Unterhaltsleistungen für im Ausland lebende Kinder
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin RMS in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt X vom betreffend Einkommensteuer 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
In der elektronisch eingebrachten Einkommensteuererklärung für 2013 machte der Beschwerdeführer (kurz Bf.) unter anderem die Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen in Höhe von € 3.080,00 pro Kind und von Kinderfreibeträgen in Höhe von € 132,00 pro Kind für seine drei minderjährigen und nach eigenen Angaben nicht haushaltszugehörigen, im Ausland lebenden Kinder geltend.
Im Veranlagungsakt finden sich dazu
a)amtlich beglaubigte Übersetzungen der Geburtsurkunden der Kinder A, B und C D,
b)Bestätigungen des Kindergartens E in Belgrad, wonach die Kinder A und C im Beschwerdejahr den Kindergarten in Serbien besucht haben,
c)Schulbestätigung der serbischen Grundschule vom betreffend B,
d)die zwischen dem Bf. und seiner in Serbien wohnhaften Ehefrau F abgeschlossene und gerichtlich beglaubigte Unterhaltsvereinbarung vom , aus der auszugsweise folgendes hervorgeht:
„Punkt 1
Beideseiten bestätigen die gemeinsamen Kinder:
1.1
2.2
3.3
Kinder leben in Gemeinschaft mit der Mutter f in Belgrad. Vater V erklärt sich damit einverstanden, dass die Mutter F ohne seine Anwesenheit alle administrativen Wege betreffend die Kinder…, wie Erziehung und Obsorge erledigen kann.
Punkt 2
Mit dieser Vereinbarung sind beide Seiten einverstanden und vereinbaren einen monatlichen Unterhalt für drei Kinder aus Punkt 1. Diese Vereinbarung des Vaters V, er zahlt 48 % von seinem Gehalt an einem vereinbarten Tag, beträgt € 1.375.--netto, welches er in Österreich erhält, pro Kind € 220,-- bzw. für drei Kinder € 660.-- 14 mal jährlich insgesamt € 9.420.-- mit Überweisung verpflichtet auf das Konto der Mutter…“
Am wurde der Bf. aufgefordert, ein Nachweis über die Leistung der Unterhaltszahlungen sowie eine Bestätigung allenfalls erhaltender, ausländischer Familienleistungen zu erbringen.
In Beantwortung des Ergänzungsersuchens übermittelte de Bf. am folgende Unterlagen:
a)beglaubigte Übersetzung der von der Stadtverwaltung der Stadt Belgrad am ausgestellten Bestätigung, wonach an die in Belgrad wohnhafte Kindesmutter bis zum kein Kindergeld ausbezahlt worden sei
b)Beleg über die Auslandsüberweisung eines Betrages in Höhe von € 9.240,-- an die Kindesmutter im Jahr 2013.
Mit Bescheid vom wurde der Bf. zur Einkommensteuer für 2013 veranlagt und die Abgabe mit einem Betrag von € 3.976,00 festgesetzt. Im Rahmen dessen erfolgte eine Berücksichtigung der begehrten Unterhaltszahlungen im Ausmaß von € 1.800,-- als außergewöhnliche Belastungen, die beantragten Kinderfreibeträge kamen nicht zum Abzug.
Die in der Folge am eingebrachte Beschwerde, die sich gegen den Abzug der geleisteten Unterhaltszahlungen lediglich im Betrag von € 50.-- pro Kind und Monat richtete, wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag vom ersuchte der Bf. erneut um Berücksichtigung der tatsächlich geleisteten Unterhaltszahlungen.
Mit Vorlagebericht vom wurde die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, dem Bf. maximal € 4.620,00 für 2013 zu gewähren, weil mittlerweile eine Bestätigung über die Höhe der Unterhaltsleistungen im Ausland vorläge.
Am reichte der Bf. eine beglaubigte Übersetzung des Urteiles des Gerichtes aus 2016 nach, mit dem der Bf. verpflichtet wurde, monatlich einen Betrag n der Höhe von 250 EUR seines monatlichen Einkommens für jedes Kind zu zahlen, d.h. 750 EUR für alle drei Kinder, 14 mal im Laufe des Kalenderjahres seit dem Tag der Einreichung der Klage. Darin heißt es:
“…Da der Beklagte hauptsächlich außerhalb der Republik Serbien arbeitstätig und wohnhaft ist, haben der Beklagte und die gesetzliche Vertreterin der Kläger im Jahr 2009 eine schriftliche Vereinbarung geschlossen, worin sie sich einverstanden erklärt und festgestellt haben, dass der monatliche Unterhalt für deren gemeinsame und minderjährige Kinder, hier die Kläger, insgesamt 220 EUR pro Kind betragen soll. D.h. 660 EUR pro jedes Gehalt des Beklagten, der jährlich 14 Gehälter hat, d.h. 9.240 EUR jährlich…“
Ergänzend beantragte der Bf. im Schreiben vom den Abzug von Aufwendungen für die Krankenversicherung von € 2.200,56 sowie Steuerberatungskosten von € 798,00 als Sonderausgaben und die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages.
In dem am mit der steuerlichen Vertretung des Bf. geführten Telefonat, erklärte sich dieser mit der Berücksichtigung von 50 % der geleisteten Unterhaltszahlungen, sohin ein Betrag von € 4.620,-- im Beschwerdejahr als außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt einverstanden. Das Begehren auf Zuerkennung eines Kinderfreibetrages wurde nicht mehr aufrecht erhalten.
Mit E-Mail-Eingabe vom übermittelte der Bf. eine Ausfertigung der vom Steuerberater gelegten Honorarnote vom , mit der ihm EUR 798,00 für „Steuerberatung und Steuererklärung“ in Rechnung gestellt worden sind. Außerdem wurden Kontoauszüge nachgereicht, aus denen hervorgeht, dass der Bf. im Beschwerdejahr EUR 2.192,90 an eine Krankenversicherung überwiesen hat.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I.Unterhaltszahlungen für die minderjährigen, in Serbien wohnhaften Kinder
Gemäß § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 112/2012 sind Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z 3 durch den Unterhaltsabsetzbetrag abgegolten.
Zufolge § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 sind darüber hinaus Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Aus den vorliegenden Dokumenten geht hervor, dass die minderjährigen Kinder des Bf. mit ihrer Mutter in Serbien leben. Der Bf. hat nachgewiesen, dass er im Beschwerdejahr zur Zahlung von € 3.080,00 pro Kind verpflichtet gewesen und dieser Verpflichtung auch tatsächlich nachgekommen ist. Fest steht auch, dass dem Bf. bezüglich des Beschwerdejahres auf Grundlage des innerstaatlichen Rechts weder ein Anspruch auf Familienbeihilfe noch auf Kinder- oder Unterhaltsabsetzbeträge zugekommen ist.
Im so einem Fall hat der Verwaltungsgerichtshof entschieden, dass Unterhaltslasten gegenüber Kindern die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindern und daher bei dessen Einkommensbesteuerung zu berücksichtigen sind (so ). Nach Auffassung des VwGH wird nämlich bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, denen keine entsprechende Transferzahlung zukommt, die verfassungsrechtlich gebotene, der Minderung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aufgrund der Unterhaltsverpflichtung gegenüber minderjährigen Kindern entsprechende einkommensteuerliche Entlastung im Besteuerungsverfahren herbeigeführt werden müssen (vgl. ).
Die an die Kinder in Serbien geleisteten Zahlungen können daher in Übereinstimmung mit dem Finanzamt im Umfang des halben Unterhalts von insgesamt € 1.540,00 pro Kind (somit insgesamt € 4.620,00) ohne Abzug eines Selbstbehaltes als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
II.Aufwendungen betreffend Versicherungsprämien zur Krankenversicherung
Gemäß der Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (Gesetzesstellen sind hier und im folgenden Punkt in der für den Beschwerdefall maßgebenden Fassung angegeben) unterliegen Sonderausgaben im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 bis 4 EStG 1988 (also auch Beiträge zu bestimmten Krankenversicherungen) einem einheitlichen Höchstbetrag von € 2.920,00 jährlich. Sind diese Ausgaben - so wie im Beschwerdefall - niedriger als der jeweils maßgebende Höchstbetrag, so ist ein Viertel der Ausgaben, mindestens aber der Pauschbetrag nach Abs. 2, als Sonderausgaben abzusetzen.
Dem entsprechend wurden die nachgewiesenen Ausgaben für die Krankenversicherung in Höhe von gerundet € 2.200,00 im gesetzlich festgelegten Höchstausmaß eines Viertels (€ 550,00) als Sonderausgaben zum Abzug zugelassen.
III.Steuerberatungskosten
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 6 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens Steuerberatungskosten, die an berufsrechtlich befugte Personen geleistet werden, als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufwendungen für die Tätigkeit eines Steuerberaters dann nicht als abzugsfähige Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt werden können, wenn diese allein oder überwiegend nur dem Zweck dienen, die Grundlagen für die Ermittlung der Einkommensteuer festzustellen bzw. die Einkommensteuererklärung abzufassen (vgl. z.B. ).
Wie sich aus dem vorliegenden Sachverhalt ergibt, standen die strittigen Rechtsberatungskosten ausschließlich im Zusammenhang mit der Abfassung der Einkommensteuererklärung bzw. der Ermittlung der Grundlagen für die Einkommensteuer, sodass die der Höhe nach glaubhaft gemachten Steuerberatungskosten im geltend gemachten Ausmaß von € 798,00 als Sonderausgaben in Abzug zu bringen sind.
IV.Ermittlung des Einkommens
Das Einkommen für 2013 errechnet sich daher wie folgt:
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb | 23.752.84 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 23.752,84 € |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988): Viertel der Aufwendungen für Personenversicherungen (Topfsonderausgaben) Steuerberatungskosten | -550,00 € -798,00 € |
Außergewöhnliche Belastungen: Andere außergewöhnliche Belastungen ohne Selbstbehalt | -4.620,00 € |
Einkommen | 17.784,84 € |
V.Nichtzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts¬hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im vorliegenden Fall nicht zulässig, da diese Entscheidung in der Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen für Kinder außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und des EWR, sowie der Qualifizierung von Versicherungsprämien zur Krankenversicherung bzw. Steuerberatungskosten als Sonderausgaben der dargelegten Judikatur bzw. dem Gesetz folgt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104312.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at