Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.08.2019, RV/6100136/2016

Beschwerde gegen die Abweisung eines Ansuchens um Teilnachsicht für Aussetzungszinsen aufgrund langer Verfahrensdauer

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch die C, in D, vom16. September 2015, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch E, vom , betreffend die Abweisung eines Antrages um Teilnachsicht gemäß § 236 Bundesabgabenordnung (BAO) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom beantragte der Beschwerdeführer (Bf) A durch seine ausgewiesene Vertreterin ihm die festgesetzten Aussetzungszinsen in Höhe von € 28.453,47, zumindest teilweise durch Abschreibung nachzusehen (Anm. ein genauer Betrag wurde nicht genannt), da eine alleinig Belastung des Bf, für Zeitverzögerungen, die nicht in seinem Bereich gelegen sind, höchst unbillig wäre.
Der Bf möchte sich nicht seiner Verantwortung entziehen, jedoch sei es für ihn nicht einsichtig, dass er die Folgen der Behördenumstellung und sodann der Verfahrensunterbrechung allein zu tragen habe.

Dazu war vorweg ausgeführt worden, dass hinsichtlich der Einkommensteuer 2001 seit dem Jahr 2006 eine Berufung/Beschwerde anhängig war.
Das Beschwerdeverfahren wurde nunmehr nach 9 Jahren abgeschlossen und ist nicht zu Gunsten des Bf erledigt worden.
Die lange Verfahrensdauer sei nicht in der Verantwortung des Bf gelegen. So wurde beispielsweise mit Bescheid des die Entscheidung über das Verfahren ausgesetzt, bis der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden hätte, der für die Entscheidung in diesen Fall von wesentlicher Bedeutung war.
Die Überführung vom UFS zum BFG habe ihr Übriges getan.
Das Verfahren wurde sodann erst im November 2014, durch das nunmehrige BFG wieder in Gang gesetzt. Das Erkenntnis ist am ergangen.
Mittlerweile sind Aussetzungszinsen 2015 am in Höhe von € 28.453,47 festgesetzt worden.

Dieses Ansuchen wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt mit Bescheid vom als unbegründet abgewiesen.

Auf die allgemeinen Ausführungen zu § 236 BAO, zur persönlichen und sachlichen Unbilligkeit und der dazu vorliegenden Rechtsprechung des VwGH, wird verwiesen.

Zur sachlichen Unbilligkeit wurde konkret ausgeführt, dass der VwGH schon wiederholt ausgesprochen hat, dass die Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch einen vom Abgabepflichtigen selbst eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig erscheint (zB. , mwH), zumal es der Abgabepflichtige in der Hand hat, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (zB. ). Tut er das nicht und konsumiert den Zahlungsaufschub, lukriert er dadurch auch einen entsprechenden Zinsgewinn. Besteht die Abgabenvorschreibung zu Unrecht, fallen ohnehin keine Aussetzungszinsen an.

Allein die lange Dauer eines Beschwerdeverfahrens kann somit keine Nachsicht von Aussetzungszinsen „im Sinne einer Risikoteilung“ rechtfertigen, weil sich das Risiko deshalb völlig ungleich verteilt, da auf die Aussetzung bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch besteht und alle Gestaltungsmöglichkeiten, um auf die Zinsen Einfluss zu nehmen ausschließlich beim Abgabepflichtigen liegen.
Hingewiesen wurde auch darauf, dass Abgaben nicht aus Kulanzgründen nachgesehen werden können.

Gegen diese Entscheidung erhob der Bf durch seine ausgewiesene Vertreterin mit Anbringen (FinanzOnline) vom das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Begründung wurde zunächst wortgleich das Vorbringen im Antrag vom wiederholt.

Im letzten Absatz wurde neu vorgebracht, der Hinweis der Behörde, man hätte ja den Rückstand einzahlen können sei geradezu zynisch. Als ob dadurch beim Abgabepflichtigen nicht auch ein Zinsschaden eintreten würde und er für den langen Zeitraum der unverschuldeten Verfahrensdauer nicht auch einen Nachteil erleiden würde.
Es werde eine mündliche Erörterung beantragt.

Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung wurden die Ausführungen im abweisenden Bescheid mit der dort zitierten Rechtsprechung des VwGH wiederholt.
Ebenso, dass kein rechtlicher Spielraum bestehe, Abgaben aus Kulanzgründen nachzusehen.

Dagegen richtet sich der durch die ausgewiesene Vertreterin eingebrachte Vorlageantrag des Bf vom , in der die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.
In der Begründung wurde zunächst inhaltlich auf die Beschwerde vom verwiesen.

Ergänzend wurde ausgeführt, dass wenn man der Ansicht der Behörde Folge, so wäre der § 236 BAO in Bezug auf Aussetzungszinsen inhaltsleer und praktisch ohne Rechtsanwendung. Da es ja der Beschwerdeführer immer in der Hand hat, die beschwerten Abgaben auch im Vorhinein zu entrichten, habe er quasi laut Behörde alle Gestaltungsmöglichkeiten in der Hand, um auf die Zinsen Einfluss zu nehmen. Das heiße, wenn man die Abgaben, von denen man überzeugt ist, dass sie zu Unrecht festgesetzt wurden, einfach einzahlt, fiele das Problem der Zinsen gar nicht an.

Dies verkenne aber, dass durch die Bezahlung zwar die Aussetzungszinsen wegfielen, jedoch der Zinsverlust in der Sphäre des Bf in anderer Form anfallen würde. Zudem habe es zum damaligen Zeitpunkt das Instrument von Beschwerdezinsen (§ 205 a BAO) noch nicht gegeben. Was aber bedeuten würde, dass die Risikotragung bei Beschwerdeführung mit Vorauszahlung des beschwerten Betrages ausschließlich beim Beschwerdeführer liegen würde. Und dies bei einem Fall, den selbst das BFG bis zur Entscheidung des VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall ausgesetzt hat und somit zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens, auch aus Sicht des BFG als offen erachtet werde.

Gerade in so einem Fall zu sagen, der Bf hätte doch die Steuer begleichen können und im Fall des Obsiegens, genauso wie im Fall des Scheiterns, die Zinslast aus der Steuer aus eigenem tragen zu müssen, klinge fast zynisch.

Zur teilweise beantragten Nachsicht wurde ausgeführt, dass sich der Bf seiner Verantwortung bewusst ist, jedoch für den Zeitraum der Verzögerung, der auf die Aussetzung des Verfahrens, sowie auf den Zeitraum der Umstrukturierung zurückzuführen ist, werde eine Nachsicht beantragt, da dies aus seiner Sicht ein Gebot der sachlichen Billigkeit wäre.

Diese sachliche Unbilligkeit liege auch darin begründet, dass es für den normal denkenden Bürger ungerecht erscheint, wenn für behördenveranlasste Verfahrensunterbrechungen, ausschließlich der Beschwerdeführer das Zinsrisiko trägt, zumal ihn in dieser Angelegenheit, wie oben dargestellt, eben keine Gestaltungsmöglichkeit zukommt.

Anlässlich der am durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf bekannt gegeben, dass eine Teilnachsicht in Höhe von 50 % des Festgesetzten Betrages, somit € 14.226,73 beantragt wird. Damit stehen Aussetzungszinsen im Betrag von € 14.226,73 außer Streit.

Ergänzend brachte dieser vor, dass die im Mai 2006 vorgelegte Beschwerde über 6 Jahre unbearbeitet blieb, da ein Referentenwechsel erst im Mai 2012 erfolgte. Daran schlossen sich weitere 2 Jahre Aussetzung der Entscheidung an.
Daraus ergebe sich ein besonderer Verfahrensablauf, sodass die Vorschreibung der AE-Zinsen nicht allein im Einflussbereich des Bf gelegen ist. Zudem wurde nochmals auf die Komplexität des Falles verwiesen, sodass der Ausgang der Entscheidung nicht absehbar war (siehe auch die Aussetzung der Entscheidung durch den UFS).
Weiters verwies er bezüglich des ungewöhnlichen Verfahrensverlaufes auf den Kommentar zur BAO „Stoll“ zu § 236 Seite 2430.

Der Amtsbeauftragte verwies betreffend der langen Verfahrensdauer darauf, dass Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung (Devolutionsantrag/Säumnisbeschwerde) nicht ergriffen wurden. Dadurch wurde die lange Verfahrensdauer in Kauf genommen.
Auf im gegenständlichen Fall anzuwendende VwGH Rechtsprechung (Erkenntnis vom ) wurde verwiesen.

Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde das gegenständliche Verfahren am dem nunmehr zur Erledigung zuständigen Richter übertragen.

Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem Beschwerdeakt zur Einkommensteuer 2001 (RV/6100245/2006) ist zu ersehen, dass der Bf über die geplante Aussetzung des Verfahrens in Kenntnis gesetzt und dazu keine Stellungnahme (sich somit nicht dagegen ausgesprochen hat) abgegeben hat.

Rechtslage und Erwägungen

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre .

Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.

Zunächst ist in einer ersten Verfahrensphase der maßgebliche Rechtsbegriff der Unbilligkeit näher zu untersuchen. Dabei ist der Zweck dieser Rechtsnorm zu beachten. Durch § 236 BAO soll die Möglichkeit geschaffen werden, eine im Einzelfall eingetretene und vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Strenge der Abgabenvorschriften durch Billigkeitsmaßnahmen entweder zu beseitigen oder doch zu mildern.
Dabei ist von der aktuellen Sach - und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung auszugehen.

Im gegenständlichen Fall ist aufgrund des Vorbringens nur das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit zu prüfen.

Vorweg ist auszuführen, dass den Antragsteller im Nachsichtsverfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (siehe dazu auch die Rechtsprechung des VwGH).

Wie schon vom Finanzamt ausgeführt wurde und sich aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt, ist eine sachliche Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mitanderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offene Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbaren Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist ().

Im gegenständlichen Fall wurden aufgrund der langen Verfahrensdauer, für die die Aussetzung - welche vom Bf beantragt wurde – bestanden hat, Aussetzungszinsen in der gegenständlichen Höhe vorgeschrieben.
Wenn der Bf in Bezug auf die lange Verfahrensdauer die erfolgte Aussetzung (vom bis November 2014) der Entscheidung bemängelt, ist darauf hinzuweisen, dass der vor ergehen dieser Entscheidung erfolgte Vorhalt unbeantwortet blieb. Gründe für das Unterbleiben dieser Aussetzung gem. § 281 BAO (damalige Rechtslage) wurden seitens des Bf damit nicht vorgebracht. Eine Benachteiligung des Bf durch eine im Gesetz vorgesehene Maßnahme, die auch bekämpfbar war, kann daher nicht gesehen werden.
Da die Umwandlung des UFS in das BFG im Zeitraum dieser Aussetzung erfolgte, ist eine dadurch gegebene zeitliche Verzögerung nicht nachvollziehbar.

Die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen stellt daher eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, die jeden vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft. Ein außergewöhnlicher Geschehensablauf der durch den Steuerpflichtigen nicht beeinflussbar war (wie noch darzustellen sein wird) und zu einem vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Ergebnis führte, liegt somit nicht vor.

Dazu ist auch auf die bereits vom Finanzamt zitierte Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Einhebung von Aussetzungszinsen, die durch einen vom Abgabepflichtigen selbst gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig erscheint (z.B. ), zumal es der Abgabepflichtige in der Hand hat, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (z.B. und die dort zitierte Vorjudikatur). Tut er das nicht und konsumiert den Zahlungsaufschub (wie auch im gegenständlichen Fall), lukriert er dadurch auch einen entsprechenden Zinsengewinn. Damit kann auch eine allfällige lange Dauer des Berufungs/Beschwerdeverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen.
Besteht der Abgabenanspruch zu Unrecht, fallen ohnedies keine Aussetzungszinsen an.

Aufgrund der Abweisung der Beschwerde betreffend den Abgabenanspruch bestand die im Jahr 2006 ausgesprochene Abgabenforderung zu Recht.
Zu langer Verfahrensdauer (siehe obiges VwGH, 99/13/0065) ist festzuhalten, dass eine Verfahrensdauer, wie dort, von beinahe 10 Jahren für dadurch aufgelaufene Aussetzungszinsen ohne Belang ist.
Demnach ist auch die 6 Jährige Untätigkeit des BFG, der eben auch ein Zahlungsaufschub gegenübersteht, ohne Relevanz. Ein besonderer Verfahrensablauf, wie vom Bf behauptet wird, der zu im Gesetz nicht vorgesehenen Ergebnissen führt, liegt daher nicht vor. Zudem blieb unbestritten, dass seitens des Bf – der immer steuerlich vertreten war – keine das Verfahren beschleunigenden Maßnahmen ergriffen wurden.
Unbestritten und der Rechtsprechung des VwGH folgend hatte der Bf somit die Möglichkeit, durch Entrichtung der Abgaben das Entstehen von Aussetzungszinsen in beträchtlicher Höhe zu verhindern.

Gegen die oben dargestellte Rechtsprechung (welche ohnedies erst nach Veröffentlichung dieses Kommentars ergingen) ist auch aus dem Kommentar zur BAO „Stoll“, S 2430, nichts gegenteiliges zu entnehmen, da darin lediglich (insbes. im letzten Absatz zu § 236, Ausführungen unter lit. b) nur allgemeine Ausführungen zur Nachsicht von Aussetzungszinsen gemacht werden.

Der Rechtsansicht des Bf, wonach aufgrund der Ausführungen des FA § 236 BAO als inhaltsleer anzusehen sei, kann nicht gefolgt werden, da dies einerseits vom Sachverhalt abhängt andererseits Billigkeit auch aufgrund persönlicher Gründe vorliegen kann.

Wenn der Bf ausführt, eine Entrichtung der Abgaben im Falle des Obsiegens aufgrund fehlender (vor dem ) Beschwerdezinsen nicht getätigt zu haben, ist darauf zu verweisen, dass der Bf nicht obsiegt und die zugrunde liegenden Abgaben eben nicht entrichtet hat. Über fiktive Sachverhalte kann somit, mangels Relevanz, keine Aussage getroffen werden. Dass vor dem keine Beschwerdezinsen bestanden haben, ist zudem eine allgemeine Auswirkung des Gesetzes, die wiederum alle Abgabepflichtigen gleichermaßen trifft.
Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb beim Bf einen Zinsschaden bei rechtzeitiger Zahlung von Abgabenschulden (zum Fälligkeitszeitpunkt), welche zu Recht festgesetzt werden, eintreten soll.

Ebenso ohne Relevanz bleibt es auch, dass trotz der bewilligten Aussetzung der Einhebung und der aufgrund strittiger Rechtslage vorgenommen Aussetzung der Entscheidung auf eine für den Bf positive Entscheidung gehofft wurde.

Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH, die auf den gegenständlichen Fall Anwendung findet, eine (teilweise) Unbilligkeit in der Einhebung der Abgaben in Höhe von € 28.453,47 im Betrag von € 14.226,73 im Sinne des § 236 BAO, nicht vorliegt.
Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Revision ist nicht zulässig, weil sie - aufgrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Annahme einer Unbilligkeit - nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100136.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at