Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.08.2019, RV/5100758/2015

Rechtswirkungen einer Beschwerdezurücknahme

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache Bf., gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom zu ErfNr.: xxx betreffend Grunderwerbsteuer beschlossen:

Die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom wird als gegenstandslos erklärt und die Berufungsvorentscheidung , mit der die Grunderwerbsteuer mit 687.440,57 Euro festgesetzt wurde, tritt außer Rechtsbestand.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt

Mit Grunderwerbsteuerbescheid vom schrieb das Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr als damals gemäß § 64 Abs. 1 BAO idF vor BGBI. I Nr. 9/2010 örtlich und gemäß § 4 Abs. 1 AVOG idF BGBI. I Nr. 29/1999 iVm mit der GebührenämterfusionsV BGBI. II Nr. 459/1999 sachlich zuständiges Finanzamt der Bf., damals noch firmierend als SP-GmbH, die Grunderwerbsteuer in Höhe von € 437.834,64 für den Erwerbsvorgang „Anteilsvereinigung/Verschmelzungsvertrag vom “ ausgehend von den dreifachen Einheitswerten der im Bundesland Oberösterreich gelegenen Grundstücke der SP-GmbHCoKG vor.

Dagegen richtete sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom .

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit € 687.440,57 gegenüber der Bf. damals firmierend als SEP-GmbH festgesetzt.

Mit Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0952-L/08, dem Finanzamt am zugestellt, hat die belangte Behörde der Berufung der Bf. Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid aufgehoben.

Nach Einbringung einer Amtsbeschwerde wurde die Berufungsentscheidung vom , RV/0952-L/08 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2011/16/0180 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. In den Erwägungen stellte der Verwaltungsgerichtshof erhebliche Begründungsmängel der Berufungsentscheidung vom , RV/0952-L/08 fest.

Das fortgesetzte Verfahren wurde bei der Gerichtsabteilung 6022 des Bundesfinanzgerichtes anhängig. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung 6022 gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und der Gerichtsabteilung 6008 neu zugeteilt.

Nachdem den Parteien des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zur Sach- und Rechtslage gegeben wurde, hat die Beschwerdeführerin mit Anbringen vom die Beschwerde (Berufung vom ) zurückgenommen.

Rechtslage

§ 256 der Bundesabgabenordnung idF. BGBl. I Nr. 14/2013 lautet:

"(1) Beschwerden können bis zur Bekanntgabe (§ 97) der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.

(2) Wurden Beitrittserklärungen abgegeben, so ist die Zurücknahme der Bescheidbeschwerde nur wirksam, wenn ihr alle zustimmen, die der Beschwerde beigetreten sind.

(3) Wurde eine Beschwerde zurückgenommen (Abs. 1), so ist sie mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."

Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.

Erwägungen

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist die Beschwerde nach der Zurücknahme durch den Beschwerdeführer als gegenstandslos zu erklären. Die Zurücknahme der als Beschwerde zu behandelnden Berufung vom  hat zur Folge, dass die Berufungsvorentscheidung vom aus dem Rechtsbestand ausscheidet und der angefochtene Bescheid wieder rechtswirksam wird (vgl. Ritz, BAO6, § 256 Tz 14).

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Ist die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (Vgl. ).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.5100758.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at