Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2019, RV/4100510/2015

Anschaffung eines Segway X2 als außergewöhnliche Belastung bei einer Gehbehinderung von 50%

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/4100510/2015-RS1
Die Anschaffung eines Segway X2 stellt bei einer aufgrund einer Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens verursachten 50%igen Gehbehinderung keine außergewöhnliche Belastung (Behindertenhilfsmittel) dar.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden R1 und die weiteren Senatsmitglieder R2, R3 und R4, im Beisein der Schriftführerin S, in der Beschwerdesache BF, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2012, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid versagte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (im folgenden BF genannt) die Anerkennung der Anschaffungskosten von € 3.750 für ein „Segway X2“ als außergewöhnliche Belastung. Begründend führte das Finanzamt aus, dass es sich beim angeschafften Segway um ein Freizeitgerät handle, welches nicht nur von körperbehinderten Personen sondern auch von nicht körperlich beeinträchtigten Personen benützt werde. Da insofern ein Mehraufwand für die Gehbehinderung des BF nicht vorliege, seien die als zusätzliche Kosten beantragten Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen.

In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der BF aus, dass er sich bei einem Unfall schwerste Verletzungen am linken Fuß zugezogen habe, die unter anderem zu einer Amputation der großen Zehe geführt hätten und Haut- sowie Muskel Transplantationen vom Oberschenkel auf die Fußsohle notwendig machten. 13 Operationen und zahlreiche Nachbehandlungen seien notwendig gewesen, doch diese irreparablen Verletzungen hätten schlussendlich zu einer 60-prozentigen Gehbehinderung geführt. Der BF könne nur spezial angefertigte Schuhe tragen, die trotzdem bei längerem Gehen zum Wundscheuern der transportierten Haut auf der Fußsohle führen würden. Wenn die transportierte dünne Haut vom Oberschenkel offen sei, müsse der BF sieben bis zehn Tage ruhig liegen, damit es wieder heile. Nicht zuletzt deshalb bzw. aufgrund dieser Diagnose seien dem BF verschiedene Gehhilfen empfohlen bzw. verordnet worden. Der BF verwies auf eine Verordnung von Dr.med.1. Der BF habe sich für einen gebrauchten Segway X2 entschieden und zwar nicht als Freizeit gerät, sondern aus medizinischer Notwendigkeit. Durch dieses Spezialgerät werde der Benutzer durch die stehende Fahrtposition weder als Behinderter erkannt, noch das Gerät Segway oder Ninebot als Behindertenfahrzeug angesehen. Es bedeute darüber hinaus ein bedeutendes Plus an Mobilität, steigender Lebensqualität, Prävention und Therapie in einem. In diversen Internetforen werde über dieses Gerät berichtet und z.B. wie folgt beschrieben „Mit dem Segway Dinge tun, von denen man im Rollstuhl nur träumen kann“. Der BF legte eine diesbezügliche Beilage vor. Zusammenfassend hielt der BF nochmals fest, dass es sich beim angeschafften Segway keinesfalls um ein Freizeitgerät handelt, sondern um ein Fortbewegungsmittel aufgrund der Behinderung, welches seiner außergewöhnlichen Belastung geführt habe.

In seiner abweisenden Beschwerdevorentscheidung führte das Finanzamt begründet aus, dass sich auf der Homepage der Segway-Vertriebsfirma folgende Beschreibung des Segway finde: „Ein revolutionäres Fahrzeug erobert die Welt! Segway-Personal Transporter machen nicht nur enorm viel Spaß, sie sind auch umweltschonend, leise, wartungsarm und enorm günstig im Unterhalt. So sind Segway- Personal Transporter nicht nur für Stadt-und Abenteuertouren interessant, sondern überall dort, wo Menschen sonst viele Kilometer zu Fuß zurücklegen müssen: Auf Golfplätzen, auf großen Firmengelände, im großen Lagergebäuden, bei Sicherungsdiensten und bei der Parkraumüberwachung“. Da es sich daher bei der Anschaffung eines solchen Gerätes um eine im täglichen Leben übliche Erscheinung bzw.  „gewöhnliche“ Belastung handle, stellten die Anschaffungskosten im Hinblick auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 EStG 1988 auch dann keine außergewöhnliche Belastung dar, wenn sie mit einer Krankenbehandlung im Zusammenhang stünden.

In dem dagegen erhobenen Vorlageantrag verwies der BF auf die Ausführungen in seiner Beschwerde und ergänzte, dass die Anschaffung und Nutzung eines Segway nicht als Freizeitvergnügen, sondern aus medizinischer Notwendigkeit und auf ausdrückliche ärztliche Empfehlung, zuletzt ausgesprochen vom Reha-Zentrum, erfolgt sei. Der BF legte den Entlassungsbericht des Reha-Zentrum vom bei.

In seinem Vorlagebericht wiederholte das Finanzamt den bereits in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführten Standpunkt und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Im Zuge des vor dem Bundesfinanzgericht durchgeführten Erörterungsgespräches gemäß § 269 Abs. 3 Bundesabgabenordnung (BAO) verwies der BF darauf, dass er aus seiner Sicht unbedingt auf die Benützung eines Segways angewiesen sei. Zusätzlich zu dem streitgegenständlichen, im Jahr 2012 erworbenen, Segway habe der BF aufgrund der schwachen gebrauchten Batterie im Jahr 2014 ein Ninebot erworben, welches kleiner, zerlegbar und mit jedem Auto - im Gegensatz zum Segway - transportierbar war sei. Das streitgegenständliche Segway ermögliche ihm, dass er jedes Geschäft auch in der Fußgängerzone erreichen könne. Dies sei mit dem Rollstuhl nicht in der Form möglich, da immer wieder Treppenabsätze und Stiegen sowie Straßengräben zu überwinden seien. All dies sei dem BF mit seinem Segway möglich. Sein Bein beginne im Amputationsbereich leicht zu bluten, wenn er längere Strecken zu Fuß zurücklegen müsse. Der BF legte verschiedene Fotos des von der Amputation betroffenen Bereiches vor. Weiters legte der BF verschiedene teilweise schon im Akt befindlichen Urkunden, wie die ärztliche Verordnung vom , den Entlassungsbericht vom , die ärztliche Mitteilung vom , den Entlassungsbericht vom , die Rechnung vom sowie die Auftragsbestätigung vom , weiters eine Produktbeschreibung des von ihm angeschafften Segways vor.

Vom Bundesfinanzgericht wurde in der Folge ein ärztliches Gutachten des gerichtlich beeideten medizinischen Sachverständigen Dr.med.SV eingeholt, um zu klären, ob die streitgegenständliche Anschaffung im Hinblick auf die festgestellte Behinderung als zwangsläufig zu betrachten sei. Dass diese Frage verneinende ärztliche Gutachten wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt.

Der BF führte zum ärztlichen Gutachten in einer Stellungnahme, über sein bisheriges Vorbringen hinaus, aus, dass sich die Frage stelle, warum der ärztliche Entlassungsbericht des Reha-Zentrum vom in dieses Gutachten mit einbezogen worden sei. Die bei habe es sich um einen Stoffwechsel Rehab-Aufenthalt gehandelt, welcher in keinem Fall mit seiner bestehenden Fußverletzung und dem notwendigen Gebrauch des Segway Personal Transporters in Zusammenhang stehe. Die Trainingsempfehlung, mit angeführten Sportarten wie Wandern, Walken, Nordic Walking, leichtes Joggen usw. beziehe sich augenscheinlich und ganz klar auf die Stoffwechsel-Rehab und nicht auf die Fußverletzung. Die oben genannten Empfehlungen seien standardisiert für Diagnosen des Diabetes Typ II. Hätte man sich die Therapiemaßnahmen, welche nach dem Kuraufenthalt bezüglich der Fußverletzung verordnet worden seien, angesehen, wüsste man, dass Wandern, leichtes Joggen usw. auf keinen Fall möglich ist. Würde er dieses standardisierten Empfehlungen ohne weiteres durchführen können, bräuchte er natürlich keinen Segway Personal Transporter. Dies würde allerdings gegen die Verordnungen von Dr.med.1 und Dr.med.2 sprechen, welche einen Segway aus medizinischer Notwendigkeit unbedingt empfehlen. Bei dem Gesamtgrad der Behinderung von 60 % seien sein Prostataleiden und die Entfernung des Gelenkskörpers im rechten Sprunggelenk noch nicht berücksichtigt. Seit der Prostata-Operation müsse es möglich sein, schnellstmöglich zu einem WC zu gelangen. Dies sei z.B. auf Campingplätzen, wegen der ausgedehnten Fußwege, unmöglich. Der Segway Personal Transporter sei auch in diesem Fall unabdingbar.

Bezugnehmend auf das Kraftfahrgesetz, dem der Segway Personal Transporter unterliege, werde dieser nicht das Kraftfahrzeug, sondern als Elektro-Fahrrad definiert. Gebe es keinen Radweg, bliebe noch immer die Möglichkeit, den rechten Fahrstreifen zu benutzen. Bei Fußgängerzonen sei es dem BF bis dato immer möglich gewesen, mittels Behindertenausweis, Ausnahmeregelungen zu erlangen. Damit habe er ohne weiteres Fußgängerzonen und Geschäfte befahren können.

Grundlegend enthalte die ärztliche Beurteilung in den Absätzen drei und sechs nach Meinung des BF inkorrekte Folgerungen. Der ärztliche Entlassungsbrief des Kuraufenthaltes bezüglich der Fußverletzung sei nicht beachtet bzw. in das Gutachten integriert worden. Stattdessen sei der ärztliche Entlassungsbrief des Stoffwechselrehab-Aufenthaltes mit besonderem Vorzug miteinbezogen worden, in welchem ausschließlich standardisierte Empfehlungen für Diabetes Typ II enthalten seien. Die Benützung des Segway Personal Transporters sei für den BF zwangsläufig und notgedrungen, um auch kleinere Strecken im Alltag zurücklegen zu können.

Im Zuge der auf Antrag des BF durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Senat führte der BF über sein bisheriges Vorbringen hinaus noch ergänzend aus, dass er nur mit seinem Segway beispielsweise am Campingplatz vom Wohnmobil zu den Sanitäreinrichtungen so rasch gelangen könne, wie es seit seiner Prostataoperation vor ca. 2,5 Jahren notwendig sei, weiters auch um am Campingplatz ein Frühstück zu holen. Das Segway stelle für ihn eine wichtige Erleichterung dar. Ohne dieses könne er auch nicht an Spaziergängen mit der Familie in der Stadt teilnehmen. Er habe bereits im Jahr 2008 sein erstes Segway gekauft. Das streitgegenständliche Segway, welches er in diesen Verfahren zur steuerlichen Absetzung beantrage, habe er im Jahr 2012 erworbenen. Auch im Jahr 2015 habe er ein zerlegbares Segway, welches als auch als „Ninebot“ bezeichnet werde, erworben. Während er das im Jahr 2008 erworbene Segway nicht zur steuerlichen Absetzung beantragte, da es im ärztlich nicht verordnet worden sei, habe er die Absetzung des „Ninebots“ in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2015 beantragt. Die abweisende Erledigung des Finanzamtes habe er nicht bekämpft. Im Jahr 2018 habe der BF noch einen Elektro-Roller erworben, welchen er für Fahrten am früheren Firmengelände verwende. Abschließend führte der BF aus, dass aus seiner Sicht das eingeholte ärztliche Gutachten für ihn - ebenso wie die Meinung des Finanzamtes - bedeute, dass er „nichts mehr vom Leben zu haben brauche“.

Die Amtsvertreterin widersprach dieser persönlichen Einschätzung des BF und verwies darauf, dass ihm jede persönliche Anschaffung freistehe. Für die steuerliche Absetzung sei jedoch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich.

Beide Verfahrensparteien wiederholten ihre Anträge auf Stattgabe (BF) bzw. Abweisung (Finanzamt) der Beschwerde.

Mit Eingabe vom  legte der BF noch ein an ihn ergangenes Schreiben des Sozialministeriumservice vom vor, wonach ihm aufgrund einer im Mai 2019 durchgeführten neuerlichen Begutachtung ein Gesamtausmaß der Behinderung von nunmehr 70 v.H. zuerkannt werde. Der BF teilte hierzu mit, dass dies jedoch noch nicht rechtskräftig sei, da aus seiner Sicht verschiedene Umstände noch nicht berücksichtigt worden seien.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde festgestellt:

Der BF erlitt infolge eines Arbeitsunfalles im September 2005 eine Quetschung des linken Vorfußes mit nachfolgender Amputation der linken Großzehe und des ersten Mittelfußknochens, mit insgesamt 13 Revisionen, einschließlich Muskeltransfer und plastischer Deckung infolge Komplikation für den Heilungsverlauf mit Osteomyelitis. Als Folge besteht eine Gehbehinderung mit Störung des Abrollvorganges.

Vom Sozialministeriumservice, Landesstelle, wurde für den BF am ein Behindertenpass ausgestellt, welcher einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ausweist sowie die Feststellung, dass der BF gehbehindert und ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Der BF ist im Besitz eines Behindertenparkausweises.

Dem zugrunde liegenden ärztlichen Gutachten des Sozialministeriumservice ist zu entnehmen, dass vom festgestellten Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 60 v.H. auf die ausgedehnte Quetschverletzung des linken Fußes, bei Zustand nach Amputation des linken Großzehengrundgelenkes und des ersten Mittelfußknochens, ein Grad der Behinderung von 50 v.H., weiters auf Diabetes mellitus Typ II ein Grad der Behinderung von 20 v.H. entfällt. Der Grad der Behinderung aufgrund der Quetschverletzung bzw. Amputation ist führend, Diabetes mellitus Typ II steigert aufgrund negativer Interaktion um eine Stufe, womit sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. ergibt. Sein Gangbild ist hinkend, es liegt gestörtes Abrollverhalten links vor, das Schrittmaß ist normal, der Fersengang durchführbar, der Zehengang nicht durchführbar. Sensibilität und Motorik der unteren Extremitäten sind unauffällig, die Reflexe seitengleich, die Hüften und Knie sind beiderseits altersentsprechend beweglich, die Sprunggelenke und der rechte Fuß sind altersentsprechend, beim linken Fuß liegen blande Narbenverhältnisse bei Zustand nach Amputation der Großzehe und des ersten Mittelfußknochens vor. Weiters geht aus dem Gutachten des Sozialministeriumservice hervor, dass der BF nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist.

Das streitgegenständliche „Segway X2 gebraucht“ erwarb der BF am um den Betrag von € 3.750. Bereits im Jahr 2008 hatte der BF sein erstes Segway erworben. Im Jahr 2015 erwarb der BF ein zerlegbares Segway, welches als auch als „Ninebot“ bezeichnet wird. Die vom BF in seiner Arbeitnehmerveranlagung für 2015 beantragte steuerliche Absetzung der Anschaffungskosten des „Ninebots“ wurde vom Finanzamt abweisend erledigt. Diese Entscheidung des Finanzamtes wurde vom BF nicht bekämpft. Im Jahr 2018 erwarb der BF noch einen Elektro-Roller, welchen er für Fahrten am früheren Firmengelände verwendet.

In dem von der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.med.1 am unterfertigten Patientenschein findet sich die Verordnung „Segway – stehendmobil“.

Der Entlassungsbericht des Reha-Zentrum vom hält als Gesamtbeurteilung fest: „In Anbetracht der Vorgeschichte ist auf ein entsprechend adäquates Schuhwerk zu achten. Insbesondere bei längeren Wegstrecken mit Vermeidung von Druckulzera. Im Rahmen der Stoffwechselrehabilitation erhält der Patient eine Hochtontherapie. Vorstellung bezüglich Weiterbehandlung durch einen Orthopädieschuhmachermeister zur Optimierung der Versorgung. Bezüglich eines Fortbewegungsmittel wie z.B. Ninebot oder einer Segway empfehlen wir in jedem Fall dies in Betracht zu ziehen. Bezüglich einer steuerlichen Absetzbarkeit wird ein Termin mit der Sozialberatung veranlasst.“             

Im ärztlichen Befund von Primarius Univ.-Prof. Dr.med.3 vom ist als Procedere festgehalten: „Aufgrund der Durchblutungssituation und nervalen Versorgung sollte keine Korrektur der Zehe erfolgen. Es sollte eine weiche Bettung mit Schuhanpassung erfolgen. Abrollhilfe.“

Der Entlassungsbericht des Reha-Zentrum vom hält als Gesamtbeurteilung fest: „Gegenwärtig kein Hinweis für eine diabetische Polyneuropathie. Auf adäquates Schuhwerk wird geachtet, insbesondere bei längeren Wegstrecken, um Druckulzerationen zu vermeiden (explizit im Bereich des linken lateralen Fußrandes). Fortbewegungsmittel wie Ninebot oder Segway unbedingt empfohlen. Einmal jährliche diabetische Fußuntersuchung empfohlen.“

Der vom BF vorgelegten Produktbeschreibung für das Produkt „Segway – stehendmobil“ ist u.a. zu entnehmen: „Mit dem Segway Dinge tun, von denen man im Rollstuhl nur träumen kann. Der Benutzer wird durch die stehende Fahrtposition weder als Behinderter erkannt, noch das Gerät Segway als Behinderten-Fahrzeug angesehen. Er bedeutet darüber hinaus ein bedeutendes Plus an Mobilität, steigende Lebensqualität, Prävention und Therapie in einem. Die Aktivitäten des täglichen Lebens sind kein Hindernis mehr.“ Zum Produkt „Segway X2“ fand sich die Beschreibung: „Der Segway X2 ist für Gebiete außerhalb der Straße ausgelegt. Er ermöglicht es auch auf Unebenheiten und im Gelände zufahren. Die Niedrigdruckreifen des Segway X2 minimieren die Spur tiefe und helfende Fahrt auf holprigen Oberflächen abzufedern. Eine durchgehende zentrale Lamelle im Profil dient der ruhigen Fahrt auf befestigten Oberflächen. Die vergrößerte Spurweite erhöhte Stabilität des Fahrzeuges auf unebenem Gelände - inklusive Sand, Gras, Schotter oder Straßenpflaster. Abhängig von Ihrer lokalen Gesetzgebung ist es durchaus möglich, den X2 auf befestigten Wegen zu benutzen. Er gibt Ihnen den Spaß am Abenteuer in der Natur wieder."

Im Internet-Lexikon Wikipedia findet sich folgende Definition: „Der Segway Personal Transporter ist ein elektrisch angetriebenes Einpersonen-Transportmittel mit nur zwei auf derselben (geometrischen) Achse liegenden Rädern, zwischen denen die beförderte Person steht und das sich durch eine elektronische Antriebsregelung selbst in Balance hält. Er wird seit Dezember 2001 ... hergestellt.“ Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h, auch bergab (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Segway_Personal_Transporter).

Der gerichtlich beeidete ärztliche Sachverständige Dr.med.SV legte folgende Zusammenfassung und Beurteilung hinsichtlich der an ihn gestellten Frage, ob die Anschaffung eines Segway Personal Transporters im Hinblick auf die festgestellte Behinderung als zwangsläufig zu betrachten sei, vor:

„Als zwangsläufige Folge ist eine orthopädische Schuhzurichtung mit Weichteilpolsterung und Abrollhilfe behinderungsbedingt erforderlich.

Ein Segway Personal Transporter würde sicherlich bei manchen Wegen eine Erleichterung darstellen, ist jedoch nicht als zwangsläufig, d. h. notgedrungen bzw. unausweichlich als zwangsläufige Folge der Resektion des ersten Strahles des linken Fußes zu sehen und auch nicht behinderungsbedingt erforderlich.

Ein Segway Personal Transporter ist als Freizeit und Sportgerät zu betrachten und unterliegt außerdem auch den Kraftfahrgesetz. In Österreich ist das Segway dem Fahrrad gleichgestellt, man darf damit also auf Radwegen (dort, wo es keine gibt, auf dem rechten Fahrstreifen) fahren. Gehsteige und Fußgängerzonen sind also verboten (mit Ausnahme jener, in denen Fahrrädern erlaubt sind). Gehwege und Gehsteige dürfen nur zum Überqueren derselben auf den dafür vorgesehenen Stellen befahren werden. Über einen Schutzweg (sogenannten Zebrastreifen), wenn nicht besonders gekennzeichnet oder bei einem technischen Defekt muss es geschoben werden.

Somit kann auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass er damit jedes Geschäft und dieses auch in der Fußgängerzone erreichen kann, nicht beigetreten werden.“

Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Finanzamtsakten, auf die vom BF vorgelegten Unterlagen sowie auf Ermittlungen des Gerichtes. Am Inhalt der im Akt einliegenden bzw. vorgelegten Urkunden bestand kein Zweifel. Der gerichtlich beeidete Sachverständige Dr.med.SV wurde vom Bundesfinanzgericht ersucht, aus ärztlicher Sicht zu beurteilen, ob die streitgegenständlichen Anschaffung im Hinblick auf die festgestellte Behinderung als zwangsläufig zu betrachten sei. Die Ausführungen des Sachverständigen sind klar, unmissverständlich und nachvollziehbar. Es bestanden keine Bedenken, diese Ausführungen in den Sachverhalt aufzunehmen.

Rechtliche Grundlagen

Gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz 1988 (EStG), BGBl. Nr. 400 / 1988, sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgabe, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Nach § 34 Abs. 6 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung festlegen, in welchen Fällen und in welcher Höhe Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung ohne Anrechnung auf den Freibetrag nach § 35 Abs. 3 EStG 1988 und ohne Anrechnung auf eine pflegebedingte Geldleistung zu berücksichtigen sind.

Gemäß § 1 Abs. 1, 1.Teilstrich, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303 / 1996 idgF, sind, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung hat, die in den §§ 2 bis 4 dieser Verordnung genannten Mehraufwendungen als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen.

Nach § 4 der Verordnung sind nicht regelmäßig anfallende Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Hörgerät, Blindenhilfsmittel) sowie Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen.

Rechtliche Würdigung

Die Rechtsprechung zieht zum Zwecke einer über die bloß beispielhaft angeführten Hilfsmittel hinausgehende Definition die Bestimmung des §§ 154 Abs. 1 ASVG heran, wonach als Hilfsmittel solche Gegenstände oder Vorrichtungen anzusehen seien, die geeignet sind, die Funktion unzulänglicher oder fehlender Körperteile zu übernehmen oder die mit einer Verstümmelung, Verunstaltung oder einem Gebrechen verbundene körperliche oder psychische Beeinträchtigung zu mildern oder zu beseitigen.

Der BF brachte im Verfahren vor, dass das von ihm angeschaffte Segway X2 bessere Eigenschaften hinsichtlich seiner Behinderung aufweise, als ein Rollstuhl, den er sonst benützen müsste. Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass bereits aus dem ärztlichen Gutachten des Sozialministeriumservice, Landesstelle, hervorgeht, dass der BF nicht überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist.

Ob das streitgegenständliche Segway X2 ein Hilfsmittel im Sinne des § 4 der Verordnung BGBl. Nr. 303 / 1996 idgF darstellt, war unter Zuhilfenahme der im Akt einliegenden bzw. vom Bundesfinanzgericht im Beschwerdeverfahren eingeholten ärztlichen Stellungnahmen zu entscheiden.  

Der BF legte den mit datierten Patientenschein der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr.med.1, auf welchem sich ohne weitere Beifügung die Verordnung „Segway – stehendmobil“ findet. Der Datierung des Patientenscheines ist zu entnehmen, dass die Verordnung vom BF offenkundig im Zusammenhang mit der von ihm am eingebrachten Beschwerde gegen den Bescheid betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2012 eingeholt wurde. Eine Verordnung, aufgrund welcher der BF das streitgegenständliche Segway X2 im Jahr 2012 anschaffte, lag somit nicht vor.

Auch die Empfehlungen des Reha-Zentrum von   und vom erfolgten Jahre nach der streitgegenständlichen Anschaffung.

Ebenfalls aus dem Jahr 2017 stammt die Fachmeinung von Primarius Univ.-Prof. Dr.med.3, wonach eine weiche Bettung mit Schuhanpassung erfolgen solle.

Von entscheidender Bedeutung im Streitfall war somit das ärztliche Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr.med.SV. Der Sachverständige legte in klarer und nachvollziehbarer Weise seine ärztliche Expertise vor.

Demnach würde ein Segway Personal Transporter sicherlich bei manchen Wegen eine Erleichterung darstellen, ist jedoch nicht als zwangsläufig, d. h. notgedrungen bzw. unausweichlich als zwangsläufige Folge der Resektion des ersten Strahles des linken Fußes zu sehen und auch nicht behinderungsbedingt erforderlich. Ein Segway Personal Transporter ist als Freizeit-und Sportgerät zu betrachten.

Zurecht verweist der ärztliche Sachverständige darauf, dass ein Segway wie das streitgegenständliche Segway X2 - mit einer Höchstgeschwindigkeit von unter 25 km/h - als (Elektro-)Fahrrad nach dem Kraftfahrgesetz gilt (§ 1 Abs. 2a KFG 1967) und der Straßenverkehrsordnung unterliegt (vgl. § 2 Abs. 1 Z 22 lit d STVO 1960).

Mit einem Segway ist daher auf Radwegen zu fahren, dort, wo solche nicht vorhanden sind, ist der rechte Fahrstreifen zu benützen. Das Befahren von Fußgängerzonen ist untersagt, mit Ausnahme jener, in denen Fahrräder erlaubt sind. Gehwege und Gehsteige dürfen nur zum Überqueren derselben auf den dafür vorgesehenen Stellen bzw. zum erreichen eines Abstellplatzes befahren werden. Zebrastreifen dürfen mit einem Segway nicht befahren werden.

Der BF hat in seiner Stellungnahme zum Gutachten des gerichtlich beeideten ärztlichen Sachverständigen eingeräumt, dass ihm diese Regelungen bekannt sind. Aus dem Argument, wonach es ihm bei Fußgängerzonen bis dato immer möglich gewesen sei, mittels Behindertenausweis, Ausnahmeregelungen zu erlangen und damit ohne weiteres Fußgängerzonen und Geschäfte befahren zu können, kann für den Standpunkt des BF nichts gewonnen werden, da der BF nicht stets auf eine Ausnahmeregelung hoffen kann, um mit dem Segway jene Ziele zu erreichen, welche er mit einem Rollstuhl jederzeit erreichen könnte, soweit er einen Rollstuhl für die Erreichung des jeweiligen Zieles überhaupt benötigt.

Wenn der BF zum Gutachten von Dr.med.SV weiters einwendet, dass dieses im Aktenauszug den ärztlichen Entlassungsbrief des Stoffwechsel-Rehabaufenthaltes, mit standardisierten Empfehlungen für Diabetes Typ II, anführe, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Entlassungsbericht vom BF zur Untermauerung seines Standpunktes selbst vorgelegt wurde und kein Grund besteht, an der Richtigkeit der darin festgehaltenen ärztlichen Empfehlungen zu zweifeln.

Das Argument des BF, wonach das Segway, aufgrund seiner Prostataerkrankung, für das möglichst schnelle Erreichen des WCs, zum Beispiel auf Campingplätzen unabdingbar sei, vermag dem Standpunkt des BF ebenfalls nicht zum Durchbruch zu verhelfen. Auch hier steht einer nachvollziehbaren Erleichterung der Erreichbarkeit der Sanitäranlagen der Umstand gegenüber, dass Benützer eines Campingplatzes im Allgemeinen über Camping-WCs an ihrem Stellplatz verfügen. Dies trifft offenkundig auch den BF zu, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht auf sein Wohnmobil verwies. Die schnellere Erreichbarkeit der vom Campingplatzbetreiber zur Verfügung gestellten festen Sanitäranlagen vermag im Hinblick darauf keine Zwangsläufigkeit der Anschaffung eines Segway Personal Transporters zu begründen. In der vorgebrachten Erleichterung beim Holen des Frühstückes durch den BF am Campingplatz kann ebenfalls keine taugliche Begründung für die Notwendigkeit des strittigen Aufwandes erblickt werden.

Schließlich ist noch auf das Vorbringen des BF einzugehen, wonach er beim Gehen über längere Strecken blutige Stellen an seinem Fuß zu befürchten habe. Auch in diesem Punkt ist auszuführen, dass sich daraus keine Zwangsläufigkeit der Anschaffung eines Segways ableiten lässt, zumal sich dem BF mit einem als Elektro-Fahrrad zu klassifizierenden Segway bedeutend weniger Möglichkeiten der Erreichbarkeit verschiedener Ziele anbieten, als dies mit einem Rollstuhl möglich wäre. Dies trifft auch für die vom BF ins Treffen geführte Teilnahme an Spaziergängen der Familie in der Stadt zu. Auf die vom ärztlichen Sachverständigen als zwangsläufige Folge bezeichnete Notwendigkeit einer orthopädischen Schuhzurichtung mit Weichteilpolsterung und Abrollhilfe ist an dieser Stelle ergänzend hinzuweisen.

Wenngleich der BF eine offenkundige Affinität zu elektrisch betriebenen Fortbewegungsmitteln hat und diese ihm unzweifelhaft die Fortbewegung erleichtern, so stellt die Anschaffung eines Segway Personal Transporters im Lichte der vorstehenden Erwägungen keine außergewöhnliche Belastung dar. Von den kumulativ erforderlichen Kriterien der Außergewöhnlichkeit, Zwangsläufigkeit und der Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erscheint jedenfalls das Kriterium der Zwangsläufigkeit als nicht erfüllt. Das Kriterium der Zwangsläufigkeit war aus medizinischer Sicht zu beurteilen, wobei den Ausführungen des gerichtlich beeideten, keiner Verfahrenspartei verpflichteten Sachverständigen der Vorzug zu geben war.

Wenn vom Finanzamt auch die Außergewöhnlichkeit der Anschaffung in Zweifel gezogen wurde, da es sich beim strittigen Aufwand um ein Sport und Freizeitgerät handle, so ist auf dieses Argument nicht mehr näher einzugehen, da bereits die Nichterfüllung eines der drei beschriebenen Kriterien die steuerliche Absetzung als außergewöhnliche Belastung ausschließt. Der vom Finanzamt ins Treffen geführte Umstand, dass Segways auch (bzw. wohl im Regelfall) von körperlich nicht beeinträchtigten Personen benützt würden, spricht aber sicherlich gegen eine Außergewöhnlichkeit des zur Absetzung beantragten Aufwandes.

Zu der vom BF eingebrachten Mitteilung, wonach er aufgrund einer neuen Begutachtung nunmehr einen Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. zuerkannt bekommen habe, ist abschließend auszuführen, dass diese Mitteilung für das streitgegenständliche Beschwerdeverfahren keine Relevanz aufweisen kann, da für das Kalenderjahr 2012, in welchem die Anschaffung des zur Absetzung beantragten Segway Personal Transporters erfolgte, eine Begutachtung durch das Sozialministeriumservice vorlag. Aus der nunmehr erfolgten Neubegutachtung konnten aus der Sicht des Bundesfinanzgerichtes keine Rückschlüsse auf das Streitjahr 2012 gezogen werden, welche über die bereits gewonnenen Erkenntnisse hinausgegangen wären.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Keines dieser Tatbestandselemente erschien im Streitfall erfüllt, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 1 Abs. 1 Teilstrich 1 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 4 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
§ 1 Abs. 2 lit. a KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 2 Abs. 1 Z 22 lit. d StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Schlagworte
Segway
Fahrrad
Zwangsläufigkeit
Zitiert/besprochen in
Zemrosser in BFGjournal 2020, 32
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100510.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at