Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.08.2019, RV/2100672/2019

Keine Vorsteuererstattung bei Veranstaltung eines Kongresses in Österreich

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Stadt vom , betreffend Vorsteuererstattung 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die Bf., die Bf. hat nach eigenen Angaben im Jahr 2017 gemeinsam mit dem österreichischen Verlag eine wissenschaftliche Tagung im Hotel veranstaltet.

Die Rechnung des Hotel über die Teilnehmerpauschale bezahlte die Bf. im März 2018.

Am langte beim Finanzamt Graz-Stadt ein Antrag auf Erstattung der Vorsteuer für das Jahr 2017 ein. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom als verspätet zurückgewiesen.

Die Beschwerde vom , in der die Bf. ihre Bemühungen um eine rechtsrichtige Erstattung darlegte (beigelegt ist ein Schreiben an den Leiter der Abteilung IV des BMF mit dem Ersuchen um Auskunft) wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.

Im Vorlageantrag vom berief sich die Bf. abermals darauf, dass die verspätete Antragstellung offenbar auf komplizierte Dateneingabeprobleme seitens der österr. Behörden zurückzuführen seien.

Rechtslage

§ 3a UStG 1994 idF BGBl 118/2015:

(11) Die folgenden sonstigen Leistungen werden dort ausgeführt, wo der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil tätig wird:

a) kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen, wie Leistungen im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen einschließlich der Leistungen der jeweiligen Veranstalter, soweit diese Leistungen an einen Nichtunternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 3 erbracht werden; (….)

(11a) Sonstige Leistungen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen für kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Veranstaltungen, wie Messen und Ausstellungen, werden dort ausgeführt, wo diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden, soweit diese Leistungen an einen Unternehmer im Sinne des Abs. 5 Z 1 und 2 erbracht werden.

§ 19 UStG 1994 idF BGBl 117/2016:

(1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 der Unternehmer, in den Fällen des § 11 Abs. 14 der Aussteller der Rechnung.

Bei sonstigen Leistungen (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Bundesstraßen und die in § 3a Abs. 11a genannten Leistungen) und bei Werklieferungen wird die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn

– der leistende Unternehmer im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat und

– der Leistungsempfänger Unternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 1 und 2 ist oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, die Nichtunternehmer im Sinne des § 3a Abs. 5 Z 3 ist.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer.

Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern , BGBl 279/1995 idF BGBl 389/2010, „Erstattungsverordnung“

Art 1 § 1. (1) Die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer, das sind solche, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben, ist abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1 bis 5 UStG 1994 nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 3a durchzuführen, wenn Unternehmer im Erstattungszeitraum

1. keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 oder

2. nur steuerfreie Umsätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 oder

3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994) oder

4. im Inland nur Umsätze, die unter eine Sonderregelung gemäß § 25a, Art. 25a UStG 1994 oder eine Regelung gemäß Art. 358 bis 369k der Richtlinie 2006/112/EG in einem anderen Mitgliedstaat fallen, ausgeführt hat.

Art 1 § 3:

(1) Der im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer hat den Erstattungsantrag auf elektronischem Weg über das in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Der Antrag ist binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Der Erstattungsantrag gilt nur dann als vorgelegt, wenn er alle in den Art. 8, 9 und 11 der Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der Richtlinie 2006/112/EG an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige (ABl. Nr. L 44 S. 23) festgelegten Angaben enthält. Die Abgabenbehörde kann zusätzliche Informationen anfordern, welche auch die Einreichung des Originals oder einer Durchschrift der Rechnung oder des Einfuhrdokumentes umfassen können. Diese Anforderung kann auch mit E-Mail erfolgen. Die Zustellung des E-Mails gilt mit dessen Absendung als bewirkt, ausgenommen der Antragsteller weist nach, dass ihm das E-Mail nicht zugestellt worden ist.

Das BFG hat erwogen

Die Veranstaltung eines wissenschaftlichen Kongresses ist eine Leistung, die umsatzsteuerlich dort erbracht wird, wo der Kongress stattfindet:

§ 3a Abs 11 UStG 1994 bestimmt dazu, dass wissenschaftliche oder unterrichtende Tätigkeiten an Nichtunternehmer dort erbracht werden, wo der Unternehmer bei der tatsächlichen Leistungserbringung (das ist der Kongress) tätig wird.

Werden wissenschaftliche bzw. unterrichtende Leistungen an Unternehmer im Rahmen eines Vortrages, einer Tagung oder eines Kongresses an Unternehmer erbracht, normiert § 3a Abs 11a UStG 1994, dass auch diese als „Leistungen iZH mit Eintrittsberechtigungen“ bezeichneten Leistungen dort erbracht werden, wo die Veranstaltung tatsächlich stattfindet.

Damit hat die Bf. im Streitjahr 2017 jedenfalls Umsätze in Österreich erzielt.

Für diese Umsätze ist von ausländischen Unternehmern stets österreichische Umsatzsteuer zu verrechnen, und zwar unabhängig davon, ob sie an Unternehmer oder Nichtunternehmer erbracht werden: Gem. § 19 Abs 1 UStG 1994 kommt es nämlich in Fällen des § 3a Abs 11a UStG 1994 nicht zum Übergang der Steuerschuld auf den Abnehmer.

Art 1 § 1 der Erstattungsverordnung sieht die Erstattung der abziehbaren Vorsteuerbeträge an nicht im Inland ansässige Unternehmer vor, wenn diese die im Erstattungszeitraum
1. überhaupt keine Umsätze oder
2. nur steuerfreie grenzüberschreitende Güterbeförderungsleistungen oder
3. nur Umsätze, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht oder
4. im Inland nur Umsätze im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes
ausgeführt haben.

Da die Bf. im Jahr 2017 Umsätze iZH mit dem wissenschaftlichen Kongress in Österreich erzielt hat und die Steuerschuld für diese Umsätze auch nicht auf den Leistungsempfänger übergegangen ist, liegen die Voraussetzungen für das Vorsteuererstattungsverfahren überhaupt nicht vor.

Über eine allfällige Veranlagung der Bf., im Rahmen derer die Vorsteuern abzugsfähig sein könnten, hat das BFG in diesem Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Abgesehen davon, sieht Art 1 § 3 der Erstattungsverordnung vor, dass der Antrag binnen neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen ist, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist.

Die Antragstellung am betr. das Jahr 2017 wäre damit jedenfalls verspätet. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Beschwerdefall ist die Entscheidung einfacher Ausfluss der Rechtslage womit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 3a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 19 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.2100672.2019

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at