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Bescheidbeschwerde – Senat – Beschluss, BFG vom 13.08.2019, RV/2100285/2018

Beschwerde ohne Beschwer

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder im Beisein des Schriftführers in der Beschwerdesache

Beschwerdeführer, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Körperschaftsteuer 2015 in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist Masseverwalter im Konkurs der der GmbH (Bf).

Die GmbH hat im Beschwerdejahr 2015 den Bordellbetrieb "Etablissement" in X betrieben.

Mit Beschluss des LGZ 123/456 wurde über die GmbH das Konkursverfahren eröffnet.

Im Zuge einer abgabenbehördlichen Überprüfung kam es im Bereich der Umsatzsteuer zu einer Zurechnung von Umsätzen (Sexualdienstleitungen) bei der Bf.

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer kam es zu geringfügigen Gewinnerhöhungen aufgrund von hier nicht strittigen nicht abzugsfähigen Aufwendungen.

Das Finanzamt nahm unter Zugrundelegung dieser Feststellungen das Verfahren betr. Körperschaftsteuer 2015 mit Bescheid vom wieder auf und erhöhte mit  Sachbescheid vom selben Tag den körperschaftsteuerlichen Gewinn um (nicht angefochtenen) Repräsentationsaufwand (3.572,79 Euro nicht abzugsfähig) und nicht abzugsfähige PKW-Kosten (18.345,76 Euro, ebenfalls nicht angefochten). Die Körperschaftsteuer 2015 wurde mit 623 Euro (bisher 1.500) festgesetzt.

Laut BP-Bericht wurden zur Ermittlung des körperschafsteuerlichen Ergebnisses die Umsätze aus Sexualdienstleistungen als Einnahmen erfasst. In derselben Höhe wurden diese Umsätze als Ausgaben (Zahlung an Sexualdienstleisterinnen) angesetzt. Damit kam es zu keiner Gewinnauswirkung (Einnahmen und Ausgabe in derselben Höhe).

In der Beschwerde vom wandte sich die Bf. ausschließlich gegen „den Ansatz von Erlösen aus Prostitutionsumsätzen und deren Weiterverrechnung als Aufwand in derselben Höhe“.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und wiederholte in der Begründung die rechtliche Würdigung laut Niederschrift und Bericht zur Außenprüfung.

Dagegen wurde mit Schreiben vom der Vorlageantrag gem. § 264 BAO eingebracht.

Das Finanzamt erließ vor Vorlage an das BFG einen Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO in dem es die Beschwerdevorentscheidung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufhob.

In der damit verbundenen neuen Beschwerdevorentscheidung kam es in Hinblick auf die festgesetzte Körperschaftsteuer zu keiner Änderung gegenüber der ursprünglichen BVE bzw. dem angefochtenen Bescheid

Am wurde ein neuerlicher Vorlageantrag im Sinne der ursprünglichen Beschwerde eingebracht.

Das BFG hat erwogen

Gemäß § 260 Abs 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 Abs 1 lit a BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Jede Beschwerde setzt eine bf. Partei und deren "Beschwer" begrifflich voraus.

Eine solche Beschwer liegt nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zB ; ) dann vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der bf. Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil (formelle Beschwer) abweicht oder wenn mangels Antrags die Verwaltungsbehörde die bf. Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer).

Voraussetzung dafür, dass das Bundesfinanzgericht über eine Beschwerde meritorisch entscheiden darf, ist daher das Vorliegen einer rechtlichen Beschwer.

Bei der rechtlichen Beschwer handelt es sich um das vorausgesetzte Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsmittelwerbers. Das Fehlen einer Beschwer macht ein Rechtsmittel unzulässig.

In der Beschwerde vom bzw. dem Vorlageantrag vom wird hinsichtlich der KöSt ausschließlich beantragt, „sowohl die Erlöse aus Prostitutionsumsätzen als auch deren Weiterverrechnung außer Ansatz zu lassen“.

Da nur der Spruch eines Bescheides der Rechtskraft fähig ist, kann nur der Spruch Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde sein (Ritz, BAO5, § 250 Tz 7).

Will man diesem Antrag entsprechen, muss die Körperschaftsteuer(= Spruch) in derselben Höhe festgesetzt werden, wie im bekämpften Bescheid.

Da die bekämpften Feststellungen zu keiner Nachforderung geführt haben, und die Entsprechung des Antrages somit zu keiner Änderung des Spruches führen würde, liegt im bekämpften Körperschaftsteuerbescheid keine rechtliche Beschwer vor.

Die Beschwerde betr. Körperschaftsteuer 2015 war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Rechtsfolgen bei fehlender rechtlicher Beschwer ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz und aus den zitierten Entscheidungen. Eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100285.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
DAAAC-21838