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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2019, RV/7103094/2019

Eingabengebühr

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom , ErfNr. 2018 Team 12, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Amtlichem Befund vom teilte das Bundesverwaltungsgericht (kurz: BVwG) dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (kurz Finanzamt) mit, dass für den Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers (kurz: Bf) vom , eingelangt beim BVwG am zur Zahl 123, die Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Z 1 VwGG iHv € 240,00 nicht nachgewiesen wurde.

In der Folge erließ das Finanzamt am gegenüber dem Bf einen Gebührenbescheid und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte für den beim BVwG eingebrachten "Fristsetzungsantrag vom zum Verfahren Workflow Nummer: XYZ

1. eine Gebühr gemäß § 24a Z. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (kurz: VwGG) in Höhe von € 240,00 und

2. eine Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 120,00 (50% der nicht entrichteten Gebühr) fest. 

Die Bescheide enthalten folgende Begründungen: 

1. Gebührenbescheid: 

"Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde. Da die Bestimmungen betreffend Gebührenentrichtung gem. § 24a Z 4 VwGG nicht eingehalten wurden, ergeht aufgrund der gemeldeten Verletzung der Gebührenentrichtung dieser Bescheid."

2. Bescheid über eine Gebührenerhöhung: 

"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."

Innerhalb offener Frist wurde vom Bf Beschwerde erhoben und vorgebracht:

"1 Zeitlicher Ablauf
Den Fristsetzungsantrag hatte ich gemacht, weil die Richterin meines Zweitverfahrens, mit der ich am Telefon sprach, mir sagte, ich könne ihn machen, wenn sechs Monate vergangen seien. Ich fragte sechs Monate nach welchem Zeitpunkt und sie sagte sechs Monate nach dem Bescheid. Das ist falsch, weil es sechs Mo­nate nach der Vorlage beim BVG sind. Nun ja, da kann ich aber jetzt wirklich nichts dafür! Sie sagte nichts über allfällige Gebühren! Sie sagte auch nicht, ich möge mich darüber noch tiefergehender informieren.
Vielleicht war das ja naiv. Jedenfalls passiert es mir nicht nocheinmal: Ich ging, ohne darüber nachgedacht zu haben, davon aus, daß diese Rechtsinformation, die die Richterin mir, ohne eine entsprechende Frage meinerseits, von sich aus gab, korrekt und vollständig ist, und habe daher keine weiteren Nachforschungen angestellt.
Ich hatte nun wirklich jeden Fehler gemacht, den man beim Fristsetzungantrag machen kann, keinen Rechtsanwalt, keinen beigelegten Zahlungsbeleg.
Aber sowohl im Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom (Anlage 1), als auch in dem des Verwaltungsgerichts vom (Anlage 2) 
[gemeint ist wohl: des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. Fr 2018/08/0021-3], der kam, nachdem ich die Vorlage dort beantragte, steht nichts von allfälligen Gebühren.
Auf Grund dieser Umstände weiß ich von der Fälligkeit des genannten Betra­ges erst seit Ihrem Bescheid bzw. Ihrer Buchungsmitteilung, ebenfalls vom , ebenfalls am eingetroffen.
Ich habe daraufhin Rechtshilfe gesucht, zuerst bei der AK, die aber mein­te, es wäre keine arbeitsrechtliche Angelegenheit, dann, auf deren Rat, bei der Rechtshilfe der Anwaltskammer. Ich wollte wissen, ob für die Vorlage beim Ver­waltungsgericht ebenfalls Gebühren fällig wären. Wäre ja zu dumm, wenn ich nochmals eine Gebührenerhöhung zahlen müßte.
Die Anwältin der Rechtsanwaltskammer meinte, es wäre unüblich, daß im Beschluß kein Hinweis auf Gebühren zu finden sei. Ich war, im Angesicht aller Fehler, die ich bei diesem Antrag machte, letztendlich sogar äußerst überrascht, daß da nichts von Gebühren steht.
Ich schlug der Rechtsanwältin vor, ich könne beim Verwaltungsgericht anrufen, was sie als gute Idee ansah. Das Verwaltungsgericht verwies mich an das Bundesverwaltungsgericht, wo man mir erst in der Abteilung Revision sagte, daß für die Vorlage keine Gebühren fällig seien. Hoffentlich ist diese Rechtsinformation zuverlässiger als die von der Richterin.
Vor Inanspruchnahme dieser Rechtshilfe habe ich zuerst am Internet geschaut:
Auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes steht:
https://www.vwgh.gv.at/Service/faq.html#heading_Kostet„ein_Verfahren_vor_dem_Verwaltungsgerichtshof_etwas_
'Kostet ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof etwas?
Neben den Kosten für eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt (eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater bzw. eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer) fällt für folgende Eingaben auch eine einmalige Eingaben­ gebühr von jeweils € 240,- an:
Revisionen
Fristsetzungsanträge
Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Diese Eingabengebühr ist an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien zu entrichten (Bankverbindung: BAWAG P.S.K., IBAN:
AT83 0100 0000 0550 4109, BIG: BUNDATWW). Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg (im Original) nachzuweisen und der Eingabe bei­ zulegen. ... '

Dieser Text erhöhte nur meine Überraschung, daß in keinem der beiden Beschlüsse irgendetwas von einer fälligen Gebühr steht. Es muß den Richterin­nen/Richtern aufgefallen sein, daß ich davon nichts gewußt hatte.

2 Anträge
2.1 Antrag auf Erlassung der Gebührenerhöhung
Da in den Beschlüssen keine Information über eine Gebühr stand, konnte ich gar nicht wissen, daß diese fällig gewesen wäre. Es muß den Richterinnen bzw. Rich­tern aufgefallen sein, daß ich bezüglich eines Fristsetzungsantrages keine Ahnung habe. Aber gemäß der Formulierung auf der Homepage des Verwaltungsgerichts­hofes, die ja wohl eine gewisse Verbindlichkeit haben muß, da sie ja eine Rechtsinformation darstellt, hätte ich wohl darauf hingewiesen werden müssen, da für die Gebühr ja gilt: 'Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg (im Original) nachzuweisen und der Eingabe beizulegen.' Sogar ein Original wird verlangt, diese Gebühr nachzuweisen und dieses Original ist beizulegen. Ich glaube nicht, daß ich erwähnen muß, daß in meinem Fristsetzungsantrag diese Zahlungsbestätigung weder im Original noch sonstwie beigelegt war.
Daher stelle ich den Antrag, mir die Gebührenerhöhung zu erlassen und rückzuerstatten."

Abschließend stellte er den Antrag die 'Gebühr selber' wegen unrichtiger und unvollständiger Rechtsbelehrung durch die Richterin zu erlassen.

In der Folge ersuchte das Finanzamt das AMS Arbeitsmarktservice A den Bescheid vom über die Einstellung des Notstandshilfebezuges und die Beschwerdevorentscheidung vom in Kopie zu übersenden (Schreiben vom ).

Diesem Ersuchen wurde mit Schriftsatz des AMS vom entsprochen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde ab und begründete dies wie folgt: 

"Der gegenständliche Fristsetzungsantrag vom zum Verfahren Workflow Nummer XYZ, bezüglich eines genannten Termins und eines Bescheides (GZ) und der Beschwerdevorentscheidung vom (GZ BCD) erfüllt alle Voraussetzungen einer gebührenpflichtigen Eingabe gem. § 24a VwGG, wobei die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Überreichung entstanden und in diesem Zeitpunkt auch fällig geworden ist. Wird die Gebühr nicht spätestens in diesem Zeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe als nicht vorschriftsmäßig entrichtet anzusehen.

Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel wurde über die nicht ordnungsgemäß erfolgte Gebührenentrichtung in Kenntnis gesetzt. Infolge des gem. § 34 GebG aufgenommenen amtlichen Befundes hatte das Finanzamt die Gebühr nach § 203 BAO festzusetzen.

Wird eine nicht vorschriftsmäßig entrichtete feste Gebühr mit Bescheid festgesetzt, so ist
gem. § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. § 9 Abs. 1 GebG sieht zwingend die Festsetzung einer Gebührenerhöhung als objektive Rechtsfolge des Unterbleibens der vorschriftsmäßigen Entrichtung der festen Gebühr vor.

Die Vorschreibung der Gebührenerhöhung steht nicht im Ermessen der Behörde.

Für die Eingabengebühr gem. § 24a VwGG sind die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden.
Im Sinne des § 17 Abs. 1 GebG ist für die Feststellung der Gebührenpflicht ausschließlich
der Inhalt des Schriftstückes maßgeblich. Dieses Urkundenprinzip kommt gerade für Schriften im Sinne des § 14 GebG voll zur Anwendung.

Die in der Beschwerde angeführten Umstände (keine Kenntnis von der Gebührenschuld für den Fristsetzungsantrag bzw. unrichtige Informationen) können aus diesem Grund nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld ändern. Zum Einwand, dass sowohl im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom als auch in dem des Verwaltungsgerichts vom nichts von allfälligen Gebühren gestanden sei, ist zu sagen, dass das Gebührengesetz keine Verpflichtung der Behörde, einen Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung aufzufordern, enthält."

Fristgerecht wurde dagegen der "Antrag auf Vorlage beim Bundesfinanzgericht" gestellt und ergänzend ausgeführt:

"Ich habe am die Beschwerdevorentscheidung, datiert mit , erhalten.
Es wird vorentschieden, daß meine Beschwerde abgelehnt wird, u.a. weil 'un­richtige Informationen' nichts an der bereits entstandenen Gebührenschuld än­dern könnten. Es wird nicht darauf eingegangen, welchen Ursprung die in der Beschwerdevorentscheidung 'unrichtige Informationen' genannten Rechtshinweise haben.
Da ich mir aber nicht vorstellen kann, daß der Rechtshinweis einer Richterin (der des Erstverfahrens), der mir überdies auch noch von ihr unaufgefordert ge­geben worden war, von mir noch zu überprüfen wäre, ich ihm also nicht trauen hätte dürfen, bezweifle ich die rechtliche Korrektheit dieser Vorentscheidung. Ich wollte damals nur nachfragen, wann das Verfahren denn stattfinden würde, und hatte auch nicht erwartet, daß die Richterin mit mir persönlich spricht. Der mir in diesem Gespräch überdies noch aufgedrängte zweite Rat legte mir nahe, daß das Erkenntnis schon gefällt worden sein könnte, weshalb ich eine Eingabe mach­te, die aber von der Richterin des Erstverfahrens als 'Konvolut' schlechtgemacht und im Weiteren no netamoi ignoriert worden ist.
Denn meiner Rechtsmeinung nach hätte die Richterin des Erstverfahrens mir entweder keinen Rechtshinweis geben dürfen, - dann aber den oben genannten Rat ebenfalls nicht - oder aber, ihr Rechtshinweis hätte richtig und vollständig sein müssen. Wenn sie ihn mir gar nicht hätte geben dürfen oder er nicht richtig oder nicht vollständig gewesen sein sollte, wie in diesem Fall, dürfte mir daraus, daß ich ihrer Aussage Glauben schenkte, kein Nachteil erwachsen. So verstehe ich Rechtssicherheit.

Daher beantrage ich die Vorlage beim Bundesfinanzgericht.

Weiters beantrage ich, daß das Bundesfinanzgericht meinen Anträgen aus meiner Beschwerde vom gegen den Bescheid vom stattgibt.

Weiters beantrage ich für den Fall, daß ein Gespräch oder Rat nicht rechtens gewesen sein sollte, das zu untersuchen, und falls das tatsächlich nicht rechtens gewesen sein sollte, entsprechende Maßnahmen einzuleiten, mir jedenfalls aber zugute zu halten, daß ich einer Richterin vertraute, und mir daraus keinen Nach­teil erwachsen zu lassen, sprich, den Bescheid zu beheben."

Mit Vorlagebricht vom legte das Finanzamt die Beschwerde und den entsprechenden Verwaltungsakt an das Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

II. Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gegenstand des konkreten Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr gemäß § 24a VwGG und der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG zu Recht erfolgte.

1 Sachverhalt

Mit Schriftsatz vom , beim BVwG eingelangt am , hat der Bf einen "Fristsetzungsantrag" gestellt.

Dieser Antrag wurde vom BVwG mit Beschluss vom zurückgewiesen.

Dagegen wurde wiederum der Antrag gestellt, den Fristsetzungsantrag dem Verwaltungsgerichtshof (kurz: VwGH) zur Entscheidung vorzulegen (Vorlageantrag gemäß § 30b VwGG).

Der VwGH hat den  Fristsetzungsantrag mit Beschluss vom , Zl. Fr 2018/08/0021-3, zurückgewiesen und in der Begründung ausgeführt:

" Mit Bescheid vom sprach das Arbeitsmarkservice A S-Straße (AMS) eine Einstellung des Notstandshilfebezugs des Antragstellers aus. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller eine Beschwerde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom änderte das AMS seinen Bescheid vom dahingehend ab, dass der Notstandshilfebezug des Antragstellers mit gemäß §§ 24 Abs. 1. 38 und 40 AlVG eingestellt werde. Der Antragsteller stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag. Der Vorlageantrag langte gemeinsam mit der Beschwerde am beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit einem mit datierten und am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz brachte der Antragsteller einen Fristsetzungsantrag ein und führte aus, seit dem Bescheid des AMS vom seien bereits sechs Monate vergangen.

Mit Beschluss vom , W162 -1, wies das Bundesverwaltungsgericht den Fristsetzungsantrag gemäß § 30a Abs. 1 und 8 in Verbindung mit § 38 Abs. 1 VwGG zurück, weil die Entscheidungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag des Antragstellers gemäß § 30b Abs. 1 VwGG.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht binnen sechs Monaten entschieden hat. Damit korrespondiert der die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normierende § 34 VwGVG. Nach dessen erstem Satz ist der Verwaltungsgericht verpflichtet, über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen zu entscheiden.
Die Frist für die Entscheidung beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen in dem die Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlangt. Erst das tatsächliche Einlangen beim Verwaltungsgericht ist maßgeblich (vgl. etwa , 0002; , Fr 2015/21/0026, jeweils mwN).

Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde samt dem nach der Beschwerdevorentscheidung vom gestellten Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht am vorgelegt worden. Der am beim Bundesverwaltungsgericht eingelangte Fristsetzungsantrag war daher unzulässig.

Der Fristsetzungsantrag war somit gemäß § 38 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu seiner Erhebung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Aufgrund des Vorlageantrages des Antragstellers, tritt diese Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. etwa , mwN).

Es erübrigt sich daher dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - der Antragsteller war entgegen § 24 Abs. 2 VwGG unvertreten - aufzutragen (vgl. ; 21.2,2018, Fr 2017/11/0018)."

Die Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a VwGG wurde weder nachgewiesen, noch war ein Zahlungseingang aktenkundig. Die Gebühr wurde daher nicht entrichtet.

Die Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem gegenständlichen Verwaltungsakt.

2. Rechtslage, rechtliche Erwägungen:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt gemäß Art 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der ab geltenden Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl I 2012/51, über Revisionen gegen Erkenntnisse und Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes.

Nach Art 133 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennt der VwGH über Fristsetzungsanträge wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht.

Aus der Sicht der Eingabengebühr des § 24a VwGG ist die die behauptete Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtes bekämpfende Revision dem das behauptete Untätigwerden des Verwaltungsgerichtes im Hinblick auf eine vor ihm erhobene Beschwerde bekämpfenden Fristsetzungsantrag gleichgestellt ().

Nach § 24a VwGG in der ab anzuwendenden Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetzes 2013, BGB11 2013/33, ist für Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einschließlich der Beilagen eine Eingabengebühr in Höhe von 240 Euro zu entrichten.

Die Gebührenschuld entsteht sowohl nach § 17a VfGG als auch nach § 24a VwGG mit der Überreichung der Eingabe.

Wenn die Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs eingebracht wird, entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Einbringung beim Gerichtshof gemäß § 75 Abs. 1 VwGG.

Gemäß § 24a Z 3 VwGG wird die Gebühr in diesem Zeitpunkt fällig.

Nach § 24a Z 4 VwGG  ist die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen.

Gemäß § 24a Z 6 VwGG ist für die Erhebung der Gebühr (Z 4 und 5) das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zuständig.  

In § 24a Z 7 VwGG wird bestimmt, dass im Übrigen auf die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, über Eingaben mit Ausnahme der §§ 11 Z 1 und 14 anzuwenden sind. 

Zu der Frage des in § 24a Z 3 VwGG genannten Zeitpunkts „der Überreichung der Eingabe“ vertritt der VwGH die Ansicht, dass diese zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Eingabe bei der Stelle einlangt, bei der sie nach den Verfahrensvorschriften einzubringen ist ().

Die Gebührenschuld entsteht unabhängig davon, ob und wie der Gerichtshof die Eingabe behandelt. Der Umstand, dass der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, kann nichts daran ändern, dass die Gebührenschuld entstanden ist (vgl. , und vom , RV/1390-W/08).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass der Bf einen Fristsetzungsantrag iSd § 38 VwGG gestellt hat. Im Zeitpunkt des Einlangens der gegenständlichen Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ist die Gebührenschuld nach § 24a Z 3 VwGG entstanden und war sie gleichzeitig fällig. 

Wird eine Abgabe nicht spätestens zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet, so ist die Abgabe nicht vorschriftsmäßig entrichtet (vgl. ).

Der Bf bringt im Wesentlichen vor, er sei von der Richterin seines 'Zweitverfahrens' telefonisch über die Zulässigkeit eines Fristsetzungsantrag falsch informiert worden. Außerdem habe sie nichts über allfällige Gebühren und darüber gesagt, dass er sich näher informieren solle. 

Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht relevant ist, welchen Informationsstand der Antragsteller von der Rechtslage hatte oder woher dieser stammt.

Auch wenn es für den Ausgang des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens nicht von Bedeutung ist, so stellt sich die Frage, warum der Bf, nachdem ihm der Rechtsbehelf des Fristsetzungsantrages offenbar telefonisch mitgeteilt wurde, nicht weitere Erkundigungen zu diesem Thema eingeholt hat.

Die Einholung weiterer Informationen (zB durch eine Abfrage im Internet) liegt in der Eigenverantwortung des Einzelnen.

Sollte der Bf tatsächlich über den Fristsetzungsantrag (telefonisch) nicht richtig informiert worden sein oder aber die telefonische Auskunft falsch verstanden haben, so müsste doch spätestens mit dem Zurückweisungsbeschluss des BVwG der Fristenlauf offenkundig gewesen sein. Dagegen wurde ein Vorlageantrag gemäß § 30b Abs. 1 VwGG gestellt. Im Ergebnis hat der Bf für seinen Fristsetzungsantrag zwei Erledigungen (Beschluss des BVwG und des Höchstgerichtes) erhalten.

Der Bf moniert weiters, dass die Beschlüsse des BVwG und des VwGH keinen Hinweis auf eine allfällige Gebührenpflicht enthalten. Hiezu ist auszuführen, dass das Fehlen eines derartigen Hinweises nichts daran ändert, dass mit der Einbringung des Fristsetzungsantrages die Gebührenschuld bereits entstanden ist.

Abschließend ist daher festzuhalten, dass es für die Entstehung der Gebührenschuld nicht von Bedeutung ist, ob die Richterin des 'Erstverfahrens' (siehe Vorlageantrag) einen Rechtshinweis geben durfte oder dieser unvollständig war. Der Bf hat unzweifelhaft einen "Fristsetzungsantrag" gestellt, für den im Zeitpunkt der Überreichung die Gebührenschuld entstanden und fällig geworden ist.

Nach § 24a Z 7 VwGG gelten für die Gebühr neben Bestimmungen des Gebührengesetzes auch die §§ 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung. Nach § 203 BAO ist bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.  

Die Nichtentrichtung der Gebühr zum Fälligkeitszeitpunkt ist unbestritten und liegt damit die Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung vor (vgl. ua.). 

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. 

Ist die Gebühr im Sinne des § 203 BAO bescheidmäßig vorzuschreiben, so tritt die Gebührenerhöhung akzessorisch dazu. Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für eine Berücksichtigung von Billigkeitsüberlegungen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). 

Der nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 zu verhängende Mehrbetrag ist keine Strafe, sondern als objektive Säumnisfolge eine akzessorisch zur Gebühr hinzutretende Gebührenerhöhung, die vom Bestand der Hauptschuld abhängig ist (). 

Zufolge der Ausgestaltung der Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG als objektive Säumnisfolge bleibt für die Berücksichtigung von Billigkeitsgründen kein Raum. Auf die Erkennbarkeit der Gebührenpflicht durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (vgl. ). Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde und kann daher eine mögliche Schädigung des Bf durch eine Privatperson nicht berücksichtigt werden.

Die angefochtenen Bescheide entsprechen daher der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da das Bundesfinanzgericht in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgt (siehe dazu insbesondere , vom , 2011/16/0097, und vom , Ro 2015/16/0041, mit weiteren Nachweisen).

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 24a VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7103094.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at