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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.08.2019, RV/3100598/2016

Eingabegebühren für Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der H gemeinnützige GmbH, Adresse über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom zu Erfassungsnummer GZ1 betreffend Gebühren zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin ist eine im Firmenbuch zu FN1 eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Mit amtlichem Befund über eine Verkürzung von Stempel- oder Rechtsgebühren (Gebühr gemäß BVwG-EGebV) zu GZ2 brachte das Bundesverwaltungsgericht dem Finanzamt zur Kenntnis, dass die Beschwerdeführerin als Rechtsvertreterin der A am eine Beschwerde gegen die Anordnung der Schubhaft gemäß § 22a BFA-VG eingebracht hatte und dass die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG nicht entrichtet worden war.

Das Finanzamt erließ am den hier angefochtenen Gebührenbescheid und setzte die Gebühr gemäß § 14 TP 6 GebG in Höhe von EUR 30,- fest. Mit selbem Datum erließ das Finanzamt den hier ebenfalls angefochtenen Bescheid über eine Gebührenerhöhung und setzte die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG in Höhe von EUR 15,- fest.

In ihrer Beschwerde vom wendete die Beschwerdeführerin ein, sie sei eine mildtätige Entwicklungs- und Katastrophenhilfeeinrichtung gemäß § 4a Abs 2 Z 3 lit a bis c EStG und erfülle die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung nach  § 2 Abs 3 GebG. Es bestehe daher auch keine Haftung zur ungeteilten Hand gemäß § 13 Abs 3 GebG. Auch bestehe Gebührenfreiheit aufgrund des unionsrechtlichen effet utile. Die BVwG-EGebV sei in Fällen wie dem beschwerdegegenständlichen nicht anzuwenden.

Die Eingabegebühr sei mittels Inlandszahlungsverkehr/SEPA vom an das Finanzamt unter der Kontoverbindung xxx überwiesen worden. Es sei folgender Verwendungszweck angegeben worden: "Zahl 11003538209".

Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom ab, worauf die Beschwerdeführerin am die Vorlage ihrer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht beantragte. Sie ergänzte ihr Vorbringen durch die Darstellung jener Tätigkeiten, welche sie in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Zwecke ausübte, namentlich der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, der interkulturellen Bildungsarbeit und der Förderung des friedlichen Zusammenlebens. Die Beschwerdeführerin verfolge ausschließlich mildtätige Zwecke.

Ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung relativierte die Beschwerdeführerin dahin, dass dieser dann aufrechterhalten werde, wenn das Verwaltungsgericht (gemeint wohl: Bundesfinanzgericht) beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden.

An entscheidungswesentlichem Sachverhalt ergibt sich aus dem mit der Beschwerde vorgelegten Einzelbeleg über eine SEPA Überweisung vom , dass darin als Verwendungszweck "1103538209" genannt ist. Der Beleg enthält den Vermerk "Von Spardat Wien am um 14.06 zur Durchführung übernommen".

Laut § 3 "Gesellschaftszweck und Gegenstand des Unternehmens" der beim Firmenbuch aufliegenden Errichtungserklärung der Beschwerdeführerin in der Fassung vom hat verfolgt die Beschwerdeführerin den Zweck, sich der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen. Dazu wird weiter angeführt:

"... Diesem Ziel dienen Projekte der Entwicklungszusammenarbeit, der Konfliktprävention, zum geistigen und physischen Wiederaufbau, zur Entwicklung des Bildungs- und Schulwesens, Hilfe in Katastrophenfallen, Beratung, Betreuung und Vertretung von Asylsuchenden, Integration von Flüchtlingen sowie von Migrantinnen und Migranten in Österreich und der Europäischen Union sowie der Einsatz für ein Klima der Fremdenfreundlichkeit und weltweiten Solidarität in Osterreich. ….“

Weiter ist bestimmt, dass die Beschwerdeführerin folgende Aufgaben übernimmt und erfüllt:

„a. Führung des H

b. Unterstützung und Durchführung von sozialen und bewusstseinsbildenden Projekten im In- und Ausland und die Koordination solcher Projekte im Geiste des H;

c. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen;

d. Führung und Unterstützung von Einrichtungen für interkulturelle Bildungsarbeit sowie zur Förderung eines friedlichen Zusammenlebens;

e. Führung und Unterstützung von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen;

f. Führung und Unterstützung von Einrichtungen im Bereich der Offenen Sozialarbeit;

g. Zusammenarbeit mit und Beteiligung an Unternehmen, Organisationen und Personen gleicher Zielsetzung im In- und Ausland.“

Erwägungen

Gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) unterliegen Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, einer festen Gebühr.

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 GebG unterliegen der Eingabengebühr nicht die Eingaben an die Gerichte, wobei gemäß § 14 TP 6 Abs 5 Z 1 leg. cit. die Eingaben an die Verwaltungsgerichte der Länder, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesfinanzgericht von der Befreiung ausgenommen sind und der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, für Eingaben einschließlich Beilagen unter anderem an das Bundesverwaltungsgericht durch Verordnung Pauschalgebühren festzulegen, sowie den Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld und die Art der Entrichtung der Pauschalgebühren zu regeln.

Gemäß § 1 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben beim Bundesverwaltungsgericht sowie bei den Landesverwaltungsgerichten (BuLVwG-EGebV), BGBl II Nr 387/2014, sind Eingaben und Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht oder ein Verwaltungsgericht eines Landes (u.a. Beschwerden) gebührenpflichtig, soweit nicht gesetzlich Gebührenfreiheit vorgesehen ist. Die Gebührenschuld für die Eingaben und Beilagen entsteht gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung im Zeitpunkt der Einbringung der Eingabe, und mit dem Entstehen der Gebührenschuld wird die Gebühr fällig.

Gemäß § 2 Abs 1 der Verordnung beträgt die Höhe der Pauschalgebühr für Beschwerden EUR 30,-. Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 2 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 von Hundert der verkürzten Gebühr zu erheben.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Verfahrensgesetz (BFA-Verfahrensgesetz) sieht im zweiten Hauptstück eine Rechtsberatung vor und regelt im § 48 das Anforderungsprofil für Rechtsberater und für juristische Personen, die mit der Rechtsberatung betraut werden können. Gemäß § 52 Abs 1 BFA-Verfahrensgesetz hat das Bundesamt den Fremden und Asylwerber unter anderem bei Erlassung der im Beschwerdefall in Rede stehenden Rückkehrentscheidung oder Anordnung der Schubhaft mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.

Gemäß § 52 Abs 2 BFA-VG unterstützen und beraten Rechtsberater Fremde oder Asylwerber jedenfalls beim Einbringen einer Beschwerde und im Beschwerdeverfahren gemäß Abs 1 vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sie diese auf deren Ersuchen auch zu vertreten.

Art 47 der Grundrechtecharta (GRC) fordert, dass eine Prozesskostenhilfe Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, und nur insoweit zu bewilligen ist, als diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.

Die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABlEU Nr. L 180 vom , regelt in ihrem Art 21 die Voraussetzungen für die unentgeltliche Erteilung von rechts- und verfahrenstechnischen Auskünften sowie für die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung. Nach Art 21 Abs. 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie ihren Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art 26 Rechtsbehelfe vor, wobei nach Art 26 Abs 2 der Richtlinie die unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung in Anspruch genommen werden können muss, soweit diese zur Gewährleistung eines wirksamen Rechtsschutzes erforderlich ist. Gemäß Art 26 Abs 4 Buchstabe b dieser Richtlinie können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der Rechtsberatung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ABlEU Nr. L 180 vom sieht in ihrem Art 27 Rechtsmittel vor. Gemäß Art 27 Abs 6 dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die rechtliche Beratung auf Antrag unentgeltlich gewährt wird, wenn die betreffende Person die Kosten nicht selbst tragen kann, und können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Antragstellern hinsichtlich der Gebühren und anderen Kosten keine günstigere Behandlung zuteil wird, als sie den eigenen Staatsangehörigen in Fragen der rechtlichen Beratung im Allgemeinen gewährt wird.

Die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABlEU Nr L 348 vom sieht in ihrem Art 13 Rechtsbehelfe vor. Gemäß Art 13 Abs 4 dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag die erforderliche Rechtsberatung und/oder - vertretung gemäß einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Bestimmungen zur Prozesskostenhilfe kostenlos gewährt wird, und sie können vorsehen, dass kostenlose Rechtsberatung und/oder Vertretung nach Maßgabe der Bestimmungen nach Art 15 Abs 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG bereitgestellt wird.

Die im Art 13 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG genannte Richtlinie 2005/85/EG wurde durch die erwähnte Richtlinie 2013/32/EU vom mit Wirkung vom aufgehoben. Nach Art 53 der Richtlinie 2013/32/EU gelten Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie als Bezugnahme auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang 3 zu lesen. Die in Art 13 Abs 4 der Richtlinie 2008/115/EG verwiesenen Art 15 Abs 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG entsprechen dem Art 21 und 22 der Richtlinie 2013/32/EU. Insbesondere entsprechen dem verwiesenen Art 15 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG der Art 21 Abs. 3 bis 5 der Richtlinie 2013/32/EU, somit auch der oben erwähnte Art 21 Abs 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/32/EU.

Im für den Beschwerdefall maßgeblichen Zeitraum bestand somit kein unionsrechtlicher Zwang, ohne Antrag und ohne Prüfung im Einzelfall über die kostenlose Rechtsberatung und -vertretung hinaus eine Befreiung von der  Eingabengebühr für Beschwerden vor dem Bundesverwaltungsgericht in Rechtssachen wie der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden zu gewähren (). Eine Rechtswidrigkeit der bekämpften Bescheide wurde daher nicht aufgezeigt.

Gemäß § 2 Z 3 GebG sind unter allem alle Vereinigungen von der Entrichtung von Gebühren hinsichtlich ihres Schriftverkehres mit öffentlichen Behörden und Ämtern befreit, die ausschließlich wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke verfolgen.

Für die Beurteilung der Gebührenbefreiungsbestimmung nach § 2 Z 3 GebG sind die §§ 34 ff BAO über das Gemeinnützigkeitsrecht von Bedeutung, wobei jedoch zu beachten ist, dass die Gebührenbefreiung nach § 2 Z 3 GebG gemeinnützige Zwecke im Sinn des § 35 BAO selbst nicht erfasst. Mit der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft (im Sinne der §§ 34 ff BAO) ist keine generelle Gebührenbefreiung verbunden. Der Begriff "Humanität" wie jener der Wohltätigkeit im § 2 Z 3 GebG ist dem Begriff "mildtätig" im § 37 BAO gleichgestellt ().

Weder der in der Errichtungserklärung angeführte Zweck, sich besonders der Menschen in sozialer Not sowie in ungerechten Verhältnissen anzunehmen, noch die Zielsetzung, einen Beitrag zur Entwicklung der Menschheit zur echten Partnerschaft der Völker und ethnischen Gruppen zu leisten, sind ausschließlich darauf gerichtet hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, sondern lassen auch Raum für gemeinnützige Tätigkeiten. So sind einige der in der Errichtungserklärung vorgesehenen Aufgaben und Tätigkeiten (etwa die Führung und Unterstützung von Einrichtungen zum Zwecke der Betreuung von Kindern und Jugendlichen, von Einrichtungen für interkulturelle Zusammenarbeit und von Einrichtungen zur Beratung und Integration von Migranten und Migrantinnen) ihrem Wortlaut nach nicht mildtätig iSd § 37 BAO, sondern allenfalls gemeinnützig. Die Beschwerdeführerin ist daher nicht von der Entrichtung von Gebühren befreit.

Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die streitgegenständliche Gebühr sei entrichtet worden. Diese Behauptung hat sie jedoch nicht durch entsprechende Beweismittel untermauert: Der mit der Beschwerde vorgelegte Einzelbeleg trägt bloß den Vermerk, dass eine Überweisung zur Durchführung von der Bank übernommen wurde. Eine tatsächliche Überweisung wurde nicht belegt.

Geht aus dem Zahlungsbeleg die Absicht eine Eingabengebühr nach der BuLVwG-EGebV für eine bestimmte Beschwerde zu entrichten nicht hervor, wurde mit der Zahlung die Eingabegebühr - mangels Zuordenbarkeit der Zahlung zu dieser - nicht entrichtet (vgl ). Aus dem vorgelegten Einzelbeleg ist nicht ersichtlich, dass Eingabengebühr iSd § 14 TP 6 GebG für einen bestimmten Verwendungszweck entrichtet werden sollte. Die Angabe einer Zahlenfolge allein ist nicht geeignet, die Absicht der Entrichtung einer Gebühr für eine bestimmte Schrift zu dokumentieren.

Da die Eingabengebühr nicht entrichtet wurde, hat das Finanzamt die Eingabengebühr auf Grund des § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO gegenüber dem jeweiligen Gebührenschuldner mit Bescheid festzusetzen.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 von Hundert der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabenpflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl ). Daher war mit der Festsetzung der Eingabengebühr auch die Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs 1 GebG zwingend festzusetzen.

Sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht sind Gebührenschuldner der Eingabengebühren und somit entsprechend dem § 6 Abs 1 BAO als Schuldner derselben Abgabe Gesamtschuldner. Es liegt im Auswahlermessen der Behörde, welchen der Gesamtschuldner sie für die Gebührenschuld heranzieht und welchem der Gesamtschuldner gegenüber sie in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO die Gebühr samt Gebührenerhöhung mit Abgabenbescheid festsetzt (siehe etwa )

Gemäß § 20 BAO müssen sich Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Eine Festsetzung der Eingabengebühr gegenüber einem Beschwerdeführer, der ein Rechtsmittel gegen die Anordnung der Schubhaft erhebt, wäre nicht zweckmäßig. Die Beschwerdeführerin hat sich durch den Abschluss eines Bevollmächtigungsvertrages mit der Beschwerdeführerin vor dem Bundesverwaltungsgericht am zu deren Vertretung in fremdenpolizeilichen Verfahren einschließlich Rechtsmittelverfahren verpflichtet und den entsprechenden Auftrag angenommen. Dabei nahm sie in Kauf, dass ihr neben Zeit-, Sach- und Arbeitsaufwand auch weiterer Aufwand wie Eingabengebühren erwachsen würde.

Die Beschwerdeführerin hat ihren in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts im Vorlageantrag dahingehend relativiert, dass sie diese nur begehre, wenn das Bundesfinanzgericht beabsichtige, nicht antragsgemäß zu entscheiden. Bedingte Anbringen sind jedoch grundsätzlich unzulässig und daher unbeachtlich (siehe Ritz, BAO, 6.A., Rz 3 zu § 85). Da der Sachverhalt geklärt ist und von einer mündlichen Verhandlung keine weitere Klärung zu erwarten war, erweist sich auch die Durchführung einer von Gerichts wegen anberaumten mündlichen Verhandlung nicht als geboten.

Zulässigkeit einer Revision

Da die in diesem Erkenntnis zu beurteilenden Rechtsfragen durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Ra 2017/16/0122 abschließend geklärt sind und darüber hinaus keine (weitere) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen wurde, war die Revision für nicht zulässig zu erklären.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.3100598.2016

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at