Unerledigter Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache der XY-GmbH, Adresse1, vertreten durch Kelemen & Partner Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungs GmbH, Kaiserallee 8a, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Abweisung eines Aussetzungsantrages (§ 212a BAO) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 30.10.215 und setzte das Finanzamt gegenüber der nunmehrigen Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) Gebühren in Höhe von € 1.008,21, € 439,31 und € 701,72 fest.
Mit Eingaben vom erhob die Bf. gegen diese Gebührenbescheide Beschwerden und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Einhebung der streitgegenständlichen Abgaben (§ 212a BAO).
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Aussetzungsanträge mit der Begründung ab, dass die dem Antrag zugrundeliegende Beschwerde (gemeint dem Antrag zugrundeliegenden Beschwerden) bereits erledigt worden sei (seien).
In der gegen diesen Abweisungsbescheid eingebrachten Beschwerde vom wurde ausgeführt, dass ein Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass die Anträge um Bewilligung einer Aussetzung der Einhebung vom abgewiesen worden seien, da die zugrundeliegenden Beschwerden mit Beschwerdevorentscheidungen vom erledigt worden seien.
Der neuerliche Antrag auf Aussetzung der Einhebung (bis zur Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes) vom sei angemerkt worden und werde im Rahmen des Vorlageantrages erledigt.
Dagegen brachte die Bf. mit Eingabe vom einen Vorlageantrag ein und führte aus:
„Im gegenständlichen Sachverhalt wurde keine Urkunde über einen Darlehensvertrag errichtet. Eine bloße Bezeichnung einer Überweisung durch eine Mitarbeiterin der Gesellschaft von wenigen EURO — Cent in der laufenden Buchhaltung als „Darlehen“ ist nicht hinreichend dies als Darlehen zu qualifizieren.
Im Jahresabschluss der Gesellschaft wird lediglich ein Verrechnungskonto ausgewiesen, jedenfalls kein Darlehen. (Vgl BFG 2016, RV/7100194/2008)
Laut löse nur ein tatsächlich zustande gekommenes Rechtsgeschäft, über welches eine rechtserzeugende oder rechtsbezeugende Urkunde errichtet worden sei oder in Ermangelung einer derartigen Urkunde, der Tatbestand einer Ersatzbeurkundung, die Gebührenpflicht aus. Eine solche Urkunde sei nicht entrichtet worden. Nicht die Urkundeunterliege der Gebühr, sondern das jeweilige Rechtsgeschäft. Die Urkunde sei lediglich Bedingung für die Gebührenpflicht eines Rechtsgeschäftes. Daher führe die Ersatzbeurkundung eines Darlehens nur in jenem Fall zur Gebührenpflicht, in welchem ein rechtsgültig zustande gekommener Darlehensvertrag vorliege. Auch ersetze die Aufnahme des Darlehens in die Bücher der Gesellschaft für sich nicht die Feststellung, dass ihr ein rechtsgültig zustande gekommener Darlehensvertrag zugrunde liege.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () erlischt die Verpflichtung, anlässlich der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung (Beschwerdevorentscheidung) den Ablauf der bewilligten Aussetzung der Einhebung zu verfügen, nicht dadurch, dass die Bf. einen Vorlageantrag einbrachte, sodass das Beschwerdeverfahren betreffend die strittigen Abgaben nach wie vor aufrecht war.
Dem Gesetz ist auch eindeutig zu entnehmen, dass eine bereits bewilligte Aussetzung der Einhebung nicht weiter gelten soll, wenn nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung ein Vorlageantrag eingebracht wird. Vielmehr sieht der Gesetzgeber in solchen Fällen ausdrücklich die Stellung eines neuerlichen Aussetzungsantrages und dessen allfällige neuerliche Bewilligung vor.
Auch im Fall einer Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung wäre von der Abgabenbehörde zufolge der im Beschwerdefall in der Hauptsache erlassenen Beschwerdevorentscheidungen gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen.
Vor diesem Hintergrund hängt im Beschwerdefall die Rechtsposition der Bf. nicht davon ab, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Aussetzung der Abgabe für den ersten Verfahrensabschnitt bewilligt oder nicht bewilligt.
Bis zur Erlassung des hier angefochtenen Bescheides hatten sich die angestrebten Rechtswirkungen der in der Folge nicht bewilligten Aussetzung im Grunde der Bestimmungen des § 230 Abs. 6 BAO in Verbindung mit § 212a Abs. 4 BAO ergeben.
Die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung hätte, da gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung zu verfügen gewesen wäre, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen (vgl. auch die Beschlüsse des , und vom , 2002/13/0203).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105741.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at