Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2019, RV/3100627/2014

Fristgerechte Einbringung eines Antrages iSd § 201 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A, Adr , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Kitzbühel Lienz vom , StrNr, betreffend Zurückweisung eines Antrages betreffend Normverbrauchsabgabe ("Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages") zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensablauf und Sachverhalt:

Am hat A (= Beschwerdeführer, Bf) die "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" (Formular NOVA 2) zum Erwerb des Fahrzeuges XY, Fahrgestellnummer XXX, beim Finanzamt Kitzbühel Lienz eingereicht. An weiteren Fahrzeugdaten sind angeführt:
Erwerb am , Km-Stand 80.000, Baujahr 1989, Benziner, Hubraum 3565 ccm, Leistung 156 kW.
Im Rahmen der Selbstberechnung wurde die Normverbrauchsabgabe wie folgt errechnet:
Ausgehend vom Netto-Kaufpreis € 1.880,75, davon NoVA 16 % = € 300,92
+ gem. § 6a Abs. 3 NoVAG: Malus bei fehlendem CO2-Emissionswert = € 2.609,38
+ Zuschlag gem. § 6 Abs. 6 NoVAG: € 582,06, ergibt in Summe: NoVA € 3.492,36
(im Einzelnen: siehe Berechnungsblatt des Finanzamtes/Infocenter IC).
Dazu erliegen im Akt an Unterlagen ua. die Fahrzeugeinzelgenehmigung und eine Schätzungsurkunde. Zufolge der vom Finanzamt ausgestellten Quittung wurde die Abgabe am entrichtet.

Mit Mail-Nachricht vom an einen Bediensteten des Finanzamtes (Team BV) hat der Bf beiliegend einen von ihm am unterfertigten "Antrag auf Rückerstattung" des CO2-Zuschlages gem. § 6a NOVAG übermittelt und um Bearbeitung bzw. Weiterleitung an die zuständige Stelle ersucht, da dieser von ihm am eingereichte Antrag bislang unbeantwortet geblieben sei.
Dieses Schreiben wurde mittels Mail-Nachricht an den zuständigen Bediensteten des IC weitergeleitet, welcher nach Überprüfung mit Aktenvermerk vom ua. festgehalten hat:
"Berechnung NoVA , Bezahlung , für Frist jedoch nicht relevant, ein damals eingereichter Antrag – wie behauptet – liegt im IC nicht vor. …"

Das Finanzamt hat daraufhin zur Eingabe vom betreffend den Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages einen Zurückweisungsbescheid am , StrNr, erlassen, "weil die Eingabe nicht fristgerecht eingebracht wurde".

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung (nunmehr Beschwerde) wendet der Bf ein, er habe am fristgerecht den Antrag gestellt und in B/BRD im Beisein einer Zeugin beim Postamt aufgegeben, weshalb er um positive Erledigung ersuche.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid als unbegründet abgewiesen.

In dem als Vorlageantrag zu qualifizierenden "Einspruch" vom , eingelangt am , wird vom Bf nochmals auf die in Bezug auf Unterschrift und Bezahlung der NoVA am fristgerecht erhobene Rückforderung am verwiesen. Im Übrigen richtet sich das Vorbringen ohne nähere betragsmäßige Begründung gegen die Berechnung der NoVA und der CO2-Steuer; es seien diesbezüglich vom Finanzamt ein vorgelegter Händlerkaufvertrag und eine Berechnung des ÖAMTC nicht berücksichtigt worden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gesetzliche Grundlagen:

Nach § 11 Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG), BGBl 1991/695 (Art. V) idgF., hat der Abgabenschuldner spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Steuerschuld entstanden ist (Anmeldungszeitraum), zweitfolgenden Monats eine Anmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt (siehe Abs. 1 betr. Unternehmer) bzw. spätestens einen Monat nach der Zulassung eine Anmeldung beim Finanzamt, in dessen Amtsbereich der Steuerpflichtige seinen Sitz, Hauptwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, einzureichen. In dieser Anmeldung hat er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 idgF., lautet:

(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

(2) Die Festsetzung kann  erfolgen
1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages,
2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist,
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
4. (aufgehoben)
5. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 293b oder § 295a die Voraussetzungen für eine Abänderung vorliegen würden.

(3) Die Festsetzung hat  zu erfolgen
1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist,
2. (aufgehoben)
3. wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 295 die Voraussetzungen für eine Änderung vorliegen würden.

Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten (insbesondere Erklärungen, Anträge etc.) grundsätzlich schriftlich einzubringen.

Nach § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBL. Nr. 494/1991 wird für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefax-Gerätes) zugelassen.

Sachverhalt:

An Sachverhalt ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Bf am die Anmeldung bzw. Erklärung über die Normverbrauchsabgabe im Wege der Selbstberechnung beim zuständigen Finanzamt eingereicht und laut vorliegender Quittung am erklärungsgemäß entrichtet hat.
Am hat der Bf mit Mail-Nachricht samt beiliegendem Antragsformular, unterfertigt am , an das Finanzamt einen Antrag auf Rückerstattung des Malusbetrages gestellt.
Entgegen der Behauptung des Bf liege beim Finanzamt kein Antrag vom vor.

Rechtliche Würdigung:

1. Anbringen:

Nach der geltenden Rechtslage ist eine andere Einbringung als eine schriftliche Eingabe, die etwa persönlich oder durch einen Postdienst bei der Behörde abgegeben wird, abgesehen vom hier nicht gegebenen Fall der Finanzonline-Verordung 2006, nur gemäß § 1 der VO BGBl. 494/1991 für im Wege eines Telefax–Gerätes (unter Verwendung eines Telekopierers) eingebrachte Anbringen zugelassen.

Einem E-Mail kommt die Eigenschaft eines Anbringens oder einer Eingabe nicht zu (vgl. in ständiger Rechtsprechung ; ; ; ; ).
Nach der überwiegenden VwGH- wie auch UFS/BFG-Judikatur sind solche Anbringen rechtlich nicht existent (abweichend -G/06: ein mittels E-Mail eingebrachter Vorlageantrag ist unzulässig und zurückzuweisen) und gelten daher als nicht eingebracht.
Hat ein Abgabepflichtiger eine fristgebundene Eingabe (zB Antrag auf Verlängerung einer Rechtsmittelfrist) per E-Mail eingebracht, hat er nach geltender Rechtslage (iVm der Judikatur über die rechtliche Inexistenz solcher Anbringen) die Fallfrist versäumt
(siehe zu vor in: Ritz, BAO-Kommentar, 6. Aufl., Rzn. 4 ff. zu § 86a BAO mit weiteren Verweisen auf RSpr und Lehre).

Im Hinblick auf den im Gegenstandsfall mittels E-Mail vom als Beilage beim Finanzamt eingereichten Antrag des Bf wäre sohin nach oben dargelegter Rechtslage dieser Antrag als rechtlich nicht existentes Anbringen zu qualifizieren, aus welchem Grund darüber nicht abzusprechen gewesen und in der Folge der erlassene Zurückweisungsbescheid ersatzlos aufzuheben wäre.

2. § 201 BAO, Rechtzeitigkeit:

Abgesehen von Obigem kann im Beschwerdefall trotz gegenteiligen Vermerkes des Finanzamtes (ein Antrag liege im IC nicht vor) nach Ansicht des BFG nicht zur Gänze ausgeschlossen werden, dass der Bf dennoch bereits am den gegenständlichen Antrag dem Finanzamt zugemittelt hat, wenn er im Verfahren darauf beharrt, dass er den Antrag an diesem Tag zur Post gegeben habe, sich diesbezüglich auf eine Zeugin beruft und im Mail vom moniert, dass dieser Antrag immer noch nicht erledigt worden sei. Es bestünde ua. die Möglichkeit, dass der Antrag im IC in Verstoß geraten war.

Selbst unter der Annahme, dass der Antrag sohin tatsächlich am zulässigerweise im Postwege an das Finanzamt gestellt worden wäre, ist aber für die Beschwerde aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:

Mit der "Erklärung über die Normverbrauchsabgabe" vom hat der Bf seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung und Selbstberechnung der Abgabe iSd § 11 NoVAG entsprochen und hat mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er die gemachten Angaben "nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht" hat (siehe Formular NOVA 2). Mit diesem Zeitpunkt war die "Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages" vollzogen, woran auch die gegenständlich erst am erfolgte Entrichtung der Abgabe (siehe Quittung) nichts mehr ändert.

Der "Antrag auf Rückerstattung des Malusbetrages" bzw. nachfolgend im Vorlageantrag – allerdings ohne nähere Begründung - auf Neuberechnung der Normverbrauchsabgabe samt CO2-Zuschlag ist insofern, als bislang lediglich die Selbstberechnung vorgelegen war, als Antrag des Bf auf – erstmalige - Festsetzung der Abgabe mittels Bescheid gemäß § 201 BAO zu werten. Nach dieser Bestimmung kann nach Maßgabe des Abs. 2 bzw. muss nach Maßgabe des Abs. 3 die bescheidmäßige Festsetzung erfolgen, wenn sich ua. die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.

Selbst bei Annahme eines zulässig eingebrachten Antrages vom ist dieser zweifelsfrei erst mehr als ein Jahr nach Erklärung der NoVA und damit der Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages am erfolgt, weshalb die Voraussetzungen nach § 201 Abs. 2 Z 1 (Festsetzung von Amts wegen innerhalb eines Jahres) und Z 2 (Festsetzung auf Antrag spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe) BAO wie auch nach § 201 Abs. 3 Z 1 (Festsetzung bei Antrag binnen eines Monats ab Bekanntgabe) nicht erfüllt sind.
Diese gesetzlichen Antrags- bzw. Fallfristen sind nicht verlängerbar (vgl. in Ritz, aaO, Rz 27 zu § 201).

Eine Festsetzung im Ermessen der Behörde gem. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kommt ebenso nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht gegeben sind. Die in § 303 BAO taxativ genannten Wiederaufnahmsgründe, nämlich "Erschleichungstatbestand" und "Vorfragentatbestand", sind hier von vorneherein auszuschließen.
Hinsichtlich des "Neuerungstatbestandes" gem. § 303 Abs. 1 lit b BAO gilt festzuhalten, dass dieser nur greift, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen bescheidmäßigen Ergebnis geführt hätten (vgl. ; u.a.).
Keine Wiederaufnahmsgründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa
- neue Erkenntnisse im Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen wurden (vgl. ),
- höchstgerichtliche Erkenntnisse (vgl. u.a.), wie etwa EuGH-Entscheidungen (vgl. u.a.) oder Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, oder
- die Änderung von Erlässen (vgl. ).
(siehe zu vor in: Ritz, aaO., Rz 23 zu § 303 BAO mit einer Vielzahl weiterer hg. Judikatur).
Im Gegenstandsfall ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt an sich unverändert geblieben. Der "Antrag auf Rückforderung des Malusbetrages" bzw. auf "Neufestsetzung der NoVA" stützt sich allein auf eine nachträglich geänderte Rechtslage in Bezug auf den Malusbetrag, welcher Umstand allerdings nach Obigem keinen tauglichen Wiederaufnahmsgrund darstellt.

Ein auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruhender rechtswidriger Bescheid iSd § 293b BAO ist ebensowenig gegenständlich wie ein Bescheid, der aufgrund eines Ereignisses, welches abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit hat, iSd § 295a BAO einer Abänderung bedürfte. Es liegen damit die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung im Ermessen der Behörde nach § 201 Abs. 2 Z 5 BAO nicht vor.
Dasselbe gilt für die Voraussetzungen nach § 295 BAO, da kein nachträglicher Grundlagenbescheid oder grundlagenähnlicher Bescheid gegenständlich ist, an den die Anpassung eines abgeleiteten Bescheides zu erfolgen hätte. Aus diesem Grund kann letzlich auch keine zwingende Festsetzung gemäß § 201 Abs. 3 Z 3 BAO hier Platz greifen.

Ergebnis:

In Anbetracht obiger Ausführungen war daher der Antrag des Bf vom Finanzamt zu Recht als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen worden.

Der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom kommt daher keine Berechtigung zu und war spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzungen für eine Neufestsetzung der Abgabe ergeben sich bereits aus dem Gesetz bzw. sind in § 201 BAO abschließend geregelt; diesbezüglich liegt eine Vielzahl an VwGH-Erkenntnissen vor. Im Übrigen handelt es sich insbesondere bei der Frage, ob die gesetzlichen Fallfristen eingehalten wurden, um eine in Würdigung des Sachverhaltes zu lösende Tatfrage, nicht aber um die Lösung einer Rechtsfrage.
Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100627.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at