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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 13.08.2019, RV/2100283/2018

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Beschwer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Vorsitzenden Mag. Franz Glashüttner und die weiteren Senatsmitglieder Dr. Barbara Wisiak als Vertreterin, Mag. Bruno Sundl und Dr. Christian Haid im Beisein des Schriftführers Dr. Alexander Maicovski in der Beschwerdesache Bf. vertreten durch MV, gegen den Bescheid der belangten Behörde FA vom , betreffend Körperschaftsteuer 2015 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Die Beschwede wird gemäß § 260 Abs.1 lit.a BAO iVm § 278 Abs. 1 lit.a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter der X GmbH (Bf.), einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftszweig laut Gesellschaftsvertrag vom xxx die Ausübung des Gastronomiegewerbes war. Die Bf. hat im Beschwerdejahr 2015 den Bordellbetrieb "yyy" in Graz betrieben. Mit Beschluss des LG zu Aktenzeichen zzz wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Sitz der Bf. befand sich in abc.

Für das Jahr 2015 wurden die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen elektronisch am übermittelt und erfolgten mit Bescheiden vom erklärungsgemäße Veranlagungen. 

Anlässlich einer das Jahr 2015 betreffenden Außenprüfung bei der Bf. wurden im Bereich der Umsatzsteuer die Umsätzen der Sexualdienstleisterinnen der Bf. zugerechnet und die bisher von der Bf. in Anspruch genommene Steuerbefreiung für Geschäftsraumvermietung gem. § 6 Abs. 1 Z. 16 UStG nicht anerkannt.

Bezüglich Körperschaftsteuer wurde vom Prüfer im Bericht gem. § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung vom unter Tz 1 „Repräsentationsaufwand" gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 40% des geltend gemachten Aufwands gewinnerhöhend angesetzt und in Tz 2 „KFZ Aufwand“ gem. § 20 Abs. 1 Z 3 EStG1988 20% des geltend gemachten KFZ-Aufwendungen gewinnerhöhend angesetzt.
Weiters wurde unter Tz 4 „Erlöse aus Prostitutionsumsätzen“ u.a. festgestellt: „Die von den Damen vereinnahmten Prostitutionserlöse sind als umsatzsteuerpflichtige Erlöse beim Betreiber des Unternehmens, der Bf. zu erfassen. In selber Höhe dieser Erlöse wird ein Aufwand (Weiterverrechnung an die Damen) berücksichtigt, sodass sich diesbezüglich keine ertragsteuerlichen Auswirkungen ergeben.“

Das Finanzamt nahm unter Zugrundelegung dieser Feststellungen des Prüfers mit Bescheid vom das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2015 wieder auf und setzte mit Sachbescheid vom selben Tag die Körperschaftsteuer 2015 mit EUR 1.132,00 (bisher EUR 250,00) neu fest.

Mit Schreiben vom wurde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass sich die Beschwerde „gegen den Ansatz von Erlösen aus Prostitutionsumsätzen i.H.v. € 1.151.955,00 und deren Weiterverrechnung als Aufwand in derselben Höhe bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Es wird beantragt sowohl die Erlöse aus Prostitutionsumsätzen als auch deren Weiterverrechnung außer Ansatz zu lassen.“

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und wiederholte in der Begründung die rechtliche Würdigung laut Niederschrift und Bericht zur Außenprüfung.

Dagegen wurde mit Schreiben vom der Vorlageantrag gem. § 264 BAO eingebracht.

Nach einer von Seiten der steuerlichen Vertretung angeregten Besprechung am zwischen der beschwerdeführenden Partei und dem Finanzamt wurde von der belangten Behörde in Folge ein Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO erlassen und die Beschwerdevorentscheidung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. In der damit verbundenen neuen Beschwerdevorentscheidung kam es hinsichtlich der festgesetzte Körperschaftsteuer 2015 zu keiner Änderung.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom wurde am ein neuerlicher Vorlageantrag im Sinne der ursprünglichen Beschwerde eingebracht.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Die Beschwerde betr. Körperschaftsteuer richtet sich gegen die vom Finanzamt vorgenommene Zurechnung der Umsätze der Sexualdienstleisterinnen unter gleichzeitigem Abzug der Aufwendungen in derselben Höhe wobei es dadurch zu keiner Änderung der Höhe der Einkünfte bzw. der Körperschafsteuer gekommen ist.

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO ) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jede Beschwerde setzt eine bf. Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus.

Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB ; ) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf. Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil (formelle Beschwer) abweicht oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die bf. Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer.

Bei der rechtlichen Beschwer handelt es sich um das vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig.

In der Beschwerde vom bzw. dem Vorlageantrag vom wird hinsichtlich der KöSt ausschließlich beantragt, „sowohl die Erlöse aus Prostitutionsumsätzen als auch deren Weiterverrechnung außer Ansatz zu lassen“.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde sein (Ritz, BAO6, § 250 Tz 7).

Will man diesem Antrag entsprechen, muss die Körperschaftsteuer (= Spruch) in derselben Höhe festgesetzt werden, wie im bekämpften Bescheid.

Da die bekämpften Feststellungen zu keiner Nachforderung geführt haben und die Entsprechung des Antrages somit zu keiner Änderung des Spruches führen würde, liegt im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid keine rechtliche Beschwer vor.

Die Beschwerde betr. Körperschaftsteuer 2015 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus den zitierten Entscheidungen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 250 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zulässig ist eine Beschwerde ua. dann, wenn mit dem angefochtenen Bescheid eine Beschwer verbunden ist.
Verweise

ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100283.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at