Bescheidadressat, Insolvenzverfahren
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. H.O in der Beschwerdesache Mag. A.M, vertreten durch Dr. D P., Rechtsanwalt, Str 2, S.St., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes L1 vom , betreffend Haftung gemäß § 12 Bundesabgabenordnung (BAO) beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 278 Abs. 1 Bundesabgabenordnung BAO als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) wurde mit Haftungsbescheid vom als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Firma O.S OG für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten iHv € 33.896,16 zur Haftung herangezogen. Die Abgaben wurden dem Grunde und der Höhe nach tabellarisch wie folgt dargestellt:
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Abgabenart | Zeitraum | Höhe in Euro |
Umsatzsteuer | 09/2010 | 13,17 |
Zwangsstrafe | 2010 | 8,70 |
Lohnsteuer | 11/2010 | 139,28 |
Dienstgeberbeitrag | 11/2010 | 212,71 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 11/2010 | 19,38 |
Umsatzsteuer | 11/2010 | 208,04 |
Lohnsteuer | 12/2010 | 374,11 |
Dienstgeberbeitrag | 12/2010 | 423,20 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 12/2010 | 38,56 |
Lohnsteuer | 01/2011 | 177,38 |
Dienstgeberbeitrag | 01/2011 | 217,33 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 01/2011 | 19,80 |
Umsatzsteuer | 12/2010 | 220,36 |
Umsatzsteuer | 01/2011 | 232,48 |
Lohnsteuer | 02/2011 | 177,38 |
Dienstgeberbeitrag | 02/2011 | 217,33 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 02/2011 | 19,80 |
Umsatzsteuer | 02/2011 | 875,32 |
Lohnsteuer | 03/2011 | 177,38 |
Dienstgeberbeitrag | 03/2011 | 217,33 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 03/2011 | 19,80 |
Lohnsteuer | 04/2011 | 177,38 |
Dienstgeberbeitrag | 04/2011 | 145,35 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 04/2011 | 19,80 |
Umsatzsteuer | 2009 | 14.585,89 |
Umsatzsteuer | 05/2011 | 1.296,95 |
Säumniszuschlag 1 | 2010 | 291,72 |
Lohnsteuer | 07/2011 | 303,30 |
Dienstgeberbeitrag | 07/2011 | 437,09 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag | 07/2011 | 39,82 |
Umsatzsteuer | 07/2011 | 179,68 |
Lohnsteuer | 2011 | 7.375,59 |
Begründend führte das Finanzamt im Bescheid aus, dass gemäß § 12 BAO die Gesellschafter einer Personenvereinigung persönlich für die Abgabenschulden dieser Personenvereinigung haften. Die OG sei nicht mehr tätig und sind die Abgabenrückstände bei dieser nicht mehr einbringlich zu machen.
In der Beschwerde wendete die Bf. ein, sie sei persönlich haftende Gesellschafterin der OG gewesen. Über ihr Vermögen sei mit Beschluss des LG L1 vom tt.mm.2008, AZ. Aktenzahl d, das Konkursverfahren eröffnet worden. Die Bf. sei somit ab diesem Zeitpunkt handlungsunfähig gewesen und konnte daher auch als persönlich haftende Gesellschafterin keine neuen Haftungen mehr begründen. Die Primärschuldnerin habe ab diesem Zeitpunkt keine steuererzeugende Tätigkeit mehr ausgeübt. Allfällige persönliche Verbindlichkeiten wären im Insolvenzverfahren abzuhandeln.
Das Finanzamt wies mit Beschwerdevorentscheidung, adressiert an die Bf. zu Handen des einschreitenden Rechtsanwaltes Dr. P., die Beschwerde als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag beantragte die Bf. die Aufhebung des Bescheides, weil diese ohne Zustimmung des Masseverwalters sich ab 2008 nicht mehr rechtsgeschäftlich verpflichten habe können.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist im Spruch eines Bescheides die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die der Bescheid ergeht. Erledigungen werden dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Bei schriftlichen Erledigungen erfolgt die Bekanntgabe, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung [§ 97 Abs. 1 lit. a) BAO].
Mit Beschluss des Landesgerichtes vom tt.mm.2008, AZ. Aktenzahl d, wurde über das Vermögen der Bf. das Insolvenzverfahren eröfffnet. Mit Beschluss vom wurde die N. GmbH zur Masseverwalterin bestellt. Bei der Ausübung der Masseverwaltung vertritt Mag. U.N die Masseverwalterin.
Durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen wird das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinne des § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (). Dies gilt auch für die Heranziehung zur Haftung ().
Der Haftungsbescheid konnte daher gegenüber der Gemeinschuldnerin, der in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 IO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Die angefochtene Erledigung ist an die Gemeinschuldnerin gerichtet.
Sie wäre an die Masseverwalterin und nicht an die Gemeinschuldnerin zu richten und dieser zuzustellen gewesen. Eine an die Gemeinschuldnerin, vertreten durch den Steuerberater (bzw. zu Handen des Masseverwalters) gerichtete Erledigung ist nicht an die Masseverwalterin, sondern an die Gemeinschuldnerin gerichtet ().
Mit der Anordnung der belangten Behörde, den angefochtenen Bescheid an die Bf. "Mag. A.M z.Hd. des Mag. H.L", wurde keine Zustellung an die Masseverwalterin (GmbH), sondern an einen der Gesellschafter der GmbH bzw. deren steuerlichen Vertreter, verfügt.
Selbst wenn der angefochtene Bescheid der Masseverwalterin ordnungsgemäß zugestellt worden wäre, hätte der an den Gemeinschuldnerin gerichtete Haftungsbescheid dieser gegenüber durch die bloße Zustellung keine Wirksamkeit erlangt ().
Der angefochtene Bescheid vermochte der Bf. gegenüber somit keine Rechtswirkungen zu entfalten. Daher ist die Bf. nicht beschwert.
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Ein Bescheid ergeht an die Person, die im Spruch des Bescheides genannt ist. Die Rechtsmittellegitimation setzt überdies voraus, dass der Bescheid dem Betreffenden gegenüber wirksam bekannt gegeben ist (Ritz, BAO3 § 246 Rz 2).
Der angefochtene Haftungsbescheid wäre an die GmbH als Masseverwalterin der Bf. zu richten.
Folglich war die Beschwerde mangels Legitimation als unzulässig zurückzuweisen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn dieser von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil er von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 278 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zurückweisung |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100209.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at