Parkometerabgabe; Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein; keine Tatbestreitung, sondern allgemeine Einwendungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde des Bf., Dorf, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA67/67, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
angefochtene Erkenntnis bestätigt.
Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den
Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) sind gemeinsam mit der Geldstrafe
(€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde (€ 10,00), insgesamt
somit € 82,00, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den
Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
bestimmt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 11:00 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, nächst 17, zur Anzeige gebracht, da ein gültiger Parkschein fehlte.
Im Zuge der Beanstandung wurde ein Organstrafmandat über eine Geldstrafe von € 36,00 ausgestellt, deren Bezahlung binnen der zweiwöchigen Frist nicht erfolgte.
In der Folge erging an den Zulassungsbesitzer (Beschwerdeführer, kurz: Bf.) am eine Anonymverfügung über eine zu zahlende Geldstrafe von € 48,00. Die Geldstrafe wurde binnen der vierwöchigen Zahlungsfrist nicht entrichtet.
Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien angelastet, er habe das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits näher angeführten Zeit am bereits angegebenen Ort abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde
über den Bf. eine Geldstrafe iHv € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.
Gegen die Strafverfügung wurde vom Bf. mit E-Mail vom ein unbegründeter Einspruch erhoben.
Die Magistratsabteilung 67 (kurz: MA 67) richtete in weiterer Folge an den Bf. am ein Lenkerauskunftsersuchen (§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006) und gab der Bf. der Behörde mit E-Mail vom bekannt, dass ihm selbst zum Beanstandungszeitpunkt das Fahrzeug überlassen war.
Mit Schreiben vom ("Aufforderung zur Rechtfertigung") wurde dem Bf. von der MA 67 die Möglichkeit zu einer mündlichen oder schriftlichen Rechtfertigung und zur Bekanntgabe der zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel sowie seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwecks allfälliger Strafbemessung (§ 19 VStG) eingeräumt. Dem Schreiben wurden die vom Kontrollorgan zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos in Kopie beigelegt.
Das Schreiben wurde vom Bf. nachweislich am übernommen (Übernahmebestätigung RSb).
Der Bf. gab keine Stellungnahme ab.
Der Magistrat der Stadt Wien lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz eine Geldstrafe von € 60,00 und für den Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde dem Bf. gemäß § 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens zunächst festgehalten, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung an der Tatörtlichkeit unbestritten geblieben sei.
Weiters wurde begründend ausgeführt:
"Den Beschuldigten trifft im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht, welche es
erfordert, die Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die vorgehaltenen konkreten
Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen entsprechende Beweise
entgegenzusetzen. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die
Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe
entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der KontroIIeinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Aufgrund der Aktenlage ist festzustellen, dass Sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sind.
Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und
widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung, sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Nach der Aktenlage war Fahrlässigkeit anzunehmen.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt."
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die
Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Strafzumessungsgründe an.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit E-Mail vom mit folgender Begründung Beschwerde:
"1a) Das angegebene Fahrzeug soll zur angegebenen Tatzeit an einem Ort abgestellt gewesen sein, der nicht eindeutig definiert ist (Achtundvierziger Platz, Zwischen Friedhof und Sportplatz). Es ist weder angegeben, gegenüber welcher Hausnummer (oder Baumnummer oder Lichtmastnummer etc.) noch in welche Fahrtrichtung.
Da es mit der Bezeichnung "zwischen Friedhof und Sportplatz" viele Möglichkeiten gibt, wo das Fahrzeug gestanden sein hätte können und somit der Tatort nicht, wie im Gesetz verlangt, EINDEUTIG zugewiesen werden kann, ist hier der Fall einer nicht bewiesenen Tat zutreffend.
1b) Auch ist der Tatort, von dem vom Meldungsleger Fotos angefertigt worden sind, nicht eindeutig auf diesen erkennbar. Verglichen mit Google Maps ergibt sich auch keine Übereinstimmung der angegebenen Örtlichkeit.
1c) Außerdem ist es sehr fraglich, ob Fotos in diesem Fall als Beweismittel gelten können, da in einem anderen Verfahren, wo ich die Fotos des Meldungslegers als Beweise für mich verwendete, erklärt wurde, dass Fotos nicht gewertet wurden, sondern die Aussage des Meldungslegers ausschlaggebend sei. Wenn die Fotos von mir als Beweis nicht verwendet werden können, wieso dann von der Behörde? Aber, wie schon erwähnt, diese Fotos zeigen in keinster Weise, wo genau mein Fahrzeug abgestellt war.
1d) Zum Vorwurf der nicht erfolgten Rechtfertigung sei bekanntgegeben, dass ich aus Zeitgründen sowie längerer Ortsabwesenheit als geplant die Frist für die Rechtfertigung versäumte.
1e) Zum Satz: "Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist."
Dazu sei erwähnt, dass in der Organstrafverfügung, in der Strafverfügung und jetzt im Straferkenntnis verschiedene Ortsangaben verwendet wurden und somit jedesmal ein anderer Tatort angegeben ist (der erkennenden Behörde liegen die Beweise in Form der Organstrafverfügung, in Form der Strafverfügung und des Straferkenntnisses vor). Somit sind die getätigten Ortsangaben weder schlüssig noch widerspruchsfrei.
Auch möchte ich erwähnen, dass, wäre der Tatort eindeutig angegeben gewesen und der Tatvorwurf auch gestimmt hätte, ich keinen Einspruch erhoben hätte und die Strafe, die durch die Organstrafverfügung verhängt wurde, sofort bezahlt hätte, denn in diesem Falle wäre die gerechte Strafe bei Erhebung eines Einspruches empfindlich teurer geworden! Und ich bin sicher nicht Feind meines Geldes!
Wenn man diese Tatsache etwas genauer betrachtet, könnte man den Eindruck einer Behördenwillkür erlangen - es gilt jedoch die Unschuldsvermutung!
Aus diesen Gründen (Punkt 1a bis 1e) gilt es als erwiesen, dass der Ort in keinster Weise genau definiert wurde und ungenau bzw. unwahr angegeben wurde, es somit viele Möglichkeiten gibt, wo das Fahrzeug gestanden sein könnte bzw. es fraglich ist, wo das Fahrzeug tatsächlich gestanden ist. Daher kann der "Tatort" nicht eindeutig, wie im Straferkenntnis behauptet, festgestellt werden. Somit gibt es zumindest berechtigte Zweifel über den genauen Tatort und ist daher das Verfahren einzustellen. Weiters sei noch festgestellt:
2) Die am Tatort vorhandene Kurzparkzone verstößt gegen den § 25 StVo., somit ist diese Kurzparkzone illegal - dazu der genaue Gesetzestext (§ 25 StVo.):
"(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, KANN die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen."
Die Einrichtung einer Kurzparkzone im Gebiet des angegebenen Tatortes ist weder aus ortsbedingten Gründen noch zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich, da erstens zu JEDER Tages- und Nachtzeit, also sowohl an Werktagen als auch am Wochenende, genügend Abstellplätze für die Fahrzeuge vorhanden sind und somit auch zweitens die in diesem Gebiet wohnenden Personen ohne Kurzparkzone in keinster Weise eingeschränkt wären bzw. es kein Interesse dieser Personen an einer in diesem Gebiet vorhandenen Kurzparkzone gibt. Wenn nötig, existiert eine Zeugenliste von Personen, die in diesem Gebiet wohnen und dieses Argument bestätigen. Außerdem können Fotos, mit Zeit- und Ortsangabe, wenn nötig, vorgelegt werden, die, zu Zeitpunkten der größten Auslastungen der Parkplätze gemacht, zeigen, dass die Einrichtung von Kurzparkzonen in Wien, speziell dieser betreffenden, willkürlich erfolgen, ohne Gesetzesgrundlage und ohne Interesse der betroffenen Wohnbevölkerung, nur, um die Finanzlage der Stadt Wien zu verbessern, somit diese Errichtung, wie der Volksmund kund tut, reine "Abzocke" darstellt, gegen die vorgegangen werden MUSS - und dies im Interesse nicht nur der in diesem Gebiet betroffenen Personen, sondern auch derer, und dieser sogar speziell, die NICHT dort wohnen. Dass es Gebiete gibt, wo eine Kurzparkzone sinnvoil ist, sei unbestritten, aber die hat es schon früher (seit 1959) gegeben, somit auch Kurzparkzonen, die jedoch nichts gekostet haben (siehe die gute, alte Parkscheibe) - seit 1975 existieren gebührenpflichtige Kurzparkzonen - die Frage ist, warum und wozu wurden diese eingeführt?
3a) Die in diesem Gebiet des Tatortes vorhandene Kurzparkzone widerspricht dem EU- Gesetz in Bezug auf Gleichheit.
3b) Widerspruch zum Art. 2 des Staatsgrundgesetzes: "Vor dem Gesetze sind alle Staatsbürger gleich".
Wie kann es dann sein, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes Parkpickerl haben, andere nicht? Wo bleibt da die Gleichheit vor dem Gesetz?
3c) Widerspruch zum Artikel 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes: "Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten".
Und nochmals die Frage, wie es sein kann, dass die einen, nämlich die, die in besagter Kurzparkzone wohnen, das Recht auf ein sogenanntes Parkpickerl haben, andere nicht?
3d) Verschiedenheit von Kurzparkzonen (speziell im Bezug auf die verschiedenen Zeiten, in denen die Kurzparkzone gilt) innerhalb von Wien überhaupt - auch hier wird das Gleichheitsprinzip nicht beachtet .. mehrere Kurzparkzonen mit unterschiedlichen Zeitgrenzen (Beweis: Kurzparkzonenplan von Wien - sollte er nicht bekannt sein, kann dieser vorgelegt werden).
4) Laut Gesetz muss bei einer Kurzparkzone alle 2 (!) Jahre nach Errichtung überprüft werden, ob diese Kurzparkzone (noch) notwendig ist, da diese bei Nichterfüllung der Notwendigkeit mit sofortiger Wirkung aufgehoben werden MUSS! In vorliegendem Fall hatte diese Kurzparkzone von Anfang an keine Notwendigkeit, daher hätte diese nach spätestens 2 Jahren nach Errichtung abgeschafft werden müssen! Somit wurde in diesem Fall eine weitere Gesetzesbestimmung gröblichst verletzt durch Unterlassung einer Überprüfung!
5) Ein weiterer Grund ist, dass diese Kurzparkzone dem Gewohnheitsrecht widerspricht und nicht errichtet werden hätte dürfen!
6) Noch ein Grund ist, dass es sich hier um öffentliches Gut handelt, das ALLEN Bürgern gehört und daher keine Gebühr verlangt werden darf!
Abschließend sei zusammengefasst, dass hier zumindest berechtigte Zweifel an der mir angelasteten Tat bestehen und somit, zumindest im Zweifelsfall, "in dubio pro reo" (gilt auch in Österreich!) zur Anwendung zu kommen hat. Aus diesen (und bestimmt auch noch anderen, speziell Punkt 1) Gründen gilt es als erwiesen, dass die mir angelastete Tat nicht bewiesen ist. Daher fordere ich die sofortige Einstellung des Verfahrens gegen meine Person. Des weiteren stelle ich hiermit auch den Antrag, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt werden soll."
Die MA 67 legte die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 11:00 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, nächst 17, ohne gültigen Parkschein abgestellt.
Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt in einer ordnungsgemäß kundgemachten gebührenpflichtigen Kurzparkzone, in der von Montag bis Freitag (werkt.) von 9:00 bis 19:00 Uhr Gebührenpflicht besteht (Parkdauer max. 3 Stunden).
Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Parkschein im Fahrzeug eingelegt war, blieb unbestritten.
Die Lenkereigenschaft und die Abstellung durch den Bf. am genannten Abstellort blieben ebenfalls unbestritten.
Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, insbesondere aus den
eigenen Wahrnehmungen und den Anzeigedaten des Meldungslegers sowie den zum
Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen zwei Fotos.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Anzeige zufolge § 46 AVG als taugliches Beweismittel anzusehen (, , ).
Es besteht für das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung, die Angaben des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal einem zur Parkraumüberwachung bestellten und hierfür besonders geschulten Organ die Wahrnehmung und richtige Wiedergabe maßgeblicher Sachverhalte, insbesondere bezüglich eines im ruhenden Verkehr befindlichen Kraftfahrzeuges, wohl zugemutet werden kann (vgl , VwGH 1612.1992, 92/02/0322). Auch besteht kein Grund an der Objektivität des meldungslegenden Organs zu zweifeln. Dieses ist zur Angabe der Wahrheit verpflichtet. Aus dem Akt ergibt sich außerdem kein Anhaltspunkt, dass der Meldungsleger eine ihm unbekannte Person wahrheitswidrig belasten wollte. (vgl. , 93/03/0276). Im Übrigen unterliegt es auf Grund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass es im Falle der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden (vgl. ).
Das Gericht sieht es daher in freier Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) als erwiesen an, dass der Bf. das verfahrensgegenständliche Fahrzeug am um 11:00 Uhr in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, ohne gültigen Parkschein abgestellt und demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt hat.
Hingewiesen wird noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die bloße Erklärung eines Beschuldigten, der Vorhalt der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung sei unrichtig, nicht ausreichend ist, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt zu widerlegen (, , 2324/80, , , , , , vgl. auch die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 890, zitierte Judikatur). Vielmehr hat der Beschuldigte den ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten (, ; , vgl. auch Wessely in N. Raschauer/W. Wessely, VStG, Rz 5 zu § 6 sowie ).
Vom Bf. wurden weder taugliche Beweismittel angeboten noch vorgelegt, welche den gegenständlichen Tatvorwurf zu widerlegen im Stande gewesen wären.
Der Einwand, dass die ihm angelastete Tat nicht bewiesen sei, da der Tatort nicht eindeutig definiert sei, kann der Beschwerde - wie sich aus den weiter unten stehenden Ausführungen ergibt - nicht zum Erfolg verhelfen.
Gesetzesgrundlagen:
Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung
der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für
das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer
Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem
Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Rechtliche Würdigung der Beschwerdeeinwendungen:
Ungenaue Tatortumschreibung
Der Bf. bringt in der hier zu entscheidenden Beschwerdeangelegenheit vor, dass der Tatort nicht eindeutig definiert sei (Anm. des Bf.: Zwischen Friedhof und Sportplatz). Es sei weder angegeben, gegenüber welcher Hausnummer (oder Baumnummer oder Lichtmastnummer etc.) noch in welche Fahrtrichtung. Da es mit der Bezeichnung "zwischen Friedhof und Sportplatz" viele Möglichkeiten gebe, wo das Fahrzeug gestanden sein hätte können und somit der Tatort nicht, wie im Gesetz verlangt, eindeutig zugewiesen werden könne, sei hier der Fall einer nicht bewiesenen Tat zutreffend.
In der Organstrafverfügung, in der Strafverfügung und im Straferkenntnis seien verschiedene Ortsangaben verwendet worden und somit jedes Mal ein anderer Tatort angegeben worden.
Zu letzteren Ausführung des Bf. wird zunächst festgehalten, dass der Tatort in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung und in der Strafverfügung mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz" und im angefochtenen Straferkenntnis vom mit "Achtundvierzigerplatz zwischen Friedhof und Sportplatz" bezeichnet wurde.
Weiters wird festgehalten, dass das Bundesfinanzgericht bereits über mehrere Verfahren des Bf. in Parkometerangelegenheiten entschieden hat (zB RV/7500941/2017, RV/7500346/2019). Die Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein) wurden jeweils in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, begangen. Das bedeutet, dass dem Bf. die Tatörtlichkeit keinesfalls fremd ist. Der Einwand, "dass, wäre der Tatort eindeutig angegeben gewesen und der Tatvorwurf auch gestimmt hätte", er "keinen Einspruch erhoben hätte und die Strafe, die durch die Organstrafverfügung verhängt wurde, sofort bezahlt hätte", ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Bf. im nunmehrigen Verfahren fast gleichlautend wie in den anderen, bereits entschiedenen Verfahren, die Tatortumschreibung rügt, hat doch das Bundesfinanzgericht dem Bf. in seinen Erkenntnissen die gesetzlichen Grundlagen und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausführlich erläutert und handelte es sich, wie bereits festgehalten, um den gleichen Tatort.
Gemäß § 44a VStG 1991 hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, Folgendes zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten.
Nach Z 1 leg. cit. hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu bezeichnen. Das heißt, dass die Tat im Spruch eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist.
Handelt es sich - wie im gegenständlichen Verfahren - um den Vorwurf, der Beschuldigte habe die Parkometerabgabe verkürzt, so kommt einer genauen Bezeichnung des Tatortes deshalb besondere Bedeutung zu, weil erst auf Grund dieser Angabe eine abschließende Beurteilung erfolgen kann, ob an dieser Stelle eine gebührenpflichtige Kurzparkzone besteht oder nicht.
Das Verwaltungsstrafgesetz fordert eine Konkretisierung von Tatzeit und Tatort, nicht aber eine zentimetergenaue Angabe des Tatortes. Im Spruch eines Straferkenntnisses und in den Verfolgungshandlungen hat insoweit eine Konkretisierung stattzufinden, als der Täter rechtlich davor zu schützen ist, zwei Mal für die selbe Tat bestraft zu werden und er in die Lage versetzt werden muss, sich auf Grund der konkreten Tatort- und Tatzeitangaben zu rechtfertigen. Dies ist mit gegenständlichen Tatortangaben hinreichend gewährleistet, da zu einem Tatzeitpunkt das Fahrzeug nur einmal abgestellt werden kann.
Im Erkenntnis vom , 93/17/0097, führte der VwGH unter Verweis auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , Slg. N.F. Nr. 11.466/A, aus, dass der zitierten Rechtsvorschrift dann entsprochen sei, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt werde, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet sei, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (). Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten sei in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44a lit. a VStG genüge oder nicht genüge, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lasse (Hinweis auf Erkenntnis des verstärkten Senates vom , 82/03/0265). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis werde daher nicht nur von Delikt zu Delikt, sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtschutzüberlegungen zu messendes Erfordernis sein (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, S. 756 angeführte Rechtsprechung).
Zur Auslegung des Bescheidspruches kann - auch hinsichtlich des Tatortes - die Begründung des Bescheides herangezogen werden ().
Der Tatort wurde in der Organstrafverfügung, in der Anonymverfügung und in der Strafverfügung mit "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz" und im angefochtenen Straferkenntnis vom mit "Achtundvierzigerplatz zwischen Friedhof und Sportplatz" bezeichnet.
Damit wurde der Tatort mit ausreichender Genauigkeit umschrieben, da klar zum Ausdruck kam, dass dieser in "1140 Wien, Achtundvierzigerplatz" gelegen war. Es bedurfte keiner weiteren Präzisierung des Tatortes für die nach § 44a Z 1 VStG 1991 geltenden Grundsätze.
Dass der Tatort im Straferkenntnis der belangten Behörde noch detaillierter umschrieben wurde, ändert nichts an der Richtigkeit der Angaben in der Organstrafverfügung, der Anonymverfügung und in der Strafverfügung.
Abschließend wird festgehalten, dass der Bf. in keiner Weise dargetan hat, dass er durch die Tatumschreibung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden wäre, sodass er nicht erkennen hätte können, welches Verhalten an welchem Ort ihm zur Last gelegt wird.
Fotos als Beweismittel
Zum Vorbringen des Bf., dass auf den vom Meldungsleger angefertigten Fotos der Tatort nicht eindeutig erkennbar sei und, verglichen mit Google Maps sich auch keine Übereinstimmung mit der angegebenen Tatörtlichkeit ergebe, wird Folgendes ausgeführt:
Gemäß § 46 AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des
maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich
ist (vgl. zur Unbeschränktheit der Beweismittel , , ,
2003/06/0020, ).
Der Wert eines Beweismittels ist nach seinem inneren Wahrheitsgehalt zu beurteilen, dh nach dem Anteil, den es zur Erledigung des Beweisthemas beiträgt und nach dessen Schlüssigkeit oder Unschlüssigkeit ( Slg. Nr. 8619/A, , , , Beschluss , 2001/16/0136, ).
Was als Beweismittel heranzuziehen ist, hat letztlich die Behörde zu bestimmen;
entscheidend ist, ob von dem betreffenden Beweismittel ein Beitrag zur Feststellung des
Sachverhalts zu erwarten ist (vgl. ,
2013/06/0124).
Festgehalten wird noch, dass die Kontrollorgane der Parkraumüberwachung im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges regelmäßig zu Dokumentationszwecken Fotos anfertigen, weil dadurch ein allfälliges Strafverfahren erleichtert wird. Es bleibt aber den Kontrollorganen überlassen, ob bzw. wie viele Fotos sie im Zuge der Beanstandung eines Fahrzeuges und der daraufhin ergehenden Organstrafverfügung anfertigen. Eine Verpflichtung zur Aufnahme von Fotos besteht nicht, da bereits das Vorliegen einer Organstrafverfügung bzw. Anzeige für die Einleitung und Durchführung des Verwaltungsstrafverfahren ausreicht (, ).
Parkpickerl
Zum Einwand des Bf., dass nur die Bewohner eines bestimmten Gebietes ein Parkpickerl erhalten, wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 291/94, verwiesen, in dem das Höchstgericht hiezu die folgende Auffassung vertritt:
"Eine KurzparkzonenV gemäß § 25 StVO 1960 dient insbesondere auch im Verein mit einer AbgrenzungsV gemäß § 43 Abs 2a StVO 1960 dem spezifischen Interesse der Wohnbevölkerung an Dauerparkmöglichkeiten oder/und der "Erleichterung der Verkehrslage". Schon diese gesetzlichen Determinanten für die Erlassung einer KurzparkzonenV erweisen die rechtliche Möglichkeit, eine zeitliche Beschränkung des Parkens für alle Straßen innerhalb eines größeren, wenn auch rechtlich eindeutig bestimmten Gebietes zu verordnen. "Ortsbedingte Gründe (auch im Interesse der Wohnbevölkerung)" oder die "Erleichterung der Verkehrslage" können es eben auch erforderlich machen, auf allen Straßen eines größeren, für die Verkehrsteilnehmer sinnvoll abgegrenzten Gebietes das Parken zeitlich zu beschränken und lediglich den Bewohnern des betreffenden Gebietes die Erschwernisse, die durch diese Verkehrsbeschränkung hervorgerufen werden, dadurch auszugleichen, daß die Bewohner bei der Erteilung von Ausnahmebewilligungen von der Kurzparkzone nach Maßgabe des § 45 Abs 4 StVO 1960 gegenüber anderen Straßenbenutzern bevorzugt behandelt werden."
Notwendigkeit bzw. Gesetzmäßigkeit von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen im Allgemeinen und im Gebiet des Tatortes 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, im Besonderen
Auf das Vorbringen des Bf. zur Rechtmäßigkeit der verordneten Kurzparkzone war nicht näher einzugehen, da es für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht relevant ist.
Informativ wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, wonach die Behörde die dem Rechtsbestand angehörenden Gesetze und Verordnungen zu vollziehen hat, ohne auf eine allfällige Verfassungswidrigkeit Bedacht zu nehmen oder die Verfassungsmäßigkeit zu prüfen. Wenn ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vorliegt, hat sich die Behörde nicht mit der Frage von dessen Gesetzmäßigkeit, auch nicht hinsichtlich seiner Erzeugung, auseinanderzusetzen. Sobald eine Verordnung kundgemacht ist, bindet sie die Verwaltungsbehörde (, , ).
Auf das weitere unsubstantiierte Vorbringen des Bf. (ua. unterschiedliche Regelungen betreffend Kurzparkzonen in den verschiedenen Wiener Gemeindebezirken, zweijährige Überprüfung von Kurzparkzonen auf ihre Notwendigkeit etc) war, weil nicht verfahrensrelevant, nicht einzugehen.
Fahrlässigkeit und gebotene Sorgfalt
Nur das ordnungsgemäße Ausfüllen eines Parkscheines bzw. die ordnungsgemäße Aktivierung eines elektronischen Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe.
Im verfahrensgegenständlichen Fahrzeug war zum Beanstandungszeitpunkt unstrittig weder ein Papierparkschein sichtbar eingelegt noch war ein elektronischer Parkschein aktiviert.
Damit hat der Bf. die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Zur Strafbarkeit genügt fahrlässiges Verhalten.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht.
Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten nicht möglich war.
Dem gesamten Beschwerdevorbringen ist kein Hinweis auf ein mangelndes Verschulden
zu entnehmen, sodass die belangte Behörde auch vom Vorliegen der subjektiven
Tatseite ausgehen konnte.
Die belangte Behörde hat dem Bf. zu Recht angelastet, die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt zu haben.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG 1991 ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies
die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander
abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter
Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der
Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Neben den in § 19 Abs. 1 VStG ausdrücklich genannten Kriterien kann ferner auf Aspekte der Spezial- (zB und Generalprävention () Bedacht genommen werden.
§ 16 Abs 1 VStG normiert: Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
§ 16 Abs 2 VStG normiert: Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die
Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe
angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach dem
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).
Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines
mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass
hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe
durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet werden, schädigt in nicht
unerheblichem Ausmaß das an der Erleichterung des städtischen Verkehrs und an der
Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem
die Strafdrohung dient.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei den Einkommens- und Vermögensverhältnissen ging die belangte Behörde von durchschnittlichen Verhältnissen aus, da der Bf. diesbezüglich keine Angaben machte.
Das Bundesfinanzgericht erachtet die bei einem bis zu € 365,00 reichenden Strafrahmen
von der belangten Behörde nach den Regeln der Strafbemessung verhängte Geldstrafe
von € 60,00 als schuld- und tatangemessen.
Eine Herabsetzung der Strafe kam aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, da der Bf. sein Fahrzeug bereits mehrfach in 1140 Wien, Achtundvierzigerplatz, ohne gültigen Parkschein abgestellt hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen (§ 44 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr.33/2013, VwGVG).
In seinem Urteil EGMR , Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle-Liechtenstein) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Frage der Beweiswürdigung auftrete oder die Tatsachenfeststellung nicht bestritten sei, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist, und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (vgl. ; , 2013/05/0022)
In dem zu beurteilenden Fall ist der verfahrensrelevante Sachverhalt, nämlich dass der Bf. das Fahrzeug zum Beanstandungszeitpunkt (, 11:00 Uhr) an der bereits näher bezeichneten Adresse ohne gültiges Parkpickerl abgestellt hat, durch die Anzeigedaten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung sowie die zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie die Lenkerauskunft des Bf. erwiesen.
Dass zum Beanstandungszeitpunkt kein gültiger Papierparkschein hinterlegt bzw. kein elektronischer Parkschein aktiviert war, wurde vom Bf. im gesamten Beschwerdeverfahren nicht bestritten und ist durch die Anzeigedaten des Kontrollorgans erwiesen.
Da es somit keiner weiteren Erörterung oder Klärung des Sachverhaltes bedurfte, war es dem Gericht möglich, auf Grund der dem Verwaltungsakt zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen zu entscheiden.
Daher nahm das Gericht zweckmäßigerweise, unter Berücksichtigung der gebotenen Verfahrensökonomie, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären,
weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem
klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG (für die belangte Behörde) die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 44a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | § 44a lit. a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 46 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2019:RV.7500502.2019 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at