Ungenaue Tatortbezeichnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, wegen der Verwaltungsübertretung der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei vom gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, vom , MA67/196700419473/2019, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 10,00 (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) als Beitrag zu den Kosten zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, GZ.: MA67/196700419473/2019, wurde der Beschwerdeführer Bf (in der Folge kurz Bf. genannt) der fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der geltenden Fassung, in Verbindung mit (iVm) § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 in der geltenden Fassung, für schuldig erkannt, er habe am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Tatort1, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von € 50,00 und eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 11 Stunden verhängt.
Gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) wurde dem Bf. zudem ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 60,00.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz sei in der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone beanstandet worden, da weder ein Parkschein entwertet, noch ein elektronischer Parkschein aktiviert worden sei.
Beweis sei erhoben worden durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt worden sei, in die von diesem angefertigten Fotos, in dessen Zeugenaussage sowie in den online einsehbaren Wiener Stadtplan und die vom Bf. beigebrachten Fotos.
Darüber hinaus sei der Bf. im Zuge des vorangegangenen Verfahrens zur Zahl MA67/ 196700052704/2019 von der Zulassungsbesitzerin als Lenker für den maßgeblichen Zeitpunkt angegeben worden.
In seinem Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung habe der Bf. im Wesentlichen eingewendet, er habe das genannte Fahrzeug auf einem Parkplatz bei Parkplatz geparkt. Demnach wäre das Fahrzeug nicht wie angelastet bei Tatort2 gestanden. Zum Beweis habe der Bf. Fotos der dortigen Parksituation übermittelt.
Anlässlich seines Vorbringens sei das meldungslegende Parkraumüberwachungsorgan bei der belangten Behörde zeugenschaftlich einvernommen worden und es sei im Zuge dessen hervorgekommen, dass dem Meldungsleger bei der Angabe der Ordnungsnummer ein Irrtum unterlaufen sei.
Mittels Aufforderung zur Rechtfertigung gemäß § 42 VStG und Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Anmerkung BFG: Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht aktenkundig) sei dem Bf. die Übertretung sohin korrekt angelastet worden und wurden dem Bf. die bisherigen Ermittlungsergebnisse (u.a. die Zeugenaussage des Meldungslegers sowie die von diesem im Zuge der Amtshandlung angefertigten Fotos in Kopie) zur Kenntnis gebracht. Es sei dem Bf. Gelegenheit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen und allfällige, seiner Verteidigung dienende Beweismittel vorzulegen. Zudem sei der Bf. über die Hintergründe der neuerlichen Anlastung in Kenntnis gesetzt worden.
Dieser Aufforderung habe der Bf. jedoch keine Folge geleistet, weshalb das Strafverfahren ohne weitere Anhörung durchzuführen gewesen sei.
Es werde daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus der widerspruchsfreien Zeugenaussage des Meldungslegers sowie aus der Tatumschreibung in der Aufforderung zur Rechtfertigung ersichtlich sei, zumal der Bf. diesen Sachverhalt letztlich unwidersprochen habe lassen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle, müsse bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Aufgrund der Aktenlage sei festzustellen gewesen, dass der Bf. dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten
ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im
gegenständlichen Fall nicht vor.
Nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Verkürzungserfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.
Der Bf. habe durch die Verletzung der für ihn bestehenden und ihm zumutbaren
Sorgfaltspflicht somit fahrlässig die Abgabe verkürzt.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Die Strafe habe sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolge auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und es könne dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet sei, den Bf. zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG seien die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung sei im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Bei der Strafbemessung sei auch berücksichtigt worden, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute komme, daher habe die Geldstrafe spruchgemäß geringfügig herabgesetzt werden können.
Ungünstige wirtschaftliche Verhältnisse konnten zu Gunsten des Bf. nicht angenommen werden, da er von der eingeräumten Möglichkeit, diese darzulegen, keinen Gebrauch gemacht habe. Für eine solche Annahme bestünden nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt und somit sei von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
Eine allfällige Sorgepflicht habe mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden können.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu € 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden sei die verhängte Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien.
Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG begründet.
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die frist- und formgerechte Beschwerde des Bf. vom , in der er ausführte:
"Dieses "Straferkenntnis" vom kann ich in der Form leider nicht anerkennen bzw. möchte ich dagegen eine Beschwerde einbringen. Entgegen meiner unten stehenden Schilderung und Ausführung wurde nun der Ort der sog. "Parkraumverletzung" einfach auf diese Adresse hingelegt: Wien Tatort1! Auf dem Strafzettel stand, wie ich auch aufgeführt habe, stand eindeutig: 1170 Wien, Tatort2! Dazu soll ich auch noch eine erhöhte Geldstrafe für ein Strafverfahren bezahlen, wo doch ganz klar ist, dass entweder die Ordnungskraft sich geirrt hat oder aber eben einen falschen Strafzettel ausgestellt hat!? Es würde mich freuen, diese Angelegenheit persönlich mit Ihnen klären zu können, bevor weitere Schreiben hin und her gehen und es keine einfachere Lösung dafür geben kann."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der Aktenlage, des Beschwerdevorbringens und inbesonders aufgrund der vom Bf. selbst vorgelegten Beweisfotos folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:
Die Bf. hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Tatort1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Zu dieser Sachverhaltsfeststellung gelangte das Bundesfinanzgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung:
Der Bf. bestreitet die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht, sondern bemängelt lediglich, dass im Straferkenntnis als Tatörtlichkeit Wien Tatort1 angeführt werde, während in der verfahrensleitenden Strafverfügung vom als Tatörtlichkeit Tatort2 angeführt wurde. Das Fahrzeug sei aber, nach dem vom Bf. selbst erstatteten Vorbringen, zum Tatzeitpunkt in Wien Tatort1 abgestellt gewesen.
Zutreffend führt der Bf. in der Beschwerde aus und belegt dies auch mit Beweisfotos, dass die vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten Bilder den Tatort Wien Tatort1 betreffen und das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht in Tatort2 abgestellt war. Der Bf. bestreitet nicht, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13:40 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Tatort1, geparkt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.
Die nicht exakt genaue Bezeichnung der Tatortadresse (Strafverfügung: Tatort2 statt richtig im angefochtenen Straferkenntnis: Wien Tatort1) führt jedoch aus folgenden rechtlichen Erwägungen nicht dazu, dass das angefochtene Straferkenntnis als rechtswidrig aufzuheben wäre.
Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten: 1. die als erwiesen angenommene Tat
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Nach Z 1 leg. cit. hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das heißt, dass die Tat im Spruch eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Der Vorschrift ist nach ständiger Rechtsprechung entsprochen, wenn
a) im Spruch des Straferkenntnisses einem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in der Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogenen Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und
b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen werden.
Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden ().
Handelt es sich wie im gegenständlichen Verfahren um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.
Das angefochtene Straferkenntnis bezeichnet den Tatort (Abstellort) ganz exakt mit "Wien Tatort1", wobei anzumerken ist, dass in der verfahrensleitenden Strafverfügung vom als Tatörtlichkeit Tatort2 angeführt wurde und auszuführen ist, dass dem Bf. im Vorfeld dieses Erkenntnisses mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom zwei vom Parkraumüberwachungsorgan hergestellte Tatortfotos übermittelt wurden, die mit den vom Bf. selbst vorgelegten Beweisfotos übereinstimmen.
An derselben Adresse Wien Tatort1 hat der Bf. seinen Wohnsitz auf Parzelle X!
Diese Aufforderung zur Rechtfertigung vom wurde dem Bf. am durch Hinterlegung zugestellt, blieb jedoch unbeantwortet.
Unbestritten hatte der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am um 13:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien Tatort1, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben.
Aus dem angefochtenen Straferkenntnis (wie auch aus der verfahrensleitenden Strafverfügung!) geht ein ausreichend enger Bezug zwischen der dem Bf. angelasteten Tat und einem bestimmten Ort hervor, sodass der Tatort unverwechselbar feststeht. Eine derartige Tatortumschreibung entspricht dem Gebot des § 44a Z 1 VStG und damit auch den an eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG zu stellenden Anforderungen, zumal der Bf. dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird.
Diesen Anforderungen hätte eine Tatortumschreibung in solchen Fällen nicht genügt, wenn sie mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt, z.B. ein Teil wäre eine gebührenpflichtige Kurzparkzone, ein anderer Teil dieser Umschreibung wäre eine Grünfläche. In einem derartigen Fall wäre der Bf. angesichts einer Variantenvielfalt durch die Tatortumschreibung im Sinne der Rechtsprechung zu § 44a lit. a VStG beeinträchtigt, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die in Rede stehenden Flächen rechtlich unterschiedlich zu qualifizieren sind (vgl. Slg. 11.894/A, verstärkter Senat, ).
Derartige Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat in Ansehung von Zeit und Ort haben dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit eines Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird (). Aufgrund des Beschwerdevorbringens und des verfahrensgegenständlichen Bescheides besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Bf. - außer der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - noch eine andere am selben Tatort am um 13:40 Uhr begangene Übertretung nach § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung idgF, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 zur Last gelegt, insbesondere dass wegen einer anderen derartigen Verwaltungsübertretung ein weiteres Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden wäre.
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Nach diesen Bestimmungen hat jeder Verkehrsteilnehmer, welcher sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, die Verpflichtung, Parkscheine zu verwenden und diese richtig zu entwerten und anzubringen.
Vor dem Hintergrund der obigen Sachverhaltsfeststellungen ist die objektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung zweifelsfrei gegeben.
Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Schuldform der Fahrlässigkeit hat der Bf. mit der gegenständlichen Beschwerde mit keinem Wort in Abrede gestellt und diese liegt auch auf der Hand, hatte der Bf. doch sein Fahrzeug nahe seiner Wohnadresse abgestellt, wo er die örtlichen Verhältnisse, insbesondere die Kurzparkzonenregelung genau kennt.
Da somit neben der objektiven auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht wurde, war das angefochtene Straferkenntnis in seinem Schuldspruch zu bestätigen.
Dem Beschwerdevorbringen des Bf. "dazu soll ich auch noch eine erhöhte Geldstrafe für ein Strafverfahren bezahlen, wo doch ganz klar ist, dass entweder die Ordnungskraft sich geirrt hat oder aber eben einen falschen Strafzettel ausgestellt hat!?" ist zum Einen zu entgegnen, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung auch berücksichtigt hat, dass dem Bf. zur Tatzeit der Umstand der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz 2006 als Milderungsgrund zu Gute gekommen ist und daher die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 (verfahrensleitende Strafverfügung) auf nunmehr € 50,00 im angefochtenen Straferkenntnis herabgesetzt wurde und zum Zweiten dass es am Bf. gelegen wäre, die ursprüngliche, durch Organmandat verhängte, Strafe zu akzeptieren und zu bezahlen und dadurch weitere Kosten zu vermeiden. Dies umso mehr, als er die Begehung der Tat nie bestritten, sondern immer nur die nicht exakte Tatortbenennung bemängelt hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Parkometergesetz 2006 geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl ).
Die Bestimmungen des Parkometergesetzes 2006 dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl zB und ).
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.
Auch das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zuzumutenden Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von € 50,00 wurde der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 14% ausgeschöpft.
Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass zur Tatzeit rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind.
Einkommens- und Vermögensverhältnisse bzw allfällige Sorgepflichten hat der Bf. im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben, weshalb von der belangten Behörde zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen wurde (vgl. ) und unter Bedacht auf den oben dargestellten Zweck der Durchsetzung des Parkometergesetzes die Verhängung einer Geldstrafe von € 50,00, das ist weniger als ein Siebentel der Höchststrafe, im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht erscheint.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500576.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at