Abweisung eines Antrages auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung einer außerordentlichen Revision
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R betreffend den Antrag des A, vertreten durch B, vom , der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/3300011/2018, erhobenen außerordentlichen Revision vom selben Tag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Der außerordentlichen Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 Verwaltungsgerichtshofgesetz die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG iVm § 25a Abs. 2 Z. 1 VwGG iVm § 30a Abs. 3 VwGG unzulässig.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof mit außerordentlicher Revision angefochtenen Erkenntnis vom hat das Bundesfinanzgericht der Beschwerde des Revisionswerbers A gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom wegen gewerbsmäßigen Schmuggels teilweise Folge gegeben.
Mit der vorliegenden Revision verbunden ist der Antrag, dieser aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuzuerkennen.
Begründend wurde ausgeführt, im bekämpften Erkenntnis sei eine Geldstrafe von € 5.000,00 verhängt worden. Zusätzlich sein eine sog. Wertersatzstrafe von € 46.800,00 in voller Höhe des sog. gemeinen Wertes unter Außerachtlassung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in voller Höhe des gemeinen Wertes festgelegt worden. Weiters würden noch Verfahrenskosten von € 500,00 hinzukommen. Der Revisionswerber sei lediglich Geschäftsführer der X-GmbH, die alleinige Verantwortliche und auch Nutznießerin der Autoexporte gewesen sei. lm bekämpften Erkenntnis sei jedoch ausschließlich der Geschäftsführer zur Verantwortung herangezogen worden und nicht die ausführende Gesellschaft. Der Revisionswerber würde laut den steuerlichen Unterlagen über einen monatlichen Nettobezug von ca. € 2.220,00 verfügen und habe keinerlei Barmittelreserven in Höhe von € 53.300,00. Die Strafe inkl. € 500,00 Verfahrenskosten von EUR 53.300,00 würde weiters auch in keinem Verhältnis zu den „ersparten“ Eingangsabgaben lt. Vorwurf der Zollbehörde von € 14.976,00 stehen. Mangels liquider Mittel zur Begleichung der Geldleistung müsste der Revisionswerber entweder die Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen für die Geldstrafe von € 5.000,00 und zusätzlich 42 Tage für die Wertersatzstrafe von € 46.800,00 antreten ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Erschwerend würde für den Revisionswerber noch hinzukommen, dass die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe offensichtlich von der Zollbehörde im sog. „vereinfachten Verfahren“ nach § 143 FinStrG am für eine Wertersatzstrafe von € 46.800,00 mit 42 Tagen und für eine Strafe nach § 35 Abs. 4 iVm § 38 FinStrG (bezüglich Gewerblichkeit sei die Straffestsetzung gesetzwidrig erfolgt, wie der Spruchsenat festgestellt habe) von € 9.000,00 ebenfalls mit 42 Tagen vollkommen willkürlich festgelegt worden sei. Diese willkürliche gesetzwidrige Festsetzung sei in weiterer Folge ungeprüft vom Spruchsenat übernommen worden. Auch das BFG habe im bekämpften Bescheid diese Willkür fortgesetzt, wobei mangels Gewerblichkeit vorn BFG die Strafe nach § 35 FinStrG von ursprünglich € 9.000,00 nahezu um die Hälfte auf € 5.000,00 verkürzt worden sei, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe lediglich von 42 Tagen auf 30 Tage verkürzt worden sei. Es würde sich daher auch beim Ansatz der Ersatzfreiheitsstrafe im bekämpften Bescheid um einen Willkürakt handeln. Sowohl der Spruchsenat als auch das Bundesfinanzgericht hätten die Ersatzfreiheitsstrafe von der Zollbehörde lt. Strafverfügung gem. § 143 FinStrG ungeprüft übernommen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen andere Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Insbesondere wird auch das Verwaltungsgericht bei Erbringung von Geldleistungen/Geldstrafen nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter – tunlichst ziffernmäßiger – Angaben über die Einkünfte und Vermögenverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. , , 0266, mwN).
Der Antragsteller hat demnach in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, was auch hinsichtlich einer Revision gegen die Verhängung einer Verwaltungsstrafe gilt (vgl. ). Diese Konkretisierungspflicht ist grundsätzlich umso genauer zu beachten, je weniger offensichtlich die Schwere und Unumkehrbarkeit der mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber verbundenen Nachteile sind.
Die Höhe der im vorliegenden Fall verhängten Strafen für sich allein stellt keine ausreichende Begründung dar, dass für den Revisionswerber mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. ). Ebenso werden mit dem Vorbringen, der Revisionswerber würde über keine Barmittelreserven in Höhe von € 53.300,00 verfügen, dessen tatsächliche Vermögensverhältnisse nicht umfassend dargestellt.
Der vorliegende Antrag lässt daher die Beurteilung nicht zu, dass für den Revisionswerber mit dem Vollzug des angefochtenen Straferkenntnisses tatsächlich ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. In diesem wird insbesondere auch nicht ausgeführt, inwieweit dem Revisionswerber nicht auf Antrag die Zahlung in Raten oder Stundung bewilligt werden könnte (vgl. § 212a BAO und , ).
Der mit Ersatzfreiheitsstrafen verbundene Freiheitsentzug ist bei der Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht zu berücksichtigen, weil gemäß § 175 Abs. 6 FinStrG mit dem Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe – außer bei Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 FinStrG) – bis zur Entscheidung des Gerichtshofes über die eingebrachte Revision zuzuwarten ist.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG ist eine Revision gegen Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht zulässig.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 25a Abs. 2 Z 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 30a Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 § 175 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | aufschiebende Wirkung Freiheitsstrafe |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:AW.3300001.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at