Antrag auf Vergütung von NoVA und res iudicata
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. Maria-Luise Wohlmayr über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Höllermeier, Schaller & Partner Steuerberatung Salzburg GmbH, Karl-Emminger-Straße 23, 5020 Salzburg vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg – Land, Aigner Straße 10, 5020 Salzburg, vom betreffend den Antrag auf Vergütung der NoVA zu Recht erkannt:
1. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Revision nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A.Sachverhalt
A/1. Bisheriger Verfahrensgang
Mit Schreiben vom reichte die Beschwerdeführerin (kurz: Bf.) einen Antrag auf Vergütung von Normverbrauchsabgabe ein. Aus dem Antragsformular und den beigefügten Beilagen geht hervor, dass sie im März 2018 ihren PKW der Marke BMW mit der näher bezeichneten Fahrgestellnummer an einen Autohändler in Deutschland verkaufte. Dieser bestätigte, dass das Fahrzeug am nach Deutschland gelangte, nachdem es am in Österreich abgemeldet worden war.
Eine vom Finanzamt durchgeführte Abfrage in der Genehmigungsdatenbank ergab, dass das Fahrzeug nicht gesperrt war. Daraufhin stellte die steuerliche Vertretung der Bf. mit Eingabe vom den formlosen Antrag, das Fahrzeug in der Datenbank zu sperren. Die Sperre wurde vom Finanzamt am veranlasst.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe ab mit der Begründung, das Fahrzeug sei im Zeitpunkt der Antragstellung nicht in der Genehmigungsdatenbank gesperrt gewesen. Der Vergütungsantrag hätte auch keinen Antrag auf Sperre enthalten.
Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bf. mit der Begründung, das Fahrzeug wäre nunmehr gesperrt, somit lägen alle Voraussetzungen für die Rückvergütung der NoVA vor.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab und wies auf die mit Steuerreformgesetz 2015/2016 erfolgte Änderung des § 12a NoVAG hin, wonach mit Wirkung ab die Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank im Zeitpunkt des Vergütungsantrages die unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe sei. Da das Fahrzeug im Antragszeitpunkt unstrittig nicht gesperrt war, sei die Beschwerde unbegründet.
A/2. Neuer Antrag
Daraufhin stellte die Bf. durch ihren steuerlichen Vertreter am einen neuerlichen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe, erklärte, dass alle dazugehörigen Unterlagen dem Finanzamt bereits vorlägen und wies auf die im August 2018 durchgeführte Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank hin.
Diesen Antrag wies das Finanzamt mit Bescheid vom als unzulässig zurück, weil über die Sache bereits rechtskräftig entschieden worden sei.
Die dagegen eingebrachte Beschwerde vom wies das Finanzamt wiederum als unbegründet ab (Beschwerdevorentscheidung vom ), sodass die Bf. mit die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte.
Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
B. Beweiswürdigung
Der geschilderte Sachverhalt geht aus dem vom Finanzamt vorgelegten Akt hervor und ist unstrittig. Strittig ist, ob dem zweiten Vergütungsantrag das Prozesshindernis der entschiedenen Sache entgegensteht.
C. Rechtliche Würdigung
C/1. § 12a Abs 1 Normverbrauchsabgabengesetz (NoVAG) 1991, idF Steuerreformgesetz 2015/2016, BGBl I Nr. 118/2015, in Geltung ab , lautet:
Wird ein Fahrzeug
• durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
• durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert
• nach Beendigung der gewerblichen Vermietung im Inland durch den Vermieter nachweislich ins Ausland gebracht
dann wird auf Antrag die Abgabe vom nachweisbaren gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Zulassung zum Verkehr im Inland vergütet, wenn die Fahrgestellnummer (Fahrzeugidentifizierungsnummer) bekanntgegeben wird und wenn das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten Normverbrauchsabgabe begrenzt.
Mit der vorliegenden Änderung des § 12a NoVAG 1991 durch das BGBl. I Nr. 118/2015 wurde die Grundlage dafür geschaffen, dass auch nichtunternehmerisch genutzte Fahrzeuge und nicht überwiegend betrieblich genutzte Fahrzeuge einen Anspruch auf Vergütung der NoVA begründen, wenn sie durch den Zulassungsbesitzer (Privater oder Unternehmer eines nicht überwiegend betrieblich genutzten Fahrzeuges) ins Ausland verbracht oder geliefert werden, womit die vom VfGH aufgezeigte Verfassungswidrigkeit beseitigt ist. Im Ergebnis kann damit ab für alle NoVA belasteten Fahrzeuge, die dauerhaft vom Inland ins Ausland gelangen (Aufgabe des inländischen dauernden Standortes) eine aliquote NoVA-Vergütung beantragt werden.
Für die Inanspruchnahme der NoVA-Vergütung ist nach dem neu gefassten § 12a Abs 1 NoVAG 1991 auch Voraussetzung, dass das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages in der Genehmigungsdatenbank gemäß § 30a KFG 1967 gesperrt und nicht im Inland zum Verkehr zugelassen ist.
Das Finanzamt wies den Vergütungsantrag vom (erster Antrag) ausschließlich aus dem Grund ab, weil das gegenständliche Fahrzeug im Zeitpunkt der Antragstellung unbestritten nicht in der Genehmigungsdatenbank gesperrt war und eine derartige Sperre laut § 12a NoVAG die unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung der Normverbrauchsabgabe ist.
C/2. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (etwa ) gilt der aus § 68 Abs 1 AVG ableitbare Grundsatz, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem), auch im Abgabenverfahren (). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen ().
Die Behörde ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa ) nicht berechtigt, über einen Antrag eine Sachentscheidung zu fällen, wenn ein gleiches Ansuchen bereits einmal abgewiesen und seither keine wesentliche Änderung des Sachverhaltes behauptet worden ist, mögen auch verschiedene Elemente des ursprünglich bestandenen Sachverhaltes nachträglich erhoben worden sein. Identität der Sache im Sinn des § 68 Abs 1 AVG liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Parteibegehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die bei einer nachträglichen Änderung des Sachverhaltes bestehende Möglichkeit, einen Anspruch, über den bereits rechtskräftig in abweisendem Sinn entschieden wurde, neuerlich vor der Behörde zu erheben, setzt voraus, dass die Umstände, die die Rechtskraft zu durchbrechen geeignet sind, schon im neuen Antrag von der Partei geltend gemacht werden ().
"Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO6, § 279 Tz 10 mwN). Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgebenden tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl , mwN).
Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung des Bundesfinanzgerichts sehr wohl eine Änderung der für die Beurteilung des Antrages maßgebenden Umstände eingetreten. Während im Zeitpunkt des ersten Antrages eine Sperre des Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank nicht verfügt war, war das Fahrzeug im Zeitpunkt des Antrages vom (zweiter Antrag) unstrittig in der Genehmigungsdatenbank gesperrt. Die Bf. wies in ihrem zweiten Antrag auch auf diesen Umstand hin. Damit ist aber keine Identität des anspruchserzeugenden Sachverhaltes gegeben. Die im Antragszeitpunkt vorliegende Sperre in der Genehmigungsdatenbank ist kein unwesentlicher Nebenumstand, sondern eben gerade eine unabdingbare Voraussetzung.
Es liegt somit keine unveränderte oder nur unwesentlich veränderte Sachlage vor, sodass der inhaltlichen Behandlung des neuen Antrages das Prozesshindernis der entschiedenen Sache nicht entgegensteht (siehe ).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Normverbrauchsabgabe wird vom Finanzamt zu vergüten sein.
D. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig , wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art 133 Abs 4 B-VG).
Zur gegenständlichen Rechtsfrage existiert die unter Pkt. C dargestellte höchstgerichtliche Judikatur, auf die sich das gegenständliche Erkenntnis stützt. Aus diesem Grund ist die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 12a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 § 12a Abs. 1 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.6100281.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at