe: Kein gültiger Parkschein zum Beanstandungszeitpunkt; Beschwerdeeinwand, dass Fotos und Aussage des Parksheriffs keine Beweiskraft hätten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67/2019, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 12,00 (20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist gemeinsam mit der Geldstrafe von € 60,00 und den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00) binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde nach einer bei der Zulassungsbesitzerin, der Fa. F. GmbH, Dorf, eingeholten Lenkerauskunft vom Magistrat der Stadt Wien mit Strafverfügung vom angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 16:14 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die Strafverfügung mit E-Mail vom  Einspruch und ersuchte um Zusendung der gesamten Unterlagen zu der Causa. Danach werde er sich gern dazu äußern.

Die MA 67 räumte dem Bf. mit "Aufforderung zur Rechtfertigung" (Schreiben vom ) die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein und übermittelte ihm im Anhang zwei vom Meldungsleger zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommene Fotos.

Der Bf. wurde für den Fall einer schriftlichen Rechtfertigung ersucht, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekanntzugeben, um diese bei der Bemessung der Strafe berücksichtigen zu können (§ 19 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991).

Der Bf. brachte in seiner Rechtfertigung vom (E-Mail) vor, dass auf den Bildern wieder kein Datum und keine Uhrzeit vermerkt seien, diese somit keinerlei "Zeugnischarakter" hätten. Er fordere die umgehende Einstellung.

Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Vorbringens des Bf. in seiner Stellungnahme vom Folgendes ausgeführt:

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung sowie den zum Beanstandungszeitpunkt angefertigten Fotos des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge sei die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 16:14 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrats der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA's) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Es ergebe sich daher zweifelsfrei, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, wobei weder ein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen sei. Dieser Umstand sei auch durch die vom Meldungsleger im Zuge der Beanstandung angefertigten Fotos eindeutig dokumentiert und sei dies während des gesamten Verfahrens vom Bf. im Wesentlichen unbestritten geblieben.

Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellten, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.

Im gegenständlichen Fall sei weder ein zum Beanstandungszeitpunkt gültiger Parkschein entwertet noch ein elektronischer Parkschein aktiviert gewesen.

Die Angaben des Parkraumüberwachungsorgans der Landespolizeidirektion Wien seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Es bestehe daher für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen.

Hingegen habe der Bf. zweifellos ein Interesse daran, eine Darstellung abzugeben, die geeignet sei, ihn von dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf zu entlasten.

Die bloße, durch nichts untermauerte Behauptung, der Vorhalt der dem Bf. zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei nicht richtig, sei nicht ausreichend, diese zu widerlegen. Vielmehr sei es die Aufgabe des Bf., konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschehe dies nicht, sei die Behörde nicht gehalten, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (Verweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/03/0074, und vom , 89/02/0188).

Taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande wären bzw. welche die Stellplatzänderung des gegenständlichen Fahrzeuges glaubhaft dargetan hätten, seien vom Bf. im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens weder angeboten noch vorgelegt worden.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im
gegenständlichen Fall nicht vor.

Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich sei.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.

Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines mit der Bestätigung der Abstellanmeldung entrichtet.

Auf Grund der Aktenlage sei festzustellen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.

Der Akteninhalt biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Bf nach seinen persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.

Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte vor, dass weder die Fotos Beweiskraft hätten noch könne nur die Aussage des "Parksheriffs" als gültig angenommen werden. Damit würde jedes Rechtsmittel als Beschuldigter ad absurdum geführt. Er fordere die umgehende Einstellung der Causa.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 16:14 Uhr in der zum Beanstandungszeitpunkt gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WienX, ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Im Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt weder ein Papierparkschein hinterlegt noch ein elektronischer Parkschein aktiviert.

Das Gericht sieht die Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG
als erwiesen an.

Der Bf. hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener
Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 begangen.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos.

Nach einem der zwei vom Kontrollorgan der Parkraumüberwachung im Zuge der Beanstandung aufgenommenen Fotos steht fest, dass im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt kein Papierparkschein sichtbar hinter der Windschutzscheibe eingelegt war.

Weiters ergab eine Abfrage über das PDA-Gerät, dass für den Beanstandungszeitpunkt kein elektronischer Parkschein aktiviert war.

Der Bf. bringt in seiner Beschwerde vor, dass weder die Fotos Beweiskraft hätten noch könne nur die Aussage des "Parksheriffs" als gültig angenommen werden. Damit würde jedes Rechtsmittel als Beschuldigter ad absurdum geführt.

Der Verfahrensgrundsatz, dass die Behörde von Amts wegen vorzugehen hat (§ 24 VStG iVm § 39 Abs. 2 AVG, § 25 Abs. 1 VStG), befreit die Partei nicht von ihrer Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes beizutragen (vgl. , , , , , ), wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt werden (, , ).

Der Bf. hat taugliche Beweismittel, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären, weder angeboten noch vorgelegt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde nicht verpflichtet, auf
Grund bloßer Behauptungen, die in keiner Weise näher konkretisiert sind, aufwendige
Ermittlungen durchzuführen (vgl. ,
91/09/0056, ).

Zufolge der auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden Regelung des § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden
Sachverhaltes geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Behörde ist in der Auswahl der Beweismittel nicht beschränkt, da grundsätzlich von der Gleichwertigkeit aller Beweismittel auszugehen ist ().

Es ist Sache der Behörde, die einzelnen Beweismittel nach ihrer Zweckdienlichkeit für die Erfüllung der Pflicht der Behörde zur Ermittlung der materiellen Wahrheit unter Berücksichtigung der nach Lage des Falles gebotenen Zweckmäßigkeit und Verfahrensökonomie auszuwählen (vgl. zB , ).

Wenn der Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung einwendet, Fotos hätten keinerlei Beweiskraft, so wird dazu Folgendes festgestellt:

Die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung sind zur Aufnahme von Fotos im Zuge der Beanstandung nicht verpflichtet, denn nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht bereits das Vorliegen einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens aus (vgl. nochmals , ).

Es bleibt den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung überlassen, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen.

Wenn der Bf. weiters in seiner Beschwerde vorbringt, dass die "Aussage" des "Parksheriffs" nicht als "gültig angenommen werden" könne, weil damit "jedes Rechtsmittel als Beschuldigter ad absurdum geführt" werde, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach es nicht rechtswidrig ist, wenn die Verwaltungsbehörden den normativen Inhalt ihres Spruches auf die Meldung von Straßenaufsichtsorganen stützen, wenn dieses Beweismittel ausreichend scheint und nicht etwa besondere Bedenken dagegen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Beschuldigter - wie im gegenständlichen Fall - zu seiner Rechtfertigung in keinem Stadium des Verfahrens konkret darzulegen versucht, aus welchem Grund er die Aussagen der Organwalter als zu Unrecht erfolgt ansehen müsse (, unter Hinweis auf ).

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Anzeigedaten des Parkraumüberwachungsorgans nicht zu folgen, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben hätte machen sollen. Dieses unterliegt aufgrund des
abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Fall der Verletzung dieser
Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl.
90/03/0142); demgegenüber kann der Bf. als Beschuldigter straffrei falsche Angaben machen (vgl. , mit Literaturverweis).  

Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

Fahrlässigkeit und Sorgfaltspflicht

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.

Das Abstellen des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur näher bezeichneten Zeit am angeführten Ort ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein war als Fahrlässigkeit zu werten.

Die Verschuldensfrage ist zu bejahen.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den in § 19 VStG 1991 ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB ) und Generalprävention () Bedacht genommen werden.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG 1991 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. , ).

Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG 1991 zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht richtig entwertet, entgehen der Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Im vorliegenden Beschwerdefall hat der Bf. das öffentliche Interesse an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraums dadurch geschädigt, dass er das Kraftfahrzeug ohne Entwertung eines Parkscheines in einer Kurzparkzone abgestellt hat.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen bzw. zu allfälligen Sorgepflichten - obwohl ihm dazu die Möglichkeit eingeräumt wurde - keine Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen.

Das Bundesfinanzgericht erachtet die von der belangten Behörde nach den Regeln
der Strafbemessung mit € 60,00 verhängte Geldstrafe und die für den Fall der
Uneinbringlichkeit mit 14 Stunden festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und
tatangemessen.

Eine Herabsetzung der Geldstrafe und der im Fall der Uneinbringlichkeit verhängten
Ersatzfreiheitsstrafe kommt aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da
die Strafe geeignet sein soll, den Bf. von der erneuten Begehung einer gleichartigen
Verwaltungsübertretung wirksam abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den
Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig,
da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt
werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine
Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.

Eine Revision durch die belangte Behörde ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig,
da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche
Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu
lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 45 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise
§ 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
§ 25 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991

















ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500595.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at