Säumniszuschlag von Vergnügungssteuer, keine Übersetzung des Erkenntnisses in slowakisch
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Dezernat Abgaben und Recht, Referat Landes- und Gemeindeabgaben, MA 6/ARL - XY, vom betreffend Festsetzung eines Säumniszuschlages gemäß § 217 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom setzte der Magistrat der Stadt Wien MA 6 einen Säumniszuschlag in Höhe von € 56,00 fest, da die Vergnügungssteuer 04/2016 mit einem Betrag von € 2.800,00 nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet worden sei.
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In der sowohl gegen diesen Bescheid als auch gegen den zu Grunde liegenden Sachbescheid am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte sich die Beschwerdeführerin (Bf.) im Wesentlichen gegen die aus Feststellungen der belangten Behörde resultierenden Steuernachforderungen, ohne Einwendungen gegen die Festsetzung des gegenständlichen Säumniszuschlages selbst vorzubringen.
Abschließend beantragte die Bf. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und ersuchte um Abfassung der Schreiben in slowakischer Sprache, da die Übersetzung Probleme bereite.
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Der Magistrat der Stadt Wien MA 6 wies mit Beschwerdevorentscheidung vom die Beschwerde als unbegründet ab.
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Die Bf. beantragte am rechtzeitig die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und ersuchte neuerlich um Zusendung von Schriftstücken in slowakischer (oder tschechischer) Sprache, da Deutsch nicht verstanden werde und jedes Mal ein Übersetzungsbüro in Anspruch genommen werden müsse.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren, nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß Abs. 2 beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen Abgabenschuld voraus, sondern nur einer formellen, wobei die Stammabgaben nicht rechtskräftig festgesetzt sein müssen (). Ein Säumniszuschlagsbescheid ist daher auch dann rechtmäßig, wenn die zu Grunde liegende Abgabenfestsetzung sachlich unrichtig ist ().
Der Säumniszuschlag im Sinne des § 217 BAO ist eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind (grundsätzlich) unbeachtlich. Bemessungsgrundlage des Säumniszuschlages ist die nicht rechtzeitig entrichtete Steuer, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgabe rechtskräftig oder mit Beschwerde angefochten ist ( ).
Die Abgabenbehörde hat daher im Bereich des Säumniszuschlages lediglich die objektive Voraussetzung der Säumnis, nicht aber die Richtigkeit des zu Grunde liegenden Abgabenbescheides zu prüfen (vgl. ). Im Fall einer nachträglichen Abänderung oder Aufhebung des Abgabenbescheides ist jedoch von Amts wegen insoweit auch der Säumniszuschlag herabzusetzen oder aufzuheben (§ 217 Abs. 8 BAO).
Die Einwendungen der Bf. betreffend die Richtigkeit der zu Grunde liegenden Abgabenbescheide gehen daher ins Leere. Darüber hinaus wurden keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Säumniszuschläge aufzuzeigen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass es im Allgemeinen auf keine aufzugreifenden Bedenken stoße, wenn über Beschwerden gegen die Säumniszuschlagsbescheide entschieden werde, obwohl über die gegen die Stammabgabenbescheide gerichteten Beschwerden noch nicht abgesprochen wurde (vgl. ).
Die Festsetzung der Säumniszuschläge erfolgte mangels rechtzeitiger Entrichtung zum Fälligkeitstag somit - ungeachtet eventueller Abänderungen gemäß § 217 Abs. 8 BAO im Falle eines (teilweise) stattgebenden Erkenntnisses im Abgabenfestsetzungsverfahren durch das Bundesfinanzgericht - zu Recht.
Über die Beschwerde hat gemäß § 274 Abs. 1 BAO eine mündliche Verhandlung stattzufinden, 1. wenn es beantragt wird a) in der Beschwerde, b) im Vorlageantrag, c) in der Beitrittserklärung oder d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 BAO an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des späteren Bescheides, oder 2. wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält.
Da es im gegenständlichen Fall ausschließlich um die Lösung von Rechtsfragen ging und kein Sachverhaltselement strittig war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da kein ergänzendes Vorbringen vorstellbar ist, das zu einem anderen Ergebnis in der Sache geführt hätte.
Die deutsche Sprache ist gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik.
Dem Antrag der Bf., dass die an sie gerichteten Schriftstücke in slowakischer Sprache abgefasst werden sollten, ist zu entgegnen, dass gemäß Art. 8 Abs. 1 B-VG Deutsch die Amtssprache Österreichs ist. Nur in deutscher Sprache abgefasste Erledigungen können Bescheidcharakter haben (vgl. ; Stoll, BAO, 953), außer wenn der Gebrauch einer anderen Sprache gesetzlich normiert ist (Ritz, BAO6, § 93 Tz 30).
Nach Maßgabe des § 16 VolksgruppenG sind Ausfertigungen in kroatisch, slowenisch bzw. ungarisch und zusätzlich in deutscher Sprache auszufertigen. Solche Erledigungen sind erst wirksam, wenn Ausfertigungen in beiden Sprachen zugestellt sind (; ).
Da das Volksgruppengesetz und die daraufhin ergangenen Amtssprachenverordnungen auf die slowakische (bzw. tschechische) Sprache nicht anzuwenden sind, waren die Bescheide des Magistrates der Stadt Wien MA 6 sowie das vorliegende Erkenntnis ausschließlich in deutscher Sprache zu erlassen, zumal die Bf. in Österreich einen Geschäftsbetrieb unterhielt, weshalb sie sich nicht auf die Unkenntnis der deutschen Sprache berufen kann.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Landesabgaben Wien |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400098.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at