Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2019, RV/5200002/2016

Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., vertreten durch V., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Zollamt ZA vom , Zahl: 000000/9/2014, betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Aussetzung der Einhebung von Aussetzungszinsen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Zollamtes ZA vom , Zahl: 000000/40/2013, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) eine auf Art. 201 Zollkodex (ZK) gegründete Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) sowie eine Abgabenerhöhung nach § 108 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Höhe von insgesamt € 1.994.529,15 geltend gemacht.

Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200027/2015, wurde dieser Bescheid gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. Das Zollamt erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen den erwähnten Abgabenbescheid vom  brachte die Bf. mit Schriftsatz vom  auch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dieser Entscheidung gemäß Artikel 244 ZK ein.

Die Beschwerde gegen den Abgabenbescheid vom wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 000000/2014, als unbegründet abgewiesen. Da dadurch der Grund für die Aussetzung weggefallen war, wies das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 000000/1/2014, den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.

In der Folge setzte das Zollamt mit Bescheid vom , Zahl: 000000/3/2014, gegenüber der Bf. gemäß Art. 244 ZK in Verbindung mit § 212a Abs. 9 BAO für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von 10.273,19 Euro fest.

Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 000000/4/2014, teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von 9.759,53 Euro festgesetzt wurden. Diese Beschwerdevorentscheidung erwuchs in Rechtskraft.

Gegen die Beschwerdevorentscheidung vom (betreffend die Festsetzung der Eingangsabgaben und der Abgabenerhöhung) wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Eine neuerliche Aussetzung der Vollziehung (bis zur Erledigung der Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht) wurde nicht beantragt. Es wurde aber gegen die erwähnte abweisende Entscheidung des Zollamtes vom betreffend die Aussetzung der Vollziehung eine Beschwerde erhoben.

Mit Schriftsatz vom beantragte die Bf. die Aussetzung der Einhebung der festgesetzten Aussetzungszinsen.

Mit Bescheid vom , Zahl: 000000/9/2014, wies das Zollamt diesen Antrag zurück, weil im Zusammenhang mit dem Vorlageantrag (im Abgabenfestsetzungsverfahren) kein neuerlicher Aussetzungsantrag gestellt worden sei und eine Einbeziehung der gegenständlichen Aussetzungszinsen daher nicht möglich sei.
Dieser Bescheid ist nunmehr gegenständlich vor dem Bundesfinanzgericht angefochten.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Bf. habe zum einen mit der Beschwerde vom gegen den Bescheid des Zollamts Linz vom , Zahl: 000000/1/2014, gleichzeitig auch einen neuerlichen Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Sodann habe die Bf. wegen der Beschwerdevorentscheidung des Zollamts vom , Zahl: 000000/2/2014, mit Schriftsatz vom nochmals einen Aussetzungsantrag gestellt.
Die Bf. beantrage daher die Aussetzungszinsen in den Antrag vom mit einzubeziehen und verweise insoweit auf RZ 563 der Richtlinien des BMF für die Abgabeneinhebung. Die Voraussetzungen dieser Richtlinienbestimmung würden hier offenkundig vorliegen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 000000/17/2014, wies das Zollamt die Beschwerde als unbegründet ab. Zur Begründung führte es aus, eine Aussetzung der Einhebung von Abgaben komme gemäß § 212a Abs. 1 BAO nur dann in Betracht, wenn deren Höhe mittelbar oder unmittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhänge.
Unstrittig sei im vorliegenden Fall, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom
, Zahl: 000000/4/2014 (betreffend Vorschreibung von Aussetzungszinsen), kein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht gestellt worden sei. Die gegenständlichen Aussetzungszinsen seien daher rechtskräftig festgesetzt worden; es sei kein Beschwerdeverfahren mehr anhängig, welches eine Aussetzung zur Folge haben könnte.
Die in der RZ 563 der Richtlinie des BMF für die Abgabeneinhebung vertretene Rechtsansicht des BMF sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil anlässlich der Beschwerdevorentscheidung vom (betreffend die Stammabgabe) kein Ablauf einer zuvor bewilligten Aussetzung verfügt worden sei, sondern der Antrag auf Aussetzung abgewiesen worden sei (Bescheid vom ).
Im Übrigen sei festzuhalten, dass die gegenständlichen Aussetzungszinsen durch Verwendung eines Guthabens mittlerweile gänzlich getilgt worden seien.
In einem Hinweis ergänzte das Zollamt, dass gemäß § 212a Abs. 9 BAO im Falle einer nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen habe.
Sollte der Beschwerde gegen die Stammabgabe daher ganz oder teilweise stattgegeben werden, so seien die Aussetzungszinsen von Amts wegen zu vermindern oder gänzlich zu erstatten.

Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt die Bescheidbeschwerde wiederum als unerledigt (§ 264 Abs. 3 BAO).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 98 Abs. 1 Z. 4 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 lit. d Bundesabgabenordnung (BAO) zählen die Aussetzungszinsen zu den Nebenansprüchen und sind als solche nach den für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben geltenden Bestimmungen zu erheben (§ 2 Abs. 1 ZollR-DG). Im Sinne dieser Bestimmungen sind damit auch die Normen des unionsrechtlichen Zollrechts auf den Beschwerdefall anzuwenden.

Gemäß Art. 244 der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABL L 302 vom , (Zollkodex - ZK) wird durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

Nach Art. 245 ZK werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.

Die Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 ZK entspricht im Wesentlichen der nationalen Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO, sodass in Vollziehung des Art. 244 ZK, die für diese nationale Bestimmung geltenden Verfahrensbestimmungen auch bei der Aussetzung der Vollziehung anzuwenden sind ().

Gemäß § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.

Anträge auf Aussetzung der Einhebung können gemäß § 212a Abs. 3 erster Satz BAO bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1 leg. cit.) gestellt werden.

Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind gemäß § 212a Abs. 4 BAO auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge sinngemäß anzuwenden.

Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht gemäß § 212a Abs. 5 BAO in einem Zahlungsaufschub, welcher mit einem u.a. anlässlich einer über die Beschwerde in der Hauptsache ergehenden Beschwerdevorentscheidung (lit. a) zu verfügenden Ablauf der Aussetzung endet. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid vom , Zahl: 000000/3/2014, festgesetzten Aussetzungszinsen beantragt.

Der gegen die Festsetzung der Aussetzungszinsen erhobenen Beschwerde gab das Zollamt mit Beschwerdevorentscheidung vom , Zahl: 000000/4/2014, teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid dahingehend ab, dass nunmehr für den Zeitraum bis Aussetzungszinsen in der Höhe von 9.759,53 Euro festgesetzt wurden. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf. laut Zustellnachweis am zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO setzt das Vorliegen einer Bescheidbeschwerde voraus. Wie sich aus dem Wortlaut des § 212a Abs. 3 erster Satz BAO ergibt, war daher der erst nach Ergehen der (rechtskräftigen) Entscheidung über die Bescheidbeschwerde eingebrachte Aussetzungsantrag als unzulässig eingebracht zurückzuweisen.

Das Zollamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht darauf hingewiesen, dass eine Fallkonstellation, wie sie in Rz 563 der Richtlinie des BMF-010103/0166-IV/4/2014 (Richtlinien für die Abgabeneinhebung), beschrieben ist, im Beschwerdefall nicht vorliegt.

Bei der Beschwerdevorentscheidung vom gemäß § 262 BAO handelt es sich um eine das Beschwerdeverfahren abschließende Erledigung im Sinne des § 212a Abs. 5 lit. a BAO.

Da das Verfahren in der Hauptsache (Festsetzung von Aussetzungszinsen) sowie auch das Verfahren betreffend die Festsetzung von Eingangsabgaben und Abgabenerhöhung (durch das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/5200027/2015) mittlerweile erledigt worden sind, und somit die Höhe der vorgeschriebenen Nebenansprüche (Aussetzungszinsen) nicht mehr unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, kommt eine Aussetzung der Einhebung dieser Abgaben nicht mehr in Betracht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (vgl. etwa ) ist daher ab dem Zeitpunkt der Erledigung der Beschwerde in der Hauptsache eine Aussetzung der Einhebung nicht mehr zu bewilligen. Eine solche ist in diesen Fällen auch nach dem Normzweck (Effizienz des Rechtsschutzes) nicht erforderlich, da die Abweisung des Aussetzungsantrages hinsichtlich der säumnis- und vollstreckungshemmenden Wirkung zu keinem anderen Ergebnis führen würde wie die nachträgliche Bewilligung der Aussetzung der Einhebung samt dem gleichzeitig zu verfügenden Ablauf derselben.

Die in einigen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vertretene Ansicht, dass sich aus dem Gesetz nicht ergebe, dass eine positive Erledigung des Aussetzungsantrages nur bis zur Rechtsmittelerledigung möglich ist, ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis , klargestellt hat, sind die zu einem anderen Ergebnis gelangenden Erkenntnisse zur Rechtslage vor den Änderungen durch das Budgetbegleitgesetz 2001, BGBl I Nr. 142/2000, ergangen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5200002.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at