Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.12.2016, RV/7105506/2016

Anpassung des Gewinnfreibetrages gem. § 10 EStG

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf., vertreten durch CTS Steuerberatung GmbH, Börseplatz 4, 1010 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2014 zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird teilweise Statt gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf). schloss mit BH. (BH.) einen Vertrag über die Errichtung einer echten stillen Gesellschaft.

Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung für das streitgegenständliche Jahr (2014) wurden die Betriebsausgaben für Gewinnanteile echte stille Gesellschafterin steuerlich nicht anerkannt, da die Vereinbarung mit BH. den Anforderungen an die Leistungsvereinbarungen mit  Angehörigen nicht entspreche (siehe auch RV/7101663/2007). Demzufolge wurden im Einkommensteuerbescheid des Bf. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um den diesbezüglichen Aufwand erhöht.

In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde brachte der Bf. vor, dass im vorliegenden Fall die stille Beteiligung der BH. dem Grunde nach anerkannt worden sei und nur die Höhe der Vergütung in Frage stehe. Auch wenn das Entgelt für die zur Verfügungstellung von Kapital unangemessen hoch sei, könne das nur zu einer Kürzung des unangemessenen Entgeltes führen und nicht zu einer kompletten Negierung des Vertrages (, ).

Außerdem sei bei einer Nichtanerkennung der Vereinbarung zwischen dem Bf. und der BH. der gewinnfreie Betrag vom erhöhten Betrag abzuziehen, sodass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb € 14.415,77 betragen würden.

Mit Vorhalt ersuchte das Finanzamt um Vorlage eines Nachweises betreffend das Einlangen der Kapitaleinlage mit Original Kontoauszug, die Auszahlung des Gewinnanteiles an die stille Gesellschafterin mit Original Kontoauszug.

Desweiteren stellte das Finanzamt fest, dass der fremdübliche Maßstab des Zinssatzes der Österreichischen Nationalbank im Jahr 2014 höchstens 6,9 % betragen habe und ersuchte den Bf. auszuführen, aus welchem Grund ein Zinssatz in Höhe von 15 % fremdüblich sei.

In Beantwortung des Vorhaltes legte der Bf. die gewünschten Nachweise vor und führte als Begründung des 15 %igen Zinssatzes eine Literaturmeinung an.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, indem es ausführlich die Umstände darlegte, die gegen eine Fremdüblichkeit des Vertrages über die Errichtung einer echten stillen Gesellschaft sprechen.

Im rechtzeitig eingebrachten Vorlageantrag zog der Bf. den Beschwerdepunkt betreffend die Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft zurück und führte ergänzend aus, dass in Folge der Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft der Gewinnfreibetrag jedoch um den nicht anerkannten Ergebnisanteil des stillen Gesellschafters erhöhten Betrag zu berechnen sei.

Mit Vorlagebericht an das Bundesfinanzgericht (BFG) vertrat das Finanzamtes die Ansicht, dass der Beschwerde teilweise stattzugeben sei, da betreffend die Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft die Beschwerde zurückgezogen wurde; allerdings sei die Berechnung des Gewinnfreibetrages richtig zu stellen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nachdem der Bf. sein Beschwerdebegehren betreffend die Nichtanerkennung der stillen Gesellschaft zurückgezogen hat, vertritt auch das Gericht die Ansicht, dass der Gewinnfreibetrag des Bf. von jenem Betrag zu berechnen ist, der sich auf Grund der Erhöhung des Betrages durch den nicht anerkannten Ergebnisanteil des stillen Gesellschafters ergibt.

Für die Ermittlung des Gewinnfreibetrages sind die Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 16.569,86 heranzuziehen; dies ergibt einen Gewinnfreibetrag in Höhe von € 2.154,08.

Der Besteuerung sind demnach, neben den unstrittigen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die nunmehrigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 14.415,78 zu Grunde zu legen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da keine dieser Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Revision nicht zulässig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7105506.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at