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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.06.2019, RV/7300063/2018

illegaler Zigarettenhandel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in Vertretung des Richters Dr. Georg Zarzi in der Finanzstrafsache gegen Herrn A. B., Bratislava, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gemäß §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom  gegen das Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom 6 . Juni 2018 , Zahl: 320, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Ausspruch über die Strafen und Kosten wie folgt abgeändert:

Über Herr A. B. wird gemäß §§ 33 Abs. 5 und, 44 Abs. 2 FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.800,00 verhängt.

Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Tagen festgesetzt.

Die weitere Strafe des Verfalls bleibt unverändert.

Gemäß § 185 Abs. 1 FinStrG werden die Verfahrenskosten in Höhe von € 180,00 festgesetzt.

Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: 320, wurde Herr A. B., Bratislava, schuldig gesprochen, er habe am im Bereich des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien tabaksteuerpflichtige Waren, nämlich 20.800 Stück Zigaretten der Marke Marlboro, die zugleich auch Gegenstände des Tabakmonopols sind, anlässlich seiner Einreise über die Grenzkontrollstelle Berg vorsätzlich vorschriftswidrig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht und die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt.

Er habe dadurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 FinStrG begangen.

Bemessungsgrundlage gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG und § 44 Abs. 2 FinStrG sind an Tabaksteuer € 3.068,00 und € 5.200,00 inländischer Verkaufspreis; Strafhöchstgrenze somit € 11.336,00.

Gemäß §§ 21, 33 Abs. 5 und 44 Abs. 2 FinStrG werde er hiefür zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.000,00, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß § 20 FinStrG zu zehn Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Gemäß § 33 Abs. 6 FinStrG i.V.m. § 17 FinStrG wird auf Verfall der Tatgegenstände 20.800 Stück Zigaretten der Marke „Marlboro“ erkannt.

Gemäß § 185 FinStrG hat der Beschuldigte die Kosten des Finanzstrafverfahrens in der Höhe von € 300,00 sowie die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Als Begründung wurde ausgeführt:

„Die Finanzstrafbehörde sieht es als erwiesen an, dass Herr A. B. am tabaksteuerpflichtige Waren, nämlich 20.800 Stück Zigaretten der Marke „Marlboro", vorsätzlich vorschriftswidrig in das Steuergebiet der Republik Österreich verbracht hat. Diese Feststellung gründet sich auf die amtlichen Ermittlungsergebnisse der Finanzstrafbehörde des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien und die Niederschrift über die Vernehmung des Beschuldigten vom , aufgenommen bei der ho. Finanzstrafbehörde sowie den rechtzeitig eingebrachten Einspruch des B..

Herr A. B. reiste am aus der Slowakei über die Grenzkontrollstelle Berg in das Steuergebiet der Republik Österreich ein. Die Zigaretten befanden sich im Kofferraum seines Fahrzeugs. B. traf sich mit dem Abnehmer der Waren am Parkplatz.

Bei der Strafzumessung wurden als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die Aussagen des B. berücksichtigt, des Weiteren gab A. B. an, dass er derzeit aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustands keiner Tätigkeit nachgehe.

Die Strafhöhe von € 3.000,00 erscheint als schuld- und tatangemessen. “

Die dagegen fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom wird auszugsweise wie folgt ausgeführt:

„Gegen die Strafverfügung (Erkenntnis) vom , Zahl 320, erhebe ich Beschwerde und beantrage, die zuständige Behörde wolle die angefochtene Strafverfügung aufheben und das Verfahren im Sinne der §§ 115142 FinStrG fortsetzen.

In diesem Zusammenhang führe ich aus, dass ich die auferlegte Strafe in der Höhe von € 3.000,00 in Anbetracht aller Umstände des Falles und des Ausmaßes meiner Schuld und unter Berücksichtigung meiner Sozialsituation für unverhältnismäßig hart und streng halte und beantrage, sie wolle nach der Aufhebung der Strafverfügung herabgesetzt werden.

Die zuständige Behörde hat bei der Beurteilung der Höhe der auferlegten Strafe nicht alle Umstände in Betracht gezogen, die die Höhe der auferlegten Strafe beeinflussen könnten.

Außer der Tatsache, dass ich bisher nach dem Finanzstrafrecht niemals bestraft wurde, ist in Betracht zu ziehen, dass ich die Tat nicht vorsätzlich mit dem Ziel, die Zoll- bzw. Steuerpflicht zu vermeiden, begangen habe und dass es auch nicht meine Absicht war, daraus einen Vermögensvorteil zu lukrieren.

Im Gegenteil, in diese ungünstige Situation bin ich durch ein Versehen und ein unglückliches Zusammenspiel von negativen Umständen geraten, die sich zu meinem Nachteil ausgewirkt haben, obwohl ich sie nicht direkt verursacht habe.

Die Tat habe ich aber gestanden und ich bedaure meine Handlung aufrichtig, was man auch als einen mildernden Umstand bewerten sollte.

Ich erachte die von der erstinstanzlichen Finanzbehörde auferlegte Strafe in der Höhe von € 3.000,00 zusammen mit den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 300,00 in Anbetracht meiner Person und der Art der begangenen Tat für nicht angemessen, im Gegenteil, diese erscheint unangemessen streng.

Bei der Bestimmung der Höhe der neuen Strafe ist es erforderlich, auch meine ungünstige materielle, gesundheitliche und soziale Situation in Betracht zu ziehen.

Ich bin aufgrund von Invalidität Pensionist, wobei mein monatliches Einkommen aus der Invaliditätsrente in der Höhe von € 192,00 monatlich und aus gelegentlichen Aushilfstätigkeiten besteht, zumal mir mein gesundheitlicher Zustand nicht erlaubt, ein ständiges Arbeitsverhältnis einzugehen.

Wegen meines ungünstigen Gesundheitszustandes bin ich gezwungen, monatlich auch erhebliche Geldmittel für Medikamente und weitere Arztkosten auszugeben.

In Anbetracht meiner Vermögensverhältnisse, der Einkommensmöglichkeiten und des Gesundheitszustandes ist für mich die auferlegte Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 und den Ersatz der Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,00 ruinös.

Ich bin nicht in der Lage, die auferlegte Geldstrafe zusammen mit dem Ersatz der Verfahrenskosten und der allfälligen Kosten für den Strafvollzug zu bezahlen, ohne mich und meine Ehefrau existenziell zu bedrohen.

Ich erlaube mir in diesem Zusammenhang anzugeben, dass auch meine Ehefrau ein sehr niedriges Einkommen in der Höhe des Mindestlohnes bezieht, sodass zweifelsohne feststeht, dass die Auferlegung einer so hohen Geldstrafe und des Ersatzes der Verfahrenskosten nicht mich, sondern insbesondere auch meine Ehefrau und meine Familie negativ belasten werden und wir deshalb an der Grenze des Lebensminimums sein werden.

Es ist mir das Unrecht meiner Handlung bewusst geworden, ich bedaure die ganze Sache aufrichtig, es wird nie wieder passieren. Aber das Ausmaß der von der erstinstanzlichen Behörde aufgelegten Strafe hätte für mich und meine Familie schwerwiegende und unabsehbare Folgen.

Da die erstinstanzliche Finanzbehörde in diesem Verfahren auch eine andere Strafe verhängen kann, erlaube ich mir auf diesem Wege zu beantragen, dass in Anbetracht der oben angeführten Umstände die Strafe in der Höhe von € 3.000,00 herabgesetzt wird.

Zum Schluss erlaube ich mir auszuführen, dass ich keine mündliche Verhandlung in der Sache beantrage.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage:

Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt.

Gemäß § 44 Abs. 1 FinStrG macht sich des vorsätzlichen Eingriffes in Monopolrechte schuldig, wer zu seinem oder eines anderen Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Gebote oder Verbote hinsichtlich des Handels mit Monopolgegenständen verletzt; hievon ausgenommen ist der Handel mit Tabakerzeugnissen, für die Tabaksteuer entrichtet wurde oder die von der Tabaksteuer befreit sind.

Teilrechtskraft:

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Bereich des Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruches von Schuld einerseits und Strafe andererseits rechtlich möglich (vgl. ; ). Die vorliegende Beschwerde des Beschuldigten richtet sich explizit und ausschließlich gegen die ausgesprochene Strafhöhe. Damit ist jedoch hinsichtlich der Frage der Strafbarkeit der Abgabenhinterziehung und des vorsätzlichen Eingriffs in Monopolrechte gemäß §§ 33 Abs. 1 und 44 Abs. 1 FinStrG laut angefochtenem Erkenntnis Teilrechtskraft eingetreten. Erwächst nämlich der Schuldspruch der Finanzstrafbehörde mangels Bekämpfung in (Teil-)Rechtskraft, so ist er nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; das Bundesfinanzgericht ist vielmehr an diesen Schuldspruch gebunden (vgl. ). 

Es war daher nur eine Prüfung der Höhe der vom Beschuldigten als finanziell nicht zahlbar bezeichneten Strafen vorzunehmen.

Strafbemessung: 

Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.   

§ 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.  

§ 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.  

Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. Neben der Geldstrafe ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu erkennen.

Gemäß § 44 Abs. 2 FinStrG wird der vorsätzliche Eingriff in Monopolrechte mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist für Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem, für andere Monopolgegenstände nach dem Kleinverkaufspreis der nach Beschaffenheit und Qualität am nächsten kommenden Monopolgegenstände und, wenn ein solcher Vergleich nicht möglich ist, nach dem gemeinen Wert zu berechnen.

Gemäß der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind. 

Bei der Strafbemessung wertete das Zollamt beim Beschuldigten als mildernd den ordentlichen Lebenswandel und seine Aussagen (wobei nicht erwähnt wird, welche das sein sollen); erschwerend: kein Umstand.

Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich insofern verändert, als er noch bei seiner Einvernahme als Verdächtiger am vor dem Zollamt Eisenstadt Flughafen Wien sein Einkommen als Arbeiter von monatlich € 380,00 angegeben hat. Zwischenzeitig bezieht der Beschuldigte laut Beschwerde eine Invaliditätspension von € 192,00 monatlich, da es ihm aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes nicht möglich ist, ein Arbeitsverhältnis einzugehen. Mit dem schlechten Gesundheitszustand verbunden sind erhöhte Ausgaben für Medikamente und Arztbesuche.

Hinzukommt das Geständnis, das laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen wesentlichen Milderungsgrund darstellt (vgl. ; ) .

Weitere Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind weder der Beschwerde noch dem Strafakt zu entnehmen.

Dem Bundesfinanzgericht ist bewusst, dass es aus generalprävantiven Gründen erforderlich ist, für Finanzvergehen im Zusammenhang mit illegalem Zigarettenhandel oder -schmuggel entsprechend hohe Strafen auszusprechen, um Personen in vergleichbaren Situationen von der Begehung von gleichartigen Finanzvergehen im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden „illegalen Zigarettenhandel oder illegalen Zigarettenschmuggel“ abzuhalten.

Angesichts der vorliegenden Milderungsgründe – Ersttäter, Geständnis, Unbescholtenheit, schwierige wirtschaftliche Lage und schlechter Gesundheitszustand, der zur Invaliditätspension geführt hat, Sorgepflicht für die Ehefrau – ist unter Berücksichtigung von generalpräventiven Gründen (siehe oben) bzw. aus spezialpräventiven Gründen eine Reduzierung der Geldstrafe auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß gerechtfertigt.

Unter den gleichen Strafbemessungsgründen war die Ersatzfreiheitsstrafe aliquot auf das im Spruch ersichtliche Ausmaß herabzusetzen, obwohl die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend sind. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie und ob diese vollzogen werden kann, aus (). 

Darüber hinaus war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Verfall:

§ 17 Abs. 1 FinStrG: Auf die Strafe des Verfalls darf nur in den im II. Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.

§ 17 Abs. 2 lit. a FinStrG: Dem Verfall unterliegen die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen.

Beim Verfall von Monopolgegenständen handelt es sich laut Rechtsprechung um eine zwingende Rechtsfolge (vgl. ).

Der vom Zollamt ausgesprochene Verfall der Zigaretten, die beim Beschuldigten anlässlich der Amtshandlung am beschlagnahmt wurden, war somit gesetzeskonform.

Kostenentscheidung

Die Verfahrenskosten von € 180,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Der Beschuldigte hat auch die Kosten des allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen, die erforderlichenfalls mit gesondertem Bescheid des Zollamtes als Finanzstrafbehörde festzusetzen sein werden.

Zahlungsaufforderung:

Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Ent­scheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigen­falls Zwangs­voll­streckung durch­ge­führt und bei Unein­bring­lich­keit der Geld­strafe die Ersatz­frei­heits­strafe voll­zogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre beim Zollamt einzubringen.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7300063.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at