Keine Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK iVm § 212a BAO nach Abgabenentrichtung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt Wien vom , Zl. zzz, betreffend Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 ZK iVm § 212a BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , Zl. zzz, wies das Zollamt Wien den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (Bf.), der Bf., vom auf Aussetzung der Vollziehung der Entscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. xxx, (betreffend Nacherhebung einer Zollschuld und Festsetzung einer Abgabenerhöhung) ab.
Die dagegen erhobene (nunmehr als Beschwerde zu behandelnde) Berufung vom wies das Zollamt Wien mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Die Bf. stellte daraufhin mit Schriftsatz vom den Vorlageantrag (damals Beschwerde).
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Art. 244 ZK lautet:
"Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte."
Gemäß Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
§ 212a Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) idF BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:
"Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird."
Gemäß § 212a Abs. 4 BAO idF BGBl. I Nr. 14/2013 sind die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
Laut Mitteilung des Zollamtes Wien hat die Bf. die mit dem o.a. Bescheid vom vorgeschriebenen Abgaben mittlerweile zur Gänze entrichtet.
Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Der einer Aussetzung gemäß § 212a Abs.1 zugängliche Nachforderungsbetrag samt Abgabenerhöhung laut dem vorbezeichneten Bescheid vom ist laut Mitteilung des Zollamtes Wien mittlerweile zur Gänze entrichtet. Bereits getilgte Abgabenschuldigkeiten können nur im Rahmen der Voraussetzungen der lit. a bis e des § 212a Abs.6 BAO und zudem nur über gesonderten Antrag ausgesetzt werden, wenn die Tilgung durch die Verwendung von sonstigen Guthaben (§ 213 Abs.1) oder Guthaben (§ 215 Abs.4) erfolgte. Bei den Guthaben gemäß § 215 Abs.4 BAO handelt es sich um Guthaben, die auf Antrag des Verfügungsberechtigten auf Abgabenkonten anderer Abgabepflichtiger umgebucht oder überrechnet wurden. Sonstige Gutschriften im Sinne des § 213 Abs.1 BAO wiederum sind Gutschriften, die nicht wegen Zahlungen erfolgten.
Da die Voraussetzungen des § 212a Abs. 6 BAO somit nicht vorliegen, sind die bereits durch Zahlung getilgten Abgabenschuldigkeiten keiner Aussetzung zugänglich. Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung war daher schon aus diesem Grund abzuweisen (vgl. , RV/0525-I/03, ).
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesfinanzgericht die Beschwerde in der Hauptsache mit Erkenntnis vom , RV/7200290/2009, als unbegründet abgewiesen hat. Es liegt somit auch keine angefochtene Entscheidung im Sinne des Art. 244 ZK mehr vor. Die begehrte Aussetzung der Vollziehung kam daher auch aus dieser Sicht nicht in Betracht (vgl. ).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 244 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7200307.2007 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at