Parkometerabgabe - Bestätigungs-SMS nicht beim Fahrzeug abgewartet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die Beschwerde der Bf, AdrBf, gegen das Erkenntnis der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA67/196700075371/2019, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 36,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 9 Stunden herabgesetzt wird.
Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III) Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (36 Euro), insgesamt somit in Höhe von 46,00 Euro an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen die
Beschwerdeführerin (kurz Bf.) ein Straferkenntnis, MA67/196700075371/2019, erlassen, dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 20:10 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße gegenüber 5, mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne bei Beginn des Abstellens für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das Fahrzeug wurde am um 20:10 Uhr von einem Organ der Landespolizeidirektion Wien beanstandet, weil es ohne gültigen Parkschein abgestellt war und hat dieses im Beanstandungszeitpunkt zwei Fotos angefertigt.
Die Übertretung wurde Ihnen mittels Strafverfügung angelastet.
ln lhrem Einspruch wendeten Sie ein, dass Sie am um 20:10 Uhr eine Bestätigung per SMS für den von lhnen gebuchten elektronischen Parkschein erhielten. Sie verwiesen darauf, dass auf der lnternet-Seite von Handy-Parken vermerkt ist, dass der Parkschein ab Erhalt der Bestätigungs-SMS gültig sei.
Dazu wird festgestellt:
Das Organ der Landespolizeidirektion Wien richtet im Zuge der Kontrolle über das elektronische Datenerfassungsgerät unter Eingabe des behördlichen Kennzeichens eine Abfrage an den Server, ob ein elektronischer Parkschein gebucht ist.
Ist dies nicht der Fall und wurde die Parkometerabgabe für den Beanstandungszeitpunkt auch nicht auf anderem Wege entrichtet, so wird das Fahrzeug beanstandet.
Die gegenständliche Organstrafverfügung wurde daher zum Abfragezeitpunkt des Organs mit der Serverzeit ausgestellt, der elektronische Parkschein Nr. PS1 wurde vom selben Server erst um 20:11 Uhr bestätigt (Anmerkung BFG: Die von der belangten Behörde angeführte Parkschein Nr. PS1 betrifft einen Parkvorgang am und ist nicht gegenständlich, die gegenständliche Parkschein Nr. lautet: PS2; Akt Seite 17, Ausdruck m-parking).
Vom Organ wurden sofort zwei Fotos angefertigt, die erkennen lassen, dass sich kein Lenker im/beim Fahrzeug befindet (siehe Beilagen).
Es besteht für die erkennende Behörde keinerlei Veranlassung, die schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben des Kontrollorgans in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur
Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges wohl zugemutet werden kann.
Auch besteht kein Grund an der Objektivität des Kontrollorganes zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet und sind dessen Angaben durch die beiden Anzeigefotos - wonach sich kein Lenker im/beim Fahrzeug befand - erwiesen.
Bei Abwägung der Angaben des anzeigelegenden Organes und Ihrer Rechtfertigung als
Beschuldigter, der in der Wahl seiner Verteidigung völlig frei ist, kann die Übertretung als erwiesen angesehen werden.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der
Parkometerabgabeverordnung).
Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer einzugeben (Abstellanmeldung) und die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS, dass die Transaktion durchgeführt wurde, abzuwarten (Bestätigung). Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Fahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Da die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten ist und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gilt, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, haben Sie den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite ist daher gegeben (vgl. Bundesfinanzgericht v. ,
RV/7500838/2015).
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Die Verschuldensfrage war der Aktenlage nach zu bejahen. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche lnteresse, dem die Strafdrohung dient. Der objektive Unrechtsgehalt war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher lhr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen nicht aktenkundig sind und war von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen.
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Der Ausspruch über die Kosten ist im § 64 Abs. 2 VStG begründet."
In der am fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Bf. aus:
"Ich bin mir keiner Schuld, das Parkscheingesetz gebrochen zu haben, bewusst!
Ich habe am einen Parkschein per Handyparken gelöst, habe die Bestätigung um 20.10 Uhr per SMS erhalten. Ab Erhalt der Bestätigung ist der Parkschein gültig (dies schreiben Sie ja selbst auf Seite 2/ Absatz 8.
Ich stand im Hauseingang direkt neben meinem Auto - es hatte stark geregnet an diesem Tag und ich hatte es eilig, da ich einen Termin um 20.00 hatte und schon spät dran war. Ich habe jedoch im Hauseingang unmittelbar neben dem Auto (also eine Gehsteigbreite entfernt) - gemeinsam mit meiner Bekannten Frau Frau - abgewartet bis wir die SMS mit der Parkscheinbestätigung erhielten (dies ist leider auf dem Foto nicht sichtbar. Jedoch bestimmt verständlich, dass man nicht im Regen direkt neben dem Auto stehen möchte). Erst nach Erhalt der SMS um 20.10 Uhr sind wir zu unserem Termin gelaufen und habe nicht mehr darauf geachtet, ob ein Kontrollorgan gerade mein Auto kontrolliert. Wir hatten ja einen gültigen Parkschein."
Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis der Aktenlage und den darin enthaltenen Fotos folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:
Die Bf. hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz
am in der im ersten Wiener Gemeindebezirk, Elisabethstraße gegenüber 5, befindlichen Kurzparkzone abgestellt. Um 20:10 Uhr hat das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) festgestellt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug im Beanstandungszeitpunkt nicht mit einem richtig angebrachten und entwerteten Parkschein gekennzeichnet war und die Bf. auch nicht für die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins gesorgt hat.
In rechtlicher Hinsicht wird dazu ausgeführt:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 7 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:
Abs 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone
abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein
elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Abs 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung
einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-
Applikation über das Internet Prototokoll (IP) an das elektronische System. Über das
Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das
behördliche Kennzeichen soweit dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des
Benutzerkontos im System erfasst wurde anzugeben (Abstellanmeldung). Danach ist
die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom
Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet-Protokoll
(IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Abs 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die
Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
Objektive Tatseite:
Gemäß der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs. 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen. Bestreitet der Beschuldigte, den objektiven Tatbestand eines Deliktes gesetzt zu haben, so trifft die Beweislast in dieser Hinsicht die Behörde (vgl. ).
Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - sich vor starken Regen in einem Hauseingang zu schützen - ohne die Aktivierungsbestätigung beim Fahrzeug abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. ). Mit dem Entfernen von seinem Fahrzeug gibt der Lenker klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht.
Auf der Website https://www.wien.gv.at wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Demgegenüber dauert die Amtshandlung des Parkraumüberwachungsorganes (Nachschau nach Parkscheinen, Umrundung des Fahrzeuges, Eingabe der KFZ Daten, Abfrage im System, Abwarten der Rückmeldung des Systems, Drücken des Beanstandungsknopfes am PDA Gerät, Eingabe des Tatortes, der Ordnungsnummer und des Deliktcodes, Ausdrucken der Beanstandung, Verpacken und Anbringen am Fahrzeug und letztlich die Anfertigung von Fotos (ohne Datums- und Zeitangabe) so lange, dass diese einer im oder beim Fahrzeug befindlichen Lenkerin nicht verborgen bleiben kann.
Die Bf. brachte ihrer Beschwerde vor, dass sie die Bestätigungs-SMS um 20:10 Uhr erhalten habe und legte als Beweismittel dafür im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung vom eine Kopie von Handyparken bei, der entnommen werden könne, dass sie die Bestätigungs-SMS um 20:10 Uhr erhalten habe.
Dem muss jedoch Folgendes entgegengehalten werden, Punkt 1) bis 3):
1) der Bericht des Meldungslegers, wonach die Bf. am um 20:10 Uhr das mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1010 Wien, Elisabethstraße gegenüber 5, abgestellt hat, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben;
2) die aktenkundige Übersicht der Transaktionen m-parking (Akt Seite 17) mit der Transaktionsnummer PS2, wonach die Bf. am um 20:11 Uhr - und somit eine Minute nach dem Beanstandungszeitpunkt - einen elektronischer 90-Minuten-Gebührenparkschein aktiviert hat;
3) ein Protokoll des Handyparksystems, in dem die hier interessierenden Buchungsdaten zum verfahrensgegenständlichen Fahrzeug der Bf. aufscheinen, welches das Bundesfinanzgericht bei der belangten Behörde in Auftrag gegeben hat. Diese Systemauskunft wurde vom Systembetreiber (Firma Atos IT Solutions and Services GmbH) erstellt und dem BFG mit Schreiben vom übermittelt. Dieser Systemauskunft ist zu entnehmen, dass die Bf. für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am Beanstandungstag mit der Handynummer Handynr um 20:11:57 Uhr einen 90-Minuten-Gebührenparkschein mit der Transaktionsnummer PS2 gebucht hat und ihr die Bestätigungs SMS um 20:11:59 Uhr übermittelt wurde.
Zum Beanstandugszeitpunkt um 20:10 Uhr war somit (noch) kein gültiger Parkschein gebucht.
Wie vorher bereits ausgeführt, ist die Rückmeldung des elektronischen Systems über die durchgeführte Transaktion beim abgestellten Fahrzeug abzuwarten (§ 7 Abs. 2 der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung).
Entfernt sich der Lenker vom abgestellten Fahrzeug ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten, verwirklicht er den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz.
Zwei der Anzeige beigelegte Fotos zeigen überdies, dass die Bf. zum Beanstandungszeitpunkt um 20:10 Uhr das von ihr abgestellte Fahrzeug bereits verlassen hat, sie sich nicht hinter dem Fahrzeug aufgehalten hat und sich auch nicht am Gehsteig befunden hat.
Die Bf. bestreitet auch nicht, dass sie das von ihr abgestellte Fahrzeug bereits verlassen hat, bevor sie die Bestätigungs-SMS erhalten hat, indem sie in der gegenständlichen Beschwerde unter anderem ausführte "ich stand im Hauseingang direkt neben meinem Auto - es hatte stark geregnet an diesem Tag und ich hatte es eilig, da ich einen Termin um 20.00 hatte und schon spät dran war. lch habe jedoch im Hauseingang unmittelbar neben dem Auto (also eine Gehsteigbreite entfernt) gemeinsam mit meiner Bekannten Frau Frau abgewartet, bis wir die SMS mit der Parkscheinbestätigung erhielten".
Das Bundesfinanzgericht stellt somit auf Basis vorstehender Ausführungen als erwiesen fest, dass das Parkraumüberwachungsorgan zum Beanstandungszeitpunkt um 20:10 Uhr die Bf. weder im Fahrzeug noch außerhalb desselben angetroffen hat.
Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet.
Die Bf. hat sich von ihrem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Somit hat sie die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Die Strafbehörde ist daher auch zu Recht von einer fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe im Sinne des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 ausgegangen.
Subjektive Tatseite:
Da zum Tatbestand der der Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder
der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser
Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991.
Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur
Strafbarkeit genügt, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen
eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser
Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und
der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens
zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden
kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung
dienen kann.
Die Bf. brachte keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es
waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass sie an der Begehung
der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem
Verhalten auszugehen ist.
Somit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der
Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365,00 Euro zu bestrafen.
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als unbedeutend.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch die Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Betreffend Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälliger Sorgepflichten ist von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen, weil die Bf. diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben gemacht hat.
Im vorliegenden Fall ist nun konkret zu berücksichtigen, dass es der Bf. keinesfalls darauf angekommen ist, sich der Entrichtung der Parkgebühr komplett zu entziehen. Es ist ihr lediglich vorzuwerfen, dass sie bis zum Erhalt der SMS-Bestätigung für das M-Parking-System nicht beim Fahrzeug geblieben ist, um die Aktivierungsbestätigung abzuwarten. Damit bleibt aber das von der Bf. zu verantwortende Tatverhalten (Nichtentrichtung der Parkgebühr wenn auch für einen minimalen Zeitraum) hinter dem typisierten Unrechts- und Schuldgehalt des ihr angelasteten Tatbestandes zurück, sodass das Verschulden der Bf. als nicht schwerwiegend zu werten ist. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Bf. nur fahrlässiges Verhalten angelastet wird, somit eine Sorgfaltsverletzung.
Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt.
Andere konkrete Milderungsgründe wurden nicht glaubhaft gemacht und sind auch sonst im Verfahren nicht hervorgetreten.
In Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände und unter Beachtung der in § 4 Abs. 1 Parkometergesetz normierten Strafdrohung iHv 365 Euro war eine Reduzierung der Geldstrafe auf 36,00 Euro und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Stunden gerechtfertigt. Einer weiteren Reduzierung der Strafe standen vor allem generalpräventive Gründe entgegen, da wiederholt Lenker - ohne sich direkt beim Fahrzeug zu befinden (oder z.B. aus einem in der Nähe befindlichen Caféhaus) - Parkscheine elektronisch aktivieren und so vortäuschen, die Parkometerabgabe korrekt entrichtet zu haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Mündliche Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500476.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at