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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.08.2019, RV/7500531/2019

Parkgebühren auf allgemein zugänglichen Privatgrund anwendbar

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rüber die Beschwerde des P1, A1, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom , MA67/186700665762/2018, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 12,00, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt € 82,00.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Straferkenntnis vom , MA67/186700665762/2018, hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als belangte Behörde dem Beschwerdeführer (Bf.) angelastet, er habe die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt in dem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 am um 15:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Walcherstraße gegenüber 2, abgestellt habe ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Dadurch habe der Bf. die Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in der Höhe von € 60,00 sowie im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Ferner habe der Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG einen Betrag von € 10,00 als Mindestbeitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) betrage daher € 70,00.

Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:

"Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen N1 in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, sodass es dort am um 15:47 Uhr in Wien 2, Walcherstraße gegenüber 2, ohne gültigen Parkschein gestanden ist.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung und deren 3 Fotos, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund eigener dienstlicher Wahrnehmung ausgestellt wurde.

In Ihrem fristgerecht eingebrachten Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass Sie Ihr Fahrzeug auf einem Privatgrundstück, da in einer Baustelle, abgestellt hätten.

Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.

Der Abstellort befand sich innerhalb eines ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzonenbereiches. Dieser ist ordnungsgemäß gekennzeichnet, wenn an allen Einfahrtsmöglichkeiten Verkehrszeichen "Kurzparkzone Anfang" (§ 52 lit. a Z. 13d StVO) und an allen Ausfahrtsstellen Verkehrszeichen "Kurzparkzone Ende (§ 52 lit. a Z. 13e StVO) angebracht sind.

Da die Verkehrsfläche infolge fehlender Absperrung oder sonstiger Kenntlichmachung zumindest für den allgemeinen Verkehr uneingeschränkt zur Verfügung stand, war sie als öffentliche Straße zu beurteilen und erstreckte sich demnach auch die Kurzparkzone auf diesen Bereich.

Von der Einholung einer Stellungnahme des Meldungslegers konnte in Anbetracht der Fotos, welche das Fahrzeug vor einer Baustellenabsperrung abgestellt zeigen, daher abgesehen werden.

Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.

Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.

Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.

Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sind Sie unbestritten nicht nachgekommen.

Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Auf Grund der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.

Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.

Sie haben daher die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.

Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient.

Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.

Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen und es kann daher Ihr Verschulden nicht als geringfügig angesehen werden.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, auch bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.

Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991."

In seiner am eingebrachten Beschwerde führte der Bf. aus:

"Das Fahrzeug war nicht auf öffentlichen Fläche sondern auf einem Privatgrundstück (Baustelle visavis der Polizeiinspektion), nämlich dem A2 abgestellt.
Dies wurde mir (XYZ) bei unserer letzten Veranstaltung vor Ort bestätigt
Dadurch befand es sich nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
Doch selbst wenn, was ich aber ausdrücklich bestreite, darf ich anführen, dass auch die Kennzeichnung des Straßenzuges als Kurzparkzone zum gegenständlichen Zeitpunkt mangelhaft, nicht vorahnden war. Der SWB, den ich damals aufsuchte, um mir eine Anzeigenbestätigung abzuholen, kann das bestätigen
Welters kann er bestätigen, dass ich das KFZ lediglich anhielt, um die Anzeigenbestätigung abzuholen und daher die 15 Min- Freigrenze weit unterschritten hatte
Ich beantrage daher die Einstellung der Strafverfolgung"

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N1am um 15:47 Uhr im zweiten Wiener Gemeindebezirk, Walcherstraße gegenüber 2, ohne ausgefüllten bzw. aktivierten Parkschein beanstandet.

Nicht bestritten werden Beanstandungszeitpunkt und Abstellort des
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie die Tatsache, dass kein Parkschein
vorhanden war.

Der Bf. meint aber zum einen, sein Fahrzeug sei nicht auf einer öffentlichen Fläche sondern auf einem Privatgrundstück abgestellt gewesen und habe sich daher nicht in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone befunden.

§ 1 StVO 1960 normiert:  

"(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Straßen mit öffentlichem Verkehr. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können."

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Straße
dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d.h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht (vgl. , mwN).

Unter Benützung für jedermann unter den gleichen Bedingungen ist zu verstehen, dass
irgendeine denkbare Benützung im Rahmen des Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs
jedermann offen stehen muss. Der Begriff der Benützung unter den gleichen Bedingungen
kann nicht so ausgelegt werden, dass die Einschränkung einer Benützungsart auf
einen bestimmten Personenkreis allein der Straße den Charakter einer öffentlichen
Verkehrsfläche entzöge (vgl. , mwN).

Eine im Privateigentum stehende Straße ist nur dann nicht als im öffentlichen Verkehr
stehend anzusehen, wenn sie abgeschrankt ist oder ihre Benutzung unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Privatstraße der Allgemeinheit ersichtlich verboten wird (vgl. ).

Wie aus den aktenkundigen Fotos des Meldungslegers ersichtlich ist, befindet sich eine Absperrung mit Bauzäunen erst zwischen Parkstreifen und Gehsteig. Der Abstellort war von der Fahrbahn für jedermann erreichbar. Solcherart handelt es sich beim Abstellort um eine Straße mit öffentlichem Verkehr, auf die die StVO und die auf ihr fußenden Normen anwendbar sind. Somit sind auch die Bestimmungen des Wiener ParkometerG und seine Begleitnormen auf den Abstellort anwendbar.

Weiters geht der Bf. davon aus, dass die Kennzeichnung des Abstellortes als Kurzparkzone zum damaligen Zeitpunkt mangelhaft gewesen sei.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, wenn von der
Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfaßt werden soll, daß an allen Einfahrtsstellen und
Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 lit a Z 13d StVO [Kurzparkzone] bzw.
§ 52 lit a Z 13e StVO [Kurzparkzone Ende] angebracht sind. Die Kundmachung von Kurzparkzonen durch die genannten Vorschriftszeichen an allen Einfahrtsstellen und
Ausfahrtsstellen schließt ihre Wahrnehmbarkeit in allen Straßen in dem von diesen
Vorschriftszeichen umgrenzten Gebiet nicht aus (vgl. , mwN).

Die Partei hat hinsichtlich der mangelnden Kundmachung einer Verordnung konkrete Behauptungen aufzustellen (vgl. ).

Der Bf. hat seine Behauptung der mangelhaften Kundmachung des Abstellortes als Kurzparkzone in keiner Weise konkretisiert.

Somit geht das Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung nach § 45 Abs. 2 AVG davon aus, dass der Abstellort des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges als Bestandteil der flächendeckenden Kurzparkzone des zweiten Wiener Gemeindebezirks gehörig kundgemacht wurde.

Schließlich argumentiert der Bf., er habe sein Fahrzeug damals weniger als 15 Minuten abgestellt gehabt.

§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."

§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung normiert:

"(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I [15-Minuten-Parkschein] hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen."

Abgesehen davon, dass nur bei einer Kennzeichnung eines Fahrzeuges mit einem (korrekt ausgefüllten) 15-Minuten-Parkschein kein Abgabenbetrag zu entrichten ist, war der tatsächliche Abstellbeginn im konkreten Fall nicht feststellbar, weil sich im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt überhaupt kein Parkschein befunden hat.

§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten."

§ 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung normiert:

"(1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken."

Der Bf. hat keinen Parkschein ausgefüllt bzw. aktiviert und daher den objektiven Tatbestand der fahrlässigen Abgabenverkürzung verwirklicht.

§ 5 VStG normiert:

"(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft."

Der Bf. brachte keine Gründe vor, um sein mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:

"(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."

§ 19 VStG normiert:      

"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.

Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Bf. zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Bf. eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Es sind keine rechtskräftigen verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Bf. diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.

Unter Bedachtnahme auf die angeführten Strafbemessungsgründe sowie aus general- und spezialpräventiven Erwägungen ist die verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,00 als angemessen und nicht überhöht zu betrachten, da sie ohnehin im unteren Bereich des bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmens angesetzt wurde.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie und die Verpflichtung zur Verwendung eines 15-Minuten-Parkscheines ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. 

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500531.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at