Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, Umschulungsmaßnahme Mediatorenausbildung, Kindergärtnerin
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache XY, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt A, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide werden im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen vom abgeändert (siehe dort die Berechnung der Einkommensteuer). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für die Jahre 2011 und 2012 beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2011 | Einkommen | 14.951,98 € | Einkommensteuer | -617,00 € |
2012 | Einkommen | 16.139,93 € | Einkommensteuer | -602,00 € |
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
In den jeweils am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2011 und 2012 beantragte die Beschwerdeführerin (idF. kurz: Bf.) neben der Anerkennung von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen auch Werbungskosten. Für das Jahr 2011 machte sie Aufwendungen in Höhe von € 2.568,00 als Pendlerpauschale, € 15,99 für Fachliteratur und € 521,36 für Fahrtkosten im Zusammenhang mit einer Ausbildung für Konfliktmanagement und Mediation geltend. Im Folgejahr begehrte die Bf. neben der Zuerkennung des Pendlerpauschales iHv € 2.568,00, Kosten für Fort-, Aus-, und Umschulung iHv € 2.650,00 und weiters in diesem Zusammenhang angefallene Fahrtkosten iHv € 766,71.
Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde die Bf. ersucht, Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen, sowie den Tätigkeitsbereich lt. Arbeitsvertrag, Vergütungen des Arbeitgebers bzw. anderer Einrichtungen, die genaue Anschrift der Arbeitsstätte und die Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bekannt zu geben; weiters wurde sie aufgefordert, konkret formulierte Fragen zu beantworten.
Nachdem die Bf. den Vorhalt unbeantwortet ließ, wurde den Begehren der Bf. mit den Bescheiden vom im Hinblick auf die begehrten Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen zur Gänze Rechnung getragen; mangels nachgewiesener bzw. glaubhaft gemachter Aufwendungen wurden hingegen die darüber hinaus geltend gemachten Werbungskosten insgesamt abgewiesen.
Mit der bei der belangten Behörde am eingelangten und als "Richtigstellung" bezeichneten Eingabe, erhob die Bf. gegen die Bescheide vom das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin aus, nach Feststellung einer Gutschrift der belangten Behörde auf ihrem Konto und nachfolgender Kontaktnahme mit dieser, Kenntnis über die Zustellung der verfahrensgegenständlichen Bescheide in der DataBox des Finanzonlinesystems erhalten zu haben. Sie ersuchte - zumal sie von einer Zustellung via Finanzonline nicht elektronisch verständigt worden sei - ihr Versehen zu entschuldigen und kündigte an, Belege persönlich bei der belangten Behörde vorbeizubringen.
Am wurde die Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, Nachweise bzw. Bestätigungen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen vorzulegen. Mit bei der belangten Behörde am eingelangtem Schreiben teilte die Bf. mit, dass sie - weil von ihr nicht beantragt - keine Zuschüsse von der Arbeiterkammer erhalten habe. Sie habe die Ausbildung für ihre Arbeit als Kindergarten- und Hortpädagogin gemacht und diese auch bei der "Arbeit mit Eltern und Kind" angewandt. Derzeit arbeite sie bei ihrem Mann im Büro, sei jedoch auf der Suche nach einem Job als Mediatorin bei diversen Einrichtungen. Dieser Eingabe schloss sie diverse Unterlagen an (Rechnungen der 1; Unterlagen zur Diplomausbildung Konfliktmanagement und Mediation; Bestätigung vom ; 3).
Mit weiterem Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom wurde die Bf. aufgefordert diverse, konkret genannte Nachweise iZm dem geltend gemachten Pendlerpauschale vorzulegen.
Mit den Beschwerdevorentscheidungen der belangten Behörde vom (jeweils) wurde zwar das große Pendlerpauschale anteilig für die jeweiligen, tatsächlichen Beschäftigungszeiträume berücksichtigt, die weiteren in Rede stehenden Aufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten anerkannt; dies mit der wesentlichen Begründung, als die gegenständliche Ausbildung keine berufsspezifische Fortbildung, sondern vielmehr die Befähigungsvoraussetzung für die Ausübung des eigenständigen Berufszweiges einer Diplom Mediatorin darstelle.
Am langte bei der belangten Behörde ein als "Beschwerde 2011-2012" tituliertes Schreiben der Bf., datierend mit ein, in dem sie ausführt, die strittige Ausbildung für ihre Arbeit als Pädagogin gemacht zu haben; sie habe zur Zeit der Ausbildung als Hortpädagogin gearbeitet und dies bei der täglichen Arbeit angewendet. Sie habe weiters als Diplomarbeit ein Jahresprojekt mit Kindern als "bb" gemacht. Im August 2012 habe ihr Arbeitsvertrag beim AA geendet und arbeite sie nunmehr als Krankenstands- und Urlaubsvertretung bei einer Kommune bzw. Teilzeitkraft in einem Büro. Sollte sich wieder eine Vollzeitbeschäftigung als Pädagogin ergeben, werde sie auch wieder in ihrem Beruf arbeiten.
Über Vorhalt der belangten Behörde vom gab die Bf. an, dass sie in den Jahren 2011 und 2012 als Hortpädagogin gearbeitet und während dieser Zeit ihre Zusatzausbildung als Mediatorin gemacht habe. Sie habe nie Förderungen oder Zuschüsse für diese Ausbildung gefordert bzw. erhalten; die Kurse hätten meist am Freitag oder am Wochenende stattgefunden, Dienstfreistellungen habe sie dafür keine erhalten. Sie habe ihre Ausbildung für ihre persönliche Weiterbildung und zur Erleichterung ihrer täglichen Arbeit und dem Ziel gemacht, in die Selbständigkeit zu wechseln. Dies habe sie jedoch (noch) nicht gemacht, da sie nicht über die dazu erforderlichen Mittel verfüge. Die Bf. legte diesem Schreiben ein Schreiben der BB bei, in dem bestätigt wird, dass die Bf. die Inhalte der Ausbildung in ihrer täglichen Arbeit mit den Kindern praktiziert habe.
In den Vorlageberichten der belangten Behörde (jeweils) vom wird unter Hinweis auf die Judikatur des die Abweisung der Beschwerden beantragt.
II. Sachverhalt
Die in CC wohnhafte Bf. war in der Zeit vom DD beim EE als Hortpädagogin im FF unselbständig tätig.
Sie absolvierte in den Streitjahren berufsbegleitend eine dreisemestrige Diplomausbildung "Konfliktmanagement und Mediation" mit der Zertifizierung zur eingetragenen Mediatorin nach § 29 Zivilrechtsmediationsgesetz bei der GG, die sie am HH erfolgreich abschloss.
Ihrer Diplomarbeit mit dem Titel: "II", lag ein Projekt mit den von ihr betreuten Kindern des FF zugrunde.
Nach dem am KK zwischen der Bf. und der LL abgeschlossenen Ausbildungsvertrag umfasst die Ausbildung folgende Inhalte:
Einführung in die Mediation, in Konfliktführung- und Begleitung
Konfliktmanagement
Rechtliche Einführung
Ethik
Grundlagen der Mediation
Interventionsformen I & II
Familien- und Arbeitsrecht
Familienmediation I & II
Betriebliche Mediation I & II
Ökonomische Zusammenhänge
spezielle Mediationsfelder
Gruppenselbsterfahrung I & II
Ziel der Ausbildung ist es, Menschen zu befähigen
Konfliktdynamiken und - verläufe zu analysieren,
das eigene Repertoire der Konfliktverhaltensstrategien zu erweitern,
divergierende Interessen innerhalb von Systemen konstruktiv zu verhandeln,
eine gute Konfliktkultur im sozialen und betrieblichen Umfeld zu entwickeln,
Konfliktparteien professionell und emphatisch zu begleiten,
mit den Parteien nötige Klärungs- und Verhandlungsschritte zu setzen, sowie Ergebnisse nachhaltig zu vereinbaren.
Die Ausbildung richtet sich weiters an Personen,
die in sozialen und betrieblichen Systemen Leitungs- und/oder Personalverantwortung tragen,
aus psychosozialen, pädagogischen oder juristischen Berufen, die ihre mediative Kompetenz erweitern wollen,
die beabsichtigen, als eingetragene/r Mediator/In tätig zu werden.
Die vertraglich vereinbarten Kosten der Ausbildung belaufen sich auf gesamt MM Weiters wurden alle Seminare wochenends bzw. freitags am Sitz der NN abgehalten.
Die Bf. trug sämtliche im Zusammenhang mit dieser Ausbildung stehende Kosten selbst; sie erhielt weder Förderungen noch Zuschüsse seitens des Arbeitgebers oder einer sonstigen Stelle. Auch wurde sie von ihrem Dienstgeber für die Seminarzeiten nicht vom Dienst freigestellt, sondern musste sich für Kurse während der Dienstzeit Urlaub nehmen.
Die Bf. hat die Inhalte der Ausbildung auch in der Arbeit mit den Kindern im Hort praktiziert.
Die verfahrensgegenständliche Ausbildung absolvierte die Bf. mit dem Ziel, das dort erworbene Wissen bzw. die dort erworbenen Fähigkeiten bei ihrer Tätigkeit als Kindergarten- bzw. Hortpädagogin einzusetzen. Sie war - zumindest bis ins Jahr 2015 - nicht als Mediatorin tätig; auch war und ist die Bf. nicht in die Mediatorenliste des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz (in der Folge kurz: BMVRDJ) eingetragen.
Es kann nicht festgestellt werden, ob die Bf. im Veranlagungsjahr 2011 Fachliteratur im Ausmaß von € 15,99 käuflich erwarb.
III. Beweiswürdigung
Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem - zwischen den Parteien - unstrittigen Verfahrensakt.
Die Feststellung, wonach die Motivation der Bf., die strittige Ausbildung zu absolvieren, auf ihrer Tätigkeit als Kindergarten- bzw. Hortpädagogin gründet, respektive der Erleichterung ihrer täglichen Arbeit als Kindergarten- bzw. Hortpädagogin dienen sollte, ergibt sich aus dem Vorbringen der Bf. in ihren Eingaben vom Jänner 2015 (bei der belangten Behörde eingelangt am ), bzw. : Im Jänner 2015 führt sie aus, die Ausbildung "für meine (Hervorhebung durch die Richterin) Arbeit als Kindergarten- und Hortpädagogin" gemacht und "dies auch bei der Arbeit mit Eltern und Kind angewandt" zu haben. Zwar gibt sie in der Folge an, "auf der Suche nach einem Job als Mediatorin bei div. Einrichtungen zu sein", legt dazu aber keinerlei Beweismittel vor. In der darauffolgenden Eingabe vom bekräftigt sie einerseits, dass sie die Ausbildung für ihre "Arbeit als Pädagogin" gemacht habe und andererseits, dass sie, sobald sie wieder eine Vollzeitbeschäftigung als Pädagogin finden sollte, wieder in diesem Beruf - gemeint somit, jenem der Pädagogin - arbeiten werde. Am gibt sie neuerlich an, die Ausbildung für ihre persönliche Weiterbildung und Erleichterung ihrer täglichen Arbeit gemacht zu haben; erstmals spricht sie jedoch in diesem Schreiben davon, dass das Ziel der Ausbildung auch der Weg in die Selbständigkeit gewesen sei, was aber mangels finanzieller Mittel bis dato unterlassen wurde. Beweise, die dieses Vorbringen stützen würden, legte die Bf. nicht vor. Rücksichtlich der von der Bf. mehrfach getroffenen Aussage, dass das Ziel der Ausbildung mit ihrer Arbeit als Kindergarten- bzw. Hortpädagogin im Zusammenhang steht und des Faktums, dass die Bf. das Substrat für ihre Diplomarbeit an ihrem Arbeitsplatz im Hort gewonnen hat und sich schließlich auch der Inhalt dieser Arbeit mit Kindern als bb befasst, kommt die erkennende Richterin - in freier Beweiswürdigung - zu dem Schluss, dass die Bf. die Ausbildung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Absicht absolvierte, die dabei erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrem erlernten Beruf der Kindergarten- bzw. Hortpädagogin einzusetzen. Gestützt wird diese Würdigung auch durch das Faktum, dass die Bf. bis 2015 nicht als Mediatorin tätig war und auch heute noch nicht in die Liste der Mediatoren eingetragen ist.
Was die geltend gemachten Werbungskosten für Fachliteratur das Jahr 2011 betreffend anlangt, wurde von der Bf. lediglich eine Überweisungsbestätigung der Bank Austria UniCredit Group vorgelegt, aus der zwar eine Überweisung des begehrten Betrages von der Bf. an die Fa. Thalia hervorgeht; nicht ersichtlich ist jedoch, wofür konkret diese Zahlung erfolgte; insbesondere ist dieser Urkunde nicht zu entnehmen, ob der Zahlung der Kauf von Fachliteratur (bzw. konkret welcher Fachliteratur?) zugrunde lag. Somit war eine Negativfeststellung zu treffen.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Zwischen den Parteien ist insbesondere strittig, ob die Versagung der begehrten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Diplomausbildung "Konfliktmanagement und Mediation" durch die belangte Behörde rechtens war.
1. Allgemeines:
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, Werbungskosten.
Demgegenüber dürfen gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 bei einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben [; , 2010/15/0197; (sog. Abzugsverbot)].
Es gilt sohin zu klären, ob die verfahrensgegenständliche Diplomausbildung rechtlich als Aus- bzw. Fortbildungsmaßnahme oder aber als Umschulungsmaßnahme zu qualifizieren ist und ob allenfalls damit zusammenhängende Aufwendungen unter das vorgenannte Abzugsverbot fallen.
2. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen:
Um eine berufliche Fortbildung handelt es sich, wenn der Abgabepflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Die Eignung der dafür getätigten Aufwendungen zur Erreichung dieses Ziels ist dabei ausreichend (; , 2000/15/0009; , 2009/15/0198).
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (; Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; , 2000/14/0096; , 2006/15/0237).
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt. Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit ().
Wendet man nunmehr diese judikativ entwickelten Prämissen auf den gegenständlichen Fall an, so zeigt sich, dass die verfahrensgegenständliche Diplomausbildung einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe legt. Die festgestellten Ziele der Ausbildung vermitteln nämlich nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unzweifelhaft soziale Fähigkeiten, wie eine Zusammenschau zwischen den vertraglich vereinbarten Ausbildungsinhalten und § 3 iVm den Anlagen 1 bis 4 der Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator (Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung; idF kurz: ZivMediat-AV), BGBl. II Nr. 47/2004, zeigt. Nach der leg. cit. sind nämlich im Zuge der theoretischen Ausbildung Inhalte wie "Methoden und Phasen der Mediation unter besonderer Berücksichtigung verhandlungs- und lösungsorientierter Ansätze", "Grundlagen der Kommunikation, insbesondere der Kommunikations-, Frage- und Verhandlungstechniken, der Gesprächsführung und Moderation unter besonderer Berücksichtigung von Konfliktsituationen" oder "Konfliktanalysen" zu erlernen. Weiters dient die strittige Ausbildung nach Ansicht des Gerichtes darüber hinaus auch der Persönlichkeitsentwicklung: So sieht § 3 iVm den Anlagen 1 bis 4 ZivMediat-AV als zwingenden Teil der Mediatorenausbildung ua die "Einführung in die Persönlichkeitstheorien, insbesondere Persönlichkeitsstrukturen, Grundlagen der Gruppenpsychologie und psychosoziale Interventionsformen", "Einzel- und Gruppenselbsterfahrung", sowie die "begleitende Teilnahme an der Praxissupervision im Bereich Mediation (davon 3 Einheiten Einzelsupervision)" vor. Schlussendlich ist hier noch auf das Erkenntnis des GZ. 2009/15/0198, zu verweisen, in dem ein Zusammenhang zwischen einem vergleichbaren Mediationslehrgang und der privaten Lebensführung ebenfalls bejaht wurde.
Da sohin die in Rede stehende Ausbildung soziale Fähigkeiten vermittelt und auch der Persönlichkeitsentwicklung dient, ist im Sinne der vorgenannten Judikatur im nächsten Schritt zu prüfen, ob die Aufwendungen für die berufliche Tätigkeit notwendig waren. Auch das ist aus nachfolgenden Gründen zu verneinen: Festgestelltermaßen setzte sich der Teilnehmerkreis der Diplomausbildung gerade nicht aus Angehörigen der Berufsgruppe der Steuerpflichtigen, sohin aus Kindergarten- und Hortpädagoginnen zusammen. Im Gegenteil: Die Zielgruppe des Lehrganges ist - wie festgestellt - inhomogen. Nachdem folglich jeder, der nur beabsichtigt, eingetragener Mediator/In zu werden, an der Ausbildung teilnehmen kann, richtet sich das Ausbildungsangebot in Wahrheit an jedermann. Auch hat der Dienstgeber der Bf. weder einen Teil der Kurskosten bezahlt, noch erfolgte für die Zeit der Schulungsmaßnahme eine Dienstfreistellung. Somit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die vorliegende Diplomausbildung für die Tätigkeit der Bf. als Kindergarten- bzw. Hortpädagogin nicht notwendig war. Daran vermag auch die - auf der Bestätigung des Dienstgebers vom OO fußende - Feststellung, wonach die Bf. die Inhalte dieser Ausbildung in der Arbeit mit den Kindern praktiziert hat, nichts zu ändern. Es wird ja gerade nicht bestätigt, dass die Mediationsausbildung für die Berufsausübung der Bf. notwendig war. Wäre eine derartige berufliche Notwendigkeit aus Sicht des Dienstgebers tatsächlich vorgelegen, so wäre es an ihm gelegen, dies zumindest zu bestätigen oder aber das Vorhaben der Bf. finanziell oder zeitlich (zB Dienstfreistellung) zu unterstützen.
Es ist sohin insgesamt festzustellen, dass die Aufwendungen für die Diplomausbildung "Konfliktmanagement und Mediation" unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 fallen.
3. Umschulungsmaßnahmen
Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 sind auch Umschulungsmaßnahmen, die auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen, abzugsfähig. Begünstigt sind nur umfassende Umschulungsmaßnahmen, die den Einstieg in einen anderen Beruf auch tatsächlich ermöglichen, wobei das Gesetz verlangt, dass die Umschulungsmaßnahme auf die tatsächliche Ausübung eines anderen Berufs "abzielt". Daraus ist abzuleiten, dass ein konkreter Zusammenhang der Bildungsmaßnahme mit geplanten nachfolgenden (Betriebs-)Einnahmen erforderlich ist. Es müssen somit Umstände vorliegen, die über eine bloße Absichtserklärung zur künftigen Einnahmenerzielung hinausgehen (vgl. Atzmüller/Herzog/Mayr, RdW 2004/581, 622, und Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 Tz. 2 und § 4 Abs. 4 Z 7 Tz. 2). Festgestelltermaßen zielte die Diplomausbildung der Bf. nicht darauf ab, einen anderen Beruf als jenen der Kindergarten- bzw. Hortpädagogin auszuüben. Nachdem die Bf. weiters keine Mediatorentätigkeit ausübte bzw. nach wie vor nicht ausübt, ist § 16 Abs. 1 Z 10 zweite Alternative EStG 1988 auf den beschwerdegegenständlichen Fall nicht anzuwenden.
4. Fachliteratur
Da die Bf. ihrer Nachweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht nicht nachgekommen ist, konnten die begehrten Werbungskosten für "Fachliteratur" nicht zuerkannt werden.
5. Fazit
Aufwendungen für die Diplomausbildung und Fachliteratur waren nicht anzuerkennen.
Unangetastet von der gegenständlichen Entscheidung bleiben die von der belangten Behörde zuerkannten Pauschalbeträge (Pendlerpauschale iHv € 1.336,00 für 2011 und € 1.476,00 für 2012); der Beschwerde war sohin im Umfang der Beschwerdevorentscheidungen (jeweils) vom Folge zu geben.
V. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Tatbestände ist gegenständlich erfüllt: Das Erkenntnis beruht hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Mediatorenausbildung abzugsfähig sind auf einer gesicherten Rechtsprechung des VwGH, insbesondere dem Erkenntnis vom , 2009/15/0198, dem dieselbe Schulungsmaßnahme zugrunde lag. Die Abweisung der Kosten für Fachliteratur beruht auf der klaren Gesetzeslage. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Mediatorenausbildung Kindergärtnerin |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100454.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at