Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 06.08.2019, RV/7103801/2019

Erbengemeinschaft als Bescheidadressat

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Berichterstatter Mag. Erich Schwaiger namens der Senatsgerichtsabteilung 7013-2 über die Beschwerde vom , die durch BF, Anschrift_BF, gegen den an „"BF_E.EGn_Vater_BF"“ gerichteten „Bescheid“ des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf Platz 2, vertreten durch Mag. Magdalena Preslmayr vom , betreffend Einkommensteuer 2013, eingebracht wurde, beschlossen:

I)
Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) als nicht zulässig zurückgewiesen.

II)
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die Rechtssache fällt in das Fachgebiet FE 2 und damit in die Zuteilungsgruppe 1101. Sie wurde auf Basis der gültigen Geschäftsverteilung und des Antrages auf Entscheidung durch den Senat der Gerichtsabteilung 7013-2 zur Erledigung zugewiesen.

1. Sachverhalt und Verfahrensgang

Am erließ das Finanzamt (kurz FA) einen Einkommensteuerbescheid („Erstbescheid“) und adressierte diesen an „"BF_E.EGn_Vater_BF", z.H. BF“. Dies bekämpfte Frau BF (in Folge kurz Beschwerdeführerin bzw. Bf.) mit Beschwerde vom auf einem Schreiben, das als Briefkopf den Bescheidadressaten aufweist.

Das FA wies die Beschwerde nach einem Vorhalteverfahren mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab und richtete dieses Schriftstück an denselben Adressaten wie den „Erstbescheid“, was wiederum Frau BF mit Vorlagenantrag vom bekämpfte und die Entscheidung durch den Senat sowie eine mündliche Verhandlung beantragte.

Nach einem weiteren Vorhalteverfahren legte das FA die Beschwerde am an das Bundesfinanzgericht vor.

Aus den vorgelegten Aktenteilen ergibt sich, dass mit dem bekämpften „Erstbescheid“ über die Einkommensteuer des Vaters der Frau BF, Hrn. Vater_BF, abgesprochen werden sollte. Dieser verstarb am . Sein Nachlass wurde am den bedingt erbantrittserklärten Geschwistern Schwester und Bruder FN sowie BF als Erben zu je 1/3 eingeantwortet.

Mit Vollmacht vom hatten Frau BF ihre beiden Geschwister die Vollmacht erteilt, „die Verlassenschaft nach ihrem Vater vor dem Finanzamt in allen Angelegenheiten zu vertreten“.

2. Rechtsgrundlagen, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung

Vom Verwaltungsgerichtshof wurde wiederholt klargestellt, dass gemäß § 93 Abs. 2 BAO jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist.

Er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Die mit der Personenumschreibung getroffene Wahl des Normadressaten ist wesentlicher Bestandteil jedes Bescheides. Die Benennung jener Person, der gegenüber die Behörde die in Betracht kommende Angelegenheit des Verwaltungsrechtes in förmlicher Weise gestalten will, ist notwendiges Inhaltserfordernis des individuellen Verwaltungsaktes und damit konstituierendes Bescheidmerkmal (Hinweis auf ; , 2004/13/0151).

§ 1 Abs. 1 EStG 1988 kennt nur die Steuerpflicht natürlicher Personen, die mit ihrem Tod endet. Nach dem Tod des Erblassers ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld bis zur Einantwortung an die Verlassenschaft (Vertreten durch den Verlassenschaftskurator, Erbenmachthaber oder erbserklärten Erben) zu richten und nach Einantwortung an die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Abgabepflichtigen ().

Gemäß § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.

Sind zur Entrichtung einer Abgabe mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, so kann gegen sie ein einheitlicher Abgabenbescheid erlassen werden. Einheitliche Abgabenbescheide haben alle Gesamtschuldner im Spruch zu nennen, die Gemeinschaft als solche kann nicht Bescheidadressat sein. Vielmehr müssen die einzelnen Mitglieder der Schuldnermehrheit bereits im Abgabenbescheid mit der ihnen zukommenden zivilrechtlichen Klassifikation individuell angesprochen werden (vgl. zusammenfassend mit vielen weiteren Nachweisen). Dies trifft auch auf eine Erbengemeinschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit zu (vgl. ). Sie ist nicht Einkommensteuersubjekt. Eine einkommensteuerliche Entscheidung, die als Bescheidadressaten eine Erbengemeinschaft ohne Nennung der konkreten Erben aufweist, kann deshalb keine Rechtswirkungen entfalten, weil die Gemeinschaft als solche nicht Bescheidadressat sein kann (vgl. mit weiteren Nachweisen).

Die hier gewählte - für einen außenstehenden Dritten – kryptische Bezeichnung des Bescheidadressaten ist offenbar beschränkten EDV-Ressourcen geschuldet, die längere Angaben nicht erlauben. Sie ermöglicht weder die klare Identifizierung einer Gemeinschaft noch die der Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen. Daran ändert auch die Vollmacht ihrer Geschwister nichts.

Gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist eine Bescheidbeschwerde zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Das ist dann der Fall, wenn der bekämpfte Bescheid mangels Angabe des Bescheidadressaten nicht rechtlich existent wurde. Entfaltete die erstinstanzliche Erledigung keine Rechtswirkungen, ist das Verwaltungsgericht deshalb nicht befugt, in eine inhaltliche (meritorische) Erledigung des dagegen gerichteten Rechtsmittels einzutreten.
Die Beschwerde ist als unzulässig zurückzuweisen. Da sie durch Frau BF für ein rechtlich nicht existierendes Gebilde bzw. für einen nicht existenten Bescheidadressaten eingebracht wurde, hat diese Zurückweisung an sie persönlich zu ergehen.

Gem. § 272 Abs. 4 BAO obliegen solche Zurückweisungen trotz Antrages auf Senatsentscheidung dem Berichterstatter.

In diesem Fall kann auch auf eine beantragte mündliche Verhandlung verzichtet werden (§ 274 Abs. 3 Z 1 BAO). Hier ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ohne Zweifel aktenkundig. Dem Bundesfinanzgericht ist eine inhaltliche Entscheidung des Streitthemas verwehrt und von einer mündlichen Verhandlung waren keine weiteren Erkenntnisse zur rechtlichen Existenz der bekämpften Erledigung zu erwarten. Aus ihrem Unterbleiben sind weder für die Bf. noch für das FA Nachteile zu erwarten.
Aus diesem Grund war von dieser Ermächtigung Gebrauch zu machen.

3. Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben). Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103801.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at