Parkometerabgabe; Nichterteilung der Lenkerauskunft, Einwand der Verfolgungsverjährung; Einwand, bei der Lenkerauskunft handle es sich um keine Verfolgungsverjährung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom , gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, vom , wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 13,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
IV. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom zunächst angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BKZ am um 21:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Rooseveltplatz 7, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 73,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.
Der Bf. übernahm die Strafverfügung nachweislich am und erhob dagegen mit E-Mail vom ohne Begründung Einspruch.
Der Magistrat räumte dem Bf. unter Anführung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom die Möglichkeit ein, sich mündlich oder schriftlich innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens zu rechtfertigen und die zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder rechtzeitig bekanntzugeben.
Die Zustellung der Rechtfertigung erfolgte nach einem erfolglosen Zustellversuch am durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz am .
Der Bf. teilte mit E-Mail vom mit, dass ihm das in Rede stehende Fahrzeug "an diesem Tag" nicht zur Verfügung gestanden sei.
In der Folge wurde der Bf. als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 von der Magistratsabteilung 67 aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BKZ am um 21:28 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 9, Rooseveltplatz 7, gestanden sei.
Die Aufforderung zur Bekanntgabe der Lenkerauskunft enthielt folgenden Hinweis:
"... Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie zur Erteilung dieser Auskunft auch dann verpflichtet sind, wenn Sie der Meinung sein sollten, das betreffende Delikt nicht begangen zu haben oder Ihrer Meinung nach der Strafbetrag bereits beglichen ist. Die Nichterteilung, bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006 (LGBl. für Wien Nr. 9/200, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar."
Die Zustellung der Lenkeraufforderung erfolgte mit Rückscheinbrief RSb. Das Schriftstück wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle X zur Abholung hinterlegt. Der Beginn der Abholfrist begann am zu laufen und endete am . Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Der Bf. erteilte innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Auskunft.
Die Magistratsabteilung 67 lastete dem Bf. daraufhin mit Strafverfügung vom an, er habe in Zusammenhang mit der Abstellung des in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am um 21:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Rooseveltplatz 7, folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Als Zulassungsbesitzer habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 65,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde vom Magistrat der Stadt Wien mit Rückscheinbrief RSb veranlasst.
Das behördliche Schriftstück wurde wegen Ortsabwesenheit des Bf. bis wieder an die Magistratsabteilung 67 retourniert, wo es am einlangte.
Nach einem weiteren Zustellversuch wurde die Strafverfügung vom Bf. am nachweislich übernommen.
In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) brachte der Bf. ein weiteres Mal vor, dass ihm das Fahrzeug "an diesem Tag" nicht zur Verfügung gestanden sei. Weiters sei das Vergehen verjährt.
Die Magistratsabteilung 67 teilte dem Bf. in der Folge mit Vorhalt vom mit, dass in dem unter der GZ. MA 67-PA-67 eingeleiteten Strafverfahren wegen § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz bis dato keine Lenkerauskunft erteilt worden sei.
Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am hinterlegt und ab zur Abholung bereit gehalten worden, da dem Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werde habe können.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die zweiwöchige Auskunftsfrist habe daher am zu laufen begonnen und hätte am geendet.
Der Bf. habe Gelegenheit, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens schriftlich Stellung zu nehmen und der Behörde geeignete Beweismittel für eine etwaige Ortsabwesenheit vorzulegen.
Sollte hinsichtlich der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers ein Zustellmangel (zB Abwesenheit von der Abgabestelle) geltend gemacht werden, habe der Bf. die Möglichkeit, innerhalb derselben Frist diesen glaubhaft zu machen.
Der mit Rückscheinbrief RSb übermittelte Vorhalt wurde vom Bf. am übernommen.
Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, in Zusammenhang mit der Abstellung des hier in Rede stehenden Kraftfahrzeuges am um 21:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Rooseveltplatz 7, folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:
Als Zulassungsbesitzer habe er dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt worden sei.
Der Bf. habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 2 iVm § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 verletzt.
Über den Bf. wurde gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz eine Geldstrafe in Höhe von EUR 65,00, und im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurden zunächst die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und 2 und 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 angeführt und näher erläutert.
Nach Wiedergabe des maßgeblichen Sachverhaltes wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bf. von der Möglichkeit einer Stellungnahme bzw. Vorlage von Beweismitteln keinen Gebrauch gemacht habe. Auf Grund der im Verwaltungsakt aufliegenden Rückscheinabschnitte sei nicht erkennbar, dass der Zustellvorgang nicht gesetzesmäßig erfolgt sei.
Der Zweck einer Lenkerauskunft bestehe darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können. Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerecht Erteilung dieser Lenkerauskunft sei nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar.
Der Akteninhalt zeige, dass die Lenkerauskunft bis zum Ablauf der zweiwöchigen Frist nicht erteilt worden sei und der Bf. somit seiner Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht nachgekommen sei.
Bezüglich des vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwandes, dass das Vergehen bereits verjährt sei, verwies der Magistrat der Stadt Wien auf die Bestimmungen von § 31 Abs. 1 und 32 Abs. 2 VStG.
Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1991 sei die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen worden sei. Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG sei jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung und dgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig gewesen wäre, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt habe.
Tatdatum der dem Bf. angelasteten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Lenkerauskunft) sei der (erster Tag nach Ablauf der gesetzlichen Auskunftspflicht) gewesen.
Die Strafverfügung vom , mit welcher dem Bf. die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet worden sei, sei zunächst am zur Post gegeben worden, wodurch innerhalb der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG eine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gesetzt worden sei. Allerdings sei dieser Zustellvorgang nicht gelungen, da der Bf. eine Ortsabwesenheit bekannt gegeben gehabt habe. Somit sei die Frage, ob bezüglich der gegenständlichen Verwaltungsübertretung Verfolgungsverjährung eingetreten sei, zu verneinen.
Bei der dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Nach dieser Gesetzesstelle sei Fahrlässigkeit, die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genüge, bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehöre und der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Es bestehe daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden könne. Es sei Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen könne.
Der Bf. habe keine Gründe vorgebracht, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es seien auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihm an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen gewesen sei.
Somit seien sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
Weiters verwies der Magistrat der Stadt Wien bezüglich der Strafbemessung auf die maßgeblichen Bestimmungen des § 19 VStG und erläuterte die Milderungs- und Erschwernisgründe, die zur Bemessung der Strafhöhe von EUR 65,00 führten.
Das Straferkenntnis wurde dem Bf. am nachweislich zugestellt.
Der Bf. erhob dagegen mit E-Mail vom Beschwerde und brachte vor, dass die Ortsabwesenheit im Jahr 2016 beim Postamt bekannt gewesen sei. Die Lenkerauskunft sei keine Verfolgungshandlung.
Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen BKZ war unbestritten am um 21:28 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 9, Rooseveltplatz 7, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Die Lenkereigenschaft wird bestritten.
Der Bf. hat die an ihn als Zulassungsbesitzer gerichtete Lenkerauskunft nicht erteilt.
Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, idF des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.
Gemäß § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.
§ 31 VStG lautet:
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(3) Sind seit dem in Abs. 2 bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen, so darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. Die Zeit eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, vor dem Verwaltungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie Zeiten, während deren die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war, sind nicht einzurechnen.
§ 32 VStG lautet:
(1) Beschuldigter ist die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.
(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Rechtliche Würdigung:
Verfolgungsverjährung, Verfolgungshandlung
Zum Einwand des Bf., das Vergehen sei verjährt sowie, es handle sich bei der Lenkerauskunft um keine Verfolgungsverjährung, wird auf die maßgeblichen Bestimmungen des § 31 und 32 VStG verwiesen. § 31 VStG enthält unmissverständliche Ausführungen zur Verjährungsfrist. Aus § 32 Abs. 2 VStG geht hervor, dass jede an eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung eine Verfolgungshandlung darstellt und zählt beispielhaft einige auf.
Darüber hinaus wird auf die ausführliche Begründung der belangten Behörde im Straferkenntnis vom verwiesen.
Nicht erteilte Lenkerauskunft
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 regelt die Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft und entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem davor geltenden § 1a Wiener ParkometerG, LGBl. 47/1974 (idF LGBl. 18/1977), sodass die zur Vorgängerbestimmung ergangene höchstgerichtliche Rechtsprechung auch auf § 2 ParkometerG 2006 Anwendung findet.
Bei der Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes um einen nicht bescheidförmigen, aber dennoch Pflichten begründenden Akt der Hoheitsverwaltung (vgl. Zl. 87/17/0348).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt zur dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 inhaltlich gleichen Vorgängerregelung des § 1a Wiener Parkometergesetz, LGBl Nr 47/1974 idF LGBl Nr 24/1987, ausgesprochen hat, ist es Sinn und Zweck dieser Bestimmung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 1a Abs 1 Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass auf Grund dieser Auskunft die Person, der das (Kraft-)Fahrzeug überlassen worden ist bzw der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (, mwN). In seinem Erkenntnis vom , 2005/17/0090, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass gegebenenfalls auch die Antwort, das Fahrzeug sei niemandem überlassen worden, zu erteilen wäre (vgl auch ).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt das Verweigern einer Auskunft als Nichterteilen der Lenkerauskunft und ist als Verwaltungsübertretung strafbar ().
Auch die Erteilung einer unrichtigen (vgl ), einer unvollständigen (vgl ), einer unklaren bzw widersprüchlichen (vgl ) oder einer verspäteten Auskunft (vgl ) ist der Nichterfüllung einer Auskunft gleichzuhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung nach der (inhaltlich dem § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 vergleichbaren) Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in seinem Erkenntnis vom , VwGH 90/18/0133 u.a. folgende Aussagen getroffen:
„….Gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat, und entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese die verlangte Auskunft nicht erteilen kann.
Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht nur, daß der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem er zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen hat, sondern auch, daß er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, daß er die verlangte Auskunft wegen der erwähnten Umstände nicht erteilen kann. Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekanntzugeben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstößt. Der Beschwerdeführer hat daher dadurch, daß er auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet hat, objektiv ein durch den Schuldspruch der belangten Behörde umschriebenes Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn er einerseits Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekanntgegeben hätte, die seiner Meinung nach im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG 1950 zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, daß ihn unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft. Ob eine derartige Annahme im Beschwerdefall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil der Beschwerdeführer die an ihn gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der ihm eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert hat, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen. Der dem Beschwerdeführer durch den von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Schuldspruch zur Last gelegte - und von ihm im übrigen in der Beschwerde ausdrücklich nicht bestrittene - Vorwurf, die fristgerechte Erteilung der verlangten Auskunft unterlassen zu haben, ist daher nicht rechtswidrig…..“
Der Bf. hat die Lenkerauskunft trotz des Hinweises in der "Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers", dass ua. die Nichterteilung nach § 2 Parkometergesetz 2006 strafbar sei, nicht erteilt.
Damit ist er der ihm gesetzlich auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen.
Wenn gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1991 eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG 1991 nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte."
Die Norm des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert. Steht die Verletzung eines verwaltungsrechtlichen Handlungsgebots fest, so ist insoweit Fahrlässigkeit anzunehmen. Es obliegt diesfalls dem Beschuldigten, die diesbezügliche Indizwirkung zu entkräften und glaubhaft zu machen, dass ihn an der Normverletzung – ungeachtet des naturalistisch bewirkten Regelverstoßes – kein Verschulden trifft (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013), § 5 Rz 8).
Damit sind im vorliegenden Beschwerdefall sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzunehmen.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen (vgl. und ).
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte das Interesse der Allgemeinheit und der Behörde an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Hinterziehung der Parkometerabgabe stehenden Person, wurde doch im vorliegenden Fall keine Auskunft iSd § 2 ParkometerG 2006 erteilt und damit die Strafverfolgung des Lenkers eines Fahrzeuges, mit dem eine Verwaltungsübertretung nach dem Parkometergesetz begangen wurde, vereitelt. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, war somit bedeutend.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Vielmehr kam der Bf. seiner Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, sodass das Verschulden als nicht geringfügig zu werten war.
Der Vorstrafenauszug des Bf in Parkometerangelegenheiten wies mit Stand eine rechtskräftige Vorstrafe auf. Es kommt ihm daher der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute.
Da der Bf. weder zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch zu allfälligen Sorgepflichten Angaben machte, ging die belangte Behörde zu Recht von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen aus.
Verwiesen wird darauf, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die Verhängung einer Geldstrafe selbst dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht.
Dem Bundesfinanzgericht erscheint die von der belangten Behörde mit EUR 65,00 verhängte Geldstrafe bei einem bis EUR 365,00 reichenden Strafmaß als tatangemessen und nicht überhöht.
Eine Strafherabsetzung kommt unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe sowie die general- und spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe nicht in Betracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 31 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 10 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7500482.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at