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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 20.08.2019, RV/5101477/2018

Verspäteter Vorlageantrag über FinanzOnline

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache MW, gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 beschlossen:

Der Vorlageantrag wird gemäß § 264 Abs. 4 lit. e Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. b BAO als verspätet zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I) Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf.) reichte am die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2016 über FinanzOnline elektronisch ein.

Die Einkommensteuer für das Jahr 2016 wurde mit Bescheid vom festgesetzt. Die Zustellung des Bescheides erfolgte elektronisch in die Databox von FinanzOnline.

Der Bf. brachte gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016 vom am eine Beschwerde ein.

Das Finanzamt gab der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom teilweise statt und änderte den angefochtenen Bescheid ab. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung erfolgte mit gleichem Datum elektronisch in die Databox von FinanzOnline.

Am langte am Finanzamt ein Vorlageantrag (Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ), datiert mit ein. Aufgegeben wurde das Schreiben mit Postaufgabestempel vom am Postamt 4600 Wels.

Die Beschwerde wurde am dem Bundesfinanzgericht (BFG) zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wurde beantragt, den Vorlageantrag als verspätet zurückzuweisen. Der Bescheid gelte mit der Zustellung in die Databox von FinanzOnline als zugestellt.

Mit Schreiben vom teilte das Finanzamt auf Anfrage dem BFG mit, dass aus dem Abgabeninformationssystem zu entnehmen ist, dass dem Bf. die Beschwerdevorentscheidung am in die Databox seines FinanzOnline Kontos zugestellt wurde.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

II) Sachverhalt

Der Bf. ist FinanzOnline Teilnehmer.

Die bekämpfte Beschwerdevorentscheidung wurde am elektronisch amtssigniert und mit gleichem Datum elektronisch in die Databox seines FinanzOnline Kontos zugestellt.

Der Vorlageantrag, datiert mit , langte am am Finanzamt ein. Das Schreiben wurde mit Postaufgabestempel vom am Postamt 4600 Wels aufgegeben.

III) Beweiswürdigung

Am langte am Finanzamt ein Vorlageantrag (Beschwerde gegen die Beschwerdevorentscheidung vom ), datiert mit ein. Aufgegeben wurde das Schreiben mit Postaufgabestempel vom am Postamt 4600 Wels.

Die Einbringung in die Databox des Empfängers erfolgt grundsätzlich innerhalb einer Stunde ab Erstellung der Amtssignatur (vgl. ). Die Abgabenbehörde hat dem BFG gegenüber bestätigt, dass aus dem Abgabeninformationssystem zu entnehmen ist, dass der strittige Bescheid am in die Databox seines FinanzOnline Kontos zugestellt wurde.

Es ist deshalb im gegenständlichen Fall davon ausgehen, dass die Einbringung des bekämpften Bescheides in die Databox am erfolgt ist. Der Bf. hat im Vorlageantrag keine Erklärung darüber abgegeben, dass die Beschwerdevorentscheidung nicht am in seine Databox elektronisch zugestellt wurde.

IV) Rechtslage

Gemäß § 264 Abs. 1 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheid­beschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag).

Gemäß § 264 Abs. 4 lit. e BAO ist § 260 Abs. 1 BAO sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Zurückweisung nicht fristgerecht eingebrachter Vorlageanträge obliegt gemäß § 264 Abs. 5 BAO dem Verwaltungsgericht.

Nach § 245 Abs. 1 erster Satz BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen (Abs. 3).

Erledigungen werden gemäß § 97 Abs. 1 BAO dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt gemäß § 97 Abs. 1 lit. a BAO bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung.

§ 97 Abs. 3 BAO normiert: An Stelle der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung einer behördlichen Erledigung kann deren Inhalt auch telegraphisch oder fernschriftlich mitgeteilt werden. Darüber hinaus kann durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen die Mitteilung des Inhalts von Erledigungen auch im Wege automationsunterstützter Daten­übertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise vorgesehen werden, wobei zugelassen werden kann, dass sich die Behörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006, ist eine Verordnung im Sinne des § 97 Abs. 3 zweiter Satz BAO.

Nach § 5b Abs. 1 FinanzOnline-Verordnung 2006 haben die Abgabenbehörden nach Maßgabe ihrer technischen Möglichkeiten Zustellungen an Empfänger, die Teilnehmer von FinanzOnline sind, elektronisch vorzunehmen.

Die FinanzOnline-Verordnung 2006 bestimmt außerdem in § 5b Abs. 2, dass jeder Teilnehmer in FinanzOnline eine elektronische Adresse angeben kann, an welche er über eine elektronische Zustellung zu informieren ist. Die Wirksamkeit der Zustellung der Erledigung selbst wird durch die Nichtangabe, durch die Angabe einer nicht dem Teilnehmer zuzurechnenden oder durch die Angabe einer unrichtigen oder ungültigen elektronischen Adresse nicht gehindert.

Gemäß § 98 Abs. 2 BAO gelten elektronisch zugestellte Dokumente als zugestellt, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind.

V) Erwägungen

Der Zeitpunkt, an dem Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz , BAO3, § 98 Anm 8). Die Databox ist eine solche, zu der der Empfänger Zugang hat (vgl. ). Auf das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline Teilnehmer durch Öffnen, Lesen oder Ausdrucken eines Bescheides kommt es nicht an (vgl. ).

So hat das BFG in seinem Beschluss vom , RV/7104762/2014 ausgeführt:
„Die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2011 gilt daher mit dem Einlangen in der "Databox", das ist der elektronische Briefkasten des Steuerpflichtigen in FinanzOnline, als zugestellt. Damit ist dem Bf. eine schriftliche Entscheidung über sein Rechtsmittel samt Rechtsbelehrung nachweislich rechtswirksam zugekommen. Der Einstieg in FinanzOnline bzw. das tatsächliche Einsehen der Databox durch den FinanzOnline Teilnehmer, beispielsweise durch konkretes Öffnen, Lesen oder Ausdrucken der Beschwerdevorentscheidung ist dabei irrelevant.“

In diesem Zusammenhang hält das BFG fest, dass auch die Möglichkeit besteht, die elektronische Zustellung in die Databox abzuwählen und Bescheide durch Zustellung durch die Post zu erhalten.

Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdevorentscheidung betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2016 dem Bf. am in die Databox seines FinanzOnline Kontos zugestellt. Der Zeitpunkt, an dem die Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers gelangt sind, ist bei FinanzOnline der Zeitpunkt der Einbringung der Daten in die Databox. Mit diesem Tag beginnt auch die Beschwerdefrist zu laufen. Die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages endete daher am (Montag). Der gegenständliche Vorlageantrag wurde vom Bf. erst am (Postaufgabestempel ) eingebracht und war somit verspätet.

Wird ein Rechtsmittel wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen, so ist Beweisthema im Rechtsmittelverfahren gegen den Zurückweisungsbescheid lediglich die Versäumung der Beschwerdefrist (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3 § 260, E 64 mit Verweis auf ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im gegenständlichen Fall zu lösende Frage der Rechtzeitigkeit bzw. Verspätung ergibt sich jedoch durch Anwendung der zitierten eindeutigen Bestimmungen und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wege der Beweiswürdigung. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG steht deshalb keine Revision zu.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 264 Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 97 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5101477.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at