Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 14.08.2019, RV/7104907/2017

Kein Familienbeihilfenanspruch bei ständigem Aufenthalt des Kindes im Drittstaat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., AdresseBf vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für 

XY, geb. xxxx, für den Zeitraum Juli 2014 bis Sept. 2016

XZ, geb. xxx, für den Zeitraum Sep. 2016 bis Feb. 2017

1) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für XZ, geb. xxx, für den Zeitraum Sep. 2016 bis Feb. 2017 wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

2) beschlossen:

Der Vorlageantrag vom betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden-Mödling vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für XY, geb. xxxx, für den Zeitraum Juli 2014 bis Sept. 2014, wird gemäß § 264 Abs. 5 BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe für die Kinder XZ und XY gab die Beschwerdeführerin (Bf.) Mt. wie folgt bekannt:

1.) Ihre Tochter A., geb. xxx war von August 2014 bis Juni 2017 Schülerin an der B. School, USA.
Die Bf. legte folgende Aufstellung der Schulaufenthalte der Tochter vor:
A. habe von August 2014 - Mai 2015, von September 2015 bis Mai 2016 und von September 2016 bis Juni 2017 die Schule in den USA, B. Highshool zu Ausbildungszwecken besucht.
Unterbrechungen des Ausbildungsaufenthaltes in den USA hätten für Ferien sowie WM- und Turnierteilnahmen für Österreichisches Eishockey Damennationalteam stattgefunden.
Ausbildungs- und Lebenserhaltungskosten hätten die Eltern des Kindes abzüglich der von der Tochter erhaltenen Stipendien getragen.
Vorgelegt wurde eine Schulbestätigung der B. Highshool.

2) Betreffend Mz Mt., geb. xxxx, gab die Bf. bekannt, dass ihr Sohn Mz Schüler zum Ausbildungsaufenthalt in den USA an der Okanagan Hockey School, bis April 2017 war.
Die Bf. legte folgende Aufstellung der Schulaufenthalte des Sohnes vor:
Mz habe von August 2014 - März 2015 und weiters bis Juni 2015, von September 2015 bis März 2016 und von September 2016 bis April 2017 die Schule in den USA, zu Ausbildungszwecken besucht.
Unterbrechungen des Ausbildungsaufenthaltes in den USA hätten für Ferien sowie WM- und Turnierteilnahmen und Ausbildung bei Okanagan European Eagles stattgefunden.
Ausbildungs- und Lebenserhaltungskosten hätten die Eltern des Kindes getragen.

Weiters führte die Bf. betreffend die Ausbildung ihres Sohnes in den USA aus:

"Der Okanagan Hockey Club Europe (OHCE), ansäßig in St. Pölten, ist die einzige europäische Institution, die an einer Ausbildungsliga in Nordamerika teilnimmt; im konkreten Fall an der United States Premier Hockey League (USPHL), die als einer der führenden Ligen in Nordamerika gilt (www.usphl.com, weitere Unterlagen reichen wir auf Wunsch gerne nach).
OHCE ist auch eine Partnerorganisation des Landes Niederösterreich und tragender Teil der Lower Austrian International School, die unser Sohn eben absolviert hat ( www.borglsp-stoelten.ac.at).
Unser Sohn, Mz Mt., ist bzw. war bei der OHCE für die Saisonen 2015/16 und 2016/17 unter Vertrag, was mit erheblichen Kosten verbunden ist (Euro 19.750,- bzw. Euro 14.000; siehe jeweils 4 der beilgelegten Verträge).
Ziel dieser Ausbildung ist, entweder ein Ausbildungsplatz an einem US-amerikanischen Top-College, das Mitglied der National Collegiate Athletic Association (NCAA) ist, zu erlangen oder in den Kader einer nordamerikanischen Eishockey-profi-Liga aufgenommen zu werden (z.B. National Hockey League-NHL).
Die über diesen Weg (OHCE, USPHL) vermittelten Ausbildung unseres Sohnes ermöglicht ihm, Techniken und Fähigkeiten zu erwerben, die anderweitig nicht zu erlangen sind.
Als Beleg darf ich anführen, dass unser Sohn heuer in die Österreichische U20 Nationalmannschaft aufgenommen  wurde. Er wird mit seinem Team Österreich bei der kommenden U20 Weltmeisterschaft vom 11.- in Bremerhaven (D) vertreten.

Dieser Umstand kann klar mit seiner Ausbildung über OHCE in Zusammenhang gebracht werden. Im Jahr 2015 wurde Mz noch nicht in das U20 Nationalteam einberufen...."

Mit  Bescheid vom wurde

1) betreffend XY Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2014 bis Sept. 2016 und 
2) betreffend XZ Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Sept. 2016 bis Februar 2017  
gemäß § 26 Abs. 1 Familienausgleichsgesetz 1967 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 in Höhe von € 6.965,40 rückgefordert und hierzu begründend ausgeführt:
"Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da sie trotz Aufforderung die abverlangten Unterlagen nicht eingebracht haben und dadurch ihre Mitwirkungspflicht nach § 115 Bundesabgabenordnung nicht nachgekommen sind, muss angenommen werden, dass im oben genannten Zeitraum kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestanden hat bzw. besteht.
Gemäß  § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Da Sie keine Reaktion auf die Ergänzungsersuchen ( bzw. -Einschreiben) zeigten ist davon auszugehen, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe nicht vorliegen der genannten Betrag war zurückzufordern."

Gegen diesen Bescheid vom  (Familienbeihilfe für Mz Mt. und A. Mt.) brachte die Bf. Beschwerde vom ein und führte begründend aus:

"1. Aus unserer Sicht liegen hinreichende Gründe für den Bezug der gegenständlichen Beträge laut ihrem Bescheid vor. Ich habe bereits in meinem Schreiben vom hinsichtlich meines Sohnes Mz Mt. dargelegt und lege weitere detaillierte Informationen hinsichtlich seiner Person dieser Beschwerde bei. Gleiches gilt sinngemäß für meine Tochter A. Mt., zu deren Situation ich nun ebenfalls detaillierte Informationen beiliegend übermittle.

2. Mitwirkungspflicht: mein Ehemann, O., wohnhaft an der gleichen Adresse, hat am hinsichtlich ihres Ersuchens um Ergänzung vom in ihrem Amt angerufen und erfragt, ob eine Fristerstreckung zum Ergänzungs-Ansuchen möglich sei. Eine Mitarbeiterin gab ihm die Auskunft, dass ein solches Ansuchen nicht notwendig sei. Es wurde ohnehin eine zweite Aufforderung zur Übermittlung der Unterlagen erfolgen. Auf problematische Folgen wie den gegenständlichen Bescheid wurde, auch auf Nachfrage meines Mannes, nicht hingewiesen.
Die fristgerechte Übermittlung der Unterlagen bis zum , wie in ihrem Schreiben vom gefordert, war aufgrund momentaner schwieriger persönlicher Umstände nicht möglich (Arbeitssuche/Unternehmensgründung)."

Die Bf. ersuchte um Prüfung der Beschwerde und Stattgabe.

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab. Begründend führte das Finanzamt wie folgt aus:

"Gemäß § 5 Abs. 3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
Ihr Sohn Mz Mt. und Ihre Tochter A. Mt. halten sich seit August 2014 zu Ausbildungszwecken in den USA auf.
Aus der Rechtsprechung des VwGH zu § 5 Abs.3 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) geht hervor, dass für die Auslegung des Begriffes "ständiger Aufenthalt" auf § 26 Abs. 2 BAO (Bundesabgabenordnung) zurückgegriffen werden kann (vgl. FLAG, § 5; Rz 9).
Demnach hat jemand seinen  gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich ständig aufhält, unter Umständen, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort und in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Ein Aufenthalt in dem genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. So ist das Verbringen von Ferien bzw. gelegentlichen Aufenthalten für Turnierteilnahmen in Österreich jeweils nur als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, die den ständigen Aufenthalt eines Kindes im Ausland nicht unterbricht.
Mz und A. haben ihren ständigen Aufenthalt, bedingt durch ihre Berufsausbildung in den USA. Die Ferienaufenthalte bzw. gelegentliche Aufenthalte für Turnierteilnahmen der Kinder in Österreich unterbrechen nicht den ständigen Aufenthalt in den USA. Vielmehr lag nur eine vorübergehende Abwesenheit des Aufenthaltes in den USA vor.
Da keine Anspruchvoraussetzungen vorliegen, war ihre Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen." 

Die Bf. brachte gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung den Vorlageantrag vom ein, bezog sich jedoch ausschließlich auf die Familienbeihilfe für A. Mt. und führte ergänzend aus:

"Der zugrundeliegende Sachverhalt wurde in der eingebrachten Beschwerde ausführlich dargelegt. Ich darf diesen nochmals kurz zusammenfassen:
- Unsere Tochter A. Mt., 18. Jahre, ist leistungssportliche Eishockey-Spielerin und Mitglied des Österreichischen Damen Eishockey-Nationalteams.
- Aufgrund ihres sportlichen Talents wurde A. 2014 von der B. High School, USA, eingeladen, eine vorübergehende sportliche und begleitende schulische Ausbildung ebendort zu absolvieren. Aufgrund A.s positiver Entwicklung wurde diese Einladung von Jahr zu Jahr wiederholt und der Aufenthalt verlängert.
- Nicht zuletzt aufgrund A. Erfolge im Österreichischen Nationalteam wurde ihr ein Mannschafts- und Ausbildungsplatz am Holy Cross College, ebenso USA, angeboten, das sie nun seit September 2017 für das laufende Studienjahr besucht. Holy Cross nimmt an der Nationalen College Liga, Division 1, teil.
- Zusammenfassend: A., jetzt 18 Jahre, hat sich zu Ausbildungszwecken für den jeweils zweckbedingt erforderlichen Zeitraum vorübergehend in den USA aufgehalten.

Begründung für den Antrag:

- Der Aufenthalt unserer Tochter A. hatte zu jeder Zeit nur vorübergehenden Charakter. Ihre Aufenthalte in den USA waren für Ausbildungszwecke für den jeweils erforderlichen Zeitraum. Es war auch nicht geplant und absehbar, dass sich diese Aufenthalte über mehrere Jahre erstrecken würden. Die Vereinbarungen dazu wurden mit der B. High School jeweils auf Jahresbasis getroffen.
- Der Lebensmittelpunkt, der bis vor kurzem noch minderjährigen, A. liegt klar in
Österreich: Wann immer es ihre Ausbildung zulässt, verbringt sie ihre Zeit zu Hause. Es ist für sie in unserer Wohnung ein Zimmer eingerichtet, das exklusiv von ihr genutzt wird. Wir, ihre Eltern, ihre übrige Familie, ihr Freund und der größte Teil ihres Freundeskreises leben ebenfalls in Österreich. Während ihrer ausbildungsfreien Zeit ist sie einer beruflichen Beschäftigung in Österreich nachgegangen. A. spielt weiterhin für ihren
österreichischen Eishockey Stammverein, die Vienna Sabres, soweit es der Zeitplan zulässt.
- Der Besuch einer US High School und nun eines Collage stellt für eine leistungssportliche Eishockey Spielerin eine einzigartige Chance dar. Der Professionalitätsgrad ist weltweit einzigartig. Die Nutzung dieser Möglichkeit, wenn sie angeboten wird, ist alternativlos. Diese professionelle Ausbildung ist nicht zuletzt im Interesse des Österreichischen Damen Nationalteams, da sie zur Entwicklung einer überdurchschnittlich qualifizierten Spielerin und Repräsentantin des Landes beigetragen wird. - Aufenthalte außerhalb des Landes sind somit zwangsläufig notwendig, um diese Möglichkeit zu nutzen, ändern aber nichts an der Zentrierung der Lebensinteressen im Heimatland.
- Abschließend darf ich erwähnen, dass ich Kenntnis von Fällen habe, die vollkommen analog zu A. sind, in denen vom zuständigen Finanzamt anders entschieden, und die Familienbeihilfe zuerkannt wurde. Es dürfte nicht dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit
entsprechen, dass es innerhalb des Bundesgebiets eine so stark unterschiedliche Praxis
einzelner Behörden gibt."

Am brachte die Bf. eine Ergänzungsantrag GZ16/B/2017/003698 (A. und Mz Mt.), Vorlage an das Bundesfinanzgericht nach und führte aus, dass sie zu ihrer am eingereichten Vorlageantrag, nochmals beiliegend, folgende Ergänzung einbringen möchte.

"Ich beantrage, dass meine Beschwerde vom auch hinsichtlich meines Sohnes Mz Mt. (4340 3000497) dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.

Begründung: Die Rückforderung der für meinen Sohn Mz bezogenen Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgte ebenso zu Unrecht. Auch Mz Aufenthalt in den USA hatte vorübergehenden Charakter für Ausbildungszwecke, und er hatte und hat seinen Lebensmittelpunkt stets in Österreich. Dementsprechende Unterlagen liegen dem Finanzamt bereits vor.
Im Einzelnen gelten die für meine Tochter bereits eingebrachten Argumente sinngemäß auch für Mz:

-Mz ist leistungssportlicher Eishockeyspieler und wurde in die Österreichische U20 Eishockey Nationalmannschaft berufen. Diese Einberufung erfolgte vor allem auch im Hinblick auf seine Ausbildung und Erfahrungen in den USA.
Wie schon erwähnt hatten die Ausbildungs-Aufenthalte in den USA stets vorübergehenden Charakter. Der Lebensmittelpunkt ist in Österreich, wofür alle Lebensumstände sprechen (eigenes Zimmer in unserer gemeinsamen Wohnung, Freundeskreis überwiegend in Österreich, berufliche Nebentätigkeiten in Österreich in der ausbildungsfreien Zeit).
Mz war während der fraglichen Ausbildungs-Aufenthalte in den USA teilweise noch minderjährig. Auch das legt nahe und unterstreicht, dass Mz seinen Lebensmittelpunkt in Österreich hatte und hat.
Wie schon in Bezug auf A. eingebracht, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass uns vollkommen analoge Fälle bekannt sind (volljährige österreichische Eishockeyspielerin besucht College in den USA), bei denen die Familienbeihilfe zuerkannt wurde. Aus meiner Sich ist es ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass es im Bundesgebiet eine konsistente Verwaltungspraxis gibt.
- Zudem hat mich ein inzwischen geführtes Telefonat mit einer Juristin des Familienministeriums darin bestärkt, dass eine Rückforderung in den Fällen von A. und Mz nicht im Sinne des Gesetzgebers und auch nicht im Sinne der Richtlinien des Familienressorts sei.
Ich hoffe, dass das Bundesfinanzgericht im Sinne meiner Beschwerde entscheidet, da es sich in beiden Fällen um vorübergehende Aufenthalt zu Ausbildungszwecken handelte bzw. handelt und der Lebensmittelpunkt in Österreich liegt."

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. A. Mt.

Die Bf. bezog für ihre Tochter A., geb. xxx, für den Zeitraum September 2016 bis Februar 2017 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Im Zuge einer Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihre Tochter ab August 2014 eine Schule in den USA besuchte.

Laut der vorgelegten Aufstellung besuchte die Tochter von August 2014 bis Mai 2017  die B. High School für Ausbildungszwecke und unterbrach den Aufenthalt in den USA in den Ferien und zu WM- und Turnierteilnahmen für das Österreichische Eishockey Damennationalteam.
Die Tochter erhielt für diese Jahre Stipendien. 
Für die Flüge, Schulgeld und monatliche Kosten - abzüglich der Stipendien -  kamen die Eltern auf (vgl. eingangs angeführte Aufstellung).

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf der Aktenlage, insbesondere Angaben der Bf.. Sie sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Nach § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Zum Haushalt einer Person gehört gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält (lit. a).

Nach § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, wobei allerdings nach § 53 Abs. 1 FLAG 1967 der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten ist.

Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 hat sich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt. Im Erkenntnis vom , B 2366/00, führt der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur aus, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes im Inland zum Inland bindet, und hiebei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Solches zu normieren, stehe dem Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit zu. (vgl. )

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 5 Abs. 3 FLAG 1967 kann zur Auslegung des Begriffes des "ständigen Aufenthaltes" auf § 26 Abs. 2 BAO zurückgegriffen werden (z.B. ; so auch Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz 9). Danach hat eine Person den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Lande nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Begriffsbestimmung ist auch auf § 5 Abs. 3 FLAG 1967 anzuwenden; wer sich in einem Land unter erkennbaren Umständen aufhält, dass er dort nicht nur vorübergehend verweilt, von dem muss bei objektiver Betrachtung angenommen werden, dass er sich in jenem Land ständig aufhält (vgl auch ; , 2008/13/0072). Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt im Ausland nicht unterbrochen wird (sh. zB ). Auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen kommt es bei dieser Beurteilung nicht an.

Entscheidend in diesem Zusammenhang ist, dass die innerstaatliche Bestimmung des früheren § 5 Abs. 4 FLAG 1967 (nunmehr § 5 Abs. 3 FLAG 1967), den Familienbeihilfenanspruch ausschließt, wenn sich das potenziell anspruchsvermittelnde Kind ständig im Ausland aufhält (). Auf den Wohnsitz und ständigen Aufenthalt der Eltern bzw. der (vermeintlich) anspruchsberechtigten Person kommt es daher eben sowenig an, wie auf die Staatsbürgerschaft, deren Berufsausübung in Österreich, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, die Tragung der Kosten des Lebensunterhaltes oder die Argumentation, dass der Auslandsaufenthalt "nur" zu Ausbildungszwecken erfolgt ()
(vgl. ).

Der Besuch einer Schule im Ausland, der sich über ein Schuljahr erstreckt, kann nicht mehr als nur vorübergehend im Sinne des § 5 Abs 3 FLAG 1967 angesehen werden (Nowotny in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 5 Rz 9, unter Bezugnahme auf ; in diesem Erkenntnis hat der Gerichtshof eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Sh auch ).

Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jeweils als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt der Kinder im Ausland nicht unterbrochen wird (; ; ; ; ).

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass die Tochter der Bf. von August 2014 bis Juni 2017 die B. Highschool in den USA besuchte. Die USA sind kein Staat des EWR.

Die Tochter hat sich nur in den Ferien und zu Zeiten von Turnieren in Österreich aufgehalten.

Somit kann auch im Beschwerdefall davon ausgegangen werden, dass sich die Tochter der Bf. iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 ständig, nämlich sogar weit mehr als ein Jahr, im Ausland, in den USA, aufgehalten hat.

Die von der Bf. in der Beschwerde gemachten Ausführungen, dass der Lebensunterhalt ihrer Tochter abzüglich der Stipendien, die ihre Tochter erhalten hat, von ihr und ihrem Gatten getragen wurden, können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Entscheidungsrelevant ist im vorliegenden Beschwerdefall alleine die Tatsache, dass die Tochter der Bf. von August 2014 bis Juni 2017 in einem Nicht-EWR-Staat die Schule besuchte und dies - wie bereits erwähnt - nicht als vorübergehender Auslandsaufenthalt im Sinne des § 5 Abs. 3 FLAG 1967 angesehen werden kann.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

2. Mz Mt.

Die Bf. bezog für ihren Sohn Mz, geb. xxxx, für den Zeitraum Juli 2014 bis Sept. 2016 Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Auf Grund Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe, gab die Bf. dem Finanzamt bekannt, dass ihr Sohn sich von August 2014 bis April 2017 zu Ausbildungszwecken in den USA aufgehalten habe.

Der Ausbildungsaufenthalt in den USA wurde nur durch Ferienaufenthalte und Eishockey-Ausbildung in Österreich unterbrochen.

Für die Flüge, Ausbildungskosten und Lebenshaltungskosten kamen die Eltern auf.

Mit Bescheid vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge wurden die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum Juli 2014 bis September 2016 vom Finanzamt rückgefordert.

Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde vom Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen.

Der Vorlageantrag gegen den Rückforderungsbescheid betreffend die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Mz wurde am als "Ergänzung zum Vorlageantrag vom betreffend die Rückforderung für A." eingebracht.

Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf der Aktenlage und sind nicht strittig.

Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat

Gemäß § 264 BAO kann gegen eine Beschwerdevorentscheidung innerhalb eines Monates ab Bekanntgabe (§ 97) der Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht gestellt werden (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag hat die Bezeichnung der Beschwerdevorentscheidung zu enthalten.

Gemäß § 260 Abs. 1b BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ( § 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 93 BAO gelten für schriftliche Bescheide außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.

(2)  Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.

(3)  Der Bescheid hat ferner zu enthalten

a)  eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;

b)  eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, daß das Rechtsmittel begründet werden muß und daß ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).

(4)  Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.

(5)  Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.

(6)  Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.

Kombinierte Bescheide oder Sammelbescheide, die vorliegen, wenn eine Ausfertigung mehrere Bescheide enthält, von denen jeder unabhängig von den anderen der Rechtskraft fähig ist, sind zulässig. (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93 Sammelbescheide)

Im gegenständlichen Fall wurde mit dem (einen) Bescheid vom für beide Kinder der Bf. die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag rückgefordert, und zwar
1. für XY für den Zeitraum Juli 2014 bis Sep. 2016 und
2. für XZ für den Zeitraum Sep. 2016 bis Feb. 2017.

Die Zusammenfassung mehrerer Bescheide auf einem Vordruck ändert nichts daran, dass jeder einzelne der solcherart zusammengefassten Bescheide selbständig im Rechtsmittelweg anfechtbar ist und unabhängig von den anderen selbständig in Rechtskraft erwachsen kann, was ebenso für die von der Abgabenbehörde erster Instanz erlassenen Berufungsvorentscheidungen gilt. , ÖStZB 1975, 122; , 90/13/0197, AnwBl 1992, 420AnwBl 1992/4158: (Arnold) AnwBl 1992/4157: (Arnold) = ÖStZB 1992, 473.
Wird nur gegen einen der mehreren selbständigen Abgabenbescheide rechtzeitig Berufung erhoben, dann ist nach Ablauf der Berufungsfrist die Ausdehnung der eingebrachten Berufung auch auf die Anfechtung der übrigen im Sammelbescheid vereinigten Abgabenbescheide unzulässig. , Slg 3009/F.
(Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 93 Sammelbescheide )

Betreffend den vorstehend angeführten Rückforderungsbescheid ist davon auszugehen, dass sowohl betreffend A. als auch Mz (zumindest) ein selbständiger Bescheid vorliegt und somit auch getrennt anfechtbar ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Bf. in dem (fristgerechten) Vorlageantrag vom eindeutig den Bescheid betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für A. Mt. angefochten.

In dem angeführten Sachverhalt als auch in der Begründung führt die Bf. ausschließlich ihre Tochter an.

Auch führte die Bf. abschließend aus, dass aufgrund der Umstände und Argumente sie hoffe, dass das Bundesfinanzgericht im Sinne ihrer Beschwerde entscheiden könne. Für sie sei klar ersichtlich, dass es sich um einen vorübergehenden Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gehandelt habe bzw handle und der Lebensmittelpunkt von A., bis vor kurzem noch minderjährig, sich in Österreich befinde.

Aus den vorstehende Ausführungen in dem Vorlageantrag ist für das Bundesfinanzgericht eindeutig erkennbar, dass sich der Vorlageantrag ausschließlich gegen die Rückforderung der Familienbeihilfe betreffend die Tochter A. gerichtet hat.

Eine Rückforderung betreffend die Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages von Mz Mt. wird in keiner Weise angesprochen.

Auch der Vorlagebericht des Finanzamtes vom  bezieht sich nur auf die Rückforderung der Familienbeihilfe für A..

Die "Ergänzung" zu dem Vorlageantrag betreffend die Rückforderung der Familienbeilhilfe für Mz erfolgte am .
Die Bf. beantragte, dass ihre Beschwerde vom auch hinsichtlich ihres Sohnes Mz Mt. dem Bundesfinanzgericht vorgelegt werde.

Das Bundesfinanzgericht sieht in dieser "Ergänzung" einen (weiteren) selbständige Vorlageantrag betreffend die Rückforderung der Familienbeihilfe für Mz Mt., der jedoch nicht fristgerecht eingebracht worden ist.

Dieser Vorlageantrag war daher als verspätet zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im Streitfall aufgeworfenen Rechtsfrage findet Deckung in der höchstgerichtlichen Judikatur, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7104907.2017

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