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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.09.2019, RV/7500593/2018

Glücksspielautomatenabgabe für sogenannten Internet PC

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der  Bf., AdresseBf., vom  gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Magistrat der Stadt, Wien Rechnungs- und Abgabenwesen, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 6/ARP-S-1***, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Glücksspielautomatenabgabegesetz betreffend den Monat Februar 2017 für den in AdresseCafe ("Cafe") gehaltenen Glücksspielautomaten zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.

II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 EUR 36,00.

III. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 72,00 zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Magistratsabteilung 36 nahm am im Betrieb Cafe an der Adresse AdresseCafe, eine Überprüfung vor und wurde dabei ein Wettterminal 6*** beschlagnahmt und entfernt. Im Kontrollbericht wurde festgehalten, dass der Glücksspielapparat (Bildschirm mit Touchscreen) von einem Gast bespielt wurde.

Mit Schreiben vom forderte die Magistratsabteilung 6 die Lokalbetreiberin  Bf. (=Bf.) auf, sich zu äußern oder die Glücksspielautomatenabgabe von EUR 1.400 pro Monat einzuzahlen.

Da die Aufforderung unbeantwortet blieb, wurde der Bf. mit Bescheid vom gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes, LGBl. für Wien Nr. 56/2005 idgF für das Halten von einem Glücksspielautomaten für Februar 2017 eine Glücksspielautomatenabgabe iHv EUR 1.400 sowie ein Säumniszuschlag von EUR 28 vorgeschrieben.

In der am gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass das beschriebene Gerät ein handelsüblicher "Windows PC" sei, der den Kunden samt Internetverbindung zur Verfügung gestellt werde. Da viele Kunden über keinen Internetanschluss in deren Wohnungen verfügen, würde damit ein zusätzliches Angebot zur Gastronomie geboten. Es werde gegen keinerlei Vorschriften oder Gesetze verstoßen und würden auch keine vergnügungssteuerpflichtigen Apparate betrieben. Kein Gesetz in Österreich schreibe einen sogenannten "Internetfilter" vor und könne der Magistrat bei Unklarheiten mit dem Unternehmen "Freewave" Kontakt aufnehmen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter Zitierung der bezughabenden Gesetzesstellen begründend ausgeführt, dass am gegenständlichen Betriebsort ein Spielautomat betriebsbereit gehalten und - von einem Gast bespielt - als Glücksspielautomat genutzt wurde, zumal auch auf dem Monitor das Spielguthaben und die Gewinnhöhe angezeigt worden sei. Das Gerät sei über eine fixe Internetseite (www) mit Passwort und Username verlinkt und eine sonstige Nutzung ausgeschlossen gewesen.

Mit Strafverfügung vom wurde über Ges. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. eine Geldstrafe iHv EUR 360, falls diese uneinbringlich sei, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde die Haftung der Bf. gemäß § 9 Abs. 7 VStG über die verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand ausgesprochen.

Mit Eingabe vom  wurde seitens der Bf. gegen die Strafverfügung ein fälschlicherweise als Beschwerde bezeichneter Einspruch eingebracht, wobei dessen Begründung ident ist mit den Ausführungen der Beschwerde vom gegen den Abgabenbemessungsbescheid.

Mit Straferkenntnis vom wurde Ges. als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. schuldig gesprochen, die Glücksspielautomatenabgabe für den Monat Februar 2017 für den in AdresseCafe ("Cafe") gehaltenen Glücksspielautomaten (mit Gewinnmöglichkeit) der Type PC-Bildschirmgerät mit Touchscreen, fällig gewesen spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens, bis zum nicht (in voller Höhe) entrichtet und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen zu haben.

Dadurch habe sie § 3 des Glücksspielautomatenabgabegesetzes verletzt und wurde  über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von EUR 360 (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) verhängt und die Kostenersatzpflicht von EUR 36 ausgesprochen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass hinsichtlich der Frage der Steuerpflicht im Abgabenbemessungsverfahren festgestellt worden sei, dass der gegenständliche "Windows PC" als Glücksspielautomat im Sinne des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes einzustufen sei und werde auf die ausführliche Begründung in der Berufungsvorentscheidung vom , MA&/ARL-4***, verwiesen. Dass die Glücksspielautomatenabgabe nicht entrichtet worden sei, bleibe unbestritten.

Mit Eingabe per Email vom erhob die  Bf. i.V. V Beschwerde gegen das Straferkenntnis und führte dabei aus, es werde festgehalten, dass es sich um kein Glücksspielgerät gehandelt habe, sondern lediglich um einen Windows PC. Die Begründung möge der letzten Beschwerde (richtig: Einspruch) gegen die Strafverfügung entnommen werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 1 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes beträgt die
Glücksspielautomatenabgabe für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung
ein Gewinn in Geld oder Geldeswert (so zB Jeton oder Warengewinn) erzielt werden
kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21
Glücksspielgesetz, BGBI. Nr. 620/1989, in der Fassung BGBI. l Nr. 111/2010, erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat Euro 1.400,00. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird.
Gemäß § 2 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist die Unternehmerin
oder der Unternehmer steuerpflichtig. Unternehmerin oder Unternehmer im Sinne
dieses Gesetzes ist jeder, in deren bzw. dessen Namen oder auf deren bzw. dessen
Rechnung der Spielapparat gehalten wird oder die Entgelte gefordert werden. Sind
zwei oder mehrere Unternehmerinnen bzw. Unternehmer (Mitunternehmerinnen bzw.
Mitunternehmer) vorhanden, so sind sie als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner
steuerpflichtig. Die Inhaberin oder der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und die Eigentümerin oder der Eigentümer des Apparates gelten als Gesamtschuldnerinnen bzw. Gesamtschuldner.
Gemäß § 3 des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes ist die Steuer erstmals
spätestens einen Tag vor Beginn des Haltens und in der Folge jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten. Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem der Apparat nicht mehr gehalten wird.
Ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis vorwiegend oder
ausschließlich vom Zufall abhängt, ist als Glücksspiel im Sinne des GSpG zu qualifizieren
(§ 1 Abs. 1 GSpG).
Gemäß § 2 Abs. 1 GSpG werden als Ausspielungen im Sinne dieses Gesetzes
Glücksspiele bezeichnet, die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder
unternehmerisch zugänglich macht und bei denen Spieler eine vermögenswerte Leistung
im Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und vom
Unternehmer eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es handle sich bei dem gegenständlichen Gerät um keinen der Vergnügungssteuer unterliegenden Apparat, sondern sei das beschriebene Gerät ein handelsüblicher "Windows PC", der den Kunden samt Internetverbindung zur Verfügung gestellt werde und damit gegen keinerlei Vorschriften oder Gesetze verstoßen werde, so ist dazu auszuführen:

Nach der Judikatur des VwGH sind Spielapparate Apparate, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. die hg. Erkenntnisse , , und , sowie das Erkenntnis des V 6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst, bei denen der Benützer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind ( mwN).

In seinem Erkenntnis vom , 2010/17/0086, teilte der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Internetsuchmaschinen, sondern) mit den genannten Spielmöglichkeiten die dort gegenständlichen Geräte zu Spielapparaten im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes 2005 macht, "steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa eine Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund." Dass aber der solcherart Spielende einen Gewinn zumindest in Geldeswert erzielen könnte, sei unbestritten.  

Im angefochtenen Straferkenntnis wurde zutreffend auf die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung vom verwiesen, wo insbesondere unter Hinweis auf die behördliche Erhebung vom dargelegt wurde, dass am Betriebsort AdresseBf. ein Spielautomat betriebsbereit gehalten und als Glücksspielautomat genutzt wurde. Das Gerät war über eine fixe Internetseite (www) mit Passwort und Username verlinkt. Insbesondere wurde das Gerät auch von einem Gast bespielt, wobei das Spielguthaben und die Gewinnhöhe auf dem Monitor angezeigt wurde. Diese Ausführungen können uneingeschränkt auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden.

Da das Halten von Spielapparaten im Gebiet der Stadt Wien gemäß § 1 Glücksspielautomatenabgabegesetz einer Steuer von EUR 1.400,00 je Apparat und begonnenem Kalendermonat unterliegt und die Bf. es bis zum unterlassen hat, den Glücksspielapparat für den Monat Februar 2017 zur Glückspielautomatenabgabe anzumelden und diese zu entrichten, ist der objektive Tatbestand der Verkürzung der Glücksspielautomatenabgabe gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Da im Glücksspielautomatenabgabegesetz nichts Anderes bestimmt wird, genügt im vorliegenden Fall fahrlässiges Verhalten.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurden keine Einwendungen zur subjektiven Tatseite vorgebracht.

Durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Glücksspielautomatenabgabe hat die  Bf. die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Sie hätte sich davon zu überzeugen gehabt, dass eine derartige Anmeldung und Entrichtung erfolgt ist und – da dies nicht der Fall war – als strafrechtlich verantwortliche Gesamtschuldnerin den Apparat selbst zur Glücksspielautomatenabgabe anmelden und diese entrichten müssen. Somit war sie für die Anmeldung und Entrichtung der Glücksspielautomatenabgabe für diesen Spielapparat verantwortlich, hat dies aber sorgfaltswidrig unterlassen.

Der Glücksspielapparat wurde im Lokal der  Bf. spielbereit gehalten. Die  Bf. h atte als Lokalbetreiberin davon Kenntnis und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Melde- und Entrichtungspflichten verantwortlich. Die  Bf. hätte daher die Glücksspielautomatenabgabe vermeiden können und hat diese zumindest fahrlässig verkürzt, indem sie sorgfaltswidrig handelte.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden.

Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise sah die Strafbehörde erster Instanz zutreffend eine zum Tatzeitpunkt rechtskräftige Vorstrafe als erschwerend an.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Bf. kein Vorbringen erstattet. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl. zB ), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.

Unter Zugrundelegung der von der Behörde berücksichtigten Strafzumessungskriterien erweist sich die im unteren Bereich des Strafrahmens bemessene Geldstrafe tat- und schuldangemessen. Gegenteilige Einwendungen zur Strafbemessung hat die Bf. nicht vorgebracht.

Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte Gesetzesbestimmungen.

Von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3  VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere EUR 72 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Hier erweist sich das Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).

Zahlungsaufforderung

Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie den Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Für allfällige Ratenvereinbarungen ist der Magistrat zuständig.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG zu erfolgen hat:

Empfänger: MA 6- Abgabenstrafsachen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT91 1200 0514 2801 8031.

Verwendungszweck: Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 6/ARP ARP-S-1*** )

Zur Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG  zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Ein Antrag auf Verfahrenshilfe ist gemäß § 50 Abs. 3 VwGVG nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Ein Nachweis über einen rechtzeitigen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG ist anzuschließen. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a VfGG und § 24a VwGG.

Gemäß § 25a Abs. 4a VwGG bzw. § 82 Abs. 3b VfGG jeweils in Verbindung mit § 30 Z 4 VwGVG besteht die Möglichkeit, auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof und/oder die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist dem Bundesfinanzgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Bundesfinanzgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wurde der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, so kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 § 2 § 3 Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetz, LGBl. Nr. 56/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500593.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at