Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung bei rechtskräftigem Titelbescheid
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri über die am eingebrachte Beschwerde des Bf., AdrBf, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom , Magistratsabteilung 6, BA 32, GZ. MA67/xxx/2018, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Gegen die am ergangene Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, GZ. MA67/xxx/2018 betreffend die Verwaltungsübertretung vom (abstellen eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben) erhob der nunmehrige Beschwerdeführer Bf. (in der Folge kurz Bf. genannt) am Einspruch.
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , GZ. MA67/xxx/2018, wurde der Bf. der Begehung dieser Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung für schuldig erkannt und über ihn nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug daher € 70,00.
Das Straferkenntnis sollte dem Bf. mit RSb zugestellt werden. Am erfolgte ein Zustellversuch an seiner Adresse.
Die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Rückschein in die Abgabeeinrichtung eingelegt und das Schriftstück bei der Post zur Abholung ab dem hinterlegt.
Gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung wurde das Schriftstück dem Bf. persönlich am ausgefolgt und wurde dabei folgende Notiz festgehalten: "ausgefolgt, Übernahmeverhältnis: Empfänger, Identität geprüft".
Da die Strafe nicht bezahlt wurde, erließ der Magistrat der Stadt Wien am eine Vollstreckungsverfügung, GZ. MA67/xxx/2018, Strafbetrag € 60,00, VKI-Strafkosten € 10,00, Mahngebühr € 5,00. Offene Forderung inklusive Mahngebühren gemäß § 54b Abs. 1a VStG per : € 75,00.
In seiner am eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. im Wesentlichen vor, er habe gegen die Strafverfügung am Einspruch erhoben. Diesen Einspruch gegen die Strafverfügung legte er der Beschwerde bei.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
§ 17 Zustellgesetz lautet:
"Hinterlegung
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde."
Wie auf dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis vermerkt ist, erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch am die Hinterlegung des Straferkenntnisses und wurde dieses ab (Beginn der Abholfrist) zur Abholung bei der zuständigen Post Geschäftsstelle bereitgestellt.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 5/2008, gelten beim Postamt hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt.
Das Schriftstück wurde gemäß aktenkundiger Übernahmebestätigung dem Bf. persönlich am ausgefolgt. Dabei wurde folgende Notiz hinterlegt: "Übernahmeverhältnis: Empfänger, Identität geprüft. Unterschrift: unterschrieben"
Ein Zustellmangel liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
Wie aus der Rechtsmittelbelehrung unmissverständlich hervor geht, beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen nach Zustellung des Bescheides.
Die vierwöchige Frist zur Einbringung der Beschwerde begann daher am und endete am .
Innerhalb dieser Frist ist keine Beschwerde bei der belangten Behörde eingelangt.
Da somit das Straferkenntnis vom zweifelsfrei in Rechtskraft erwachsen ist und aus dem Akt weiters hervorgeht, dass die in dem verfahrensgegenständlichen Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und der gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz festgesetzte Betrag von € 10,00 im Zeitpunkt der Erlassung der Vollstreckungsverfügung () noch nicht getilgt waren, sohin das Straferkenntnis mit der angefochtenen Vollstreckungsverfügung übereinstimmt, erweist sich diese als rechtmäßig.
§ 3 VVG lautet:
(1) Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2) Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.
(3) Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Vollstreckung ist, dass ein entsprechender zu
vollstreckender Bescheid (Titelbescheid) vorliegt, welcher gegenüber der verpflichteten
Partei wirksam geworden ist und dass die verpflichtetete Partei ihrer Verpflichtung
innerhalb der gesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht
nachgekommen ist (vgl. z.B. ). Der zu vollstreckende
Bescheid muss darüber hinaus bereits in Rechtskraft erwachsen sein und die
Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid übereinstimmen (vgl. § 3
Abs. 2 VVG).
All dies ist hier der Fall.
Unzulässig ist eine Vollstreckung daher nur dann, wenn kein entsprechender Titelbescheid
vorliegt, ein solcher der verpflichteten Partei gegenüber nicht wirksam geworden ist
oder der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist bzw. bis zur Einleitung des
Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde.
Zum Beschwerdevorbringen, der Bf. habe gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom am Einspruch erhoben, wird auf die Rechtsmittelbelehrung im Straferkenntnis verwiesen, in der ausgeführt wird "... Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. ..."
Da der Bf. keine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis erhoben hat, dieses somit in Rechtskraft erwachsen ist und die vorliegende Beschwerde keine Rechtswidrigkeit der beschwerdegegenständlichen Vollstreckungsverfügung aufzuzeigen vermochte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren - wie hier die bekämpfte Vollstreckungsverfügung - untrennbar verbunden ist, stellt eine "Verwaltungsstrafsache" i. S. d. § 25a Abs. 4 VwGG dar (vgl. zum Begriff der "Verwaltungsstrafssache" etwa ; u. v. a. oder ). Daher kommt der Revisionsausschluss des § 25 Abs. 4 VwGG zum Tragen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500578.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at