Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 19.06.2019, RV/7500480/2019

Parkometerabgabe; Nichtzuordenbarkeit des fristgerecht einbezahlten Organstrafmandats wegen fehlender Identifikationsnummer und dadurch Einleitung des ordentlichen Verfahrens

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri, in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, betreffend Übertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, über die Beschwerde vom  gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ., zu Recht erkannt:

I) Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 60,00 Euro auf 48,00 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden auf 11 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen, d.h. auch hinsichtlich des mit dem Mindestbetrag von 10,00 Euro gemäß § 64 Abs. 2 VStG festgesetzten Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verwaltungsstrafverfahrens, wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Die im Verfahrensverlauf am bereits geleistete Zahlung in Höhe von 48,00 Euro wird gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe angerechnet.

II) Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III) Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der zur Zahlung verbleibende Betrag von 10,00 Euro (Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens) ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV) Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem übermittelten Beschwerdeakt der belangten Behörde ist Folgendes zu entnehmen:

Die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz Bf. genannt) stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 10:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 16, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.

Wegen dieses Vergehens wurde zunächst eine Organstrafverfügung (Mandatsnummer Nr) ausgestellt und eine Strafe in Höhe von 36 Euro verhängt. Der Organstrafverfügung war ein Zahlschein mit sämtlichen notwendigen Angaben beigefügt, insbesondere enthielt er auf der Rückseite eine Belehrung.

Da die Bf. die verhängte Strafe in Höhe von 36 Euro nicht einbezahlte, erließ die belangte Behörde am eine Anonymverfügung, GZ., mit der eine Geldstrafe in Höhe von 48 Euro verhängt wurde.

Die Bf. überwies am  den Betrag von 48 Euro auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien per SEPA-Banküberweisung, gab dabei aber keine Zahlungsreferenz an.

Da aus diesem Grunde von der belangten Behörde die mittels Anonymverfügung vorgeschriebene Strafe seitens der Bf. gemäß § 49a Abs. 6 VStG 1991 (Verwaltungsstrafgesetz) als nicht fristgerecht entrichtet galt, wurde die Anonymverfügung gegenstandslos und der Magistrat setzte das Verfahren fort, indem er am eine Strafverfügung, GZ. erließ, mit der eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden festgesetzt wurde.

Gegen diese Strafverfügung erhob die Bf. mittels E-Mail vom Einspruch und führte in diesem aus, "Ich habe die Strafe bereits am mit 48 Euro bezahlt, siehe Kontoauszug im Anhang".

Bei der Anlage handelte es sich um eine Kopie einer SEPA-Banküberweisung in Höhe von 48 Euro vom auf das Konto des Magistrats der Stadt Wien, in der keine Identifikationsnummer eingefügt war.

Da in den Verbuchungen des Magistrats nunmehr ein noch immer unbeglichener Saldo von 60 Euro aufschien, wurde das Verwaltungsstrafverfahren mit Straferkenntnis vom fortgesetzt, in welchem der Magistrat an den verhängten Strafen (60,00 Euro Geldstrafe/14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) für die fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe festhielt und zusätzlich gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Kostenbeitrag in Höhe von 10,00 Euro verhängte. Der zu zahlende Gesamtbetrag belief sich daher auf 70,00 Euro.

Begründend führte der Magistrat nach Schilderung des erwiesenen und unstrittig gebliebenen Sachverhalts sowie nach Zitierung der relevanten gesetzlichen Bestimmungen aus, die Bf. sei ihrer gesetzlichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Abstellung des Fahrzeugs nicht nachgekommen, da eine Anonymverfügung (gegenständlich GZ., ausgestellt am ) gegenstandslos werde, wenn nicht binnen 4 Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges erfolge.

Wie aus dem Vorbringen und dem übermittelten Beleg der Bf. hervorgehe, sei die Zahlung des Betrages für die Anonymverfügung in Höhe von 48 Euro ohne Zahlungsreferenz in Auftrag gegeben worden. Da die für das gegenständliche Verfahren richtige Identifikationsnummer offenkundig nicht angegeben worden sei, scheine der Betrag auch nicht fristgerecht auf dem gegenständlichen Konto auf.

Es sei demnach keine den gesetzlichen Bestimmungen nach durchgeführte Einzahlung des Strafbetrages vorgelegen, weshalb das Strafverfahren einzuleiten gewesen sei.  

Im Zuge des Verfahrens seien keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.

Rechtlich sei zu bemerken, dass jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten müsse (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei die Bf. nicht nachgekommen. Die Verschuldensfrage sei zu bejahen.

Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, seien als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werde, schädige in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene.

Der objektive Unrechtsgehalt sei daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als gering anzusehen.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen gewesen und es habe daher das Verschulden der Bf. nicht als geringfügig angesehen werden können.

Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass bei der Behörde keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz vorgelegen seien.

Betreffend Einkommens-, Vermögens- und Sorgepflichten der Bf. seien der Behörde keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass die Bf. durch die verhängte Strafe in ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen wäre.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro
reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden, sei die verhängte
Geldstrafe durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten seien. 

Der Ausspruch über die Kosten sei im § 64 Abs. 2 VStG (1991) begründet.

Mittels an die Magistratsabteilung 67 fristgerecht per E-Mail vom  gerichteten und als Beschwerde zu beurteilenden Schreiben führte die Bf. aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren,
die Zahlung der Strafe für das im Betreff angegebene Aktenzeichen lehne ich entschieden ab! Bitte beachten Sie dazu meine letzte Email aus Ende April. Dort steht alles drin, was Sie wissen müssen dazu - warum haben Sie diese Email nie beantwortet??? DIE STRAFE WURDE IM FEBRUAR 2019 BEZAHLT!!! Den Nachweis (Kontoauszug) entnehmen Sie bitte meiner letzten Email dazu!!! Bitte verschonen Sie mich mit Folgeschreiben!"

Mit Mail vom ersuchte das Bundesfinanzgericht die belangte Behörde unter Beilage einer Kopie der gegenständlichen SEPA-Überweisung um Information, ob dieser Betrag in Höhe von 48,00 Euro bei der belangten Behörde eingegangen ist und dem Konto zu GZ. gutgeschrieben worden ist. Die belangte Behörde bestätigte mit Mail vom den Eingang des Betrages und die Zubuchung auf das gegenständliche Konto.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das Bundesfinanzgericht legt seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Beschwerdeführerin stellte das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz am  um 10:20 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1070 Wien, Schottenfeldgasse 16, ab, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Bei der SEPA-Überweisung der mit Anonymverfügung verhängten Geldstrafe von 48 Euro führte die Bf. die gegenständliche Identifikationsnummer INr nicht an, wodurch der Überweisungsauftrag nicht automationsunterstützt lesbar war.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Kontrollorgan getroffenen Feststellungen, den von der Bf. gemachten Angaben und dem in Kopie vorliegenden Überweisungsbeleg vom . Das Bundesfinanzgericht durfte die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Rechtliche Würdigung:

Die für dieses Verwaltungsstrafverfahren relevanten Bestimmungen sind:

Gemäß § 1 Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006: Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

§ 49a Abs. 4 VStG: Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

§ 49a Abs. 6 VStG: Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

§ 49a Abs. 7 VStG: Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

§ 49a Abs. 9 VStG: Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Den Gegenstand des vorliegenden Rechtstreites bildet die Frage, ob die im Straferkenntnis vom wegen Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges der Bf. am in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von 60 Euro zu Recht verhängt worden ist, wobei von der Bf. diesbezüglich eingewendet wird, sie habe die in der Anonymverfügung vom festgesetzte Geldstrafe in Höhe von 48 Euro am an die belangte Behörde fristgerecht überwiesen.

Objektive Tatseite:

Im Einspruch gegen die verfahrensleitende Strafverfügung hat die Bf. ausgeführt, die gegenständliche Anonymverfügung fristgerecht beglichen zu haben und gesteht dadurch ein, das Fahrzeug – wie im Spruch der angefochtenen Entscheidung dargestellt – zum Zeitpunkt der Beanstandung nicht mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Diese Tatsache wurde von der Bf. im Übrigen nicht bestritten, sodass der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 vorliegt.

Zahlung des Strafbetrages laut Organstrafverfügung/Anonymverfügung:

Anzumerken ist, dass laut Akt (Seite 25) die SEPA-Überweisung der Bf. an den Magistrat am  in Höhe von 48 Euro ohne Angabe der Identifikationsnummer erfolgt ist.

Grundsätzlich kann die Einzahlung des Strafbetrages auch per Überweisung erfolgen, wenn der Überweisungsauftrag die Identifikationsnummer des Belegs enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird. Die Anführung der automationsunterstützt lesbaren Identifikationsnummer gewährleistet die Zuordnung des Strafbetrages zur betreffenden Anonymverfügung und ist ein unabdingbares Erfordernis einer fristgerechten Einzahlung; Gleiches gilt für das fristgerechte Einlangen des Betrags auf dem Überweisungskonto. Da es sich bei der Geldstrafe um eine Bringschuld handelt (ErläutRV 1167 BlgNR 20. GP 41), sind im Falle einer Überweisung sämtliche mit der Überweisung verbundenen Risiken (z.B. Übermittlungsfehler, Irrtümer, Störungen etc.) der die Zahlung veranlassenden Person zuzurechnen. Die Zurechnung dieser Mängel zu Lasten des Auftraggebers erfolgt selbst dann, wenn diesen kein Verschulden am verspäteten Eintreffen der Zahlung trifft. Weiters hat der Auftraggeber die mit der Überweisung verbundenen Kosten zu tragen (Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 23).

Aufgrund der Unklarheit der Bf. durch Angabe von keiner Zahlungsreferenz bei der Überweisung ist zwar der von der belangten Behörde festgesetzte Geldbetrag von 48 Euro für die Anonymverfügung überwiesen worden, allerdings mit keiner  Identifikationsnummer, sodass eine Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges laut § 49a Abs. 6 VStG nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung ist die Anonymverfügung damit gegenstandslos geworden und war das ordentliche Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen.

Ein nicht frist- oder ordnungsgerecht bezahlter Strafbetrag, dessen Zahlung vom Beschuldigten im Zuge des anschließend geführten Verwaltungsstrafverfahrens nachgewiesen wird, ist auf eine im fortgesetzten Verfahren verhängte Geldstrafe anzurechnen. Kommt es zu keiner Bestrafung (z.B. Einstellung des Verfahrens oder Ausspruch einer Ermahnung), ist der bereits bezahlte Betrag (§ 49a Abs. 9 VStG) zurückzuzahlen (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49a Rz 26 m. w. N.).

Wenn auch die rechtzeitige Überweisung einer mit einer Anonymverfügung verhängten Geldstrafe mangels Angabe der Identifikationsnummer keine Sperrwirkung hinsichtlich des einzuleitenden ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens entfaltet, ist zum einen die bezahlte Geldstrafe auf die im ordentlichen Verfahren zu verhängende Geldstrafe anzurechnen und zum anderen der durch die Zahlung zum Ausdruck kommende Umstand der Einsicht in das mit der Verwaltungsübertretung verbundene Unrecht bei der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen ().

Subjektive Tatseite:

§ 5 Abs. 2 VStG: Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Stellt ein Beschuldigter sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ab, ohne vorher Parkscheine (für die gesamte Parkdauer) besorgt zu haben, so ist ihm Fahrlässigkeit zur Last zu legen (vgl. ).

Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. ist damit ein fahrlässiges Verhalten anzulasten.

Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Da die Bf. weder zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben gemacht hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Abgabeninteresse der Stadt Wien, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und der Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden. Es ist weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen, dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Bf. kommt nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit zugute.

Die Bf. war zahlungswillig und brachte den Betrag in Höhe von 48 Euro zur Überweisung, der mangels angegebener Identifikationsnummer jedoch nicht automationsgestützt lesbar war. In Anbetracht dieser Tatsache erscheint die spruchgemäße Herabsetzung der Geldstrafe und der Ersatzfreiheitsstrafe als gerechtfertigt.

Anrechnung des bereits bezahlten Betrages:

Da der Betrag von 48 Euro bereits entrichtet wurde, ist dieser gemäß § 49a Abs. 9 VStG auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen.

Zur Zahlung bleibt daher der Beitrag zu den Kosten für das bei der belangten Behörde geführte verwaltungsbehördliche Verfahren von 10 Euro.

Zahlungsaufforderung:

Der zur Zahlung verbleibende Kostenbeitrag von 10 Euro ist an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Strafen, BIC: BKAUATWWXXX, IBAN: AT13 1200 0100 2281 3611. Verwendungszweck: Die angegebene Zahlungsreferenz (GZ.).

Kostenentscheidung

Da mit dem vorliegenden Erkenntnis der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG für das Beschwerdeverfahren beim Bundesfinanzgericht kein zusätzlicher Kostenbeitrag zu leisten.

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500480.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at