Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.08.2019, RV/7100992/2019

Rückforderung der Familienbeihilfe während im Rahmen des Zivildienstes absolvierter Ausbildung zum Rettungssanitäter

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf, Wien, vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom , betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juni 2016 bis Juni 2018, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO insofern teilweise Folge gegeben, als die Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge (nur) für den Zeitraum August 2017 bis Juni 2018 rückgefordert werden.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Beschwerdeführerin (Bf) bezog für ihren Sohn S., geb. 1998, im Streitzeitraum Juni 2016 bis 2018 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge.

Im Zuge der mit datierten "Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe" gab die Bf dem Finanzamt (FA) bekannt, dass sie für S. keinen Anspruch auf Familienbeihilfe mehr habe, da er nicht mehr Schüler sei.

Das FA ersuchte daraufhin die Bf mit Schreiben vom um Vorlage von Zeugnissen für die Schuljahre 2015/16, 2016/17 und 2017/18.

Weiters wurde die Bf ersucht bekanntzugeben, ob ihr Sohn die Schule vorzeitig abgebrochen habe. Wenn ja, werde eine Schulbesuchsbestätigung mit der Abmeldung benötigt. Sollten wieder keine Unterlagen erbracht werden, müsse die Familienbeihilfe rückgefordert werden.

Da das Ersuchschreiben von der Bf nicht beantwortet wurde, forderte das FA von der Bf mit Bescheid vom  die für den Zeitraum Juni 2016 bis Juni 2018 bezogenen Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge mit der Begründung zurück, dass diese trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung (BAO) nicht nachgekommen sei. Es müsse angenommen werden, dass im genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden habe bzw bestehe.

Gegen den Rückforderungsbescheid wurde von der Bf am Beschwerde erhoben.

Das FA ersuchte die Bf in der Folge mit Schreiben vom (von der Bf nachweislich übernommen am ) um Vorlage folgender Unterlagen:

Halbjahres- und des Jahreszeugnisses des Schuljahres 2016/17, 
aktuelle Bestätigung über die Ausbildung zum Rettungssanitäter unter Angabe des Zeitraumes und der Anzahl der Wochenstunden,
Präsenz-/Zivildienstbestätigung und
Entlassungsbescheinigung aus dem Präsenz-/Zivildienst.

Da keine Beantwortung des Schreibens erfolgte bzw. keine Unterlagen vorgelegt wurden, wies das FA die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom mit der Begründung ab, dass die Bf trotz Aufforderung (Ersuchschreiben um Ergänzung vom ; Frist zur Beantwortung bis zum ) die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht habe und dadurch ihrer Mitwirkungspflicht nach § 115 BAO nicht nachgekommen sei.

In dem mit "Beschwerde" bezeichneten Schreiben vom bringt die Bf vor, dass ihre Beschwerde abgewiesen worden sei, obwohl sie alle Dokumente im Dezember gebracht habe. Anscheinend seien die Dokumente verloren gegangen.

Folgende Unterlagen wurden von der Bf vorgelegt:

Schulbesuchsbestätigung der HAK/HAS des BFI Wien vom über den Besuch der Tagesschule, 1. Klasse, in der Zeit vom bis (Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag)
Semesterzeugnisse, Sommer- und Wintersemester, Schuljahr 2016/17 vom
Schulbesuchsbestätigung "Schulen des BFI Wien" vom
Ausbildungsbestätigung der MA 70 vom über die Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBl II Nr 420/2003, in der Zeit vom bis
Zeugnis der Berufsrettung Wien, MA 70, vom
Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vom bis (Schreiben des AMS vom )
Bescheinigung der Zivildienstserviceagentur vom über die Ableistung des Zivildienstes vom bis und am .

Das vom FA als Vorlageantrag gewertete Schreiben wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde folgende Stellungnahme abgegeben:
"Es wird ersucht, der Beschwerde für die Zeit d. Vorliegens einer Berufsausbildung stattzugeben und für die Zeit d. Nichtvorliegens einer Berufsausbildung die Beschwerde abzuweisen."

Über die Beschwerde wurde erwogen

Unstrittiger Sachverhalt:

Der Sohn der Bf vollendete am xx.xx.2016 das 18. Lebensjahr.

Nach den (nunmehr) vorgelegten Unterlagen steht fest, dass sich S. bis Juli 2017 in Schulausbildung befand (vom bis die 1. Klasse des BFI Wien Aufbaulehrgang HAK, Tagesschule, Unterrichtszeiten: Montag bis Freitag; Semesterzeugnisse, Sommer- und Wintersemester, Schuljahr 2016/17 vom , Schulbesuchsbestätigung "Schulen des BFI Wien" vom ).

Vom bis war S. beim AMS zur Arbeitssuche vorgemerkt.

Vom bis und am leistete S. den Zivildienst bei der Berufsrettung Wien ab und absolvierte im Rahmen des Zivildienstes vom bis eine Ausbildung zum Rettungssanitäter gemäß der Sanitäter-Ausbildungsverordnung (San-AV), BGBl II Nr 420/2003.

Rechtliche Beurteilung:

§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF lautet:

"(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) für minderjährige Kinder,

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist ...

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird; für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem ehestmöglichen Beginn eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd für längstens drei Monate,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder eines Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Freiwilligen Dienstes nach § 2 Abs. 1 lit. l sublit. aa bis dd begonnen oder fortgesetzt wird,

(Anm.: lit. f aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer. Diese Regelung findet in Bezug auf jene Kinder keine Anwendung, für die vor Vollendung des 24. Lebensjahres Familienbeihilfe nach lit. l gewährt wurde und die nach § 12c des Zivildienstgesetzes nicht zum Antritt des ordentlichen Zivildienstes herangezogen werden,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50."

Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

Gemäß § 25 FLAG 1967 sind Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.

Nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht Steuerpflichtigen, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des FLAG 1967 anzuwenden.

Wird die Tätigkeit, durch die ein Kind "für einen Beruf ausgebildet" wird, abgebrochen, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab der Beendigung nicht mehr von einer Berufsausbildung des Kindes und einem danach fortbestehenden Anspruch auf Familienbeihilfe gesprochen werden ().

Da sich S. bis Juli 2017 in Schulausbildung befand, ist die Familienbeihilfe von Juni 2016 bis Juli 2017 nicht zurückzufordern.

Im weiteren Streitzeitraum von August 2017 bis Juni 2018 befand sich S. nicht in Berufsausbildung. Er war zur Arbeitssuche vorgemerkt und leistete ab den Zivildienst.

Festgehalten wird, dass eine im Rahmen des Zivildienstes gemachte Ausbildung zum Rettungssanitäter aus folgenden Gründen keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG darstellt:

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist die Ableistung des Zivildienstes nicht als Ausbildung für einen Beruf im Sinne des § 2 Abs 1 FLAG 1967 anzusehen und besteht daher während der Leistung dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe (zB ; ). Es ist den Tatbeständen des § 2 Abs. 1 lit. e und g FLAG 1967 zu entnehmen, dass einerseits die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung eines volljährigen Kindes darstellt und andererseits während der Dauer dieses Dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Aus diesem Regelungswerk des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 ergibt sich einerseits der Grundsatz, dass während der Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes kein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder besteht und andererseits die Ableistung dieses Dienstes eine Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstellt ().

Die Familienbeihilfe will den Unterhaltsbelasteten entlasten und den Mindestunterhalt des Kindes sichern (). Während der Dauer des Dienstes wird der Unterhalt jedoch von der öffentlichen Hand erbracht. Eine Belastung der Bf mit Unterhaltsleistungen für ihren Sohn, während er den Zivildienst leistet, besteht daher nicht.

Laut zit Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unterbricht die Ableistung des Präsenz(Zivil)dienstes jede Ausbildung. Dies ergibt sich mit aller Deutlichkeit aus den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 unmittelbar. Normieren die Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG 1967 für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird, den Anspruch auf Familienbeihilfe, dann ist mit dieser gesetzlichen Regelung eindeutig klargestellt, dass die Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes für den Gesetzgeber eine (beihilfenschädliche) Unterbrechung der Ausbildung des Kindes darstelle (zB ). Die gegenteilige Auslegung muss daher am Wortlaut der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit e FLAG 1967 scheitern, aus welchem die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes zwingend hervorgeht. Gebietet der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des FLAG aber zwingend die ausbildungsunterbrechende Wirkung der Leistung des Präsenz- oder Zivildienstes, dann kommt es auf den von der Bf ins Treffen geführten Umstand einer im Rahmen des Zivildienstes erfolgreich absolvierten Ausbildung (als Rettungssanitäter ) nicht mehr an.

Obzwar es für den Beschwerdefall nicht mehr entscheidend ist, ob die im Rahmen und während des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter eine Ausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 darstellt (-I/05), ist folgendes festzuhalten.
Das Ziel der während des Zivildienstes absolvierten Ausbildung ist nicht das für eine Berufsausbildung iSd FLAG notwendige Bestreben, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen (Lenneis/Csaszar/Wanke, FLAG-Kommentar, § 2, Rz. 33), sondern im Rahmen des Zivildienstes bei der jeweiligen Rettungsorganisation entsprechend eingesetzt werden zu können. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausbildung gemäß Sanitätergesetz (SanG), BGBl. I Nr. 30/2002 idgF zwar eine praktische Ausbildung im Umfang von 160 Stunden und eine theoretische Ausbildung im Ausmaß von 100 Stunden umfasst, jedoch das Berufsmodul nach § 99f SanG nicht inkludiert ist. Das Gesetz differenziert nämlich zwischen Beruf und Tätigkeit. Eine Berechtigung wie im vorliegenden Fall ermöglicht die Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder eben die Zivildiensttätigkeit, nicht jedoch die berufliche Ausübung. Zusätzlich ist zu beachten, dass Zivildiener nach dem Zivildienstgesetz grs nur zu unterstützenden Tätigkeiten und Hilfsdiensten bei Rettungstätigkeiten herangezogen werden dürfen (vgl. www.zivildienst.gv.at; www.samariter.at/mitarbeit/zivildienst). Es handelt sich daher um eine spezifische Vorbereitung und Schulung zu Beginn des Zivildienstes, um dann während des restlichen Zivildienstes im täglichen Dienstbetrieb die (unterstützende) Tätigkeit als Zivildiener bei der jeweiligen Rettungsorganisation ausüben zu können und nicht um eine Berufsausbildung iSd FLAG.

§ 26 Abs. 1 FLAG 1967 normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist somit lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich ().

Da nunmehr an Hand der von der Bf vorgelegten Unterlagen feststeht, dass sich S. bis in Schulausbildung befand, war der Beschwerde insoweit stattzugeben, als die Rückforderung der Familienbeihilfen- und Kinderabsetzbeträge nur für den Zeitraum August 2016 bis Juni 2018 erfolgt.

Zulässigkeit einer Revision:

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind im Beschwerdefall nicht erfüllt, weil im Rahmen der Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG thematisiert und nicht von der zitierten Rechtsprechung des VwGH abgewichen wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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