Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 6.105,23 anstatt € 11.044,71 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Stellungnahme vom brachte die Beschwerdeführerin (Bf) auf Vorhalt der Abgabenbehörde Folgendes vor:
„In die Situation bin ich nicht schuldhaft gekommen, sondern auf Grund offener uneinbringlicher Kundenforderung (Anschlusskonkurs).
Die Firma HA aus L/W hat mich extra beauftragt, noch möglichst viele Montagen durchzuführen, und ist danach in Konkurs gegangen. Es wurde zwar immer zugesagt, zu bezahlen und Teilbeträge zu überweisen, aber Zahlung ist letztendlich keine erfolgt.
Dadurch war es mir nicht möglich, meinen Zahlungen nachzukommen und ich musste ebenfalls Konkurs anmelden.
Wie sich herausgestellt hat, wurden auch die AGH Abgaben von Herrn H nicht abgeführt. Meine Verrechnung erfolgte immer nach § 19.
Ich habe bis zum Schluss noch versucht, den Konkurs abzuwenden, aber leider ist das nicht mehr möglich gewesen.
Mit Haftungsbescheid vom nahm die Abgabenbehörde die Bf als Haftungspflichtige gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die folgenden aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma F-GmbH in Liquidation, Firmenbuchnummer Nr1, Adr1, im Ausmaß von € 11.044,71 in Anspruch.
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Abgabenart | Zeitraum | Betrag |
Körperschaftsteuer | 01-03/2013 | 188,75 |
Körperschaftsteuer | 04-06/2013 | 437,00 |
Umsatzsteuer | 12/2012 | 400,00 |
Lohnsteuer | 01/2013 | 1.277,02 |
Dienstgeberbeitrag | 01/2013 | 718,67 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 01/2013 | 63,88 |
Lohnsteuer | 02/2013 | 325,12 |
Dienstgeberbeitrag | 02/2013 | 430,65 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 02/2013 | 38,28 |
Lohnsteuer | 03/2013 | 106,57 |
Dienstgeberbeitrag | 03/2013 | 330,61 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 03/2013 | 29,39 |
Lohnsteuer | 04/2013 | 77,13 |
Dienstgeberbeitrag | 04/2013 | 225,93 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 04/2013 | 20,08 |
Umsatzsteuer | 01/2013 | 400,00 |
Lohnsteuer | 05/2013 | 76,23 |
Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 174,15 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 15,48 |
Umsatzsteuer | 04/2013 | 2.164,97 |
Lohnsteuer | 06/2013 | 159,92 |
Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 346,87 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 30,83 |
Umsatzsteuer | 05/2013 | 1.262,85 |
Umsatzsteuer | 02-03/2013 | 800,00 |
Kö rperschaftsteuer | 07-09/2013 | 251,00 |
Umsatzsteuer | 06/2013 | 520,13 |
Verspätungszuschlag | 04/2013 | 173,20 |
Gemäß § 80 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs 1 leg.cit. haften die in § 80 Abs 1 leg.cit. erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 1298 ABGB obliegt dem, der vorgibt, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden verhindert war, der Beweis.
Aus dem Zusammenhang dieser Bestimmungen ergibt sich, dass der wirksam bestellte Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person nicht entrichtet hat, für diese Abgaben haftet, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden können und er nicht beweist, dass die Abgaben ohne sein Verschulden nicht entrichtet werden konnten.
Sie waren im Zeitraum von bis zur Liquidation unbestrittene handelsrechtliche Geschäftsführerin der Fa. F-GmbH, Adr1, also einer juristischen Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Sie waren somit auch verpflichtet, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Hinsichtlich der Heranziehung für aushaftende Umsatzsteuer ist folgendes festzuhalten:
Gemäß § 21 Abs. 1 UStG 94 hat der Unternehmer spätestens am Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonats eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 und des § 16 leg.cit. selbst zu berechnen hat. Der Unternehmer hat eine sich ergebene Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Für folgende Zeiträume - siehe Haftungsbescheid - wurde die Umsatzsteuer gemeldet bzw. rechtskräftig veranlagt, jedoch nicht entrichtet.
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Sache des Geschäftsführers ist, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegende abgabenrechtliche Verpflichtung zu erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung gem. § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (, 0038).Demnach haftet der Geschäftsführer für die nichtentrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Hinsichtlich der Heranziehung Haftung für ausstehende Lohnsteuer ist festzuhalten, dass gemäß § 78 Abs. 1 EStG 1972 bzw. 1988 der Arbeitgeber die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten hat. Es wäre Ihre Pflicht gewesen, für eine zeitgerechte Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Sie hingegen haben die Abfuhr der angeführten fälligen Lohnsteuerbeträge unterlassen. Es wird in diesem Zusammenhang hervorgehoben, dass der Arbeitgeber gemäß § 78 Abs. 3 leg.cit. für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem tatsächlichen zur Auszahlung gelangenden, niedrigeren Betrag, zu berechnen, einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung ist jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. (vgl. Erk. des . ZI. 84/13/0085).
Hinsichtlich anderer Abgaben, die für das Geschäftsergebnis einer juristischen Person nicht erfolgsneutral sind, ist es Sache des gemäß § 80 BAO befugten Vertreters, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der Gesellschaft haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht. Außerdem trifft den Haftenden (§ 77 Abs. 2 BAO), die gleiche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht (§ 119 leg.cit.) wie den Abgabenpflichtigen, sodass er zeitgerecht für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen hat. Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat daher das Fehlen ausreichender Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen. Außerdem hat er darzutun, dass er die Abgabenforderungen bei der Verwendung der vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (vgl. Erk. des ZI. 84/13/0198; vom , ZI. 85/17/0035 und vom , ZI. 87/14/0148). Da Sie Ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen im angeführten Umfang nicht nachgekommen sind und die Abgaben bei der o.a. Gesellschaft uneinbringlich sind, war wie im Spruch zu entscheiden.
Letztlich wird auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken. Ebenso sind Zwangs- u. Ordnungsstrafen im Wege der Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.
Die Schuldhaftigkeit ist damit zu begründen, dass durch Ihr pflichtwidriges Verhalten als Vertreter der Gesellschaft die Uneinbringlichkeit eingetreten ist.
Ihre am vorgelegten Unterlagen konnte zu keiner Entlassung aus der Haftung führen.
Mit der dagegen eingebrachten Beschwerde vom brachte die Bf wie folgt vor:
„Ich bin durch einen Anschlusskonkurs der Fa. AH in W in das Problem der Zahlungsunfähigkeit gekommen.
Wir wurden durch Herrn H getäuscht und extra aufgefordert, noch möglichst viele Montagen für ihn durchzuführen, da die Fa. H angeblich so großes Auftragsvolumen hätte, dass es extrem eilig wäre, noch vor dem damaligen Jahresende die Mengen an Aufträgen für ihn zu erledigen, da diese Aufträge noch unbedingt zum Jahresende fakturiert werden hätten sollen.
Ich habe Herrn H extra aufmerksam gemacht, dass die Weihnachtsgelder fällig seien und seine Zahlung fix erfolgen müsse. Auch dafür hatte ich die Zusage (Beleg in Kopie anbei).
Wir haben regelmäßig lt. Vereinbarung Montagefakturen nach § 19 des UStG gegenüber der Fa. H gelegt und wurden daraufhin laufend vertröstet mit der Zahlungszusage nächste Woche, es erfolge erst die Abrechnung mit der HVW oder die HVW hätte noch um eine Woche verschoben .
Da es öfters bei der Fa. H diese Abläufe gab, war zuerst nichts wirklich auffälliges daran zu erkennen (Belegkopie zur Dokumentation in der Beilage). Herr H hatte immer Aconto Zahlungen geleistet und selten, so gut wie nie eigentlich direkt Rechnungen mit seinen Zahlungen angesprochen (Kopie in der Beilage zur Bestätigung). Leider wusste ich dadurch auch nicht, dass die AGH Zahlungen auf das Konto der F-GmbH nicht geleistet wurden.
Ich habe natürlich nach einem Gespräch mit der Masseverwalterin der Fa. H, der Kanzlei UL, Fr. DR ( Ansprechperson Fr. MK) bezüglich der Forderungsanmeldung erfahren, dass auf Grund der Größe des Konkurses der Fa. H eine Anmeldung nichts bringen würde, da doch einige Dinge zu verwerten seien und es Bankrückzahlungen gäbe, und daher mit doch einer erheblichen Dauer der Abwicklung zu rechnen sei.
Die Konkurshöhe sei außerdem doch in so einer beachtlichen Höhe, dass mit keiner Quote zu rechnen sei, die irgendeine Verbesserung meiner Misere herbeiführen könnte und es viel zu lange dauern würde. In der Anlage die Dokumentation dazu in Kopie (Ein Abschluss ist bis zum jetzigen Zeitpunkt noch immer nicht erfolgt).
Meine offenen Außenstände betrugen immerhin 27.000,00 Euro und diese Summe konnte eine kleine Firma wie die F-GmbH nicht einfach ausgleichen, noch dazu im Winter.
Ich hab auch noch zur Dokumentation einige FA-Buchungsmitteilungen beigelegt, um Ihnen zu zeigen, das ich immer bestrebt war, meine Verpflichtungen in Ordnung zu halten und ihnen nach zu kommen.
Leider war es natürlich dann so, dass sobald in der Branche bekannt war, dass die Fa. F-GmbH ein Liquiditätsproblem hätte, die Zahlungen der anderen Kunden auch schleppend kamen, da ja bekannt ist, wenn eine Firma insolvent wird, man sich bei einer Diskussion über offenen Forderungen eine sehr humane Lösung mit dem Masseverwalter ausmachen kann.
Ich hoffe mit dieser Ausführung dokumentiert und belegt zu haben, das ich kein schuldhaftes Versäumnis für die Abgabenentrichtung herbeigeführt habe, im Gegenteil, von Seiten meines Steuerberaters ( Fa. MD) sogar die Empfehlung zu einer Strafanzeige gekommen ist.
Ich bin dieser nur nicht nachgekommen, da die Dauer des Verfahrens zu erwarten hätte lassen, das die Fa. F-GmbH dies nicht überstanden hätte“.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde als unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 leg.cit. haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.
Die haftungsgegenständlichen Abgabenforderungen sind unbestritten und werden auch nicht in der Beschwerde vom angefochten.
Die Beschwerdeführerin war vom bis zum handelsrechtliche Geschäftsführerin der Gesellschaft. Nach Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckendem Vermögens sowie Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit mit sowie amtswegiger Löschung mit sind die haftungsgegenständlichen Abgaben daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.
Zur Frage des Vorliegens einer schuldhaften Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es Aufgabe des Geschäftsführers ist darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die angefallenen Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführer für die in Haftung gezogene Abgabe zur Gänze (). Darauf wurde im Haftungsbescheid vom explizit hingewiesen. In der Beschwerde vom führt die Beschwerdeführerin lediglich aus, dass es aufgrund eines Anschlusskonkurses der Firma AH in W zum Problem der Zahlungsunfähigkeit gekommen wäre.
Hinsichtlich der haftungsrelevanten Lohnsteuer besteht eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, woraus folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (z.B. ; , 2001/15/0187).
Insgesamt gesehen war daher von einer schuldhaften Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben auszugehen. In diesem Fall spricht nach der ständigen Rechtsprechung eine Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung (Ritz, BAO³, § 9 Tz 24 mit Judikatur Nachweis).
Die Beschwerde war daher abzuweisen“.
Mit Eingabe vom erhob die Bf dagegen Beschwerde und führte aus:
„ Ich habe mich immer, wie es eine ordentliche Geschäftsführung verlangt, um die Eintreibung der unberechtigt aushaftenden offenen Forderungen bemüht. Wurde nachweislich durch die Fa. H hingehalten und mit Falschinformationen beschwichtigt und konnte nach dem Feststehen der Zahlungsunfähigkeit der Fa. H meinen Zahlungen nicht mehr nachkommen. Ich habe immer eine korrekte Abwicklung in meine Zahlungsverpflichtungen gehabt und wie aus meinen Konkurszahlen ersichtlich ist, auch keinen Vorsatz oder notorische Vorgehensweise meine Zahlungsverpflichtungen betreffend an den Tag gelegt.
Wäre die zugesagt Zahlung der Fa. H, an die ich mich bis zum Schluss gehalten habe, erfolgt, wäre ich wie immer meine Zahlungsverpflichtungen nachgekommen und nie in diese Lage überhaupt gekommen.
Ich ersuche daher nochmals diese Tatsache zu berücksichtigen und anzuerkennen, dass der Umstand der Zahlungsunfähigkeit nicht durch mein Verschulden entstanden ist und auch durch die Fa. H keine AGH Zahlungen, zu denen sie verpflichtet gewesen wäre, geleistet wurden. Somit ist auch diese bei Ihnen zu entrichtende Summe nie eingegangen und der sich ergebende Rückstand nicht ausgeglichen worden. Wenn diese Zahlungen wie vorgeschrieben erfolgt wären, hätte sich der Rückstand gar nicht erst ergeben“.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bf als selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis und ab als Liquidatorin die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderungen bei der GmbH stand mit Beschluss des Gs vom Da1, Nr2, fest, da sich nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Tatsache der Nichteröffnung des Konkurses mangels kostendeckenden Vermögens (vgl § 71 KO) zweifelsfrei ergibt, dass nicht entrichtete Abgaben bei einer davon betroffenen GmbH nicht mehr einbringlich sind.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.
Dass für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde von der Bf nicht behauptet. Bestätigt wird das Vorhandensein von Mittel für die Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben auch durch die laut Kontoabfrage bis (etwa : € 702,59, : € 1.818,42, :€ 1.914,57, : € 442,78) auf das Abgabenkonto der Primärschuldnerin geleisteten Zahlungen, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Tatsache der teilweisen Abgabenentrichtung auf das Vorhandensein liquider Mittel schließen lässt.
Auch wenn von der Bf nicht behauptet wurde, dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, entbindet nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch eine qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters die Behörde nicht von jeglicher Ermittlungspflicht; eine solche Pflicht besteht etwa dann, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben.
Die Bf führte in diesem Zusammenhang aus, dass es aufgrund eines Konkurses der Firma AH in W zum Problem der Zahlungsunfähigkeit gekommen wäre.
Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des AH in Wmit Beschluss des Gs. vom Da2, Nr3, das Konkursverfahren eröffnet.
Nach der Aktenlage bestehen somit in Hinblick auf das Vorbringen der Bf ab Da2 deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung, da sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () mit Bekanntgabe des Grundes des Fehlens der liquiden Mittel die behauptete Zahlungsunfähigkeit schlüssig dargelegt hat, sodass mangels entgegenstehender Feststellungen der Abgabenbehörde davon auszugehen, dass ihr ab diesem Zeitpunkt keine liquiden Mittel zur Abgabenentrichtung zur Verfügung standen.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich der nach dem Da2fälligen Abgaben (mit Ausnahme der Lohnsteuer) Folge zu geben, weil der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht verletzt, wenn eine Abgabe nicht entrichtet wird, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat (vgl. ).
Die Haftung war somit um folgende Abgabenbeträge einzuschränken:
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Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 174,15 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 05/2013 | 15,48 |
Umsatzsteuer | 04/2013 | 2.164,97 |
Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 346,87 |
Zuschlag/Dienstgeberbeitrag | 06/2013 | 30,83 |
Umsatzsteuer | 05/2013 | 1.262,85 |
Kö rperschaftsteuer | 07-09/2013 | 251,00 |
Umsatzsteuer | 06/2013 | 520,13 |
Verspätungszuschlag | 04/2013 | 173,20 |
Auf Grund des Vorhandenseins von Mitteln bis Da2konnten der Bf mangels Darlegung des Fehlens der Mittel im maßgeblichen Zeitraum der Fälligkeit der Abgabenverbindlichkeiten zu deren vollständiger Entrichtung, was sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () tauglich nur durch Darstellung auch der Einnahmesituation der Primärschuldnerin hätte aufzeigen können, und mangels Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. ) die - bis zu diesem Zeitpunkt fälligen - uneinbringlichen Abgaben zur Gänze vorgeschrieben werden.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bf konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der Bf für die laut Rückstandsaufgliederung vom nach wie vor unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der F-GmbH im Ausmaß von € 6.105,23 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Einer Rechtsfrage kommt grundsätzliche Bedeutung zu, wenn das Erkenntnis von vorhandener Rechtsprechung des VwGH abweicht, diese uneinheitlich ist oder fehlt.
Da die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht erfüllt sind (siehe die in der Begründung zitierten Entscheidungen), ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100276.2015 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
VAAAC-21712