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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2019, RV/7105095/2016

Eingabe an Stadtpolizeikommando, betreffend das Ersuchen um Übermittlung einer Aktenabschrift, anlässlich eines Privatbeteiligtenanschlusses, unterliegt der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr.R. in der Beschwerdesache  Bf. ,über die Beschwerde  gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Erf.Nr.000, betreffend Festsetzung der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs.1 GebG 1957, zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom an das Stadtpolizeikommando Z. gab der Beschwerdeführer,(Bf.), im gerichtlichen Strafverfahren, gemäß  § 67 StPO seinen Anschluss als Privatbeteiligter bekannt, und ersuchte um Übermittlung einer Abschrift des Aktes gegen Kostenbekanntgabe.

Daraufhin teilte ihm die Landespolizeidirektion, (LPD), Z. mit Schreiben vom mit, dass in der Sache bereits ein Bericht an die Staatsanwaltschaft Z. erstattet worden ist. Außerdem wurde in diesem Schreiben  auf  die Gebührenpflicht dieser Eingabe gem § 14 TP 6 GebG 1957 verwiesen und um Einzahlung des Betrages von € 14,30 auf das bekannt gegebene P.S.K.-Konto gebeten. Im Falle der Nichtbezahlung der Gebührenschuld werde die Vorschreibung durch das zuständige Finanzamt erfolgen. In diesem Fall sei mit einer Erhöhung der Gebühr um 50 % zu rechnen. Aufgrund der Nichtbegleichung wurde am sowie am der Bf. mittels Mahnung dazu aufgefordert, den offenen Betrag innerhalb von vierzehn Tagen auf das genannte Konto einzubezahlen. Aufgrund der Nichtbegleichung dieser Gebühr, trotz zweimaliger Mahnung, wurde von der LPD Z. am ein amtlicher Befund gem § 34 Abs 1 GebG 1957 an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel übermittelt

Mit dem, im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten, Bescheid setzte die belangte Behörde gegenüber dem Bf. die Eingabegebühr gemäß  § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957 mit € 14,30 sowie die Gebührenerhöhung gem § 9 Abs 1 GebG 1957 mit € 7,15 (= 50% von € 14,30.-) fest. Begründend wurd festgehalten, dass die Gebührenfestsetzung aufgrund der  nicht vorschriftsgemäßen Entrichtung dieser Eingabegebühr erfolge. Die Gebührenerhöhung stelle, gemäß § 9 Abs.1 GebG,  eine zwingende Rechtsfolge dieser Nichtentrichtung dar.

Dagegen erhob der Bf. fristgerecht Beschwerde. Er beantragte die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Seine Eingabe  betreffe eine Angelegenheit im gerichtliches Strafverfahren und sei somit gebührenfrei sei. Außerdem sei weder eine Aktenübersendung erfolgt, noch eine Rückmeldung durchgeführt worden.

 Die belangte Behörde wies diese Beschwerde als unbegründet ab. Die streitverfangene Eingabe, unterliege der Gebühr gemäß § 14 TP 6 Abs 1 GebG 1957. Die Gebührenschuld sei gemäß § 11 Abs 1 Z 1 GebG 1957 in dem Zeitpunkt, in dem die, das Verfahren in erster Instanz schriftlich ergehende, abschließende Erledigung über die, in der Eingabe enthaltenen, Anbringen zugestellt wurde. Aufgrund des Unterbleibens der vorschriftsgemäßen Entrichtung der Gebühr, war der bekämpfte Bescheid, gemäß § 203 Bundesabgabenordnung, (BAO), zu erlassen. Die, mit diesem Bescheid ebenfalls vorgeschriebene, Gebührenerhöhung werde nach § 9 Abs 1 GebG 1957 zwingend angeordnet.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der Bf. fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß § 264 Bundesabgabenordnung, (BAO); an das Bundesfinanzgericht, (BFG),ein.

Das BFG hat dazu erwogen:

Gem § 14 TP 6 Abs 1  Gebührengesetz 1957,(GebG 1957), unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr von € 14,30.

Gem § 11 Abs 1 GebG 1957 entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG 1957 hat der Gebührenschuldner die Gebühr in einer der gesetzlich vorgesehenen Entrichtungsformen (Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat oder Kreditkarte) an die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsgemäß entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs 1 GebG).

Eine gebührenpflichtige Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (; , 94/16/0057). Somit muss eine gebührenpflichtige Eingabe ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten.

Das Gesetz verlangt nicht, dass die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, es macht auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig ().

§ 380 StPO lautet: "Sofern die besonderen Vorschriften über die Gerichtsgebühren nichts anderes bestimmen, sind in Strafsachen keine Gebühren zu entrichten." Unter den Strafsachen, wie sie § 380 StPO im Auge hat, sind nur jene Verfahren gemeint, die vor den Strafgerichten durchgeführt werden ( ).

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei iS des § 99 StPO ff idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl. I Nr. 19/2004 (ab in Kraft), gehören ebenso wie Ermittlungen der Finanzstrafbehörde zum gerichtlichen Strafverfahren (siehe Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Gebührenbefreiungen außerhalb des Gebührengesetzes, Rz 46).

Als gebührenfreie Eingaben in Strafsachen können nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur solche angesehen werden, die der Feststellung einer Straftat oder des Täters oder seiner Überführung dienen, oder aber solche Eingaben, durch die eine an einem Strafverfahren als Beschuldigter, Angeklagter, Privatankläger, Privatbeteiligter, Zeuge oder Sachverständiger u.a.m. beteiligte Person irgendeine in der Strafprozessordnung vorgesehene Verfahrenshandlung vornimmt (Fellner, w.o., Rz 47).

So ist beispielsweise eine Eingabe, die nur die Erklärung enthält, dass sich der vom Beschwerdeführer vertretene Klient dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen wünscht, von der Gebühr befreit, weil dadurch Rechte nach der StPO geltend gemacht werden ( ). Ein Begehren auf Herstellung und Übermittlung einer Aktabschrift stellt dagegen keine gebührenfreie Eingabe in einer Strafsache dar. (vgl.dazu :;, RV/3535-W/07; , RV/0730-W/13 ).

Wird eine Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen entrichtet wurde, gemäß § 203 BAO mit Bescheid festgesetzt, so ist nach der Vorschrift des § 9 Abs. 1 GebG 1957 zusätzlich eine Gebührenerhöhung von 50 % der verkürzten Gebühr zu erheben. Die Gebührenerhöhung ist als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr zwingend im Gesetz angeordnet .

Bezogen auf den zu beurteilenden Fall bedeuten diese rechtlichen Ausführungen folgendes:

Das o.a. Schreiben des Bf. ist in dessen privaten Interesse gelegen und an ein Organ einer Gebietskörperschaft gerichtet. Es enthält, neben der Bekanntgabe seines Anschlusses als Privatbeteiligter in einem gerichtlichen Strafverfahren, das Ersuchen um Übermittlung einer Abschrift des Aktes gegen Kostenbekanntgabe. Dieses Ersuchen unterliegt, nach der aufgezeigten Rechtsprechung, der Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6  Abs.1GebG 1957.

 Die Verpflichtung des Bf. zur Entrichtung diese Gebühr  entstand im Zeitpunkt der unbestrittenen Zustellung der, auf diese Eingabe bezogenen, schriftlichen Erledigung der dafür zuständigen Behörde. Für die Entstehung dieser Steuerschuld war sowohl der Inhalt als auch die Auswirkung dieses Schreibens auf den Bf. unerheblich.

Da der Bf. die Gebühr trotz zweifacher Aufforderung der LPD Z. nicht (vorschriftsgemäß) entrichtet hat, erfolgte die Festsetzung dieser Gebühr mit dem bekämpften Bescheid zu Recht. Mit diesem Bescheid war auch, im Sinne des § 9 Abs.1 GebG 1957, eine Gebührenerhöhung iHv 7,15 EUR, als zwingende Rechtsfolge dieser Nichtentrichtung, vorzuschreiben.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil  der Inhalt dieses Erkenntnisses auf  der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beruht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7105095.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at