Ermahnung
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, AdrBf, über die Beschwerde des Beschuldigten vom , gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, MA 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , GZ. MA67/196700364230/2019, betreffend die Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung 2006 iVm § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als gemäß § 45 Abs. 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und dem Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde hat am gegen den
Beschwerdeführer (kurz Bf.) ein Straferkenntnis, MA67/196700364230/2019, erlassen,
dessen Spruch lautet:
"Sie haben am um 09:18 Uhr das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Lainzer Straße 5 abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach haben Sie die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der
geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien
Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe
von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 14 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des
Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00."
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua folgendes aus:
"Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS an das elektronische System. Über das Mobiltelefon ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Dass das im Spruch bezeichnete Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 13, Lainzer Straße 5, während des zeitlichen Geltungsbereiches der Kurzparkzone am um 09:18 Uhr (Anmerkung BFG, gemeint: um 09:18 Uhr) abgestellt war, ergibt sich aus der unbedenklichen verfahrensauslösenden Organstrafverfügung und wurde dieser Sachverhalt von Ihnen auch nicht bestritten. Sie haben auch nicht bestritten, dass das Fahrzeug von Ihnen dort abgestellt worden ist.
Sie haben den objektiven Tatbestand der Ihnen angelasteten Übertretung erfüllt, indem Sie beim Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen Kennz1 am um 09:28 Uhr (Anmerkung BFG, gemeint: um 09:18 Uhr) in Wien 13, Lainzer Strafse 5, in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zwar eine Abstellanmeldung, allerdings ohne Anführung des korrekten Kennzeichens des abgestellten Fahrzeuges, an das elektronische System übermittelt haben.
Wie den "Handy-Parken"- Buchungen zu entnehmen ist, sind Sie dieser Verpflichtung insofern nicht nachgekommen, als am um 08:49 Uhr eine Buchung eines Zweistunden Parkscheins für das Kennzeichen Kennz2 (A) vorgenommen wurde."
Mit E-Mail vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das angefochtene Straferkenntnis mit dem Ersuchen um Einstellung des gegenständlichen Verfahrens und gab an, er habe irrtümlich ein falsches Kennzeichen im System "Handy-Parken" hinterlegt, jedoch selbstverständlich einen Parkschein für den gesamten, gegenständlichen Zeitraum gebucht. Er habe sein Versehen sofort nach Erkennen korrigiert. Dem der Beschwerde beigelegten Auszug von seinem Parkkonto sei zu entnehmen, dass er immer einen Parkschein löse.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz1 zum Beanstandungszeitpunkt am um 09:18 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1130 Wien, Lainzer Straße 5 ohne einen gültigen Parkschein abgestellt. Statt dessen aktivierte er mit seinem Mobiltelefon einen elektronischen 120 Minuten-Gebühren-Parkschein für das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz2 (A).
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Rechtsgrundlagen - Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 29/2013 (Kontrolleinrichtungenverordnung), haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten, wenn die Abstellzeit fünfzehn Minuten übersteigt. Dieses wird durch Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 6 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, ist zur Entrichtung des Entgeltes vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
Nach § 7 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
Gemäß § 7 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, erfolgt die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durch geführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
Gemäß § 7 Abs. 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, Abl. Nr. 29/2013, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird.
Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Anstatt die Einstellung zu verfügen kann die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (vgl. ).
Voraussetzung für die Anwendung des § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien, nämlich ein geringfügiges Verschulden und lediglich unbedeutende Folgen. Von geringem Verschulden im Sinne des § 21 VStG ist nur dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechtsgehalt und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. , und die dort angeführte Judikatur und Literatur).
Für das Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ist gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 7 der Kontrolleinrichtungenverordnung ein Abgabenbetrag in Abhängigkeit von der Abstellzeit durch Aktivieren eines elektronischen Parkscheines zu entrichten.
Sowohl der von der belangten Behörde vorgelegten Übersicht der mit der Rufnummer TelNr durchgeführten Transaktionen als auch dem vom Beschwerdeführer im Verfahrenslauf übermittelten Ausdruck über seine Buchungen bei Handyparken ist zu entnehmen, dass vom Beschwerdeführer, beginnend mit bis zum Beanstandungstag am in Summe acht Buchungen für das nicht in seiner Verantwortung liegende Fahrzeug mit dem Kennzeichen Kennz2 (A) aktiviert worden sind. Dieses Kennzeichen war irrtümlich vom Beschwerdeführer bei der Erstanmeldung bei Handyparken auf seinem Konto hinterlegt worden, ein offensichtliches Versehen bei der Kennzeicheneingabe durch Vertauschen der an Display's oftmals nebeneinander bzw unter-/übereinander liegenden Zahlen 8 und 5. Dadurch wurde zwar ein gültiger Parkschein für den Zeitpunkt der Beanstandung gebucht, dieser konnte aber nicht dem Fahrzeug des Beschwerdeführers zugeordnet werden.
Der Beschwerdeführer hätte beim Erhalt der Bestätigungsmeldung nicht nur die Gültigkeitsdauer, sondern auch das gebuchte Kennzeichen kontrollieren müssen.
Damit ist ihm aber Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da von einem verantwortungsbewussten Fahrzeuglenker erwartet werden kann, dass er die Bestätigungsmeldung umfassend – somit auch hinsichtlich des Kennzeichens – kontrolliert.
Der Beschwerdeführer hat daher die ihm von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.
Im Hinblick auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Bereitschaft, sich der Rechtsordnung entsprechend zu verhalten, bekundete, indem er nachweislich einen elektronischen Parkschein für das Kennzeichen Kennz2 (A) aktivierte, erachtet das Bundesfinanzgericht das Verschulden des Beschwerdeführers, von dem einschlägige Vormerkungen nicht aktenkundig sind, als geringfügig.
Da bei ordnungsgemäßem Aktivieren des elektronischen Parkscheines die Abgabe in derselben Höhe zu entrichten gewesen wäre, stellen sich auch die Folgen des Verhaltens als lediglich geringfügig dar.
Bei dem vorliegenden Sachverhalt können sowohl der objektive Unrechtsgehalt als auch die Folgen der Tat als gering bzw. vergleichsweise unbedeutend bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall daher keine gravierende Übertretung des Parkometergesetzes vorzuwerfen.
Da somit die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG gegeben waren, war von einer Bestrafung des Beschwerdeführers abzusehen. Aus spezialpräventiven Gründen, insbesondere um dem Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Abstellens eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne ordnungsgemäße Aktivierung eines elektronischen Parkscheines vor Augen zu führen und ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten, war eine Ermahnung auszusprechen.
Es war daher gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG von einer Strafe abzusehen und dem Beschwerdeführer eine Ermahnung zu erteilen.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den Gesetzesmaterialien zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErlRV 2009 BlgNR 24. GP, 19) wird erläutert, dass mit dem neu formulierten § 45 Abs. 1 VStG insbesondere die bisher in § 21 Abs. 1 VStG enthaltenen Bestimmungen an systematisch richtiger Stelle zusammengeführt werden sollen. § 45 Abs. 1 Z 4 VStG und der neue Schlusssatz dieses Absatzes entsprächen im Wesentlichen § 21 Abs. 1 VStG (alte Fassung). Zu der zuletzt genannten Bestimmung, die ein Absehen von der Verhängung einer Strafe (bei allfälliger Ermahnung des Beschuldigten) vorsah, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind", besteht eine gesicherte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ), von der im gegenständlichen Fall nicht abgewichen wurde. Im Übrigen berührt der gegenständliche Fall nur Wertungsfragen im Einzelfall, die keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs. 4 B-VG darstellen.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500553.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at