Zurückweisung eines Fristsetzungsantrages wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Anna Radschek über den Fristsetzungsantrag des ASt, [Adresse], vertreten durch Niederhuber & Partner Rechtsanwälte GmbH, Reisnerstraße 53, 1030 Wien, vom (beim Bundesfinanzgericht eingelangt am ), wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über den Antrag vom auf Feststellung, dass der Einkommensteuerbescheide 2008 vom endgültig ergangen sei, beschlossen:
Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 30a Abs. 8 erster Satz VwGG als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Antragsteller erklärt in seinem Fristsetzungsantrag, er habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, welches über seine als Beschwerde zu behandelnde Berufung vom gegen die Bescheide vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2008 und betreffend Einkommensteuer 2008 geführt wurde, am beim Bundesfinanzgericht den Antrag auf Feststellung eingebracht, dass der Einkommensteuerbescheid 2008 vom endgültig ergangen sei.
Er räumt ein, dass über die die Beschwerde gegen den Wiederaufnahmsbescheid mit Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom , RV/7104067/2017, abgesprochen wurde, vermisst aber eine Endgültigerklärung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom .
Diesbezüglich ist anzumerken, dass in dem genannten Erkenntnis auch über die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom abgesprochen wurde. Eine Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom war hingegen beim Bundesfinanzgericht niemals anhängig. Im Übrigen erfolgte eine endgültige Festsetzung der Einkommensteuer 2008 mit Bescheid vom .
Rechtslage:
§ 291 BAO normiert:
"(1) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht anderes vorsehen, ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, über Anträge der Parteien und über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden. Im Verfahren über Bescheidbeschwerden beginnt die Entscheidungsfrist mit der Vorlage der Beschwerde (§ 265) oder nach Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6). In den Fällen des § 284 Abs. 5 beginnt die Entscheidungsfrist mit Ablauf der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist.
(2) Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139, 139a, 140 und 140a B-VG oder eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist in die Entscheidungsfrist nach Abs. 1 nicht einzurechnen."
Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG sind die Schriftsätze von hier unmaßgeblichen Ausnahmen abgesehen beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG ist u.a. auf Fristsetzungsanträge § 30a Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Das Verwaltungsgericht hat dem Verwaltungsgerichtshof den Fristsetzungsantrag unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Gemäß § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 BAO immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde gamäß § 261 Abs. 2 BAO mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
Erwägungen:
Ein Fristsetzungsantrag ist gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim säumigen Verwaltungsgericht einzubringen, das in weiterer Folge ein Vorentscheidungsverfahren gemäß § 30a Abs. 8 iVm Abs. 1 und 2 VwGG durchzuführen hat. § 38 VwGG normiert, dass ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden kann, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, wobei § 38 Abs. 2 Z. 1 bis 3 VwGG drei von dieser Frist abweichende Fälle normiert.
Die Säumnis setzt voraus, dass das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig war.
Fristsetzungsanträge, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung entgegensteht, sind nach § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 30a Abs. 8 VwGG vom Verwaltungsgericht oder nach § 34 Abs. 1 VwGG vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Gemäß § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise oder Anträge bei den Entscheidungen im Beschwerdeverfahren Bedacht zu nehmen, wenn sie vor Wirksamkeit der Entscheidung (Zustellung bzw. Verkündung) vorgebracht werden.
Bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über die Beschwerde sind Erweiterungen (und Einschränkungen) des Beschwerdebegehrens zulässig. Hiedurch wird der Bereich, über den abzusprechen ist, bestimmt, nicht jedoch die gemäß § 279 BAO bestehende Änderungsbefugnis erweitert bzw. eingeschränkt (vgl. Ritz, BAO6, § 270 Tz 2 und 3).
Die Änderungsbefugnis („nach jeder Richtung“) ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. Ritz, BAO6, § 279 Tz 10).
In dem vom Antragsteller bezeichneten Beschwerdeverfahren wurde mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7104067/2017, der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2008 vom gemäß § 279 BAO Folge gegeben und der angefochtenen Wiederaufnahmsbescheid ersatzlos aufgehoben.
In dieser Entscheidung wurde ebenfalls beschlossen, dass die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom gemäß § 261 Abs. 2 BAO iVm § 278 Abs. 1 BAO als gegenstandslos erklärt wird.
Damit wurde über die vom Antragsteller mit Schreiben vom eingebrachte Beschwerde vom Bundesfinanzgericht entschieden, womit die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtes erloschen ist.
Wenn der Antragsteller jedoch vermeint, er habe sein Beschwerdebegehren durch seinen Antrag auf Feststellung, dass der zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rechtsbestand befindliche Einkommensteuerbescheid 2008 vom ein endgültiger Bescheid sei, erweitert, worüber aber bis dato vom Bundesfinanzgericht nicht abgesprochen worden sei, so ist diesbezüglich folgendes festzuhalten:
Die Sache im Sinne des § 279 BAO, über die das Bundesfinanzgericht im Rahmen des zitierten Beschwerdeverfahrens abzusprechen hatte, waren jeweils der Spruch der angefochtenen Bescheide. Dabei waren zwar alle Anträge des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, aber nur insoweit, als sie für die Entscheidung über die Beschwerde von Relevanz waren. Eine Nichtberücksichtigung von Anträgen stellt nur dann eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn sich dadurch am Ergebnis der Entscheidung etwas ändern würde. Ein derartiger Verfahrensmangel wäre im Rahmen einer Revision gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes beim Verwaltungsgerichtshof und nicht im Rahmen eines Fristsetzungsantrages aufzugreifen.
Darüber hinaus kann eine Erweiterung einer Beschwerde niemals so weit gehen, dass das Bundesfinanzgericht dazu berechtigt würde, über gar nicht angefochtene Bescheide abzusprechen.
Das Bundesfinanzgericht ist daher nicht zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag zuständig, weshalb der Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 VwGG iVm § 30 Abs. 8 VwGG als unzulässig zurückzuweisen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 38 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30a Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30a Abs. 8 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 8 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104752.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at