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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 01.08.2019, RS/7100083/2019

Säumnisbeschwerde - Nichtausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Steuerberater, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird gem. § 260 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Die beschwerdeführende GmbH (Bf.) ist nach einem Eintrag im Firmenbuch vom aufgelöst.

Die steuerliche Vertretung der Bf. brachte mit Schreiben vom gem. § 284 Abs.1 BAO eine Säumnisbeschwerde ein, weil die belangte Behörde nicht innerhalb von sechs Monaten über den Antrag der Bf. auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 160 Abs. 3 BAO bescheidmäßig abgesprochen hat.

Die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung sollte wegen der Löschung im Firmenbuch erfolgen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 160 Abs. 3 BAO dürfen Löschungen von Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Privatstiftungen im Firmenbuch erst vorgenommen werden, wenn eine Bescheinigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes vorliegt, dass der Löschung steuerliche Bedenken nicht entgegenstehen. Gemäß § 160 Abs. 4 BAO hat das Finanzamt die Bescheinigung zu erteilen, wenn die maßgebenden Abgaben entrichtet worden sind, wenn Sicherheit geleistet oder wenn Abgabenfreiheit gegeben ist. Es kann die Bescheinigung auch in anderen Fällen erteilen, wenn die Abgabenforderung nicht gefährdet ist.

Gemäß § 284 Abs. 1 BAO, BGBl. I Nr. 105/2014, kann die Partei wegen Verletzung der Entscheidungspflicht Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

Die §§ 284 ff BAO entsprechen im Wesentlichen den Regelungen über den Devolutionsantrag gemäß §§ 311, 311a BAO in der Fassung vor dem FVwGG 2012 (Ritz, BAO Kommentar6, § 284 Tz 1), weshalb die zum Devolutionsantrag ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die neue Rechtslage übertragen werden kann. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Zurückweisung eines Devolutionsantrags (nunmehr Säumnisbeschwerde) auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung als rechtsrichtige Vorgangsweise, da ein bescheidmäßiger Abspruch in einer Angelegenheit Rechtskraft schaffen würde, in der es, mangels Bescheidcharakters einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, gar keine Rechtskraft geben könne (vgl. , vgl. Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 138).

Der § 284 Abs. 1 BAO erfasst sohin Fälle, in denen die Behörde mit einer gegenüber der Partei zu erlassenden Sachentscheidung in Verzug geraten ist.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, öffentliche Urkunden, aber keine Bescheide; es handelt sich um bloße Mitteilungen an das Gericht (vgl. Ritz, BAO Kommentar5, § 160 Tz 1, und die dort zitierte Judikatur).

Damit kann aber das Bundesfinanzgericht nicht aus dem Titel der Verletzung der Entscheidungspflicht angerufen werden, weil die belangte Behörde die von der Bf. beantragte Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht ausgestellt hat.

Besteht keine Entscheidungspflicht, ist die Säumnisbeschwerde gemäß § 284 Abs. 7 lit. b in Verbindung mit § 260 Abs. 1 lit. a BAO mit Beschluss zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO Kommentar6, § 284 Tz 12).

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob eine Partei wegen Nichtausstellung einer beantragten Unbedenklichkeitsbescheinigung die Verletzung der Entscheidungspflicht geltend machen kann, wurde im konkreten Fall im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () beantwortet, weshalb eine Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 160 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RS.7100083.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at