Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2019, RV/4100172/2013

Nachweis Werbungskosten

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache B, B, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA C vom , betreffend Einkommensteuer 2010  (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt: 

1.) Der Beschwerde gegen den Bescheid vom , betreffend Einkommensteuer 2010 (Arbeitnehmerveranlagung) wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Einkommensteuerbescheid wird im Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom abgeändert (siehe dort die Berechnung der Einkommensteuer). Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Einkommensteuer für das Jahr 2010 beträgt:


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Bemessungsgrundlage
Abgabe
Jahr
Art
Höhe
Art
Höhe
2010
Einkommen
 17.068,04 €
Einkommensteuer
 € 937,17

2.) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

Mit der am bei der belangten Behörde eingelangten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2010 beantragte die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Bf.) neben der Anerkennung von Sonderausgaben auch Werbungskosten und außergewöhnliche Belastungen. Für das streitgegenständliche Jahr machte sie Aufwendungen in Höhe von € 1.391,04 für Fahrtkosten, € 237,60 für Bewirtung und € 1.081,35 für Kinderbetreuung geltend.

Mit Vorhalt der belangten Behörde vom wurde die Bf. ersucht, Unterlagen zu den erklärten Aufwendungen nachzureichen, sowie den Tätigkeitsbereich lt. Arbeitsvertrag, Vergütungen des Arbeitsgebers bzw. anderer Einrichtungen bis  bekanntzugeben. Darauf reagierte die Bf. mit Schreiben vom  und führt darin aus, dass sie im Auftrag des Herrn D zwecks Anbahnung von Aufträgen Kunden aus Land XY empfangen, bewirten und mit diesen potentiellen Kunden Geschäftspartner in Kärnten aufsuchen müsse, um Geschäftsbeziehungen zu knüpfen; aus diesen Gesprächen seien diverse Lieferaufträge erteilt worden; die Fahrten seien mit dem KFZ der Bf. erfolgt; weiters wurde diesem Schreiben eine Aufstellung der Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen das Streitjahr 2010 betreffend beigelegt.

Mit neuerlichem Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bf. von der belangten Behörde aufgefordert, die beantragten Aufwendungen belegmäßig nachzuweisen, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, KFZ-Überprüfungsberichte 2009-2011 und Reisekostenabrechnungen bis vorzulegen.

Nachdem die Bf. diesen Vorhalt unbeantwortet ließ, wurden die Begehren der Bf. mit Bescheid vom im Hinblick auf die begehrten Sonderausgaben, Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen abgewiesen.

Mit der bei der belangten Behörde am eingelangten Eingabe erhob die Bf. gegen den vorgenannten Bescheid das Rechtsmittel der Berufung und begehrte dessen Aufhebung. In einem wurde die bereits in der Vorhaltsbeantwortung vom enthaltene Aufstellung, sowie Belege iZm den Sonderausgaben und Kinderbetreuungskosten und eine als Anlage II bezeichnete Aufstellung mit diversen Reisedaten vorgelegt. Ergänzend wurde zu diese Anlage ausgeführt, dass die Bf. ihre Aufzeichnungen "nochmals durchgesehen" habe und bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten nunmehr zu einem abweichenden Ergebnis komme; sie begehre demnach die sich nunmehr aus der Anlage II ergebenden Beträge für "Kilometergeld und Diäten".

Anknüpfend an die Rechtsmittelausführungen wurde die Bf. mit Ersuchen vom  aufgefordert, bis  den Dienstvertrag iZm dem Dienstverhältnis zu D, ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch samt Kopie des Zulassungscheines vorzulegen und weiters mitzuteilen, weshalb ihr für die geltend gemachten Fahrten kein KFZ des Dienstgebers zur Verfügung gestellt worden war.

Die Bf. ließ die ihr gesetzte Frist fruchtlos verstreichen, weshalb die belangte Behörde mit Beschwerdevorentscheidung vom  zwar die Sonderausgaben und Kinderbetreuungskosten anerkannte, die Werbungskosten - mangels Nachweisen - jedoch abwies.   

Am  beantragte die Bf. die Vorlage der Berufung an die II. Instanz und führte darin im Wesentlichen aus, dass - unter gleichzeitiger Vorlage eines Zulassungsscheines über einen PKW der Markte VW Passat (beh. KZ ABDC) - dieses Fahrzeug "fast nur" von der Bf. gefahren werde und sie wirtschaftliche Eigentümerin desselben sei; die Zulassung auf Herrn D habe nur "versicherungstechnische Gründe". Die Bf. sei neben ihrer nichtselbständigen Tätigkeit bei der E GmbH bei ihrem Gatten als gewerberechtliche Geschäftsführerin tätig und sei dort auch mit der Disposition und Akquisition von Aufträgen betraut; infolge geringer Margen in der Transportbranche, sei es Herrn D nicht möglich über das Gehalt hinausgehend Spesenersätze an die Bf. zu leisten, weshalb diese von der Bf. in der Hoffnung des Aufbaues langfristiger Kundenbeziehungen für das Unternehmen und damit der Hoffnung der langfristigen Sicherung und Steigerung des Familieneinkommens übernommen worden seien. Es werde deshalb die Berücksichtigung der begehrten Werbungskosten in Höhe von € 1.628,64 begehrt.

Die belangte Behörde beantragte im Vorlagebereicht vom die Abweisung der Beschwerde. 

Mit Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom wurde die Bf. aufgefordert, bis den für das Streitjahr 2010 in Geltung gestandenen Dienstvertrag samt Zusatzvereinbarungen und den gültigen Kollektivvertrag ergänzt durch Betriebsvereinbarungen bekannt zu geben, sowie Belege im Zusammenhang mit den geltend gemachten Werbungskosten zu übermitteln, insbesondere im Zusammenhang mit den Bewirtungskosten die Vor- und Zunamen samt Anschriften der eingeladenen Personen bekannt zu geben und diesbezüglich nachzuweisen, dass diese Bewirtungen der Werbung gedient und die berufliche Veranlassung dabei weitaus überwogen hat. Weiters wurde die Bf. aufgefordert ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch vorzulegen, bzw. die berufliche Veranlassung glaubhaft zu machen, sowie den Verpflegungsmehr- bzw. Nächtigungsaufwand nachzuweisen. Schließlich erfolgte die Aufforderung konkret anzugeben, für welche genau zu bezeichnenden Fahrten Kilometergelder in welchem Umfang und für welche genau zu bezeichnenden Reisen Verpflegungsmehr- bzw. Nächtigungsaufwände begehrt werden. Auch erging darin das Ersuchen einerseits darzulegen, mit welchem KFZ die behaupteten Fahrten durchgeführt wurden und andererseits nachzuweisen, dass die Kostentragung für dieses Fahrzeug durch die Bf. erfolgte.

Mit weiterem Schreiben des Gerichtes an die belangte Behörde vom  erging die Aufforderung mitzuteilen, ob der Einwand der Nichtanerkennung des Dienstvertrages zwischen der Bf. und ihrem Gatten aufrecht erhalten werde, gegebenenfalls ob die Verfahren die Einkommensteuer 2010 und 2011 den Ehegatten D betreffend aus dem Grund dieser Nichtanerkennung wieder aufgenommen worden seien.

Am  kam die Bf. der gerichtlichen Aufforderung fristgerecht nach und legte diverse Urkunden; darunter befand sich jedoch weder ein Fahrtenbuch noch Originalbelege, noch gab die Bf. an, mit welchem KFZ die begehrten Fahrten unternommen wurden. Auch Nachweise zur Kostentragung das Fahrzeug betreffend wurden dem Gericht nicht vorgelegt. Auch die belangte Behörde gab am  eine Stellungnahme ab und hielt darin im Wesentlichen den Einwand der Nichtanerkennung des Dienstverhältnisses aufrecht. Die Stellungnahmen wurden den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs übermittelt;keine der Streitteile machte von diesem Recht Gebrauch.

II. Sachverhalt

Die in B wohnhafte Bf. war in der Zeit vom 01.01.- einerseits bei der E GmbH als Teilzeitkraft und andererseits im Transportunternehmen ihres Ehemannes, D, als gewerberechtliche Geschäftsführerin für 20h/Woche nichtselbständig erwerbstätig.

Die Schwerpunkte der Tätigkeit der Bf. im Unternehmen ihres Ehemannes lagen neben den Agenden einer gewerberechtlichen Geschäftsführerin im Schreiben von Ausgangsrechnungen, dem Ordnen von Belegen, der Telefonie und Terminvereinbarung, sowie der Koordination von Abläufen.

Im Jahr 2016 fand am Sitz des Unternehmens des Ehemannes der Bf. eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO ua betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2011-2013 statt. Das zwischen der Bf. und Herrn D bestehende Dienstverhältnis wurde bei dieser Prüfung nicht beanstandet, insbesondere wurden die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis stehenden Betriebsausgaben als solche anerkannt.

Es kann nicht festgestellt werden, ob und bejahendenfalls mit welchem Kraftfahrzeug die behaupteten Fahrten absolviert wurden, sowie weiters, ob die Bf. die dafür anfallenden Kosten (Treibstoff, Service, Reparaturen, etc.) aus eigenem bestritt. Es kann weiters nicht festgestellt werden, ob der begehrte Verpflegungsmehr- bzw. Nächtigungsaufwand tatsächlich entstanden ist. Schließlich kann nicht festgestellt werden, ob und wenn ja in welchem Umfang Geschäftsfreunde von der Bf. bewirtet wurden. Es kann nicht festgestellt werden, ob die Bf. Steuerberatungskosten zu tragen hatte.  

Die Bf. ist weiters die leibliche Mutter des am 00.00.00 geborenen F, für den sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum insgesamt € 1.081,35 an Kinderbetreuungskosten für die schulische Nachmittagsbetreuung durch die G aufzuwenden hatte; für den mj. F wurde der Kinderfreibetrag gemäß § 106a Abs. 1 EStG gewährt. Schließlich brachte die Bf. im Zusammenhang mit der Schaffung und Errichtung oder Sanierung von Wohnraum € 7.969,63 auf. 

III. Beweiswürdigung

Der vorstehende Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt.

Die Negativfeststellung in Bezug auf das Kraftfahrzeug basieren auf den eigenen Angaben der Bf: In ihrer Vorhaltsbeantwortung vom führt sie zur Frage, mit welchem KFZ sie die behaupteten Fahrten durchgeführt habe aus, dass sie "nach mehreren Fahrzeugwechsel keine genauen Daten" dazu mehr angeben könne. Auch aus den ihrerseits vorgelegten Unterlagen kann nicht mit überragender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu für viele ) auf ein bestimmtes KFZ geschlossen werden: Der Auszug aus der Raiffeisen Versicherungspolizze "Mein Auto" in Bezug auf einen Kombi Mercedes E 290, Bj. 1997, kann schon deshalb nicht überzeugen, da diese Sachversicherung am , sohin vor dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt endete. Das weiters vorgelegte Schreiben der Zürich Versicherungs-AG, das ein KFZ der Marke VW Passat mit dem behördlichen Kennzeichen ABDC betrifft, datiert mit und betrifft sohin ebenfalls nicht das Streitjahr 2010. Der schließlich in Kopie im Veranlagungsakt erliegende Zulassungschein desselben PKW beinhaltet als Zulassungsdatum den und bietet sohin ebenfalls keine Grundlage für eine Positivfeststellung. 

Auch hat die Bf. trotz eindeutiger Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht in keinster Weise die Kostentragung für jenes KFZ nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht, mit dem sie die behaupteten Fahrten unternommen haben sollte. Diesbezüglich liegt nur die Behauptung der vormaligen steuerlichen Vertretung vor, wonach das wirtschaftliche Eigentum am PKW (welchem?) bei der Bf. gelegen sei. Nachweise, die diese Behauptung stützen, wurden im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.

Schließlich hat die Bf. keinerlei Belege vorgelegt, aus denen die begehrten Bewirtungskosten nachvollzogen werden können. Es wird dazu lediglich vorgebracht, dass die Verpflegung der Kunden inkl. Nächtigung im Haushalt der Bf. erfolgt sei. Auch hat es die Bf. - entgegen der konkreten Aufforderung durch das Gericht - unterlassen die Vor- und Zunamen sowie die Anschriften der bewirteten Personen bekannt zu geben, bzw. den eindeutigen Werbezweck sowie die berufliche Veranlassung unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Im Gegenteil: Sie führt selbst in ihrem Schreiben vom aus, nicht mehr konkret zu wissen, um welche Kunden es sich dabei gehandelt habe.

Auch die geltend gemachten KM-Gelder, Verpflegungsmehr- bzw. Nächtigungsaufwendungen wurden weder nachgewiesen, noch glaubhaft gemacht. Die diesbezüglich klare Aufforderung des Gerichtes beantwortete die Bf. in Hinblick auf die Fahrtkosten damit, bestätigen zu können, dass alle Fahrten "an den darin genannten Zeiten stattgefunden" hätten, jedoch einzelne Aufzeichnungen infolge eines Handytausches bzw. ein Fahrtenbuch nicht vorhanden seien; auch zum Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwand wurden - trotz Aufforderung durch das Gericht - keine nachvollziehbaren Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die geltend gemachten Beträge ableiten ließen. Die Bf. führt dazu lediglich aus, dass "die Termine und die Dauer des Besuches jederzeit geprüft und bestätigt werden" könnten, ohne jedoch insbesondere über die konkrete Dauer der Reisen irgendwelche Angaben zu machen.

Hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten sowie der Sonderausgaben - mit Ausnahme der Steuerberatungskosten - legte die Bf. bereits im erstinstanzlichen Verfahren entsprechende Nachweise vor, sodass das Gericht im Zuge der freien Beweiswürdigung die damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben - mit Ausnahme der Steuerberatungskosten, die trotz Aufforderung ebenfalls nicht nachgewiesen wurden (vgl. Vorhalt belangte Behörde vom )- bejahte.

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung des Transportunternehmens des Ehemannes der Bf. fußen auf dessen Abgabeakt und dem darin erliegenden Prüfbericht samt Arbeitsbogen.

IV. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Das Bundesfinanzgericht ist sohin für die gegenständliche Beschwerde sachlich zuständig.

Zwischen den Parteien ist strittig, ob die Versagung der begehrten Fahrt- und Bewirtungskosten, sowie Verpflegungsmehr- und Nächtigungsaufwendungen bzw. Steuerberatungskosten durch die belangte Behörde rechtens war.

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen über Verlangen der Abgabenbehörden gemäß §§ 138, 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl. ).

Beruflich veranlasste Fahrtkosten stellen keine spezifischen Reisekosten dar, sie sind bereits nach den allgemeinen Werbungskosten abziehbar, somit auch ohne das Vorliegen einer Reise iSd § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 (vgl. dazu etwa ). Verwendet der Steuerpflichtige einen privaten PKW, dann kann er Aufwendungen als Werbungskosten gelten machen, wenn er keinen Kostenersatz nach § 26 Z 4 EStG 1988 erhält (Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, § 16, Tz 220). Grundvoraussetzung für die Gewährung von Fahrtkosten ist, dass die im Zusammenhang mit dem KFZ stehenden Kosten vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen (Doralt, aaO, § 16 Tz 220; vgl. auch LStR 2002 Rz 372). Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, konnte weder festgestellt werden, mit welchem KFZ die begehrten Fahrten getätigt wurden, noch ob die Bf. wirtschaftliche Eigentümerin dieses Fahrzeuges gemäß § 24 Abs. 1 BAO war: Wirtschaftlicher Eigentümer ist derjenige, dem bei wirtschaftlicher Anknüpfung des Abgabentatbestandes ein Wirtschaftsgut zuzurechnen ist. Wirtschaftlicher Eigentümer ist idR der zivilrechtliche Eigentümer. Zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum fallen auseinander, "wenn ein anderer als der zivilrechtliche Eigentümer die positiven Befugnisse, die Ausdruck des zivilrechtlichen Eigentums sind (Gebrauch, Verbrauch, Belastung, Veräußerung), auszuüben in der Lage ist und zugleich den negativen Inhalt des Eigentumsrechtes, nämlich den Ausschluss von der Einwirkung auf die Sachen, auch gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer auf Dauer, das heißt auf die Zeit der möglichen Nutzung, geltend machen kann" (Ritz, BAO, § 24, Tz. 3 f.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse des jeweiligen Falles festzustellen (vgl. ). Ausgehend von diesen gesetzlichen und judikativen Prämissen hat die Bf. keinerlei nachvollziehbare Nachweise vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, mit welchem KFZ die Fahrten unternommen wurden, noch hat sie die Kostentragung in diesem Zusammenhang nachgewiesen. Sohin konnte der Beschwerde in diesem Punkt auch keine Folge gegeben werden.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 stellen Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen Werbungskosten dar (sog. Verpflegungsmehr- bzw. Nächtigungsaufwand). Nachdem weder die berufliche Veranlassung der behaupteten Mehraufwendungen, noch Reisedauer bzw. -entfernung nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht wurden, waren die diesbezüglichen Kosten ebenfalls abzuweisen.

Nach § 20 Abs. 1 Z 3 dritter Satz EStG 1988 können Aufwendungen oder Ausgaben für die Bewirtung von Geschäftsfreunden zur Hälfte abgezogen werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass diese der Werbung gedient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwogen hat. Auch zu diesem Punkt hat die Bf. keinerlei Nachweise - trotz konkreter Aufforderung durch das Gericht - vorgelegt. Im Übrigen verkennt die Bf. im Zusammenhang mit diesen Aufwendungen, dass die Bewirtung durch einen nichtselbständig Erwerbstätigen - wie die Bf. - in der Regel nur dann der Werbung dienen kann, wenn der Lohn zumindest zum Teil unmittelbar erfolgsabhängig ist, was freilich regelmäßig nicht der Fall sein wird (; , RV/1853-W/04). Die Bf. konnte den Nachweis, etwa auf Provisionsbasis zu arbeiten, nicht erbringen, weshalb auch aus diesem Grund die begehrten Beträge nicht zu gewähren waren.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 stellen Steuerberatungskosten abzugsfähige Sonderausgaben dar. Allgemein bilden Sonderausgaben abgabenrechtliche Begünstigungen, der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt daher in den Hintergrund. Es obliegt sohin der Partei, die betreffenden Umstände darzulegen (; , 92/14/0143). Die Bf. hat - trotz Aufforderung durch die belangte Behörde - die Steuerberatungskosten nicht nachgewiesen, sodass sie folglich auch nicht zu gewähren waren. 

Das Vorbringen der Bf. wonach die Übernahme der Kosten in der Hoffnung erfolgt sei, langfristige Kundenbeziehungen für das Unternehmen des Gatten aufzubauen und damit das Familieneinkommen langfristig zu sichern und zu steigern, konterkariert den die Einkommensteuer prägenden Grundsatz der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit. Jüngst bestätigte der VwGH in seinem Erkenntnis vom , Ro 2017/15/0037, seine bisherige Rechtsprechung, wonach der sog. "Drittaufwand" niemals steuerlich anzuerkennen ist; der VwGH darin wörtlich: "Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist sogenannter "Drittaufwand" nicht steuerlich abzugsfähig. Von einem solchen spricht man, wenn eine dritte Person Aufwendungen trägt, die der Einkünfteerzielung eines (anderen) Steuerpflichtigen dienlich sind [...]." Wenn die Bf. durch die Übernahme der als Werbungskosten in ihrer Arbeitnehmerveranlagung geltend gemachten Ausgaben die Ertragslage des Unternehmens ihres Ehemannes erhöhen möchte, so liegt anlehnend an diese Rechtsprechung sohin ein steuerlich nicht anzuerkennender Drittaufwand vor. 

Auf den weiteren Einwand der belangten Behörde, das Dienstverhältnis wäre abgabenrechtlich nicht anzuerkennen war nicht mehr einzugehen, zumal die strittigen Beträge - wie soeben dargelegt - ohnedies abzuweisen waren. 

Insgesamt konnten sohin Aufwendungen für Fahrtkosten, Verpflegungsmehr- und Nächtigungskosten, Bewirtungsspesen und Steuerberatungskosten nicht zuerkannt werden. Unangetastet von der gegenständlichen Entscheidung bleiben die von der belangten Behörde zuerkannten Beträge für die Kinderbetreuung des mj. F, sowie die sog. Topfsonderausgaben; der Beschwerde war sohin um Umfang der Beschwerdevorentscheidung vom Folge zu geben.    

V. Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Keiner dieser Tatbestände ist gegenständlich erfüllt: Das Erkenntnis beruht hinsichtlich der zu entscheidenden Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen Werbungskosten zu gewähren sind, auf einer gesicherten Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Frage der Nachweis- bzw. Bescheinigungspflicht. Hinsichtlich der Nachweispflicht iZm Steuerberatungskosten wurde die höchstgerichtliche Judikatur ohnedies zitiert. Aus diesem Grund war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Schlagworte
Drittaufwand
Nachweis
wirtschaftlicher
Eigentümer
KFZ
Bescheinigungspflicht
WK
SA
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.4100172.2013

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