Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.08.2019, RV/7104644/2017

Mängelbehebungsauftrag unzureichend erfüllt

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr.Bf., vertreten durch Mag. Harald Tyrner, Auhofstraße 143, 1130 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 beschlossen:

1. Die Beschwerde vom gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 wird als zurückgenommen erklärt.

2. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin (Bf.) bezog in den streitgegenständlichen Jahren Einkünfte von der Pensionsversicherungsanstalt und der Ärztekammer für Wien daneben bezog die Bf. noch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In den ursprünglichen Einkommensteuererklärungen wurden keine ausländischen Kapitaleinkünfte erklärt.

Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wurde aufgrund von eingelangten Kontrollmitteilungen nach dem Steuerabkommen mit der Schweiz im Jahr 2013 bekanntgegeben, dass die Bf. über ein Wertpapierdepot in der Schweiz verfüge.

Aus den vorgelegten Bankunterlagen geht hervor, dass das ausländische Kapitalvermögen aus Anteilen an „schwarzen“ Investmentsfonds bestand, für die keine Meldung der laufenden Erträge erfolgte.

Die Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2003 bis 2011 wurden gem. § 303 BAO wiederaufgenommen und datiert mit jeweils neue Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2011 mit Ansatz der ausländischen Kapitaleinkünfte erlassen. Dabei wurden die ausschüttungsgleichen Erträge aus den am Schweizer Depot befindlichen Investmentfondsanteilen gem. § 42 Abs. 2 InvFG 1993 geschätzt.

Mit Eingabe vom erhob der steuerliche Vertreter der Bf. rechtzeitig gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2011 sowie gegen die davon abgeleiteten Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen „Berufung“ (nunmehr Beschwerde). Begründend wurde ausgeführt, dass sich diese gegen die Höhe der festgesetzten Kapitaleinkünfte richten würde, welche im Zuge der Selbstanzeige aufgrund des Steuerabkommens zwischen Österreich und der Schweiz offengelegt worden seien. Die Begründung werde dem Finanzamt nach den Feiertagen im Jänner nachgereicht.

Festzuhalten ist, dass keine Begründung nachgereicht wurde.

Mit Mängelbehebungsauftrag vom wurde dem steuerlichen Vertreter der Bf. unter Hinweis, dass bei Versäumung der Frist das Anbringen als zurückgenommen gilt aufgetragen, die der Beschwerde anhaftenden Mängel bis zum zu beheben.

Mit Antwortschreiben vom brachte der steuerliche Vertreter der Bf. vor:

„Die Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 wird vom Finanzamt mit zumindest bedingtem Vorsatz betreffend der Nichterklärung der schweizer Kapitalerträge der Bf. begründet. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das Konto in der Schweiz vor ca. 40 Jahren vom mittlerweile verstorbenen Ehegatten der Bf. eingerichtet wurde und im Erbwege an die Bf. übergegangen ist. Diese hat sich um das Konto überhaupt nicht gekümmert und keinerlei Geldtransaktionen vorgenommen. Der Vorsatz der Steuerhinterziehung ist daher lediglich dem Erleger des Geldbetrages (Ehegatte) vorzuwerfen. Außerdem leidet die Bf. seit dem Tod ihres Ehegatten an Demenz, welche sich sukzessive verschlechtert hat und dazu führte, dass sie im Juni 2007 unter Sachwalterschaft gestellt wurde (Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing liegt bei).

Da ihr aus diesem Grund keine vorsätzliche Steuerhinterziehung angelastet werden kann, beantrage er die wiederaufgenommenen Einkommensteuerbescheide 2003 bis 2007 wegen Verjährung wieder aufzuheben.

Im Jahr 2008 wurden vom Finanzamt als Bemessungsgrundlage die tatsächlichen Kapitalgewinne und Bardividenden des Fonds A. herangezogen. Bei den beiden anderen Fonds wurden die ausschüttungsgleichen Erträge mit 10% vom Kurswert zum ermittelt. Diese Gewinne sind aber nicht im Jahr 2008 sondern auch aus den Vorjahren entstanden und in der pauschalen Ermittlung der ausschüttungsgleichen Erträge enthalten. Diese Änderung der Schätzungsmethode ist ein Bruch in der Ermittlung der Steuerbemessung und führt daher zu einer Doppelerfassung der Grundlagen. Ich beantrage daher die Methode beizubehalten und daher auch für die o.a. Fonds die ausschüttungsgleichen Erträge mit 10% vom Kurswert zum festzusetzen.

Leider war es mir nicht möglich genauere Informationen zu den steueranhängigen Fonds zu erhalten. Sollte jedoch das Finanzamt Informationen über die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2008 bis 2011 besitzen, sodass man die schwarzen Fonds zu weißen machen könnte, beantrage ich aufgrund der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen die Einkommensteuer festzusetzen.“

Anzumerken ist, dass der Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2003 bis 2007 mit Beschwerdevorentscheidung vom stattgegeben wurde und die Bescheide ersatzlos aufgehoben wurden.

Die Beschwerde gegen die Einkommensteuer- und Anspruchszinsenbescheide betreffend 2008 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2009-2011 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009-2011 gem. § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der steuerliche Vertreter der Bf. dem Auftrag, die Mängel der Eingabe bis zum zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen habe. Im Schreiben vom zur Mängelbehebung sei hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2011 (2008 sei inzwischen gesondert erledigt worden) vorgebracht worden, dass es nicht möglich gewesen sei, genauere Informationen zu den steueranhängigen Fonds zu erhalten. Sollte jedoch das Finanzamt Informationen über die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2008 -2011 besitzen, sodass man die schwarzen Fonds zu weißen machen könnte, beantrage die Bf. die Einkommensteuer aufgrund der tatsächlichen Bemessungsgrundlagen festzusetzen.

Da weder der Beschwerde noch dem Schreiben zur Mängelbehebung vom konkrete Zahlen zu entnehmen seien, wie hoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen und eine eventuell auf diese anzurechnende Steuer laut der Bf. festzusetzen wären und auch keine Unterlagen vorgelegt worden seien, denen sich diese Angaben leicht entnehmen lassen würden, seien die Mängel der Beschwerde vom gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 -2011 und der Bescheide über die Anspruchszinsen 2009 -2011 nur teilweise behoben worden.

Daher sei die Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2011 und die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2009 2011 als zurückgenommen zu erklären.

Im Vorlageantrag vom ging der steuerliche Vertreter auf die als zurückgenommen erklärte Beschwerde für die Jahre 2009 bis 2011 nicht ein. Es wurden aber Fondsberichte, die besorgt werden konnten, vorgelegt.

Mit Bericht vom wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Es wird von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen:

Der steuerliche Vertreter brachte gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009-2011 Beschwerde ein.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich diese gegen die Höhe der festgesetzten Kapitaleinkünfte richten würde, welche im Zuge der Selbstanzeige aufgrund des Steuerabkommens zwischen Österreich und der Schweiz offengelegt worden seien. Die Begründung werde dem Finanzamt nach den Feiertagen im Jänner nachgereicht.

Es wurde keine Begründung nachgereicht.

Das Finanzamt erteilte daraufhin dem steuerlichen Vertreter der Bf. einen Mängelbehebungsauftrag, da seiner Beschwerde Inhaltserfordernisse gemäß § 250 Abs. 1 BAO fehlen würden.

Zur Behebung der Mängel wurde dem steuerlichen Vertreter der Bf. eine Frist bis zum eingeräumt und darauf hingewiesen, dass bei Versäumung dieser Frist das Anbringen als zurückgenommen gelte.

Dem Schreiben vom fehlte es in den Jahren 2009 bis 2011 an einer Begründung sowie einer Erklärung, welche Änderungen beantragt werden.

Im Vorlageantrag vom , der sich nur gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 bis 2011 richtet, ging dieser nicht auf die als zurückgenommen erklärte Beschwerde ein.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Beschwerde vom , dem Schreiben vom und dem Mängelbehebungsauftrag.

Der festgestellte Sachverhalt ist in folgender Weise rechtlich zu würdigen:

Gemäß § 85 Abs 2 BAO berechtigen Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht. Inhaltliche Mängel liegen nach dieser Bestimmung nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen.

§ 250 Abs 1 BAO normiert die notwendigen Inhalte einer Beschwerde. Diese sind:

a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;

b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;

c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;

d) eine Begründung.

Entspricht eine Bescheidbeschwerde nicht den im § 250 Abs. 1 BAO umschriebenen Erfordernissen, ist die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs. 2 BAO verpflichtet, dem Beschwerdeführer unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel aufzutragen (vgl. und ).

Im Mängelbehebungsauftrag vom hat das Finanzamt der Bf. zu Recht vorgehalten, dass die Beschwerde vom nicht alle in § 250 Abs. 1 BAO angeführten Inhaltserfordernisse erfülle.

Da die Beschwerde vom nicht sämtlichen Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO entsprach, und diese inhaltliche Mängel iSd § 85 Abs 2 BAO darstellen, war die Behörde verpflichtet einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen. Die Ankündigung, eine Begründung nachzureichen, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Beschwerde (vgl. ).

Die Ausführung im Schreiben vom , dass „sollte das Finanzamt Informationen über die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2008-2011 besitzen..“ stellt keine Behebung der oa Mängel dar. Es fehlen nach wie vor konkrete Zahlen, wie hoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Bf. festzusetzen wären.

Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen (zB ), gilt die Beschwerde kraft Gesetz als zurückgenommen.

Die gemeinsam mit dem Vorlageantrag (vom ) vorgelegten Unterlagen und Fondsberichte sowie die Neuberechnung der Kapitaleinkünfte durch den steuerlichen Vertreter, wurden außerhalb der für die Behebung der Mängel vorgesehenen Frist der Abgabenbehörde eingereicht, weshalb sie keine Berücksichtigung finden können.

Da die Bf. dem Mängelbehebungsauftrag, wie aufgezeigt, innerhalb der gesetzten Frist unzureichend entsprochen hat, war die Beschwerde somit gemäß § 278 Abs. 1 lit. B BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO mit Beschluss als zurückgenommen zu erklären.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Falle der Nichtbefolgung bzw. unzureichenden Befolgung eines Mängelbehebungsauftrages eintretende Rechtsfolge ergibt sich unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO. Im Übrigen fußt der Beschluss auf der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG wird dadurch nicht berührt, eine (ordentliche) Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104644.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at