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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2019, RV/3100551/2014

Keine NoVA und KfzSt bei monatlicher Verbringung des Fahrzeuges in das Ausland (Rechtslage vor 23.4.2014)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Beschwerde­sache A, Anschrift, vertreten durch Dr. Walter Lenfeld, Dr. Wilfried Leys, Rechtsanwälte, Malserstraße 19, 6500 Landeck, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt FA vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 06/2009 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Zeiträume 07-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom hat das Finanzamt FA die Normverbrauchsabgabe, Zeitraum: 06/2009, hinsichtlich des Fahrzeuges FZ1, Fahrgestellnummer FN1, mit € 8.374,09 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt dazu aus, die Festsetzung sei erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei gemäß § 82 Abs. 8 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 widerrechtlich im Inland verwendet worden. Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 seien Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit Wohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht bzw. verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort (Standortvermutung) anzusehen. Das gegenständliche Fahrzeug sei im Juni 2009 in das Bundesgebiet eingebracht worden. Die Verwendung eines solchen Fahrzeuges würde gemäß § 1 Abs. 3 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991 der Normverbrauchsabgabe unterliegen.

Weiters hat das Finanzamt FA mit Bescheiden vom hinsichtlich des oben angeführten Fahrzeuges die Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 07-12/2009 mit € 867,60, für die Monate 01-12/2010 mit € 1.735,20, für die Monate 01-12/2011 mit € 1.735,20 und für die Monate 01-06/2012 mit € 867,60 festgesetzt. Begründend führte das Finanzamt aus, der Kraftfahrzugsteuer würden gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung). Da das gegenständliche Fahrzeug seit Juni 2009 widerrechtlich verwendet werde, habe die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KfzStG 1992 festgesetzt werden müssen.

Gegen diese Bescheide richtet sich die (als „Berufung“ bezeichnete) Beschwerde vom . Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges vorgebracht, das gegenständliche Fahrzeug habe den dauernden Standort nicht im Inland. Nach § 40 Abs. 1 KFG sei dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers, sohin des Zulassungsbesitzers. Ausschließlicher Eigentümer und Zulassungsbesitzer sei nicht die Beschwerdeführerin, sondern Herr B. Demnach sei bereits aufgrund der Bestimmung des § 40 Abs. 1 KFG davon auszugehen, dass sich der dauernde Standort in der Schweiz, sohin nicht im Inland befinden würde.

Nach § 82 Abs. 8 KFG seien Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz im Inland, im Inland verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. § 82 Abs. 8 KFG würde jedoch auch die Möglichkeit eines Gegenbeweises normieren. Dazu seien Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges notwendig. Die erkennende Behörde habe keinerlei Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie über die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges getroffen. Bereits aus diesem Grund seien sämtliche angefochtenen Bescheide mangelhaft und rechtswidrig. Tatsache sei, dass das gegenständliche Fahrzeug nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen würde und nicht auf diese zugelassen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht als Halterin im Sinne der Bestimmungen des EKHG anzusehen. Tatsache sei weiters, dass das gegenständliche Fahrzeug in der alleinigen Verfügungsgewalt des Eigentümers B stehen würde und der Eigentümer der nunmehrigen Beschwerdeführerin das Fahrzeug lediglich prekaristisch zur Verfügung stellen würde.

Das gegenständliche Fahrzeug würde sich auch zeitlich gesehen nicht überwiegend im Inland befinden. Während der Ferien (Osterferien, Sommerferien, Weihnachtsferien) in der Zeit von April bis Dezember würde sich das Fahrzeug ausschließlich in der Schweiz befinden. Während der Schulzeit würde sich das Fahrzeug jeweils von Donnerstag bis Sonntag in der Schweiz befinden. Während der Zeit von Dezember bis April eines jeden Jahres würde sich das Fahrzeug ebenfalls zum größten Teil in der Schweiz befinden. Das Fahrzeug werde darüber hinaus ausschließlich im Ausland repariert und gewartet. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin bereits diverse Rechnungen in Vorlage gebracht. Ebenfalls habe die Beschwerdeführerin X-Abrechnungen von Oktober 2010 bis Mai 2012 in Vorlage gebracht, aus welchen ersichtlich sei, dass das gegenständliche Fahrzeug seinen Standort in der Schweiz habe und dort auch überwiegend betankt werde. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin über ein eigenes Fahrzeug der Marke FZ2 verfügen, welches in Österreich zugelassen sei. Die Beschwerdeführerin würde zum größten Teil mit diesem Fahrzeug der Marke FZ2 fahren. Der diesbezügliche Zulassungsschein sei ebenfalls bereits in Vorlage gebracht worden.

Das NoVAG würde keine Regelung darüber enthalten, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Aus diesem Grund sei auf den Begriff des Halters eines Kraftfahrzeuges nach § 5 Abs. 1 EKHG zurückzugreifen, wonach als Halter die Person zu verstehen sei, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Bereits aus obigen Ausführungen würde sich ergeben, dass Herr B als alleiniger Eigentümer und Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeuges die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe und zudem das Fahrzeug auf seine Rechnung warten und reparieren lasse.

Auch wenn die Beschwerdeführerin das gegenständliche Fahrzeug teilweise im Inland verwenden würde, würde die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug dennoch im Ausland bleiben. Bei der Beurteilung, wer die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug habe, seien objektive Gesichtspunkte maßgebend. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu  9 ObA 150/00z, auf welche der Verwaltungsgerichtshof verweisen würde, sei zu entnehmen, dass der Betrieb eines Fahrzeuges auf eigene Rechnung des Halters erfolgen würde, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt. Für die Tragung der Kosten sei vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen. Die freie Verfügung würde es ermöglichen, über die Verwendung des Kraftfahrzeuges zu entscheiden; der Halter müsse tatsächlich in der Lage sein, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Wie bereits vorgebracht, werde das gegenständliche Fahrzeug ausschließlich vom Eigentümer B instand gehalten. Die Versicherungen und Steuern für das Fahrzeug würden ebenfalls ausschließlich vom Eigentümer des Fahrzeuges bezahlt. Zumal die Beschwerdeführerin nicht Eigentümerin des Fahrzeuges sei, würde ihr auch die freie Verfügung über das Fahrzeug nicht zustehen. Vielmehr habe ihr Herr B lediglich die Benützung des Fahrzeuges bis auf Widerruf gestattet. Sämtliche laufenden Kosten für Service- und Wartungsleistungen‚ Reparaturen, Versicherung und Reifenwechsel seien stets ausschließlich vom Eigentümer und nicht von der Beschwerdeführerin bezahlt worden. Aus diesem Grund sei auch ausschließlich der Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges als Halter im Sinne des EKHG anzusehen und sei die Verwendung ausschließlich diesem zuzurechnen. Daran würde sich auch nichts ändern, dass der Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges das Fahrzeug der Beschwerdeführerin gelegentlich zur Verfügung stellen würde.

In seiner Entscheidung vom habe der Unabhängige Finanzsenat Innsbruck (RV/0377-I/06) ausgesprochen, dass allein der Umstand, dass das strittige Fahrzeug für tägliche Fahrten zwischen Wohnort und Betriebsstandort und für gelegentliche Privatfahrten am Wohn- und Betriebsort zur Verfügung gestellt wird, den dauernden Standort des Fahrzeuges noch nicht am Wohnort in Österreich zu begründen vermöge. Dies sei auf den gegenständlichen Fall umso mehr anzuwenden, als der Beschwerdeführerin das Fahrzeug nicht täglich zur Verfügung gestellt werde. Somit würde kein dauernder Standort des Fahrzeuges im Bundesgebiet bestehen. Zudem sei die Kraftfahrzeugsteuer bereits durch den Eigentümer des gegenständlichen Fahrzeuges in der Schweiz bezahlt worden, weshalb auch eine unzulässige Doppelbesteuerung vorliegen würde.

Aus diesem Grund seien die bekämpften Bescheide wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Mit einer als „Rechtfertigung“ bezeichneten Eingabe vom brachte die Beschwerdeführerin ergänzend vor, sie sei anlässlich ihrer Einvernahme am derart nervös gewesen, dass sie die Angaben nicht richtig bzw. vollständig erteilt habe. Erst zu Hause habe sie die Niederschrift nochmals durchgelesen und feststellen müssen, dass der Inhalt der Niederschrift in einigen Punkten nicht ihren Angaben entsprochen habe. Das Fahrzeug würde sich im ausschließlichen Eigentum des Herrn B befinden. Dieser sei Vater der Kinder C, geb. am xxx und des D, geb. am yyy. Das gegenständliche Fahrzeug würde sich jedenfalls nicht überwiegend in Österreich befinden. Während der Ferien in der Zeit von April bis Dezember würde sich das Fahrzeug stets in der Schweiz befinden. Während der Schulzeit von April bis Dezember würde die Beschwerdeführerin von Donnerstag bis Sonntag jede Woche mit dem Fahrzeug von Ort1(Ö) nach Ort2(CH) fahren. Während der Zeit von Dezember bis April eines jeden Jahres würde sich das Fahrzeug ebenfalls teilweise im Bundesgebiet der Schweiz und nicht ausschließlich in Österreich befinden. Das Fahrzeug würde stets in der Schweiz repariert und gewartet werden. Diesbezüglich werden die Rechnungen vom , , , , , , , und in Vorlage gebracht. Es würde sich sohin ergeben, dass das Fahrzeug in Österreich jedenfalls nicht überwiegend verwendet werde. Die überwiegende Verwendung des Fahrzeuges würde in der Schweiz stattfinden. Dies würde sich auch aus den X-Abrechnungen ergeben. Herr B habe der Beschwerdeführerin eine Zweitkarte seiner X-Karte zur Verfügung gestellt. Es werden hiemit die X-Abrechnungen vom Oktober 2010 bis Mai 2012 in Vorlage gebracht. Aus diesen Abrechnungen sei ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin überwiegend in der Schweiz aufgehalten habe. Sie habe das Fahrzeug dort betankt und Einkäufe getätigt. Sowohl aus diesen Unterlagen als auch aus den Reparatur- und Servicerechnungen würde sich eindeutig ergeben, dass sich das Fahrzeug jedenfalls nicht überwiegend in Österreich befunden habe. Des Weiteren werden Aufzeichnungen über Ausgaben der Beschwerdeführerin in der Schweiz in Vorlage gebracht. Aus diesen Aufzeichnungen würde sich ebenfalls ergeben, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufgehalten habe. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin über ein eigenes Fahrzeug der Marke FZ2 verfügen. Diesbezüglich wird der Zulassungsschein in Vorlage gebracht. In Österreich würde die Beschwerdeführerin mit diesem Fahrzeug fahren und nicht mit dem Fahrzeug des Herrn B.

Mit Urkundenvorlage vom wurde ein Transaktionsauszug der X-Card von B vorgelegt. Unter dem Buchungsdatum sei ein Zusammenzug aller Einkäufe für den Zeitraum bis zu sehen. Solche Zusammenzüge würden aufgrund der Datenmengen im System von Zeit zu Zeit vorgenommen. Aus dieser Ausstellung würde sich ergeben, dass sich B mit dem Fahrzeug regelmäßig in der Schweiz aufgehalten habe. Des Weiteren würde sich ergeben, dass sich das Fahrzeug jedenfalls nicht überwiegend in Österreich befunden habe.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde betreffend die Beschwerde gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 06/2009, die Festsetzungen der Kraftfahrzeugsteuer 07-12/2009, 01-12/2010, 01-12/2011 und 01-06/2012 als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, aufgrund einer anonymen Anzeige sei durch die Organe der Finanzpolizei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin ein KFZ mit ausländischem Kennzeichen in Österreich verwenden würde. Sie sei zur Klärung des Sachverhaltes ins Finanzamt FA vorgeladen worden, wo mit ihr eine Niederschrift durch die Finanzpolizei aufgenommen worden sei. In der Niederschrift habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass das betreffende KFZ im Besitz ihres Lebensgefährten Herrn B stehen würde. Im Jahr 2008 sei das Auto von Herrn B erstmals nach Österreich eingeführt worden. Es sei fallweise auch von der Beschwerdeführerin benützt worden. Ab Sommer 2009 habe Herr B der Beschwerdeführerin den PKW FZ1 für sämtliche Fahrten im Bundesgebiet, aber auch für Fahrten in die Schweiz überlassen, da ihr PKW Marke A3 für Fahrten mit den Kindern zum Kindesvater nicht ausreichend Platz habe. Das Auto würde sich seit 2009 ausschließlich in Österreich an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin befinden und würde von Herrn B nur im Winter während seiner Urlaubszeit in Österreich verwendet werden. Auch Herr B würde ein Zweitauto der Marke FZ3 mit einem Schweizer Kennzeichen besitzen Mit diesem würde er überwiegend zwischen Österreich und der Schweiz pendeln.

Erst in der Beschwerdebegründung würden bezüglich der Verwendung des FZ1 von der Beschwerdeführerin andere Aussagen getroffen. Nun würde sich das gegenständliche Fahrzeug während der Ferien (Osterferien, Sommerferien, Weihnachtsferien) in der Zeit von April bis Dezember ausschließlich in der Schweiz befinden. Während der Schulzeit würde sich das Fahrzeug jeweils von Donnerstag bis Sonntag in der Schweiz befinden. Dem sei zu entgegnen, dass sich in dieser Aussage bereits ein Widerspruch befinden würde. In Österreich würde die Schulzeit in Monaten gesehen von ca. Anfang/Mitte September bis ca. Ende Juni/Anfang Juli mit der jeweilige ca. einwöchigen Unterbrechungen für die Semester- und Osterferien und die zweiwöchigen Weihnachtsferien gehen. Somit könne das gegenständliche Auto nicht gleichzeitig von April bis Dezember ausschließlich in der Schweiz sein und während der Schulzeit jeweils von Donnerstag bis Sonntag. Hier würden sich die Aussagen für die Monate April – einschließlich Juni und September bis Dezember überschneiden.

Gemäß der allgemeinen Lebenserfahrung könne von einer größeren Glaubwürdigkeit der Erstaussage ausgegangen werden und zu diesem Zeitpunkt sei von der Beschwerdeführerin wie oben schon festgehalten ausgesagt worden, dass das gegenständliche Fahrzeug ihr von Herrn B seit Sommer 2009 überlassen worden sei. Den Aussagen in der Stellungnahme vom , dass die Beschwerdeführerin bei der Niederschrift derart nervös gewesen sei, dass sie diese Angaben nicht richtig bzw. vollständig erteilt hätte, könne entgegnet werden, dass die Beschwerdeführerin bereits Anfang Juni über die Niederschrift informiert worden sei. Somit habe sie genügend Zeit gehabt, sich darauf vorzubereiten.

In der Beschwerdebegründung werde auch angemerkt, dass die Abgabenbehörde keinerlei Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie über die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges getroffen hätte. Dem sei zu entgegnen, dass die Organe der Finanzpolizei sehr wohl ihren Ermittlungsaufgaben nachgekommen seien (z.B. Anforderung von diversen Unterlagen sowie eine Niederschrift zur Klärung desdauernden Standortes). Nach Auswertung der Kreditkartenabrechnungen müsse festgestellt werden, dass sich auf Grund dieser die Aussage Beschwerdeführerin, dass sie während der Schulzeit von Donnerstag bis Sonntag und in den Ferien fast ausschließlich in der Schweiz sei, nicht als glaubwürdig erweisen würde. Unter Einbeziehung dieser Abrechnungen seien von der Beschwerdeführerin bedeutend weniger Fahrten in die Schweiz unternommen worden.

§  82 Abs. 8 KFG 1967 würde bestimmen, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeuge mit dauerndem Standort im Inland anzusehen seien. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. § 40 KFG 1967 sei für die Feststellung einer Zulassungsverpflichtung ohne jede Bedeutung und würde nur die Behördenzuständigkeit bei feststehender Zulassungspflicht regeln. § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 sei als lex specialis zu § 40 Abs. 1 leg.cit. zu sehen, weicher hinsichtlich des dauernden Standortes eines Fahrzeuges den Grundsatz normiere, "als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz  des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt".

Auf Grund der oben angeführten Punkte seien die Abgaben zu Recht festgesetzt worden und die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen.

Mit Eingabe vom beantragte die Beschwerdeführerin die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, es werde ausdrücklich nochmals darauf hingewiesen, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol in seiner Entscheidung vom , GZ., das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt habe. Dieses Urteil sei mit Schriftsatz vom in Vorlage gebracht worden. Dieser Umstand sei in der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die vom Finanzamt FA getroffenen Feststellungen würden sich nicht mit dem Akteninhalt decken.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Gemäß § 1 Z. 3 NoVAG 1991 idF BGBl. 2010/34 unterlag im hier gegenständlichen Zeitraum der Normverbrauchsabgabe die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland, sofern die Steuerpflicht nicht bereits nach Z. 1 oder Z. 2 eingetreten ist oder nach Eintreten der Steuerpflicht eine Vergütung nach § 12 oder § 12a NoVAG 1991 erfolgt ist. Als erstmalige Zulassung galt auch die Zulassung eines Fahrzeuges, das bereits im Inland zugelassen war, aber nicht der Normverbrauchsabgabe unterlag oder befreit war sowie die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht.

Gemäß § 4 Z. 3 NoVAG 1991 sind Abgabenschuldner im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z. 3 NoVAG 1991), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, als Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).

Gemäß § 36 KFG 1967 dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr [Anm.: im Inland] zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden und sie weitere [hier nicht relevante] Voraussetzungen erfüllen.

Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967eingehalten werden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG 1967 ist nur während eines Monates ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig.

Mit dem Erkenntnis , hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass die Einbringung in das Bundesgebiet gemäß § 82 Abs. 8 KFG der Einbringung gemäß § 79 KFG 1967 entspricht, sodass die Monatsfrist bis zur erforderlichen inländischen Zulassung mit jeder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland oder in das übrige Gemeinschaftsgebiet neu zu laufen beginnt. Diese Rechtsprechung bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis .

Nach Ergehen des Erkenntnisses des , erfolgte mit BGBl I 2014/26 eine am kundgemachte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967, wonach eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet die Monatsfrist nicht unterbricht. Gemäß § 135 Abs. 27 KFG 1967 idF BGBl I 2014/26 trat § 82 Abs. 8 in dieser Fassung mit in Kraft.

Diese Rückwirkungsanordnung wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom , G 72/2014, als verfassungswidrig aufgehoben. Damit ist die mit BGBl I 2014/26 erfolgte Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 erst am in Kraft getreten. Der durch das BGBl I 2014/26 in diese Bestimmung eingefügte Satz "Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht." ist hingegen erst auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem verwirklicht wurden.

Gemäß § 82 Abs. 8 KFG 1967 in der bis geltenden Fassung beginnt somit in Fällen, in denen ein Fahrzeug regelmäßig monatlich in das Ausland ausgebracht wird, die Monatsfrist immer wieder neu zu laufen und es entsteht keine Zulassungsverpflichtung im Inland. Solche Fahrzeuge "wären somit nicht zuzulassen" im Sinne des NoVAG bzw. werden nicht "ohne die erforderliche (inländische) Zulassung" im Sinne des KfzStG 1992 im Inland verwendet.

In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 anknüpft. Es kann somit dahingestellt bleiben, wer Verwender des Fahrzeuges ist und wo der Standort des Fahrzeuges ist; in derartigen Fällen kann auch nicht § 79 KFG 1967 greifen. Mittelpunkt der Lebensinteressen des Verwenders bzw. dessen Sitz oder eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang.

Die Frage, ob die in § 82 Abs. 8 KFG 1967 eingeräumte einmonatige Verwendung im Inland überschritten wurde oder nicht, ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen. Das Gericht hat dabei gemäß § 167 Abs. 2 BAO unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Überzeugung eine Tatsache als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen. Dabei genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen zu erachten, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat ().

Der verfahrensgegenständliche PKW FZ1, Fahrgestellnummer FN1, mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz. (CH) befand sich im hier gegenständlichen Zeitraum im Eigentum des deutschen Staatsbürgers B, wohnhaft in Anschrift(CH). B ist der Vater der beiden Kinder der Beschwerdeführerin.

Auf die Beschwerdeführerin war vom bis ein PKW FZ2, Fahrgestellnummer DN2, Kennzeichen LA-585CB angemeldet. Seit bis dato ist ein PKW FZ4, Fahrgestellnummer FN3, auf die Beschwerdeführerin angemeldet.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat mit seinem Erkenntnis vom , GZ., einer Beschwerde der A stattgegeben, ein wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 82 Abs. 8 KFG bzw. § 82 Abs. 8 2. Satz KFG ergangenes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft FA vom behoben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. In der Begründung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol dazu unter anderem wie folgt festgestellt:

„Der Zeuge B kaufte das Fahrzeug im Jahr 2005 und bezahlte dieses in bar. Sämtliche Reparatur- und Wartungsarbeiten am Fahrzeug wurden und werden in Fachwerkstätten in der Schweiz durchgeführt. Der halbjährliche Sommer- und Winterreifenwechsel wird ebenfalls in der Schweiz durchgeführt und werden die Reifen sodann in einer Werkstätte in der Schweiz gelagert. Sämtliche Tankrechnungen werden darüber hinaus vom Zeugen B bezahlt. (…)
Der Zeuge B ist X-Beruf in der Schweiz und ist in den Wintermonaten an den Wochenenden mit seinem Fahrzeug bei der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern in Ort1(Ö). Das Fahrzeug wird dabei von Herrn B für die Fahrten von der Schweiz nach Österreich und retour verwendet. In den Sommermonaten verbringt die Beschwerdeführerin jede freie Minute gemeinsam mit ihren Kindern in der Schweiz und ist das Fahrzeug damit überhaupt nicht in Österreich in Verwendung. Der Zeuge B hat seiner Lebensgefährtin das gegenständliche Fahrzeug lediglich für manche Fahrten in die Schweiz geliehen, damit diese mit ihren beiden Kindern samt Gepäck in die Schweiz fahren konnte. Zum verfahrensgegenständlichen Tatzeitpunkt [2009] hatte die Beschwerdeführerin einen FZ2 und war dieser zu klein. Zwischenzeitlich hat die Beschwerdeführerin einen FZ4.
Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Zeugen B waren glaubwürdig, nachvollziehbar und bestehen keinerlei Bedenken an der Richtigkeit der getroffenen Aussagen. Die glaubwürdigen Aussagen wurden mit einer Vielzahl von Tank- und Reparaturrechnungen, welche ausschließlich vom Zeugen B bezahlt und in der Schweiz vorgenommen wurden, glaubhaft gemacht. Die Sommer-  und Winterreifenwechsel wurden ebenfalls in der Schweiz in einer Fachwerkstätte durchgeführt und vom Zeugen B bezahlt. Die jeweiligen Reifen wurden und werden auch in der Schweiz in Ort3 eingelagert.
Insgesamt ist daher bei einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen, dass über das gegenständliche Fahrzeug auf Dauer hauptsächlich vom Zeugen B von der Schweiz aus verfügt wird und sich somit der dauernde Standort des Fahrzeuges auch in der Schweiz befindet.“

Diese Feststellungen korrelieren mit dem im gegenständlichen Beschwerdeverfahren erstatteten Beschwerdevorbringen, wonach sich das Fahrzeug überwiegend in der Schweiz befunden habe. Aus den vorgelegten Unterlagen (zahlreiche Tank- und Reparaturrechnungen, Wartungsnachweise, Einkaufsbelege, Kreditkartenabrechnungen) ergibt sich, dass das Fahrzeug vom Eigentümer B, aber auch von der Beschwerdeführerin überwiegend in der Schweiz verwendet wurde und dass B der Beschwerdeführerin das Fahrzeug für einzelne Fahrten nach Österreich zur Verfügung stellte, wobei diese Fahrten in der Regel dazu dienten, dass die Beschwerdeführerin wiederum mit den gemeinsamen Kindern zu B in die Schweiz fuhr.

In einer Vernehmung vor der Finanzpolizei vom gab die Beschwerdeführerin an, das Fahrzeug würde sich seit 2009 in Österreich an ihrer Wohnadresse befinden und werde von B nur im Winter während seiner Urlaubszeit in Österreich verwendet. Wenn das Finanzamt FA diesen Ausführungen folgte unter Hinweis darauf, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung von einer größeren Glaubwürdigkeit der Erstaussage ausgegangen werden könne, so ist darauf zu verweisen, dass das nunmehrige Vorbringen in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und auch den vom Landesverwaltungsgericht Tirol getroffenen Feststellungen entspricht und dass es auch durch zahlreiche Nachweise belegt wurde, sodass das Bundesfinanzgericht dem im Beschwerdeverfahren erstatteten Vorbringen folgt.

Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der vorgelegten Unterlagen, aus welchen sich eine überwiegende und regelmäßige Verwendung des Fahrzeuges in der Schweiz ergibt, ist festzustellen, dass das gegenständliche Fahrzeug zumindest monatlich ins Ausland (Schweiz) verbracht wurde. In derartigen Fällen liegt somit keine widerrechtliche Verwendung vor, an die die Steuerpflicht nach dem NoVAG 1991 bzw. dem KfzStG 1992 anknüpft. Es kann somit dahingestellt bleiben, wo der Standort des Fahrzeuges ist; in derartigen Fällen kann auch nicht § 79 KFG 1967 greifen. Mittelpunkt der Lebensinteressen der Verwenderin bzw. eine mögliche Widerlegung einer Standortvermutung sind demgemäß ohne Belang.

Aufgrund des Nichtvorliegens einer Steuerpflicht war der Beschwerdeführer nicht zur Selbstberechnung der gegenständlichen Normverbrauchsabgabe verpflichtet. Eine Festsetzung durch die Behörde war daher jedenfalls unzulässig, weshalb der angefochtene Bescheid betreffend Festsetzung von Normverbrauchsabgabe gemäß § 279 Abs. 1 BAO aufzuheben war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Entscheidungswesentlich war primär die Beweiswürdigung im Einzelfall. Im Übrigen folgt das Bundesfinanzgericht bei der Beurteilung der Steuerpflicht betreffend widerrechtlicher Verwendung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, sodass die Revision nicht zulässig ist.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 323 Abs. 38 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 1 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
§ 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 36 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 79 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 135 Abs. 27 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
monatliche Verbringung
freie Beweiswürdigung
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100551.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at