Familienbeihilfe nur bei Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG 1967
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache A.B., Anschr., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juni 2017 bis März 2018, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf:
Der Beschwerdeführer bezog für seinen am xy1996 geborenen Sohn C.B. und für seine am xy1998 geborene Tochter D.B. Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.
Am teilte die Tochter des Beschwerdeführers D.B. der Abgabenbehörde fernmündlich über deren Anfrage mit, sie und ihr Bruder C.B. hätten die Schule abgebrochen.
Zu diesem Zeitpunkt war für die beiden Kinder Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag bis einschließlich März 2018 ausbezahlt.
Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer folgende Unterlagen vorzulegen:
- aktuellen Nachweis über den rechtmäßigen Aufenthalt (z.B. NAG-Karte) der gesamten Familie
- Schulnachricht/Jahreszeugnis für das Schuljahr 2016/17 (Handelsschule) betr. D.B.
- Schulnachricht/Jahreszeugnis für das Wintersemester 2017/18 betr. C.B.
- Schulnachricht/Jahreszeugnis für das Wintersemester 2017/18 betr. D.B.
- Bestätigung bis wann die Schule besucht wurde (Abmeldung von der Schule).
Mit Eingabe, eingelangt am , brachte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen bei:
- NAG-Karten betr. seine Person, seine Ehegattin E.B. und die beiden Kinder C.B. und D.B.
- das Semesterzeugnis über das Sommersemester des Schuljahres 2016/17 betr. D.B., Schülerin der 3.Klasse (11. Schulstufe) der Handelsschule-X, vom , das in zwei Unterrichtsfächern (Deutsch und Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen) die Note “5“ und im Unterrichtsfach Bewegung und Sport ein “Nicht beurteilt“ aufweist
- einen undatierten, nicht unterfertigten “Vertrag zum Vorbereitungslehrgang Handelsschule“ mit der Y-Maturaschule.
In einem dazu verfassten Begleitschreiben vom teilte die Tochter mit, sie habe eine Bestätigung von der Schule bereits abgegeben (Anmerkung des BFG: Gemeint offenbar Abmeldebestätigung von der Y-Maturaschule; laut Rücksprache des BFG mit der Abgabenbehörde liegt eine Abmeldebestätigung betr. D.B. im Familienbeihilfenakt jedoch nicht auf), sie habe ab Oktober 2017 von Montag bis Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr am Unterricht teilgenommen. Im Mai 2018 habe sie sich abgemeldet.
Unter den dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Aktunterlagen finden sich weiters folgende Bestätigungen:
- ein als Abmeldebestätigung bezeichnetes Schreiben der-HTL-Y, vom , wonach der Schüler C.B. die Klasse xy vom bis als ordentlicher Schüler besucht hat
- eine Bestätigung der Y-Maturaschule vom , wonach D.B. in der Zeit von bis für den Handelsschulabschluss inskribiert war. Der Lehrplan habe 20 Stunden wöchentlich umfasst. Der zusätzliche Lernaufwand pro Woche belaufe sich auf 10 Stunden. Die monatliche Kursgebühr habe zuletzt € 230,-- (6 x pro Semester) betragen.
Mit Bescheid vom forderte die Abgabenbehörde die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag, die der Beschwerdeführer für den Sohn C.B. für den Zeitraum Jänner 2018 bis März 2018 und für die Tochter D.B. für den Zeitraum Juni 2017 bis März 2018 bezogen hatte, gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurück.
Begründend führte die Abgabenbehörde aus, für volljährige Kinder stehe Familienbeihilfe nur unter bestimmten, in § 2 Abs. 1 lit. b bis e FLAG 1967 genannten Voraussetzungen zu.
Als anspruchsbegründend werde Folgendes bestimmt:
- Zeiten einer Berufsausbildung bzw. -fortbildung
- Zeiten zwischen dem Abschluss einer Schulausbildung und dem frühestmöglichen Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- Zeiten zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn bzw. der frühestmöglichen Fortsetzung der Berufsausbildung
- das dauernde Unvermögen, sich selbst wegen einer Behinderung Unterhalt zu verschaffen.
Der Sohn C. habe die Berufsausbildung mit und die Tochter D. mit beendet. Trotz Aufforderung seien für das Wintersemester 2017/18 und das Sommersemester 2018 keine Unterlagen nachgereicht worden.
Gegen den genannten Bescheid brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom , bezogen auf die für die Tochter D.B. zurückgeforderte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag (hinsichtlich der für den Sohn C.B. zurückgeforderten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag blieb der Bescheid unangefochten) Bescheidbeschwerde ein. Darin wendet er ein, die Tochter habe die Unterlagen für das Schuljahr 2017/18 nachgereicht. Die Frist für die Nachreichung sei bis Ende Oktober 2018 verlängert worden.
Mit Schreiben vom ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer die Schulnachricht/Jahreszeugnis für das Schuljahr 2017/18 betr. die Tochter D. vorzulegen.
Dazu teilte der Beschwerdeführer im Wege einer von der Tochter verfassten Eingabe, eingelangt am , Folgendes mit:
“Liebe Damen und Herren,
Sie ersuchen von mir das Schulzeugnis vom 2017/18 aber den kann ich Ihnen nicht nachreichen weil ich es nicht bekommen habe da ich in einer Schule war damit ich meinen Abschluss nachhole und da bekommt man keinen Zeugnis. Ich habe Ihnen damals schon eine Schulbesuchsbestätigung gebracht. Danach haben Sie von mir die Abmeldung von der Schule verlangt den ich auch nachgereicht habe. Ich habe Ihnen auch mündlich sowie schriftlich gesagt dass ich leider keinen Zeugnis von der Schule bekomme. Danke für Ihr Verständnis.“
Daraufhin ersuchte die Abgabenbehörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom Bestätigungen über die abgelegten Prüfungen von D. im Schuljahr 2017/18 beizubringen.
Dazu erfolgte ein Antwortschreiben, eingelangt am , in dem Folgendes ausgeführt wird:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
wie ich Ihnen auch bei der vorigen Beschwerde geschrieben habe bin ich nicht zur Abschlussprüfung angetreten daher habe ich auch keine Bestätigung von einer Prüfung. Die Schule war sozusagen eine Vorbereitung auf die Prüfung daher hatten wir auch keine Schularbeiten oder so habe dort auch angerufen die meinten auch dass die mir keine Bestätigung von der Prüfung geben können da ich nicht angetreten bin. Bitte um Ihr Verständnis.“
Mit Beschwerdevorentscheidung vom gab die Abgabenbehörde der Beschwerde keine Folge.
In der Begründung der Entscheidung hielt sie sachverhaltsmäßig fest, die Tochter D. habe vom bis den Vorbereitungskurs für den Handelsschulabschluss bei der Y-Maturaschule besucht. Laut schriftlicher Erklärung vom sei die Tochter nicht zur Abschlussprüfung angetreten. In rechtlicher Hinsicht wies die Abgabenbehörde auf § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 hin, wonach Familienbeihilfe für volljährige Kinder nur dann zustehe, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befinde. In der Folge legte sie die wesentlichen Merkmale einer “Berufsausbildung“ laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dar und führte in diesem Zusammenhang aus, der laufende Schulbesuch reiche für sich allein nicht aus, um das Vorliegen einer Berufsausbildung anzunehmen. Vielmehr müsse das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Prüfungen innerhalb angemessener Zeit erkennbar sein (). Eine Ausbildung, bei der das Kind während längerer Zeit zu keiner Prüfung antrete, könne nicht als Berufsausbildung gewertet werden (, ). Nachdem die Tochter nicht zur vorgeschriebenen Abschlussprüfung angetreten sei, habe sie sich nicht in Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG befunden.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer am einen Vorlageantrag ein. Darin heißt es:
“Sehr geehrte Damen und Herren,
als Begründung haben Sie gegeben dass ich nicht zur Abschlussprüfung angetreten bin aber als ich den Antrag fürs Familienbeihilfe gegeben haben wussten Sie das ich in eine Vorbereitungskurs gehe und haben mir nicht gesagt das ich Antreten müsste falls ich die Beihilfe bekommen will. Ich habe den Kurs besucht aber habe mich nicht getraut bzw. habe gedacht das ich noch nicht bereit bin. Falls der Vorbereitungskurs nicht als Berufsausbildung gilt hätten Sie es mir sagen müssen wo ich den Antrag für die Familienbeihilfe gestellt habe.“
Dem Vorlageantrag schloss der Beschwerdeführer eine Kopie der Beschwerdevorentscheidung bei.
Sachverhalt:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Tochter des Beschwerdeführers, D.B., geb. am xy1998, besuchte im Schuljahr 2016/17 die 3. Klasse (11. Schulstufe) der Handelsschule-X.
Dieses Schuljahr beendete sie nicht positiv. So weist das Semesterzeugnis für das Sommersemester dieses Schuljahres vom in zwei Unterrichtsfächern (Deutsch und Betriebswirtschaft, Wirtschaftliches Rechnen, Rechnungswesen) die Note “5“ und im Unterrichtsfach Bewegung und Sport ein “Nicht beurteilt“ auf.
Zur Erreichung eines positiven Handelsschulabschlusses inskribierte die Tochter in der Zeit von bis bei der Y-Maturaschule einen Vorbereitungslehrgang.
Sie nahm ab Oktober 2017 von Montag bis Donnerstag 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr am Unterricht dieses Lehrganges teil.
Im Mai 2018 meldete sich die Tochter vom Lehrgang ab.
Sie trat nicht zur Abschlussprüfung an und absolvierte auch sonst keine Prüfungen im Zusammenhang mit diesem Lehrgang.
Beweiswürdigung:
Der vorhin festgestellte Sachverhalt stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin und die von ihr vorgelegten Unterlagen und ist unstrittig.
Rechtslage und Erwägungen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.
Zufolge des § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu.
Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Dies gilt nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 auch für zu Unrecht bezogene Kinderabsetzbeträge.
Gemäß § 113 BAO haben die Abgabenbehörden den Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Der Begriff "Berufsausbildung" ist im Gesetz nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter diesen Begriff alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildungen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (vgl. , , u.a.).
Der laufende Besuch einer der Berufsausbildung dienenden schulischen Einrichtung reicht für sich allein noch nicht, um das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn anzunehmen (vgl. , ).
Um von einer Berufsausbildung sprechen zu können, ist außerhalb des im § 2 Abs. 1 lit b FLAG besonders geregelten Besuchs einer Einrichtung im Sinn des § 3 des Studienförderungsgesetzes nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg erforderlich. Ziel einer Berufsausbildung in diesem Sinn ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Das Ablegen von Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, ist essenzieller Bestandteil der Berufsausbildung. Berufsausbildung liegt daher nur dann vor, wenn die Absicht zur erfolgreichen Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen gegeben ist. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob die erfolgreiche Absicht tatsächlich gelingt (vgl. , ).
Im vorliegenden Fall herrscht Streit darüber, ob die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag betr. D.B. für den Zeitraum Juni 2017 bis März 2018 zu Recht besteht.
Unstrittig ist, dass die Tochter des Beschwerdeführers die 3. Klasse Handelsschule im Mai 2017 mit negativem Erfolg beendet hat. Unstrittig ist auch, dass die Tochter zur Erreichung eines positiven Handelsschulabschlusses von Oktober 2017 bis Mai 2018 einen Vorbereitungslehrgang bei der Y-Maturaschule besucht hat. Im Mai 2018 meldete sie sich von diesem Lehrgang ab. Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht der laufende Besuch dieses Lehrganges für sich allein nicht aus, um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 annehmen zu können. Entscheidend für das Vorliegen einer Berufsausbildung im hier maßgeblichen Sinn ist das ernstliche, zielstrebige und nach außen erkennbare Bemühen um einen Ausbildungserfolg, das sich im Antreten zu den vorgesehenen Prüfungen manifestiert. Wie die Tochter im Schreiben, eingelangt am , selbst ausdrücklich zugesteht, trat sie zur Abschlussprüfung nicht an (siehe dazu auch das Schreiben, eingelangt am ). Damit kann aber für den streitgegenständlichen Zeitraum von einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 nicht ausgegangen werden.
Soweit im Vorlageantrag die in § 113 BAO geregelte Manuduktionspflicht angesprochen wird, ist festzuhalten, dass diese - im Gegensatz zu § 13a AVG - nur über Antrag schlagend wird. Dass ein solcher Antrag gestellt wurde, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Abgesehen davon, bezieht sich die Rechtsbelehrungspflicht des § 113 BAO nur auf Verfahrensangelegenheiten und nicht auch auf Fragen des materiellen Rechts. Daher besteht keine Verpflichtung, Rechtsauskünfte über alle nur möglichen abgabenrechtlichen und allfälligen anderen Konsequenzen aus dem Verhalten von Abgabepflichtigen zu erteilen (siehe z.B. ).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Soweit Rechtsfragen zu beurteilen waren, folgt das Gericht in seiner Entscheidung einer existierenden, einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Tatfragen sind einer Revision nicht zugänglich.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104114.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at