Zigarettenschmuggel
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Innsbruck 4 des Bundesfinanzgerichtes hat durch den Vorsitzenden, den Richter und die fachkundigen Laienrichter in der Finanzstrafsache gegen A, wegen Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates II beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom , Zahl: X, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des Verteidigers MMag. Andreas Nachbauer, Rechtsanwaltsanwärter, für Dr. Esther Pechtl-Schatz, Rechtsanwältin in 6460 Imst, Rathausstraße 1, des Amtsbeauftragten und der Schriftführerin durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat II beim Zollamt Innsbruck als Organ des Zollamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde hat den Beschuldigten wegen des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig erkannt, er habe am anlässlich einer Einreise aus Samnaun (CH) in das Zollgebiet der Europäischen Union 600 Stück Zigaretten der Marke „XY“ ausländischer Herkunft mit einem Zollwert von € 90,90, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 185,16 entfallen würden, vorsätzlich vorschriftwidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Er habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen, weshalb gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG über ihn eine Geldstrafe in Höhe von € 250,00 verhängt wurde. Gemäß § 20 FinStrG wurde die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Tagen festgesetzt.
Statt auf Verfall wurde gemäß §§ 35 Abs. 4 iVm § 19 Abs. 1 und 3 FinStrG für drei Stangen Zigaretten auf Wertersatz in Höhe von € 141,00 erkannt und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit der Wertersatzstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit einem Tag festgesetzt.
Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens wurden mit € 25,00 bestimmt. Darüber hinaus wurden mit Bescheid vom Verfahrenskosten (Barauslagen) von € 59,40 festgesetzt. Letztgenannter Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Begründend führte der Spruchsenat im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am die verfahrensgegenständIichen Zigaretten im schweizerischen Zollausschlussgebiet Samnaun gekauft und über die Zollstelle Martinsbruck, ohne diese ordnungsgemäß zu dem erforderlichen Zollverfahren anzumelden, in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht. Der Beschuldigte habe insbesondere aufgrund einer vorangegangenen Aufklärung durch Schweizer Zollbeamte gewusst, dass er die Zigaretten anmelden müsse und zudem mit diesen Zigaretten nicht über die Zollstelle Martinsbruck einreisen dürfe. Am Weg zur Zollstelle Martinsbruck seien kaum übersehbare Tafeln mit der Aufschrift „Grenzübertritt mit gültigen Grenzdokumenten ohne Waren gestattet“. Es sei dem Beschuldigten daher zumindest bedingter Vorsatz zu unterstellen und er habe somit den Tatbestand des Schmuggels in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher nach im Wesentlichen vorgebracht wurde, der erkennende Spruchsenat würde die Verurteilung des Beschuldigten überwiegend auf die schriftliche Stellungnahme des Zollbeamten Z vom stützen, wonach er vom Schweizer Zoll über den Aufgriff von zwei deutschen Staatsbürgern mit Zigaretten informiert worden sei. Der Beschuldigte sowie sein Begleiter B wären vom Schweizer Zoll darauf aufmerksam gemacht worden, dass eine Einreise über Martinsbruck mit Mehrmengen an Zigaretten nicht möglich sei und sie besser direkt zur Zollstelle Pfunds oder Spiss fahren sollten. Z habe in seiner Stellungnahme vom zu den Vorgängen beim Schweizer Zoll naturgemäß nur als „Zeuge vom Hörensagen" dienen können. Die in der Stellungnahme geschilderten Umstände würden nicht nur im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten stehen, sondern auch zu den Angaben des Zeugen B. Beide würde übereinstimmend schildern, dass sie von den Schweizer Zollbeamten angewiesen worden seien, nach links Richtung Österreich zu fahren und dass ihnen ein Wenden des Fahrzeuges und somit eine Rückfahrt Richtung Samnaun bzw. Spiss oder Pfunds untersagt worden sei. Der erkennende Spruchsenat würde sich mit diesen Angaben nicht auseinandersetzen, sondern die Verurteilung ausschließlich auf die Wiedergabe eines Gespräches durch den Z in einer schriftlichen Stellungnahme stützen. Unberücksichtigt würde weiters bleiben, dass es zwischen den Schweizer Beamten und dem ortsunkundigen Beschuldigten sowie seinem Begleiter möglicherweise ein sprachliches Missverständnis bzw. ein Missverständnis hinsichtlich der Wegbeschreibung gegeben haben könnte. Richtig sei jedenfalls, dass der Beschuldigte von den Schweizer Beamten darauf hingewiesen worden sei, dass die gegenständlichen Zigaretten bei der Einfuhr nach Österreich anzumelden seien und eine Anmeldung der Waren sei zu jedem Zeitpunkt die Intention des Beschuldigten gewesen. Er habe von den Schweizer Zollbeamten die Anweisung bekommen, nach links in Richtung Österreich zu fahren. Bei der Zollstelle Martinsbruck habe der Beschuldigte angehalten, jedoch feststellen müssen, dass die Zollstelle nicht besetzt sei. Er habe sich deshalb zu einer Weiterfahrt entschieden, um die Waren unverzüglich bei der nächsten besetzten Zollstelle zur Anmeldung zu bringen. Die diesbezügliche Verantwortung des Beschuldigten werde durch die Zeugenaussage des B sowie durch den Umstand gestützt, dass der Beschuldigte die Polizeibeamten anlässlich der Anhaltung sofort mit der begehrten Anmeldung der Waren konfrontiert habe und sich umgehend zur Zollstelle Pfunds habe begleiten lassen. Der Beschuldigte habe niemals den Vorsatz – auch nicht im Sinne eines bedingten Vorsatzes – gehabt, eingangsabgabepflichtige Waren vorschriftswidrig in das Zollgebiet einzubringen. Im Gegenteil sei es ihm darauf angekommen, die Waren vorschriftsmäßig zur Anmeldung zu bringen, was ihm jedoch aufgrund der geschlossenen Zollstelle Martinsbruck erst bei der Zollstelle Pfunds möglich gewesen sei. Vom Spruchsenat seien die den Beschuldigten entlastenden Umstände nicht ausreichend berücksichtigt worden und es könne gegenständlich nicht von einer vorsätzlichen Begehung durch den Beschuldigten ausgegangen werden. Aus all diesen Gründen wird der Antrag gestellt, das Bundesfinanzgericht möge das angefochtene Erkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen.
Der Amtsbeauftragte hat keine Beschwerde eingebracht.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß Art. 79 Abs. 1 lit. a UZK entsteht für einfuhrabgabenpflichtige Waren eine Einfuhrzollschuld, wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nicht-Unionswaren in das Zollgebiet der Union erfüllt ist. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem Verbringen die in Art. 139-141 UZK festgelegten Bestimmungen und die dazu ergänzenden Vorschriften des ZollR-DG nicht beachtet werden.
Gemäß Art. 5 Z. 33 UZK ist Gestellung die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten, zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.
Gemäß Art. 139 Abs. 1 lit. a UZK sind die in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren bei ihrer Ankunft bei der Zollstelle unverzüglich von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet verbracht hat.
Wie sich aus Art. 5 Z. 33 UZK ergibt, hat die Gestellung an der Zollstelle zu erfolgen. Die Pflicht, eingeführte Waren zu gestellen, verletzt daher, wer an der Zollstelle zum Ausdruck bringt, dass er keine gestellungspflichtigen Waren einführt. Dies kann dadurch geschehen, dass er entweder (gefragt oder ungefragt) positiv erklärt, keine Waren gestellen zu wollen oder dieses schlüssig dadurch ausdrückt, dass er die Zollstelle verlässt, ohne eingeführte Waren zuvor gestellt zu haben (vgl. dazu ).
Unbestritten steht fest, dass der Beschuldigte am mit seinem Bekannten B eine Fahrt in die Schweiz unternommen hat. Im Zollausschlussgebiet Samnaun kaufte der Beschuldigte insgesamt vier Stangen (800 Stück) Zigaretten der Marke „XY“. Bei der Weiterfahrt Richtung St. Moritz (Schweiz) wurde er vom Schweizer Zoll aufgegriffen und bestraft. In der Folge fuhr der Beschuldigte zurück nach Österreich und hat diese Zigaretten über die Zollstelle Martinsbruck in das Zollgebiet der Union verbracht, ohne sie bei einer Zollstelle zu gestellen. Der Beschuldigte wurde in Nauders polizeilich angehalten und ist gemeinsam mit den Polizisten zur Zollstelle Pfunds gefahren.
Die weitere Amtshandlung fand in der Zollstelle Pfunds statt. Von den vom Beschuldigten mitgeführten vier Stangen (800 Stück) Zigaretten wurde ihm eine Stange (200 Stück) Zigaretten als Reisefreimenge belassen. Hinsichtlich der verbleibenden drei Stangen (600 Stück) Zigaretten steht unbestritten fest, dass der Beschuldigte diese ohne Gestellung bei einer Zollstelle und damit vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Union verbracht hat.
Dem Beschuldigten wurde anlässlich der Amtshandlung in der Zollstelle Pfunds die entstandene Eingangsabgabenschuld für 600 Stück Zigaretten von € 185,16 zuzüglich einer Abgabenerhöhung in Höhe der Eingangsabgaben nach § 108 Abs. 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes gemäß Art. 102 UZK mitgeteilt und zur Zahlung vorgeschrieben.
Mit Erkenntnis vom , GZ. RV/3200001/2018, hat das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde des Beschuldigten gegen die Vorschreibung der Abgabenerhöhung Folge gegeben und diese aufgehoben, weil dort nicht rechtswirksam auf die Einbringung eines Rechtsbehelfes verzichtet worden war.
Nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens erging am zu Zahl: X1, eine Strafverfügung, weil der Beschuldigte am anlässlich einer Einreise aus Samnaun (CH) in das Zollgebiet der Europäischen Union 600 Stück Zigaretten der Marke „XY“ ausländischer Herkunft mit einem Zollwert von € 90,90, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von € 185,16 entfallen würden, vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht und dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels begangen habe. Gegen diese Strafverfügung brachte der Beschuldigte einen Einspruch ein und beantragte die Durchführung der Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses durch einen Spruchsenat (§ 58 Abs. 2 lit. b FinStrG). Der zuständige Spruchsenat hat schließlich das hier gegenständliche Erkenntnis erlassen.
Aufgrund des dargestellten Geschehensablaufes steht fest, dass der Beschuldigte h insichtlich der obgenannten drei Stangen Zigaretten den objektiven Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG verwirklicht hat. Der Beschuldigte bestreitet aber, vorsätzlich gehandelt zu haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe nicht gewusst, dass – lediglich – eine Stange Zigaretten als Reisefreimenge in das Gebiet der Union verbracht werden darf, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme an das Zollamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde vom ausführte: „Wir sind an der Grenze in Martina angekommen und haben die Zigaretten beim Schweizer Zoll versteuert. Der Schweizer Zoll sagte uns, das[s] wir die Zigaretten in Österreich nochmals versteuern müssen.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am führte der Beschuldigte dazu aus: „Vom [Schweizer] Zollbeamten erfuhren wir, dass pro Person nur eine Stange eingeführt werden dürfe. (…) Wir wollten dann zurück nach Deutschland. In der Schweiz wurde mir gesagt, wenn ich jetzt nach Österreich fahre, muss ich die Zigaretten anmelden.“ B gab in dieser mündlichen Verhandlung als Zeuge an: „In der Schweiz wurden wir kontrolliert, wir wollten ja nach St. Moritz hochfahren. In der Schweiz erfuhren wir also, dass wir nur eine Stange einführen dürfen. In der Schweiz wurde uns gesagt, dass wir das in Österreich auch anmelden sollen.“
Damit steht fest, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der hier gegenständlichen Verbringung der Zigaretten in das Gebiet der Union wusste, dass diese einer zollrechtlichen Behandlung zu unterwerfen, also anzumelden bzw. zu gestellen gewesen wären, was er aber unterlassen hat.
Der Beschuldigte brachte im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren und zuletzt auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht vor, ihm sei von Schweizer Zollbeamten anlässlich der Anhaltung gesagt worden, er dürfe „nicht drehen“ (im Sinne von: das Fahrzeug wenden). Ihm sei eine Rückkehr zur Zollstelle Pfunds untersagt worden und er müsse nach Nauders fahren. Deshalb sei er über die Zollstelle Martinsbruck gefahren.
Es ist für den Beschwerdesenat aber kein Grund ersichtlich, warum die Schweizer Zollbeamten eine derartige Vorgangsweise gewählt hätten. Nach Angaben des Beschuldigten handelte es sich bei der Kontrolle an der Schweizer Zollstelle um eine längere Amtshandlung, im Zuge derer das Fahrzeug des Beschuldigten auch mit einem Hund kontrolliert wurde. Dieser habe das Fahrzeug verschmutzt, weshalb es in der Folge von Schweizer Zollbeamten gereinigt worden sei. Es gibt aber keinen nachvollziehbaren Grund, warum die Schweizer Zollbeamten in der Folge dem Beschuldigten die Weiterfahrt zur Zollstelle Pfunds hätten untersagen sollen, zumal dort die rechtskonforme Einbringung der Zigaretten in das Gebiet der Union möglich gewesen wäre. Es kann kein Zwang erkannt werden, aufgrund dessen der Beschuldigte keine andere Möglichkeit gehabt hätte, eine andere Route als die von ihm gewählte – über die unbesetzte Zollstelle Martinsbruck – einzuschlagen.
Damit ist letztlich entscheidend für den gegenständlichen Fall das Verhalten des Beschuldigten an der zum Tatzeitpunkt unbesetzten Zollstelle Martinsbruck. An dieser Zollstelle ist der Grenzübertritt mit gültigen Grenzdokumenten ohne Waren gestattet. Dies ist mit an der Straße bei Verkehrsschildern angebrachten Tafeln deutlich kenntlich gemacht.
Der Beschuldigte gab in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat an: „Dieses Zollhäuschen war nicht besetzt. Ich bin stehen geblieben und ausgestiegen. Es stand dort nur, dass geschlossen sei.“ In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht gab der Beschuldigte an: „Ich denke, ich bin schon ausgestiegen. Das war 2017. Ich bin mir eigentlich sicher, ich bin ausgestiegen. Ich kann es nicht 100-prozentig sagen, aber ich denke, ich bin ausgestiegen. Ich bin zwar nicht direkt zu dem Fenster hin, aber ausgestiegen bin ich glaube ich schon. Definitiv. Zwar nicht lange, wir haben überlegt, was machen wir, fahren wir zurück. Aber die haben uns ja schon genug schikaniert da unten, die haben uns da hoch geschickt, lassen wir das lieber.“
Demgegenüber gab der Zeuge B in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat nach Vorhalt von Lichtbildern der Zollstelle an: „Ich erkenne die Zollstelle wieder. Das Schild, das man auf den Bildern sieht, haben wir gar nicht beachtet. Wir haben mit dem Auto bei der Zollstelle angehalten und haben geschaut, ob da jemand drinnen sitzt. Ausgestiegen aus dem Auto sind wir nicht. Dann sind wir weitergefahren. Wir wollten dann zu einem anderen Zollhaus fahren.“
Wie bereits festgestellt, hat der Beschuldigte von seiner Verpflichtung gewusst, dass er die Zigaretten zu gestellen hat. Er hat auch gewusst, dass er an der Zollstelle Martinsbruck die Zigaretten in das Gebiet der Union verbringt. Wenn er daher über diesen unbesetzten Grenzübergang in das Gebiet der Union eingereist ist und die Gestellung unterlassen hat, obwohl ihm diese Verpflichtung bekannt war, hat er auch in subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a Fall FinStrG verwirklicht. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG genügt es nämlich, dass sich der Vorsatz des Täters darauf richtet, dass die Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht wird. Dies liegt hier vor: zum Zeitpunkt der Verbringung der Tat wusste der Beschuldigte, dass die Waren zu gestellen sind. Eine genaue und detaillierte Kenntnis der zollrechtlichen Bestimmungen ist für das Vorliegen eines Unrechtsbewusstseins bei der Vereitelung eines Zollverfahrens nicht erforderlich. Ebenso kann eine allfällige spätere zollrechtliche Behandlung der gegenständlichen Waren das bereits verwirklichte Delikt des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG nicht mehr beseitigen.
Der Beschuldigte hat es damit zum Zeitpunkt der Verbringung der Zigaretten in das Gebiet der Union zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er diese Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt. Damit hat er bedingt vorsätzlich im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG gehandelt und das Finanzvergehen des Schmuggels auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.
Wenn der Beschuldigte vorbringt, er habe bei der polizeilichen Anhaltung die Zigaretten unverzüglich den amtshandelnden Personen gezeigt, so ist dies letztlich darauf gerichtet, dass er dadurch eine Selbstanzeige erstatte habe. Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften den Zollämtern obliegt, gegenüber einem Zollamt, sonst gegenüber einem Finanzamt zu erfolgen. Da die Einbringung einer Selbstanzeige bei den Sicherheitsbehörden (Polizei) gesetzlich nicht vorgesehen ist, wirkt eine solche nicht strafbefreiend (Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht4, Rz. 778). Da gemäß § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG Straffreiheit nicht eintritt, wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, konnte auch die Anmeldung der Zigaretten in der Zollstelle Pfunds keine strafbefreiende Selbstanzeige darstellen.
Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand des § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG in objektiver wie in subjektiver Hinsicht verwirklicht, weshalb der Schuldspruch des Spruchsenates zu bestätigen war.
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß. Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 FinStrG zu erkennen.
Die auf die Waren entfallenden Abgabenbeträge und damit der strafbestimmende Wertbetrag belaufen sich in Summe auf € 185,16, der Strafrahmen nach § 35 Abs. 4 FinStrG beträgt somit € 370,32.
Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gab der Beschuldigte in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat an, er sei bei einem X-Geschäft beschäftigt. Sein monatliches Nettoeinkommen belaufe sich auf ca. € 2.000,00. Seine Gattin sei auf € 450,00 Basis angemeldet. Er habe zwei Kinder, eine Tochter ist 18 Jahre alt geworden, die andere ist 14 Jahre alt. Die 18-jährige sei in der Ausbildung und die andere in der Schule. Er habe weder Besitz noch Vermögen und auch keine Schulden. Er wohne zur Miete, der monatliche Mietzins betrage € 500,00. Vor zwei Jahren habe er um € 26.000,00 ein Auto gekauft, die Hälfte sei noch offen und er zahle dies in Raten von € 560,00 zurück. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht ergänzte der Beschuldigte, dass die jüngere Tochter jetzt 15 Jahre alt ist. Die ältere Tochter ist in Ausbildung und er ist für beide Töchter sorgepflichtig. Im Übrigen hat sich an seinen Verhältnissen nichts geändert.
Der Spruchsenat hat als mildernd festgestellt die bisherige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen nichts.
Unter Berücksichtigung der dargestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten und der angeführten Strafzumessungsgründe ist die vom Spruchsenat ausgemessene Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Eine Reduktion der Geldstrafe kommt unter Bedachtnahme darauf, dass eine solche den Beschuldigten, aber auch andere von der Begehung derartiger Handlungen abhalten soll, nicht in Betracht.
Gemäß § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG unterliegen dem Verfall die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt Umschließungen, somit die hier gegenständlichen Zigaretten.
Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG ist statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre.
Da die vom Beschuldigten eingeschmuggelten Zigaretten für einen Verfallsausspruch nicht mehr zur Verfügung stehen, ist gemäß § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG statt auf Verfall auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß § 19 Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe der Wertersatzes dem gemeinen Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung des Finanzvergehens hatten. Der Kleinverkaufspreis der gegenständlichen Zigaretten beträgt € 141,00; der Wertersatz war daher in dieser Höhe zu bestimmen.
Stünde der Wertersatz zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so ist gemäß § 19 Abs. 5 FinStrG von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen. Für ein derartiges auch nur teilweises Absehen von der Wertersatzstrafe liegen keine Gründe vor, zumal eine Reduktion den general- wie auch den spezialpräventiven Strafzwecken zuwiderlaufen würden.
Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG ist, wenn auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt wird, zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Auch die vom Spruchsenat festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen erfahren unter Bedachtnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe und insbesondere auf den generalpräventiven Aspekt einer solchen Strafe keine Änderung.
Die im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG bestimmten Kosten des Strafverfahrens von € 25,00 waren ebenfalls zu bestätigen.
Insgesamt war die Beschwerde damit als unbegründet abzuweisen.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Postscheckkonto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafen vollzogen werden müssten.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Tatsächlich hat sich für die gegenständliche Entscheidung als wesentlich die vorzunehmende Beweiswürdigung erwiesen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 79 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 5 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 139 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 Art. 102 UZK, VO 952/2013, ABl. Nr. L 269 vom S. 1 § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 §§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 19 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 20 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 Art. 133 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 |
Schlagworte | Schmuggel Vorsatz |
Verweise | Leitner/Brandl/Kert, Finanzstrafrecht, 4.Aufl., Rz. 778 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.3300003.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at