Doppelte Haushaltsführung und Unterhaltskosten für ein Kind im Ausland
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache P, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2014 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Einkommensteuer für 2014 wird festgesetzt mit € -440,- (Gutschrift)
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Herr P, Beschwerdeführer (Bf.), reichte seine Einkommensteuererklärung für 2014 am elektronisch beim Finanzamt ein.
Als Werbungskosten machte er unter anderem
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Kosten für Familienheimfahrten | € 3.540,00 |
Kosten für doppelte Haushaltsführung | € 2.640,00 |
geltend. Mit Vorhalt vom wurde der Bf. aufgefordert die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten anhand einer Aufstellung unter Vorlage von Belegen nachzuweisen. In Beantwortung des Vorhalts wurde vom Bf. mitgeteilt, dass er mit dem eigenen Auto einmal im Monat zu seiner Familie in Serbien fahre. Aufgrund der Entfernung (640 km in eine Richtung) könne er nicht jedes Wochenende fahren. Belege wurden keine vorgelegt.
Nach Recherche der Abgabenbehörde stellte sich heraus, dass der Bf. mit seiner Gattin in Graz lebt. Mit Bescheid vom wurden daher die vom Bf. beantragten Kosten nicht anerkannt.
Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde mit der Begründung, dass es ein Irrtum war, dass er für die Fahrten nach Serbien die Familienheimfahrten beantragte. Er meinte Familienheimfahrten für die Fahrten im Inland. Als Belege dafür wurde eine Einsatzliste für 2014 vorgelegt und teilte er mit, dass er in ganz Österreich arbeitet und mit seiner Frau in Graz lebt.
Mit nochmaligen Vorhalt wurde der Bf. ersucht bekanntzugeben um welche Familienheimfahrten und Kosten der doppelten Haushaltsführung es sich handelt (zu welchen Familienmitgliedern werden die Familienheimfahrten gemacht?) Für die geltend gemachten Kosten der doppelten Haushaltsführung bzw. der Familienheimfahrten wurde um eine Aufstellung unter Vorlage von Belegen ersucht. Weiters wurde um Information darüber ersucht, ob mit dem eigenen PKW gefahren würde und wieviele Km die einfache Wegstrecke Wohnort-Dienstort betrage. Dazu wurde um Vorlage von Fahrtenbuch, der Mietvertrag am Beschäftigungsort u. die Zahlungsbestätigungen ersucht. Ersätze welche seitens des Dienstgebers geleistet wurden, wären in Abzug zu bringen.
Der Bf. teilte dazu mit, dass es um Familienheimfahrten im Inland und Ausland gehe. Einmal im Monat fahre er zu seiner Tochter nach Serbien. Seine Einsatzorte im Inland seien: Jänner - Klagenfurt, November und Dezember - Reifnitz. Belege wurden auch hier keine vorgelegt.
Mit BVE vom wurden die beantragten Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung mangels Vorlage der entsprechenden Unterlagen sowie Nichtbeantwortung der Fragen nicht anerkannt.
"Die Familienheimfahrten und die Kosten der doppelten Haushaltsführung sind aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht nachvollziehbar und konnten daher steuerlich nicht anerkannt werden. Unterhaltsleistungen für Kinder werden grundsätzlich durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag sowie den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten. Unterhaltsleistungen für haushaltszugehörige Kinder im Ausland, bei denen der Anspruch auf Familienbehilfe nach § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ausgeschlossen ist, sowie für nicht haushaltszugehörige Kinder in Drittstaaten sind hingegen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von € 50,00 monatlich zu berücksichtigen. Da Ihre Tochter K am das 18. Lebensjahr vollendet hat, konnte der Unterhalt in diesem Kalenderjahr nur für 2 Monate anerkannt werden."
Im Vorlageantrag führte der Bf. nun aus, dass er im Jahr 2014 im Jänner und Dezember in Klagenfurt gearbeitet hat und deshalb für 2 Monate Familienheimfahrten beantrage. Seine Frau, V, hat in Graz gearbeitet. Es war ihm nicht klar, dass er für seine volljährige Tochter keine Alimente mehr absetzen kann. Seine zweite Tochter, M, lebt gemeinsam mit ihm und seiner Frau in Graz und wurde von ihm vergessen, diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Nunmehr wird um Berücksichtigung der Kosten ersucht. Die Dokumente von den Familienheimfahrten im Inland wurden bereits vorgelegt.
In Beantwortung eines weiteren Vorhalts des Gerichts, es möge die komplette Einsatzliste des Jahres 2014 vorgelegt werden, wurde - neben dieser Liste - erstmals auch ein Pendlerpauschale für 2 Monate beantragt. Beigefügt war ein Auszug des Pendlerrechners für die Strecke Wohnort - Krankenhausplatz 1, 8230 Hartberg. In einer Stellungnahme der Abgabenbehörde wurde mitgeteilt, dass lt. Arbeitgeber in diesen beiden Monate der Bf. (vom bis ) jeden Tag mit dem eigenen PKW zur Baustelle nach Hartberg gefahren ist. Die einfache Strecke beträgt lt. Pendlerrechner 79 km und war dem Bf. eine Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich bzw. zumutbar.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage
Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 gilt ab der Veranlagung für das Jahr 2013 für die Berücksichtigung von Ausgaben/Aufwendungen des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Folgendes:
„a) Diese Ausgaben sind durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 Z 1) abgegolten. Nach Maßgabe der lit. b bis j steht zusätzlich ein Pendlerpauschale sowie nach Maßgabe des § 33 Abs. 5 Z 4 ein Pendlereuro zu. Mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten.“
„c) Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mindestens 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale:
bei mindestens 20 km bis 40 km … 696 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 1 356 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 2 016 Euro jährlich.
„d) Ist dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar, beträgt das Pendlerpauschale abweichend von lit. c:
bei mindestens 2 km bis 20 km … 372 Euro jährlich,
bei mehr als 20 km bis 40 km … 1 476 Euro jährlich,
bei mehr als 40 km bis 60 km … 2 568 Euro jährlich,
bei mehr als 60 km … 3 672 Euro jährlich.“
„e) Voraussetzung für die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales gemäß lit. c oder d ist, dass der Arbeitnehmer an mindestens elf Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte fährt. Ist dies nicht der Fall gilt Folgendes:
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens acht Tagen, aber an nicht mehr als zehn Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu zwei Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
-Fährt der Arbeitnehmer an mindestens vier Tagen, aber an nicht mehr als sieben Tagen im Kalendermonat von der Wohnung zur Arbeitsstätte, steht das jeweilige Pendlerpauschale zu einem Drittel zu. Werden Fahrtkosten als Familienheimfahrten berücksichtigt, steht kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e) zur Arbeitsstätte zu.
Einem Steuerpflichtigen steht im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zu.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 sind auch Kosten der Fahrten zwischen Wohnsitz am Arbeits-(Tätigkeits-)ort und Familienwohnsitz (Familienheimfahrten) nicht abzugsfähig, soweit sie den auf die Dauer der auswärtigen (Berufs-)Tätigkeit bezogenen höchsten in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Betrag übersteigen.
Abzugsfähig sind Kosten für Familienheimfahrten nur insoweit, als den Steuerpflichtigen ein Mehraufwand trifft und die durch § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gesetzte Begrenzung mit dem höchsten Pendlerpauschale nicht überschritten wird (vgl. Jakom/Lenneis EStG 2017, § 16 Rz 56).
Werbungskosten sind wie Betriebsausgaben grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind jedoch über Verlangen der Abgabenbehörde nach Art und Umfang nachzuweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. ).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (VwGH) können die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann (vgl. ; ; ).
Nach dem Erkenntnis des , ist in der Regel bei einer Distanz von mehr als 80 km und einer Fahrzeit von mehr als einer Stunde von der Unzumutbarkeit der täglichen An- und Heimreise ausgehen.
Der Bf. hat seine Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum auf nichtselbständiger Basis ausgeübt.
Aus der vorgelegen Einsatzaufstellung geht hervor, dass der Bf. im Jänner 2014 zuerst Urlaub in Anspruch nahm und danach bis im Krankenstand war. Voraussetzung für die Anerkennung von Kosten für Familienheimfahrten ist grundsätzlich, dass dem Bf. dafür Kosten angefallen sind. Da im konkreten Fall allerdings keine Kosten entstanden sind, war eine Anerkennung von Familienheimfahrten für Jänner 2014 nicht möglich und daher die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
Für die Monate Februar und März wurde erstmalig im Vorlageantrag ein Pendlerpauschale beantragt. In dieser Zeit war der Bf. an einer anderen Baustelle, nämlich in 8230 Hartberg, tätig. Die Entfernung vom Familienwohnort in Graz zur Baustelle nach Hartberg beträgt laut Pendlerrechner 79 km. Die Verwendung eines Massenverkehrsmittels ist aufgrund der langen Fahrzeit (143 min) nicht zumutbar.
Im November und Dezember 2014 war der Bf. jeweils an einer Arbeitsstelle ausserhalb seines Wohnortes, nämlich in Reifnitz, eingesetzt.
In den Monaten dazwischen war der Bf. größtenteils krank, die restliche Zeit wurde er - lt. Aufstellung - am Wohnort bzw. im näheren Umkreis eingesetzt.
Die Entfernung vom Familienwohnort in Graz zur Baustelle nach Reifnitz beträgt laut dem Routenplaner Google Maps rund 153 km mit einer angegebenen Fahrzeit mit dem Pkw von 1 Stunde 52 Minuten. Damit liegt die Baustelle deutlich über der zumutbaren Entfernung von 80 km und einer Fahrzeit von 1 Stunde, weswegen in diesen Fällen von einer Unzumutbarkeit der täglichen Rückkehr an den Familienwohnort auszugehen ist.
Aus den vorgelegten Aufzeichnungen des Arbeitgebers über die Einsatzorte für das gesamte strittige Jahr ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auf der Baustelle in Hartberg 2 Monate (mit Zumutbarkeit der täglichen Rückkehr), auf der Baustelle in Reifnitz/Maria Wörth (nicht zumutbare tägliche Rückkehr) ebenfalls 2 Monate tätig war.
Zusammenfassend sind beim Beschwerdeführer folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz und der Arbeitsstätte zu berücksichtigen:
Pendlerpauschale:
Da dem Bf. für den Zeitraum seiner Tätigkeit in Hartberg (2 Monate) die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar war, steht ihm ein Pendlerpauschale iHv gesamt € 612,00,- (Jahresbetrag € 3.672,00-aliquotiert) zu.
Pendlereuro:
Gemäß § 33 Abs. 5 Z 4 iVm § 124b Z 242 EStG 1988 idF BGBl I 53/2013 steht ab der Veranlagung für das Jahr 2013 bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis ein Pendlereuro in Höhe von jährlich zwei Euro pro Kilometer der einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Der Beschwerdeführer hat demnach auch grundsätzlich Anspruch auf den Pendlereuro. Die einfache Strecke betrug 79 km sodass aliqout für den Zeitraum der dortigen Tätigkeit ein Betrag von € 26,33 anzusetzen ist.
Familienheimfahrten:
Die jährliche Höchstgrenze ist auf Monatsbeträge umzurechnen, wobei ein voller Monatsbetrag auch für angefangene Monate der auswärtigen Tätigkeit zusteht (vgl ErlRV 72 BlgNR XX. GP = ÖStZ 1996, 183; LStR 2002 Rz 356). Die jährliche Höchstgrenze mindert sich nicht durch Zeiten von Urlauben und Krankenständen. Zu berücksichtigen sind aber nur jene Monate, in denen die auswärtige Berufstätigkeit überhaupt erfolgt ist und daher Kosten anfallen konnten (; -G/02 zum Karenzurlaub). Die Umrechnung auf Monatsbeträge ist so zu verstehen, dass der Jahresbetrag zwar bei nur während Teilen des Jahres bestehender doppelter Haushaltsführung zu aliquotieren ist, für jedes angefangene Monat aber ein volles Zwölftel des Jahreshöchstbetrages zusteht. Als Werbungskosten anzuerkennende Familienheimfahrten können auch dann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort in einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Schlafstelle oder in einem Hotelzimmer nächtigt. Das höchste Pendlerpauschale in § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 betrug im beschwerdegegenständlichen Zeitraum 3.672,-- € jährlich bzw. 306,-- € pro angefangenem Monat. Die anerkannte doppelte Haushaltsführung (und somit die Voraussetzung für Familienheimfahrten) bestand im Jahr 2014 von November bis Dezember, also für 2 Monate. Die diesbezüglichen Werbungskosten betragen 612,00,-- €.
Der vom Bf. im Vorlageantrag erstmals geltend gemachte Kinderfreibetrag für seine Tochter M war anzuerkennen, da der Anspruch auf Familienbeihilfe im strittigen Jahr für mehr als 6 Monate für M gegeben war.
Aus den oben angeführten Gründen war wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage sondern eine Sachverhaltsfrage zu klären war, ist keine ordentliche Revision zulässig.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 242 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100734.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at