Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 22.08.2019, RV/7102157/2018

Verspäteter Vorlageantrag

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht fasst durch die Richterin Dr. Adebiola Bayer in der Beschwerdesache Bf., Adresse, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Neunkirchen Wr. Neustadt vom betreffend Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 03/2017 und betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für die Monate 03-06/2017 den Beschluss:

1. Der Vorlageantrag vom wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e iVm § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Feststellungen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Grund der vorgelegten Akten den folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden „Bf.“) erhob gegen die angefochtenen Bescheide Beschwerde. Die dazu von der belangten Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidung vom  kam dem Bf. am zu. Am sendete der Bf. an die belangte Behörde per E-Mail ein als „Antrag auf eine Beschwerde über die Beschwerdevorentscheidung des FA für NK & WN“ bezeichnetes Schreiben. Nachdem die belangte Behörde den Bf. darauf hingewiesen hatte, dass ein per E-Mail versendeter Vorlageantrag rechtlich als nicht eingebracht gelte, gab der Bf. das Schreiben am persönlich bei der belangten Behörde ab.

2. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdevorentscheidung dem Bf. am zukam, geht aus dem Vorbringen des Bf. vor und ist unstrittig. Unstrittig ist auch, dass der Bf. am per E-Mail ein als „Antrag auf eine Beschwerde über die Beschwerdevorentscheidung des FA für NK & WN“ bezeichnetes Schreiben versendete. Dass der Bf. dieses Schreiben am persönlich bei der belangten Behörde abgab, geht aus dem Eingangsstempel am Schreiben hervor.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt 1: Zurückweisung

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Nach § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist für Vorlageanträge § 260 Abs. 1 BAO (Unzulässigkeit, nicht fristgerechte Einbringung) sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO iVm § 260 Abs. 1 BAO ist der Vorlageantrag mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn er nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht zulässiger oder nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Nach § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben). Abs. 3 dieser Bestimmung regelt, in welchen Fällen die Abgabenbehörde mündliche Anbringen entgegenzunehmen hat.

Gemäß § 86a Abs. 1 BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden.

Mit § 1 der Verordnung BGBl. Nr. 494/1991 idF BGBl. II Nr. 447/2013 wird für Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an die Verwaltungsgerichte, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, die Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen.

Mit der Verordnung BGBl. II Nr. 97/2006 (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006), zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 82/2018, wird die automationsunterstützte Datenübertragung in Bezug auf Anbringen (§ 86a BAO), soweit nicht eigene Vorschriften bestehen, geregelt. Nach § 1 Abs. 2 der FOnV 2006 ist die automationsunterstützte Datenübertragung für die Funktionen zulässig, die dem jeweiligen Teilnehmer in Finanz-Online zur Verfügung stehen. Gemäß § 5 FOnV 2006 sind andere als die in den Funktionen gemäß § 1 Abs. 2 dem jeweiligen Teilnehmer zur Verfügung gestellten Anbringen, ungeachtet einer allfälligen tatsächlichen Übermittlung in FinanzOnline, unbeachtlich.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) kommt einer E-Mail nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, da § 85 und § 86a BAO sowie die auf Grund von § 86a BAO ergangenen beiden erwähnten Verordnungen die Einbringung von Anbringen mittels E-Mail nicht vorsehen, wobei es sich nicht einmal um eine einem Formgebrechen unterliegende, der Mängelbehebung zugängliche Eingabe handelt. In Folge löst ein per E-Mail eingebrachtes Anbringen weder eine Entscheidungspflicht der Behörde aus noch berechtigt es die Behörde, eine bescheidmäßige Entscheidung zu fällen, die von einem Anbringen (einer Eingabe) abhängig ist.

Aus diesem Grund geht das Vorbringen des Bf., der Vorlageantrag sei mit E-Mail vom fristgerecht eingebracht worden, ins Leere.

Erst das am bei der belangten Behörde persönlich abgegebene Schreiben ist eine Eingabe, welche eine Entscheidungspflicht auslöst. Da diese jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Frist gemäß § 264 Abs. 1 BAO erfolgte, war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Zu Spruchpunkt 2: Unzulässigkeit einer Revision

Gemäß § 25a Abs. 2 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wurde. Da sich die Entscheidung auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa ) stützt, war die Revision nicht zuzulassen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 4 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102157.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at