Zurückweisung eines Antrages auf Abrechnungsbescheid als verspätet
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Salzburg-Land vom betreffend Antrag auf einen Abrechnungsbescheid zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom hat Bf (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) gegenüber dem Finanzamt Salzburg-Land vorgebracht, dass es sich bei sämtlichen Umsatzsteuerbescheiden von den Steuerjahren 2006 und 2007 vom sowie vom betreffend die OEG seiner Ansicht nach um Nichtbescheide handle, die Umsatzsteuer nie wirksam vorgeschrieben worden wäre und die Steuerschuld daher nicht habe entstehen können. Er beantrage aus diesen Gründen die Rückzahlung des Betrages von EUR 133.194,60 (samt anerlaufenen Zinsen), welcher von seinem persönlichen Abgabenkonto am abgebucht worden sei. Er führt abschließend aus:
"Wie mit nunmehrigen , festgestellt wurde, liegen hinsichtlich des Rückzahlungsantrages keine rechtswirksamen Bescheide der Abgabenbehörde vor und wird der gegenständliche Rückzahlungsantrag daher hiermit originär eingebracht (§ 86 a Abs. 2 lit. B BAO iVm. § 2 VO BGBl. 1991/494 idgF)."
Dieser Antrag, der als Antrag auf einen Abrechnungsbescheid im Sinne des § 216 BAO zu werten ist (), wurde vom Finanzamt nach Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen wurde mit Schreiben vom Beschwerde erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag vom sei kein neuer und selbständiger Antrag, sondern sei eindeutig als verbesserter Antrag des Antrages (Telefax) vom zu werten, der namens der ehemaligen Fa. OEG rechtzeitig innerhalb von fünf Jahren eingebracht worden war.
Der Bf stellt daher die Anträge, das Bundesfinanzgericht möge
a) im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen,
b) die Entscheidung durch den gesamten Senat fällen,
c) auf lit. a und b wird verzichtet, wenn der Bescheid schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist,
d) den Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde eine inhaltliche Entscheidung auftragen (die sich dem BFG gegenständlich verbietet).
Mit Beschwerdevorentscheidung vom ist die Beschwerde als unbegründet abgewiesen worden. In der Folge hat der Bf am einen Vorlageantrag gestellt.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Zunächst ist zu prüfen, ob über die vorliegende Beschwerde der Einzelrichter oder der Senat zu entscheiden hat und ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist.
In der Beschwerde vom beantragt der Bf die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat, verzichtet jedoch gleichzeitig im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides darauf. Eine derartige Entscheidung in der Sache selbst würde jedoch im Hinblick auf den vorliegenden Antrag dem Senat obliegen, weshalb ein Verzicht auf eine Senatsentscheidung im Falle der Aufhebung (durch den Senat) keinerlei Sinn ergibt. Im Ergebnis kann dies nur bedeuten, dass die mündliche Verhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Senat vom Bf - unabhängig von der gewählten Formulierung - nur dann beantragt wird, wenn der angefochtene Bescheid vom Einzelrichter nicht aufgehoben werden sollte.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Senatsentscheidung sind Prozesshandlungen; werden diese Anträge ausschließlich für den Fall des Eintretens von bestimmten Ereignissen gestellt, sind sie bedingte Prozesshandlungen.
Nach ständiger Rechtsprechung sind bedingte Prozesshandlungen nur sehr eingeschränkt zulässig:
Eine bedingte Prozesshandlung ist nur dann zulässig, wenn der Ablauf des Verfahrens bereits durch unbedingte Prozesshandlungen sichergestellt ist, wenn sie von einem bestimmten, im Verfahrensablauf eintretenden, "innerprozessualen" Ereignis abhängig gemacht wird und ihre Beachtung nicht geeignet ist, die Vorhersehbarkeit des weiteren Prozessablaufs für die Berufungsbehörde oder den Prozessgegner in unerträglicher Weise zu beeinträchtigen (, ua).
Bedingte Prozesshandlungen sind nicht zulässig, wenn die Prozesshandlungen einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens haben können: Derartige Prozesserklärungen einer Partei ("Bewirkungshandlungen") sind schon wegen ihrer konstitutiven, unmittelbare Rechtsfolgen hervorrufenden, Wirkung generell bedingungsfeindlich. Der durch die Prozesserklärungen bestimmte Prozessablauf darf nicht durch die Bindung an unvorhersehbare Ereignisse beeinträchtigt und verzögert werden. Die Entscheidung darüber, in welcher Form das Verfahren fortgesetzt wird, soll nicht von einem ungewissen Ereignis abhängen (, ua).
Grundsätzlich obliegt die Entscheidung über die Beschwerde dem Einzelrichter. Zur Zuständigkeit des Senates und zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung kommt es nicht in jedem Beschwerdeverfahren, sondern nur dann, wenn dies beantragt wird oder der Einzelrichter dies verlangt bzw für erforderlich hält (§§ 272 Abs 2 und 274 Abs 1 BAO).
Solche Anträge leiten einen Verfahrensabschnitt ein, der ohne einen Antrag nicht eingeleitet worden wäre; es ist daher ein den Ablauf eines Beschwerdeverfahrens gestaltender Vorgang. Nach den va Grundsätzen ist die Setzung einer Bedingung unzulässig, wenn die Prozesshandlung einen unmittelbaren Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens hat. Wird einem solchen Antrag eine Bedingung beigesetzt, ist dieser Antrag nicht zulässig.
Die Anträge auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und auf Entscheidung durch den gesamten Senat sollen nur dann als gestellt gelten, wenn der angefochtene Bescheid nicht schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist. Ein den Prozessablauf gestaltender Antrag, der nur dann als gestellt gelten soll, wenn die über die Beschwerde entscheidende Behörde bzw das Verwaltungsgericht zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangt, ist nach den va Grundsätzen nicht zulässig.
Die Entscheidung über die Beschwerde obliegt aus den dargestellten Gründen daher weder dem Senat noch hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden.
Wie der Bf selbst zutreffend ausführt, ist der per Telefax am eingebrachte Antrag von der ehemaligen Fa. OEG gestellt worden, der Antrag vom jedoch vom Bf als natürliche Person. Es handelt sich somit schon deshalb um zwei getrennte Anbringen.
Zum Vorbringen des Bf, der Antrag vom sei kein neuer und selbständiger Antrag, sondern lediglich eine Ergänzung bzw Verbesserung zum Antrag vom , ist überdies festzustellen, dass das Bundesfinanzgericht bereits rechtskräftig entschieden hat, dass die beiden Anträge zwei verschiedene Steuernummern bzw zwei Rechtssubjekte betreffen. Der Umstand, dass keine einheitliche Entscheidung getroffen wurde, war ausschlaggebend dafür, dass der Bescheid der Abgabenbehörde vom , mit dem sowohl über den Antrag der OEG vom als auch über den Antrag des Bf vom abgesprochen worden ist, aufgehoben wurde ().
Das Bundesfinanzgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es sich beim Antrag vom um einen eigenständigen Antrag des Bf auf Erlassung eines Abrechnungsbescheides handelt.
§ 216 BAO lautet:
"Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig."
Die betreffende Verbuchung erfolgte im verfahrensgegenständlichen Fall im Jahr 2012. Der im Jahr 2018 gestellte Antrag ist somit nach Ablauf der fünfjährigen Frist gemäß § 216 BAO gestellt worden und deshalb nicht fristgerecht.
Verspätete Anbringen sind zurückzuweisen (vgl ).
Der Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid vom ist aus den angeführten Gründen kein Erfolg beschieden. Es ist somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass über die beim Bundesfinanzgericht anhängige Beschwerde der OEG vom gesondert entschieden wird.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Diese Voraussetzungen sind in Anbetracht der zitierten Rechtsprechung nicht erfüllt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100442.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at