Wiederaufnahme des Verfahrens; Fortsetzung der AfA des Rechtsvorgängers
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die vorsitzende Richterin Dr. Judith Leodolter und den berichterstattenden Richter MMag. Gerald Erwin Ehgartner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gertraud Lunzer und Mag. Petra-Maria Ibounig in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Uni-Account Wirtschaftstreuhand, Steuer- und Unternehmensberatung Ges.m.b.H., Obere Weißgerberstraße 5/Lokal A, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf
über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2012, sowie
betreffend die Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für die Jahre 2010 bis 2013,
alle erlassen am , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Dem Verfahren liegt die Vermietung einer Liegenschaft (Mietzinshaus in ADRESSE) zugrunde, die aus der Verlassenschaft nach dem am verstorbenen ERBLASSER entstammt. Bereits vom verstorbenen Rechtsvorgänger wurde die Liegenschaft zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt. Mit Einantwortung vom erfolgte der Eigentumserwerb durch die Rechtsnachfolger BF (seit diesem Zeitpunkt Miteigentümer der Liegenschaft im Beteiligungsverhältnis 50:50, in der Folge als Miteigentumsgemeinschaft oder beschwerdeführende Partei bezeichnet).
Am wurde die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 eingereicht. In der Beilage zur Feststellungserklärung (im amtlichen Formular E 6b) erfolgte von der beschwerdeführenden Partei die Angabe, dass ein unentgeltlicher Erwerb und die erstmalige Nutzung der Einkunftsquelle vorlägen: Unter der KZ 9415 wurde der Betrag von EUR 3.860.000,00 (die fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes) eingetragen; im Formularfeld der KZ 9415 findet sich der aufgedruckte explizite Verweis auf § 16 Abs 1 Z 8 lit d EStG (AfA-Bemessung von den fiktiven Anschaffungskosten).
Angeschlossen wurde ein „Beiblatt zur Einkommensteuererklärung 2010“, auf dem sich die Überschussrechnung dargestellt findet (für das Jahr 2010 ist darin ein negatives Ergebnis von EUR -37.160,81 ausgewiesen). Unter der Auflistung der Werbungskosten findet sich wörtlich angeführt: „Absetzung für Abnutzung (unentgeltlicher Erwerb) 3% der fiktiven Anschaffungskosten von € 3.860.000,00 (exkl. Grundanteil)“. Weiter findet sich die Ausführung, dass der Gebäudewert laut Bausachverständigengutachten vom ermittelt worden sei und die AfA 3% betrage. Begründung für den 3%igen AfA-Satz wurde keine angegeben.
Dementsprechend wurde die AfA von der beschwerdeführenden Partei mit einem Satz von 3% von den fiktiven Anschaffungskosten des Gebäudes berechnet und in der Einkommensteuererklärung angesetzt (als jährliche AfA wurden 3% von EUR 3.860.000, somit EUR 115.800 errechnet, für das Jahr 2010 als Halbjahres-AfA nur der Betrag von EUR 57.900). Auch in der ebenfalls am eingereichten Einkommensteuererklärung 2011 wurde die AfA in Höhe von 3% der fiktiven Anschaffungskosten angesetzt.
Mit „Ergänzungsersuchen betreffend Liebhaberei“, datiert mit , wurde die beschwerdeführende Partei von der belangten Behörde aufgefordert, einen Antrag auf Regelbesteuerung betreffend Umsatzsteuer sowie eine Prognoserechnung betreffend Liebhaberei zu übermitteln. Strittig ist, ob in der Folge die angeforderten Unterlagen auch tatsächlich an die belangte Behörde übermittelt wurden. Laut beschwerdeführende Partei seien die angeforderten Dokumente am postalisch an die Behörde gesendet worden und nach telefonischer Nachfrage durch die belangte Behörde ein weiteres Mal am per Email übermittelt worden.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden von der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich folgende Dokumente vorgelegt:
Ein mit datiertes Schreiben von der beschwerdeführenden Partei an die belangte Behörde gerichtet. Wörtlich: „Das Objekt entstammt aus der Verlassenschaft nach ERBLASSER. Die Werte für das Objekt – da es sich um eine Erbschaft handelte – wurden dem Versicherungsgutachten entnommen, das auch einen relativen Verkehrswert darstellt.“ Das Schreiben sei nach Vorbringen der beschwerdeführenden Partei postalisch sowie zusätzlich auch noch per Email an die belangte Behörde übermittelt worden.
Email-Ausdruck, datiert mit mit folgendem Text: „Wie telefonisch besprochen übersenden wir Ihnen noch die Unterlagen (Bewertungsgutachten) zur Feststellung der AfA-Basis und hoffen, dass die Veranlagung nun abgeschlossen werden kann.“
Email-Ausdruck, datiert mit , wörtlich: „Die beiden Originale dürften im Zuge des Umzuges der Finanzämter noch im Posteingang sich befinden. Wir übersenden Ihnen vorab die beiden Schreiben.“
Die auf selbe Weise berechnete AfA (3% von EUR 3.860.000, somit EUR 115.800) wurde auch im Jahr 2012 erklärungsgemäß veranlagt. Nach Einreichung der Einkommensteuererklärung für 2013 wurde eine Außenprüfung durchgeführt (Prüfungsbericht vom ).
Mit am erlassenen Bescheiden wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens für die Jahre 2010 bis 2012 verfügt und für die Jahre 2010 bis 2012 neue Sachbescheide (Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO) bzw für das Jahr 2013 erstmalig der Feststellungsbescheid nach § 188 BAO erlassen.
Begründend verwiesen die Wiederaufnahmebescheide auf den Prüfungsbericht. Unter Tz 7 des Berichtes findet sich diesbezüglich ausgeführt, dass erst im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden sei, dass das gegenständliche Gebäude vom Rechtsvorgänger bis zu dessen Tod vermietet worden sei und somit eine durchgehende Vermietung stattgefunden habe. Auch der Todestag und somit die Tatsache, dass die Übertragung nach dem erfolgte (da nach Rechtslage bis zum die fiktiven Anschaffungskosten angesetzt werden hätten können), sowie der Umstand, dass für die Heranziehung eines AfA-Satzes von 3% kein Nachweis erbracht worden sei, seien im Zuge der Außenprüfung neu hervorgekommen. Es habe sich daher in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass im gegenständlichen Fall die AfA des Rechtsvorgängers fortzuführen gewesen sei.
In den (neu) erlassenen Sachbescheiden wurde die AfA entsprechend vermindert (statt mit EUR 115.800,00) mit EUR 7.529,05 (fortgesetzte AfA des Rechtsvorgängers, 1,5% von den ursprünglichen Anschaffungskosten EUR 501.936,67; bzw im Jahr 2012 als Halbjahres-AfA mit dem halben Betrag) berücksichtigt.
Mit Beschwerde vom wurden die bezeichneten Wiederaufnahmebescheide für die Jahre 2010 bis 2012 sowie die ebenfalls am erlassenen Feststellungsbescheide für die Jahre 2010 bis 2013 angefochten. Beantragt wurde die Aufhebung der Wiederaufnahmebescheide und hinsichtlich der Feststellungsbescheide erfolgte der Antrag, den in den beschwerdegegenständlichen Jahren angesetzten AfA-Betrag von EUR 115.800 (3% der fiktiven Anschaffungskosten) zu belassen.
Begründend erfolgte im Wesentlichen nachfolgend dargestelltes Vorbringen:
1. Es lägen keine Wiederaufnahmsgründe vor:
Die Grundlagen der AfA-Berechnung seien der belangten Behörde am per Email übermittelt worden. Die belangte Behörde sei somit im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide in voller Kenntnis über die tatsächlichen Verhältnisse hinsichtlich der betroffenen Besteuerungsperioden gewesen.
2. Der abgabenrechtliche Grundsatz von Treu und Glauben sei verletzt worden:
Der belangten Behörde bzw dem zuständigen Sachbearbeiter sei der Umstand der erhöhten AfA (EUR 115.800,00 anstatt zuvor EUR 7.529,05) „außer Zweifel“ aufgefallen und der Umstand sei auch durch die EDV-Anlage der Abgabenbehörde aufgezeigt worden. Mit der Zusendung der abverlangten Unterlagen sei die Behörde in voller Kenntnis über die tatsächlichen Umstände gewesen und habe „dennoch die Veranlagung in rechtswidriger Weise vorgenommen, obwohl die Gesetzeslage eindeutig“ gewesen sei und keinen Ermessensspielraum zugelassen habe. Die belangte Behörde (bzw der benannte Sachbearbeiter) habe die Vorgehensweise daher ausdrücklich als rechtmäßig anerkannt bzw bei der Veranlagung „zugelassen“.
Nun werde bloß ein Fehler der Abgabenbehörde und der nicht ordnungsgemäßen Führung des Steueraktes saniert. Die rückwirkende Änderung der AfA würde zu einem Vertrauensschaden führen, der aus dem Verhalten der Abgabenbehörde resultiere bzw mitverschuldet worden sei. Es sei daher „dem Grundsatz von Treu und Glauben statt zu geben“ und die „von der Abgabenbehörde zugelassene AfA gelten zu lassen“.
3. Die von der belangten Behörde vorgenommene Begründung in Bezug auf die AfA und § 16 EStG sei rechtswidrig:
Nach Vorbringen der beschwerdeführenden Partei seien angeblich von der belangten Behörde zu Unrecht litera b und d des § 16 Abs 1 Z 8 EStG angeführt worden. Es sei daher „unklar geblieben, welcher der gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Afa und den einschlägigen § 16 EStG, die Abgabenbehörde folgen möchte“. Die Begründung der Wiederaufnahmebescheide sei somit mit einem inhaltlichen Mangel und somit mit einer Rechtswidrigkeit belastet.
4. Es liege eine Verletzung von Art 5 StGG (Recht auf Eigentum) vor:
Durch die „rechtswidrige Wiederaufnahme des Verfahrens“ sei seitens der Abgabenbehörde in das subjektive Recht auf Eigentum, gewährleistet durch Art 5 StGG, eingegriffen worden. (Eine nähere Begründung dafür erfolgte nicht.)
Mit Beschwerdevorentscheidung vom erfolgte die Abweisung der Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass, wie im Prüfungsbericht dargestellt, erst im Zuge der Außenprüfung hervorgekommen sei, dass der unentgeltliche Erwerb nach dem erfolgte und kein Nachweis der Nutzungsdauer vorgelegen sei. Weiter sei auch erst im Zuge der Außenprüfung hervorgekommen, dass 2011 nachträglich ein Balkoneinbau erfolgt sei, der nicht als Herstellungsaufwand aktiviert, sondern steuerlich sofort abgesetzt worden sei.
Mit weiterer Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde gegen die Sachbescheide als unbegründet abgewiesen. Begründend erfolgte im Wesentlichen ein Verweis auf den (oben dargestellten) Prüfungsbericht.
Mit Vorlageantrag vom beantrage die beschwerdeführende Partei die Vorlage an das Bundesfinanzgericht.
Im Rahmen des am am Bundesfinanzgericht abgehaltenen Erörterungstermins wurde mit den Parteien erörtert, dass es offenbar tatsächlich erst im Rahmen der erfolgten Außenprüfung der belangten Behörde bekannt geworden sei, dass die Liegenschaft vom Rechtsvorgänger bis zu dessen Tod vermietet wurde und somit eine durchgehende Vermietung stattgefunden hat und auch der Todestag () und somit die Tatsache, dass die Übertragung nach dem erfolgte, sei erst im Zuge der Außenprüfung bekannt geworden. Erörtert wurde, dass eine Wiederaufnahme somit als zulässig erscheine.
Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde dem entgegnet, dass der Aspekt von Treu und Glauben entscheidender als die Wiederaufnahme sei.
Im Rahmen der am am Bundesfinanzgericht stattgefundenen mündlichen Senatsverhandlung führte der steuerliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei ergänzend noch aus, dass der in der eingereichten Steuererklärung ausgewiesene AfA-Satz in Höhe von 3% falsch sei und es sich seiner Kenntnis entziehe, warum dieser AfA-Satz angeführt wurde.
Weiter führte der steuerliche Vertreter aus, dass von Seiten der belangten Behörde nachgefragt worden sei, wieso eine derart hohe Abschreibung vorgenommen wurde. Der belangten Behörde sei die Bewertung des gegenständlichen Objekts übermittelt worden, konkret sei entsprechend der Aufforderung der Behörde ein Gutachten vorgelegt worden, zu dem sich die belangte Behörde nicht weiter geäußert habe. Die beschwerdeführende Partei hätte daher in weiterer Folge nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehandelt und entsprechend ihre Dispositionen getätigt.
Schließlich seien sämtliche Unterlagen im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegen. Wenn die belangte Behörde der Meinung gewesen wäre, diese seien nicht richtig gewesen, hätte sie dies dem Abgabepflichtigen gegenüber kundtun müssen. Aufgrund der im Vorhalteverfahren übermittelten Unterlagen habe die belangte Behörde über sämtliche Tatsachen Kenntnis gehabt, weshalb keine Wiederaufnahmegründe vorlägen.
Von Seiten der belangten Behörde erfolgte die Entgegnung, dass erst im Zuge der Außenprüfung bekannt geworden sei, dass die gegenständliche Liegenschaft bereits vom Rechtsvorgänger zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erworben wurde. Auch der Zeitpunkt des Erwerbs sei nicht bekannt gewesen.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen
1. Feststellungen
BF erwarben im Erbweg eine Liegenschaft (Mietzinshaus) von ihrem am verstorbenen Vater ERBLASSER. Die Liegenschaft steht seit der Einantwortung am in deren anteiligem (50:50) Miteigentum.
Die Liegenschaft wurde bereits vom Rechtsvorgänger (bis zu dessen Ableben) zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt; er setzte dabei eine jährliche AfA iHv 1,5% von der Bemessungsgrundlage EUR 501.936,67, somit jährlich EUR 7.529,05 ab.
Obwohl die Liegenschaft somit vor dem Erwerb (bzw bis zu diesem) durch die beschwerdeführende Partei bereits vom Rechtsvorgänger zur Erzielung von Vermietungseinkünften genutzt worden war, wurde von Seiten der beschwerdeführenden Partei in den eingereichten Steuererklärungen angegeben, dass es sich um die erstmalige Nutzung der Liegenschaft als Einkunftsquelle gehandelt hätte; dementsprechend erfolgte der Ansatz des Gebäudes mit den fiktiven Anschaffungskosten (EUR 3.860.000,00). Die jährliche AfA wurde folglich mit einem Satz von 3% von den fiktiven Anschaffungskosten in Abzug gebracht (EUR 115.800/Jahr bzw im Jahr 2010 nur die Halbjahres-AfA EUR 57.900).
Auch im angeschlossenen Beiblatt zur Einkommensteuererklärung 2010 findet sich der Hinweis, dass die AfA mit 3% von den fiktiven Anschaffungskosten (laut Bausachverständigengutachten vom ) berechnet worden sei. Auf den Umstand, dass die Liegenschaft bereits vom Rechtsvorgänger vermietet worden war und der Eigentumserwerb (erst) im Dezember 2010 erfolgte wurde jedoch nicht hingewiesen.
Zwar verlangte die belangte Behörde Ende des Jahres 2012 mit „Ergänzungsersuchen betreffend Liebhaberei“ gewisse Unterlagen ab und es folgte eine Korrespondenz zwischen belangter Behörde und beschwerdeführender Partei – nicht thematisiert wurde dabei jedoch, dass die Liegenschaft bereits vom Rechtsvorgänger zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden war und dieser (erst) am verstarb. Diese verfahrensgegenständlich wesentlichen Informationen wurden der belangten Behörde somit nicht bekannt gegeben.
Die Umstände, dass der Rechtsvorgänger am verstarb und bis dahin die gegenständliche Liegenschaft zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzte, gelangten der belangten Behörde somit erst im Rahmen der Außenprüfung im Jahr 2015 (Prüfungsbericht vom ) zur Kenntnis, es handelt sich um neu hervorgekommene Tatsachen.
Die erlassenen Wiederaufnahmebescheide zur Einkommensteuer für die Jahre 2010 bis 2012 verwiesen begründend auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung. Im bezeichneten Bericht findet sich klar ausgeführt, dass erst im Zuge der Außenprüfung festgestellt wurde, dass die gegenständliche Liegenschaft vom Rechtsvorgänger bis zu dessen Tod vermietet worden ist und somit eine durchgehende Vermietung stattgefunden hat. Auch der Todestag und somit die Tatsache, dass die Übertragung nach dem erfolgte, ist erstmals im Zuge der Außenprüfung festgestellt worden, sowie auch der Umstand, dass für die Heranziehung des AfA-Satzes von 3% kein Nachweis erbracht wurde.
2. Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesfinanzgericht vorliegenden Dokumenten, insbesondere aus den Steuererklärungen, dem Email-Verkehr sowie den Beilagen zur Einkommensteuererklärung.
Die von Seiten der beschwerdeführenden Partei umfassend thematisierte Frage, ob der belangten Behörde E-Mails bzw Unterlagen zugekommen sind oder nicht, ist für den oben festgestellten entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht von Relevanz. Dies aus dem Grund, da die Umstände, dass der Rechtsvorgänger am verstarb und bis dahin die gegenständliche Liegenschaft zur Erzielung von Vermietungseinkünften nutzte sich ohnehin nicht aus den (dem Bundesfinanzgericht vorgelegten) E-Mails bzw Unterlagen ergeben hätte.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Beschwerdeabweisung)
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die Wiederaufnahmebescheide zur Einkommensteuer 2010 bis 2012 sowie gegen die Einkommensteuer-Sachbescheide (Feststellungsbescheide nach § 188 BAO) der Jahre 2010 bis 2013. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst über die Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide zu entscheiden (vgl etwa ).
Zur Beschwerde gegen die Wiederaufnahmebescheide
Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren (unter anderem) von Amts wegen wieder aufgenommen werden, wenn (unter anderem) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (§ 303 Abs 1 lit b BAO) und die Kenntnis dieser Umstände alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Entsprechend den obigen Feststellungen sind der belangten Behörde die Tatsachen, dass (1.) die Liegenschaft erst nach dem unentgeltlich übertragen wurde und (2.) dass die Liegenschaft bereits vom Rechtsvorgänger bis zu dessen Ableben zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurde erst im Zuge der durchgeführten Außenprüfung (Prüfungsbericht vom ) neu hervorgekommen. Die belangte Behörde wurde darüber weder im Zuge der Einreichung der Steuererklärungen noch im Laufe des stattgefundenen Vorhalteverfahrens in Kenntnis gesetzt. Im Gegenteil wurden von der beschwerdeführenden Partei in den Steuererklärungen sogar explizit (falsche) Angaben vorgenommen, dass die Liegenschaft erstmalig zur Erzielung von Einkünften genutzt werden würde. Es ist kein Umstand ersichtlich, warum die belangte Behörde diese (expliziten, aber falschen) Angaben in Zweifel hätte ziehen sollen. Dies noch dazu vor dem Hintergrund, dass die beschwerdeführende Partei durch einen Steuerberater vertreten war und über diesen die Steuererklärungen eingereicht wurden.
Bei vorheriger Kenntnis dieser im Rahmen der Außenprüfung neu hervorgekommenen Tatsachen hätte die belangte Behörde einen im Spruch anders lautenden Bescheid erlassen (siehe dazu weiter unten). Nach rechtlicher Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht erweist sich die durchgeführte Wiederaufnahme des Verfahrens somit als rechtmäßig. Die Beschwerde war somit, insoweit sie sich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens richtete, als unbegründet abzuweisen.
Diese Beurteilung kann auch durch das weitere, entgegnende Vorbringen der beschwerdeführenden Partei (angeblich: Verletzung von Treu und Glauben, Verwechslung der Tatbestände des § 16 EStG, Verletzung von Art 5 StGG) nicht erschüttert werden.
Betreffend den Einwand der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist darauf hinzuweisen, dass dieser im Abgabenrecht prinzipiell zu beachtende Grundsatz (vgl ) einen entsprechenden Vollzugsspielraum voraussetzt (vgl ; , 2001/13/0273), somit entweder einen Auslegungsspielraum (Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffes) oder einen Rechtsanwendungsspielraum (im Rahmen einer Ermessensübung).
Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass bei der Anwendung der beschwerdegegenständlich relevanten Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 8 EStG weder auszulegende unbestimmte Rechtsbegriffe vorliegen, noch eine Ermessensausübung besteht – und somit kein Vollzugsspielraum gegeben ist. Obendrein ist darauf hinzuweisen, dass von der belangten Behörde keine unrichtige Rechtsauskunft erteilt wurde, sondern vielmehr die beschwerdeführende Partei unrichtige Angaben machte, sodass es der belangten Behörde gar nicht möglich sein konnte, die rechtswidrig angesetzte (zu hohe) AfA zu erkennen.
Der Umstand, dass die Abgabenbehörde eine bestimmte Vorgangsweise des Abgabepflichtigen unbeanstandet gelassen hat, hindert die Behörde nicht, diese Vorgangsweise für spätere Zeiträume als rechtswidrig zu beurteilen (zB ; , 2002/13/0104). Konkret kann auch kein Rechtsanspruch davon abgeleitet werden, wenn von der Abgabenbehörde ein überhöhter AfA-Satz nicht beeinsprucht wurde (vgl ).
Insoweit sich der Treu und Glauben-Einwand auf die durchgeführten Wiederaufnahmen der Verfahren für die einzelnen Jahre beziehen sollte, ist dem zu entgegnen, dass die Wiederaufnahmen, wie begründend auf den Bescheiden angeführt, unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen verfügt wurden. Das Interesse an der Rechtsrichtigkeit überwog klar das Interesse an der Rechtsbeständigkeit. Im Rahmen der Ermessensübung bei der Wiederaufnahme ist der Grundsatz von Treu und Glauben von Bedeutung. Im vorliegenden Fall liegt keine Verletzung des Grundsatzes vor, da, wie oben ausgeführt, das Verhalten der beschwerdeführenden Partei nicht durch eine unrichtige Auskunft der Abgabenbehörde veranlasst wurde (zB ; , 90/13/0292).
Den weiteren Einwendungen der beschwerdeführenden Partei, dass die Begründung in Bezug auf die AfA rechtswidrig sei, angeblich litera b und d des § 16 Abs 1 Z 8 EStG zu Unrecht die ins Spiel gebracht worden seien, ist zu entgegnen, dass dabei bloß der Verweis im Prüfungsbericht auf den AfA-Satz von 1,5% angesprochen wurde, welcher in § 16 Abs 1 Z 8 EStG idF vor dem AbgÄG 2012 in lit e geregelt wurde und seit dem AbgÄG 2012 in lit d. Davon abgesehen geht ohnehin klar und eindeutig aus dem Prüfungsbericht hervor, dass eine AfA von 1,5% der Bemessungsgrundlage angesprochen war.
Was schließlich die von der beschwerdeführenden Partei behauptete, jedoch nicht näher begründete Verletzung des Rechts auf Eigentum iSd Art 5 des Staatsgrundgesetzes (StGG) betrifft, erweist sich nach Beurteilung durch das Bundesfinanzgericht angesichts der obigen Darstellungen eine entsprechende Verletzung weder als plausibel noch als nachvollziehbar.
Zur Beschwerde gegen die Sachbescheide
Gemäß § 16 Abs 1 Z8 lit b EStG idF BGBl I 85/2008 ist für Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, bei einem unentgeltlichen Erwerb die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen.
Weiters kann gemäß § 16 Abs 1 Z8 lit e EStG idF BGBl I 85/2008 ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5 % der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden.
Durch die beschwerdeführende Partei wurde die Liegenschaft nach dem unentgeltlich erworben und durch den Rechtsvorgänger wurde diese Liegenschaft bereits im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bewirtschaftet. Die Vermietung erfolgte also durchgehend, ohne Unterbrechung. Daher ist der Buchwert und die Absetzung für Abnutzung fortzuführen und folglich mit einem Prozentsatz von 1,5 der seinerzeitigen Anschaffungskosten (die des Rechtsvorgängers) zu berechnen (§ 16 Abs 1 Z8 lit b EStG idF BGBl I 85/2008).
Es war daher die Beschwerde auch hinsichtlich der Anfechtung der Sachbescheide (Feststellungsbescheide nach § 188 BAO) für die Jahre 2010 bis 2013 als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im beschwerdegegenständlichen Fall ergibt sich die rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Zulässigkeit der Wiederaufnahme und hinsichtlich der Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers eindeutig aus den zitierten Gesetzesstellen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7100907.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at